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Nichtbeanstandungsregelung der Finanzverwaltung bei Verwendung von Taxametern

05.12.2023 08:49

Das Bundesfinanzministerium (BMF) beanstandet es nicht, wenn EU-Taxameter und Wegstreckenzähler, die über keine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen, längstens noch bis zum 31.12.2025 verwendet werden. Voraussetzung für die Nichtbeanstandung ist allerdings, dass die notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchgeführt werden.

Hintergrund: Nach dem Gesetz müssen elektronische Kassen und Aufzeichnungsgeräte mit einer sog. zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung ausgestattet sein. Auf diese Weise sollen Manipulationen an der Kasse bzw. an dem Aufzeichnungsgerät verhindert werden. Zu den Aufzeichnungsgeräten gehören ab dem 1.1.2024 auch EU-Taxameter und Wegstreckenzähler.

Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens:

  • Es wird nicht beanstandet, wenn die technische Umrüstung der EU-Taxameter und Wegstreckenzähler spätestens bis zum 31.12.2025 erfolgt. Bis zur technischen Umrüstung, längstens aber bis zum 31.12.2025, können die EU-Taxameter und Wegstreckenzähler noch ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verwendet werden.

  • Bis zur technischen Umrüstung, längstens bis zum 31.12.2025, ist auch die sog. digitale Schnittstelle für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler nicht anzuwenden, die dafür sorgen soll, dass die Daten unproblematisch durch die Finanzverwaltung ausgelesen werden können.

  • Ferner müssen die Unternehmer bis zur technischen Umrüstung, längstens bis zum 31.12.2025, auch ihre gesetzliche Meldeverpflichtung über die Ausrüstung des EU-Taxameters mit der sog. INSIKA-Technik (INtegrierte SIcherheitslösung für messwertverarbeitende KAssensysteme) nicht erfüllen.

  • Die Pflicht zur Belegausgabe bleibt hingegen bestehen, so dass insbesondere Taxiunternehmer ihren Kunden einen Beleg ausstellen müssen oder den Beleg elektronisch mit QR-Code übermitteln müssen.

Hinweis: Nach dem aktuellen BMF-Schreiben müssen die Unternehmer derzeit auch keine Mitteilung an das Finanzamt über die Verwendung elektronischer Kassensysteme und Aufzeichnungsgeräte mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung vornehmen. Dies hat allerdings den Hintergrund, dass der gesetzlich vorgeschriebene Vordruck hierfür immer noch nicht bereitgestellt ist.

Quelle: BMF-Schreiben vom 13.10.2023 – IV D 2 – S 0319/20/10002 :010; NWB


Umsatzsteuer-Umrechnungskurse (Stand: November 2023)

01.12.2023 13:39

Das Bundesfinanzministerium hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat November 2023 bekannt gegeben.

Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2023 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.

Quelle: BMF, Schreiben v. 1.12.2023 - III C 3 – S 7329/19/10001 :005 (2023/1129530); NWB


Sachbezugswerte für freie Unterkunft und Verpflegung 2024

28.11.2023 11:22

Der Bundesrat hat am 24.11.2023 der "Vierzehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung" zugestimmt.

Damit wurden die Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft an die Entwicklung der Verbraucherpreise für das Jahr 2024 wie folgt angepasst:

  • Der Sachbezugswert für die Überlassung einer Unterkunft an den Arbeitnehmer steigt bundeseinheitlich von 265 € auf 278 € pro Monat (kalendertäglich: 9,27 €).

  • Der Sachbezugswert für die freie oder verbilligte Verpflegung steigt bundeseinheitlich von 288 € auf 313 € pro Monat.

Für die jeweiligen Mahlzeiten gelten damit folgende Werte:

  • Frühstück (Monat/Tag): 65 €/2,17 € (2023: 60 €/2 €),

  • Mittagessen (Monat/Tag): 124 €/4,13 € (2023: 114 €/3,80 €),

  • Abendessen (Monat/Tag): 124 €/4,13 € (2023: 114 €/3,80 €).

Quelle: BR-Drucks. 512/23 (Beschluss) v. 24.11.2023, § 2 Abs. 2 SvEV (il)


Schenkungsteuer: Weitervermietetes Grundstück ist bei Betriebsaufspaltung kein begünstigtes Verwaltungsvermögen

27.11.2023 09:03

Zwar gehört ein Grundstück, das im Rahmen einer Betriebsaufspaltung an die Betriebsgesellschaft vermietet wird, zum begünstigten Betriebsvermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Grundstück von der Betriebsgesellschaft weitervermietet wird, selbst wenn mit dem weiteren Mieter zugleich ein Lagerbewirtschaftungsvertrag geschlossen wird.

Hintergrund: Betriebsvermögen ist erbschaft- und schenkungsteuerlich begünstigt und bleibt zu 85 % oder – beim sog. Optionsmodell, bei dem strengere Anforderungen zu erfüllen sind – sogar zu 100 % steuerfrei. Allerdings gilt diese Vergünstigung nicht für das sog. Verwaltungsvermögen, das sich im Betrieb befindet, z.B. vermietete Grundstücke. Dennoch gibt es für vermietete Grundstücke Ausnahmen, so dass sie von der Steuerbefreiung erfasst werden, z.B. Grundstücke, die im Rahmen einer Betriebsaufspaltung überlassen werden, soweit keine Nutzungsüberlassung an einen weiteren Dritten erfolgt.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG, an der ein Sohn als Minderheitskommanditist und dessen Eltern als Mehrheitskommanditisten beteiligt waren; Komplementärin war die M-GmbH, deren Gesellschafter ebenfalls die Eltern waren. Im Sonderbetriebsvermögen der Eltern befand sich ein Grundstück das die Eltern an die M-GmbH vermieteten. Im Jahr 2006 vermietete die M-GmbH das Grundstück an die B-GmbH weiter, die das Grundstück als Lagergrundstück nutzen wollte und die zur C-Gruppe gehörte. 2007 schlossen die M-GmbH und die B-GmbH einen Lagerbewirtschaftungsvertrag, in dem sich die M-GmbH verpflichtete, die Lagerbewirtschaftung für das Grundstück zu übernehmen. 2013 schenkten die Eltern dem Sohn jeweils 25 % ihrer Kommanditbeteiligung an der Klägerin. Das Finanzamt ordnete daraufhin das Grundstück dem sog. Verwaltungsvermögen zu, das steuerlich nicht begünstigt ist.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verneinte ebenfalls die Steuerbegünstigung für das Grundstück und wies die Klage ab:

  • Die Zugehörigkeit des Grundstücks zum nicht begünstigten Verwaltungsvermögen ergibt sich daraus, dass das Grundstück längerfristig an einen Dritten, nämlich an die B-GmbH vermietet war.

  • Allein die Vermietung an die M-GmbH war hingegen noch unschädlich, weil zwischen der Klägerin und der M-GmbH eine Betriebsaufspaltung bestand, bei der aufgrund der Grundstücksüberlassung eine sachliche Verflechtung bestand und aufgrund der jeweiligen Mehrheitsbeteiligung der Eltern an der Klägerin sowie an der M-GmbH auch eine personelle Verflechtung bestand.

  • Die Weiterüberlassung des Grundstücks durch die M-GmbH an die B-GmbH ist nach dem Gesetz aber steuerlich schädlich. Dies gilt auch dann, wenn parallel zum Mietvertrag ein Lagerbewirtschaftungsvertrag abgeschlossen wird. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut ist allein die weitere Nutzungsüberlassung (d.h. Weitervermietung) schädlich.

Hinweis: Das Urteil betrifft zwar die Rechtslage im Jahr 2013, die vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig eingestuft wurde. Allerdings können diese Regelungen noch weiter angewendet werden. Im Jahr 2016 ist das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht reformiert worden; in dem streitigen Punkt hat sich inhaltlich jedoch nichts geändert, so dass das Grundstück auch nach aktueller Rechtslage als Verwaltungsvermögen einzustufen wäre. Im Streitfall führte die Feststellung als Verwaltungsvermögen zu einer Verwaltungsvermögensquote von 75,22 %, so dass die Schenkung weitgehend steuerpflichtig war, soweit die Freibeträge überschritten wurden.

Ausdrücklich offen gelassen hat der BFH die Frage, ob auch eine kurzfristige Weitervermietung an die B-GmbH schädlich gewesen wäre.

Bei vermieteten Grundstücken, die zum Betriebsvermögen gehören, geht der Gesetzgeber davon aus, dass diese – anders als produktives Betriebsvermögen wie etwa Maschinen – nicht dem Erhalt von Arbeitsplätzen dienen und damit keiner Privilegierung bedürfen.

Quelle: BFH, Urteil vom 10.5.2023 – II R 21/21; NWB


Finanzverwaltung verlängert Körperschaftsteuerbefreiung für Vermietungsgenossenschaften bei Unterbringung ukrainischer Kriegsflüchtlinge

22.11.2023 09:30

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Billigkeitsregelung für Wohnungsgenossenschaften, die Wohnungen an ukrainische Kriegsflüchtlinge vermieten, die nicht Mitglieder der Genossenschaft sind, bis zum 31.12.2024 verlängert. Damit geht die Körperschaftsteuerbefreiung für Wohnungsgenossenschaften nicht dadurch verloren, dass zu viele Wohnungen an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine vermietet werden, die nicht Mitglieder der Genossenschaft sind.

Hintergrund: Wohnungsgenossenschaften sind von der Körperschaftsteuer befreit, soweit sie Wohnungen an ihre Mitglieder vermieten und soweit sie Gemeinschaftsanlagen oder im Rahmen der Vermietung auch Folgeeinrichtungen herstellen oder erwerben und sie betreiben, wenn diese überwiegend für Mitglieder bestimmt sind und der Betrieb durch die Genossenschaft oder den Verein notwendig ist. Die Steuerbefreiung ist nach dem Gesetz ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den sonstigen Tätigkeiten, z.B. aus der Vermietung an Nicht-Mitglieder, 10 % der gesamten Einnahmen übersteigen.

Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens:

  • Die Körperschaftsteuerbefreiung für Vermietungsgenossenschaften ist nach dem Gesetz zwar nicht möglich, wenn die Einnahmen der Genossenschaft aus den sonstigen Tätigkeiten wie z.B. der Vermietung von Wohnungen an Nicht-Mitglieder 10 % der gesamten Einnahmen übersteigen.

  • In die 10 %-Grenze gehen aber die Einnahmen aus der Vermietung an ukrainische Kriegsflüchtlinge, die keine Mitglieder der Genossenschaft sind, aus Billigkeitsgründen nicht ein. Kommt es also aufgrund der Vermietung an ukrainische Kriegsflüchtlinge, die keine Genossenschaftsmitglieder sind, zu einer Überschreitung der 10 %-Grenze, führt dies nicht zur Versagung der Körperschaftsteuerfreiheit.

Hinweis: Das BMF hatte zunächst im März 2022 diese Billigkeitsregelung veröffentlicht und sie bis zum 31.12.2022 befristet, anschließend die Billigkeitsregelung bis zum 31.12.2023 verlängert. Nun wird sie bis zum 31.12.2024 verlängert.

Die Vermietung von Wohnungen an ukrainische Kriegsflüchtlinge ist nach dem Gesetz steuerlich unschädlich, wenn die Kriegsflüchtlinge Mitglieder der Genossenschaft sind; die Billigkeitsregelung des BMF ist dann für die Genossenschaft nicht erforderlich.

Quelle: BMF-Schreiben vom 17.10.2023 – IV C 2 – S 1900/22/10045 :001; NWB


Finanzverwaltung verlängert Billigkeitsmaßnahmen bei Unterbringung ukrainischer Kriegsflüchtlinge durch Wohnungsunternehmen

21.11.2023 08:22

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben ihre aus dem Jahr 2022 stammende Billigkeitsmaßnahme im Zusammenhang mit der Unterbringung ukrainischer Kriegsflüchtlinge durch Wohnungsunternehmen bis zum 31.12.2024 verlängert. Danach erhalten Vermietungsunternehmen auch dann die erweiterte Gewerbesteuerkürzung, wenn Wohnungsgenossenschaften an ukrainische Kriegsflüchtlinge unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Leistungen erbringen, die über eine reine Vermietung von Wohnraum hinausgehen. Die aktuellen Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzministerium.

Hintergrund: Vermietungsgesellschaften, die kraft ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtig sind (z.B. als GmbH), sind hinsichtlich ihres Gewinns aus der Vermietung von der Gewerbesteuer befreit, wenn sie ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen oder nebenbei noch bestimmte weitere Tätigkeiten ausüben wie z.B. eigenes Kapitalvermögen verwalten. Tätigkeiten, die darüber hinausgehen, sind nach dem Gesetz aber grundsätzlich schädlich und führen zur Versagung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung.

Wesentlicher Inhalt des Schreibens der obersten Finanzbehörden:

  • Die Finanzämter werden aus Billigkeitsgründen bis zum 31.12.2024 nicht prüfen, ob die Vermietung von möbliertem Wohnraum an ukrainische Kriegsflüchtlinge zur Gewerblichkeit und damit zur Versagung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung führt.

    Hinweis: Diese Aussage der Finanzverwaltung ist streng genommen wohl rechtswidrig, weil die Finanzverwaltung kraft Gesetzes zur Aufklärung des steuerlich relevanten Sachverhalts verpflichtet ist. Billigkeitsmaßnahmen sind im Einzelfall zwar möglich, erfordern aber ebenfalls eine vorherige Sachverhaltsaufklärung. Sollte es also z.B. aus anderen Gründen zu einem Klageverfahren beim Finanzgericht kommen, muss damit gerechnet werden, dass sich das Finanzgericht nicht an die Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung hält und daher die erweiterte Gewerbesteuerkürzung versagt. Richtigerweise müsste der Gesetzgeber tätig werden, zumal der Krieg nun schon seit mehr als 1,5 Jahren andauert.

  • Vermietet ein Wohnungsunternehmen Räume an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, z.B. an eine Gemeinde, die die Räume an ukrainische Kriegsflüchtlinge überlässt, gelten die ukrainischen Kriegsflüchtlinge in den Erhebungszeiträumen 2022 bis einschließlich 2024 aus Billigkeitsgründen als (mittelbare) Mieter. Dies hat zur Folge, dass an sie z.B. Kleidung oder Nahrungsmittel verkauft werden können, ohne dass dies gewerbesteuerlich zur Versagung der erweiterten Kürzung führt: Voraussetzung für die gewerbesteuerliche Unschädlichkeit ist aber, dass die Verkaufseinnahmen maximal 5 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des gesamten Grundbesitzes betragen.

    Hinweis: Auch diese Billigkeitsregelung erscheint nicht gerichtsfest, könnte also bei einem finanzgerichtlichen Streit vom Finanzgericht gekippt werden. Denn der Gesetzgeber verlangt Einnahmen aus einer unmittelbaren Vertragsbeziehung. Die unmittelbare Vertragsbeziehung besteht aber nur mit der Gemeinde, an die das Gebäude vermietet wird, nicht hingegen mit dem Kriegsflüchtling, an den Nahrung oder Kleidung verkauft wird und dem eine Wohnung von der Gemeinde überlassen wird.

  • Erzielt das Wohnungsunternehmen Erträge aus sonstigen Unterstützungsleistungen wie z.B. dem Verkauf von Nahrungsmitteln oder Kleidung, ist dies nach dem Gesetz nur dann gewerbesteuerlich unschädlich, wenn die Erträge aus Verkäufen an die Mieter resultieren und wenn die Einnahmen hieraus maximal 5 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des gesamten Grundbesitzes betragen.

    Hinweis: Dieser Punkt ist keine Billigkeitsregelung, sondern ein Hinweis auf ein gewerbesteuerliches Risiko. Verkäufe von Kleidung oder Nahrung an ukrainische Kriegsflüchtlinge, die nicht Mieter sind, führen nämlich zur Versagung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung. Es wird dann der gesamte Vermietungsgewinn der Gewerbesteuer unterworfen.

Quelle: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17.10.2023 – FM3-G 1425-4/4; NWB


Kein steuerliches Einlagekonto bei rechtsfähiger privater Stiftung

20.11.2023 11:10

Bei einer rechtsfähigen privaten Stiftung wird kein steuerliches Einlagekonto festgestellt. Denn eine Stiftung ist eine Vermögensmasse, und das Gesetz sieht für Vermögensmassen kein steuerliches Einlagekonto vor.

Hintergrund: Bei Kapitalgesellschaften wird ein steuerliches Einlagekonto durch Bescheid festgestellt. Hierin werden die Einlagen der Gesellschafter festgehalten, damit diese in einem Folgejahr steuerfrei im Rahmen einer sog. Einlagenrückgewähr von der Kapitalgesellschaft an die Gesellschafter zurückgezahlt werden können.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine rechtsfähige private Stiftung des bürgerlichen Rechts, die durch den X als Stifter im Jahr 2010 gegründet und mit einem Anfangsvermögen ausgestattet wurde. Es handelte sich dabei um eine Familienstiftung, deren Stiftungszweck die Förderung der Familie des X war. Nachdem X weitere Zahlungen in die Stiftung geleistet hatte, beantragte die Klägerin die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2013. Dies lehnte das Finanzamt ab.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Für die gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen bedarf es einer gesetzlichen Grundlage. Die bloße Zweckmäßigkeit genügt nicht.

  • Nach dem Gesetz ist die gesonderte Feststellung nur für unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften sowie für andere unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und Personenvereinigungen vorgesehen.

  • Die Klägerin war als rechtsfähige private Stiftung des bürgerlichen Rechts aber weder eine Kapitalgesellschaft noch eine Körperschaft oder Personenvereinigung, sondern eine Vermögensmasse. An einer rechtsfähigen privaten Stiftung können sich die Begünstigten (sog. Destinatäre) – im Gegensatz zu einer Kapitalgesellschaft, Körperschaft oder Personenvereinigung – weder am Vermögen beteiligen, noch können sie Mitgliedschaftsrechte haben.

  • Die Nichterwähnung von Vermögensmassen in der Regelung über das steuerliche Einlagekonto ist kein Versehen des Gesetzgebers. Denn der Wortlaut des Gesetzes, das Vermögensmassen gerade nicht erwähnt, ist eindeutig.

Hinweise: Der BFH weist darauf hin, dass ein gesondertes Feststellungsverfahren auch mit Belastungen verbunden wäre, weil z.B. Feststellungserklärungen abzugeben sind oder weil sich eine fehlerhafte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos auch zu Ungunsten der Destinatäre auswirken könnte.

Im Übrigen ist es auch ohne gesonderte Feststellung eines steuerlichen Einlagekontos nicht ausgeschlossen, dass an einen Destinatär (Begünstigten) eine steuerfreie Einlagerückgewähr erfolgen kann. Denn die Voraussetzungen einer steuerfreien Einlagerückgewähr können im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren des Destinatärs geklärt werden.

Quelle: BFH, Urteil vom 17.5.2023 – I R 42/19; NWB


Aufrechnung des Finanzamts mit zivilrechtlicher Forderung nach vorheriger Abtretung in sog. Bauträger-Fällen

14.11.2023 08:22

Hat ein Bauträger zu Unrecht die Umsatzsteuer für den leistenden Bauunternehmer nach dem sog. Reverse-Charge-Verfahren an das Finanzamt abgeführt und fordert er jetzt die Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück, kann sich das Finanzamt die zivilrechtliche Forderung des leistenden Bauunternehmers auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags abtreten lassen und mit dieser Forderung gegen den Erstattungsanspruch des Bauträgers aufrechnen. Soweit die zivilrechtliche Forderung des Bauunternehmers streitig ist, muss das Finanzgericht den zivilrechtlichen Streit als Vorfrage der Zulässigkeit der Aufrechnung klären.

Hintergrund: Bei Bauleistungen unter Unternehmern gilt grundsätzlich das sog. Reverse-Charge-Verfahren, d. h. Umsatzsteuerschuldner ist der Leistungsempfänger (Auftraggeber). Nach Auffassung der Finanzverwaltung galt dies ursprünglich auch bei Bauleistungen an einen Bauträger, der unbebaute Grundstücke bebaut und anschließend verkauft. Im Jahr 2013 entschied der Bundesfinanzhof (BFH) aber, dass das Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen an einen Bauträger nicht gilt, weil der Bauträger selbst keine Bauleistungen erbringt, sondern nur Grundstücke verkauft. Daraufhin beantragten viele Bauträger die Erstattung der von ihnen zu Unrecht entrichteten Umsatzsteuer. Die Finanzämter versuchten in diesen Fällen, die Umsatzsteuer von den Bauunternehmern zu erhalten. Der Gesetzgeber hat die Rückabwicklung dieser Fälle gesetzlich geregelt und u.a. eine Abtretung des zivilrechtlichen Anspruchs des Bauunternehmers gegen den Bauträger auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags, der für die Bauleistungen entsteht, vorgesehen.

Sachverhalt: Eine Bauträgerin ließ im Jahr 2013 von Bauunternehmern Bauleistungen für ihre Bauprojekte ausführen. Sie ging einvernehmlich mit den Bauunternehmern davon aus, dass das sog. Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden sei, so dass die Bauträgerin die Umsatzsteuer für die Bauunternehmer an das Finanzamt abführte. Der BFH entschied noch im Jahr 2013, dass das Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen an Bauträger grundsätzlich nicht gilt. Daraufhin beantragte die Bauträgerin im Jahr 2014 die Erstattung der von ihr für die Bauunternehmer entrichteten Umsatzsteuer. Das Finanzamt ließ sich nun von den Bauunternehmern deren zivilrechtlichen Ansprüche auf Zahlung des jeweiligen Umsatzsteuerbetrags auf die Bauleistungen abtreten. Anschließend rechnete das Finanzamt mit den abgetretenen zivilrechtlichen Ansprüchen gegen den Erstattungsanspruch der Bauträgerin aus der Umsatzsteuer 2013 auf. Die Bauträgerin war damit nicht einverstanden und beantragte die Aussetzung der Vollziehung des von ihr beantragten Abrechnungsbescheids. Das Finanzgericht gab diesem Antrag gegen Sicherheitsleistung statt. Gegen den stattgebenden Beschluss legten sowohl die Bauträgerin als auch das Finanzamt Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.

Entscheidung: Der BFH gab beiden Beschwerden statt und verwies die Sache an das FG zurück:

  • Das FG durfte dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht mit der Begründung stattgegeben, dass es bislang ungeklärt sei, ob ein Finanzgericht bei Aufrechnungen des Finanzamts mit zivilrechtlichen Forderungen auch über die zivilrechtlichen Vorfragen entscheiden dürfe. Denn tatsächlich ist es bereits vom BFH geklärt, dass ein Finanzgericht auch die zivilrechtlichen Vorfragen im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Aufrechnung mitprüfen muss. So muss das Finanzgericht etwa prüfen, ob die Forderung des Bauunternehmers bereits verjährt ist oder ob der Bauträger ein Zurückbehaltungsrecht ausüben kann.

  • Das FG muss im zweiten Rechtsgang nun diese zivilrechtlichen Vorfragen klären. Sollte es Bedenken haben, dass der Bauunternehmer einen fälligen Anspruch gegen die Bauträgerin auf Zahlung des noch ausstehenden Umsatzsteuerbetrags hat, wird es dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stattgeben und über die Anordnung einer Sicherheitsleistung entscheiden müssen.

Hinweise: Der Bundesgerichtshof hat in den sog. Bauträger-Fällen dem Grunde nach einen zivilrechtlichen Anspruch des Bauunternehmers auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags bejaht. Hat der Bauunternehmer also eine Bauleistung für ein Entgelt von 10.000 € zuzüglich 1.900 € Umsatzsteuer erbracht und der Bauträger zunächst die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, die er nun aber wieder vom Finanzamt zurückfordert, kann der Bauunternehmer jetzt die 1.900 € vom Bauträger verlangen. Allerdings setzt dieser Anspruch voraus, dass auch die übrigen Voraussetzungen eines zivilrechtlichen Anspruchs bestehen und der Bauträger weder die Einrede der Verjährung erheben noch ein Zurückbehaltungsrecht ausüben kann.

Beide Beschwerden hatten Erfolg, da der BFH den stattgebenden Beschluss mit Anordnung einer Sicherheitsleistung aufgehoben hat. Das Finanzamt hatte sich gegen die Stattgabe gewandt und die Bauträgerin gegen die Sicherheitsleistung.

Quelle: BFH, Beschluss vom 26.9.2023 – V B 23/22 (AdV); NWB


Bildung und Auflösung einer Rücklage für ausgeschiedenen Mitunternehmer

07.11.2023 08:31

Verkauft ein Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) seinen Mitunternehmeranteil, kann er seinen Veräußerungsgewinn durch eine Rücklage neutralisieren, soweit der Gewinn auf Immobilien entfällt. Ob diese Rücklage zulässig ist, entscheidet das für die Gewinnfeststellung der Mitunternehmerschaft zuständige Finanzamt. Tätigt der ausgeschiedene Mitunternehmer innerhalb der vierjährigen Reinvestitionsfrist keine begünstigte Investition (z.B. in seinem Einzelunternehmen), muss die Rücklage gewinnerhöhend unter Erhöhung eines sog. Gewinnzuschlags aufgelöst werden; über die gewinnerhöhende Auflösung entscheidet das für die Einkommensteuer des ausgeschiedenen Mitunternehmers zuständige Finanzamt.

Hintergrund: Bestimmte Veräußerungsgewinne, z.B. aus dem Verkauf von Immobilien, können durch eine Rücklage zunächst neutralisiert werden. Der Steuerpflichtige hat dann grundsätzlich vier Jahre Zeit, eine begünstigte Investition zu tätigen, z.B. eine neue Immobilie anzuschaffen. Er kann dann die Rücklage von den Anschaffungskosten des neuen Wirtschaftsguts abziehen, so dass sich die Abschreibungen auf das neue Wirtschaftsgut mindern. Unterbleibt die Investition, wird die Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst und um einen sog. Gewinnzuschlag von 6 % für jedes Jahr, in dem die Rücklage bestand, erhöht.

Sachverhalt: Der Kläger war Mitunternehmer der A-KG. Er veräußerte am 30.6.2006 seinen Mitunternehmeranteil an der A-KG. Der Veräußerungsgewinn entfiel in vollem Umfang auf Immobilien, so dass der Kläger seinen Veräußerungsgewinn durch eine Rücklage neutralisieren konnte. Allerdings geriet er mit der A-KG in Streit, die keine Rücklage für den Kläger bilden wollte. Der Kläger legte daher gegen den Gewinnfeststellungsbescheid für die A-KG für 2006 Einspruch ein und hatte Erfolg; allerdings dauerte dies bis zum Jahr 2017, so dass erst im November 2017 ein geänderter Gewinnfeststellungsbescheid für 2006 erging, in dem die Rücklage berücksichtigt wurde. Der Kläger hatte im vierjährigen Reinvestitionszeitraum 2007 bis 2010 keine Investition getätigt, so dass die Rücklage im Jahr 2010 gewinnerhöhend aufgelöst werden musste. Das für die A-KG zuständige Finanzamt informierte das Wohnsitzfinanzamt des Klägers, das im Oktober 2018 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 2010 erließ, in dem es die Rücklage gewinnerhöhend auflöste und um einen Gewinnzuschlag von 6 % jährlich erhöhte. Der Kläger wehrte sich gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Der Kläger durfte im Feststellungszeitraum 2006 seinen Gewinn aus der Veräußerung seines KG-Anteils durch eine Rücklage neutralisieren; denn der Gewinn beruhte ausschließlich auf den stillen Reserven der Immobilien der A-KG. Die Rücklage war in der Sonderbilanz des Klägers bei der A-KG zu bilden.

  • Die Entscheidung, ob eine Rücklage nach § 6b EStG zulässig ist, war von dem für die Gewinnfeststellung der A-KG zuständigen Finanzamt zu treffen. Diese Entscheidung hat das für die A-KG zuständige Finanzamt aufgrund des Einspruchs des Klägers im November 2017 getroffen.

  • Die Rücklage war im Jahr 2010 gewinnerhöhend aufzulösen, da der Kläger die Reinvestition nicht innerhalb der Reinvestitionsfrist durchgeführt hat. Die Entscheidung über die Auflösung der Rücklage war von dem für die Einkommensteuer des Klägers zuständigen Finanzamt zu treffen. Die Entscheidung über die Auflösung der Rücklage konnte nicht im Gewinnfeststellungsverfahren der Personengesellschaft für 2010 getroffen werden, weil der Kläger im Jahr 2010 nicht mehr an der A-KG beteiligt war.

  • Das für den Kläger zuständige Finanzamt durfte daher den Einkommensteuerbescheid des Klägers für 2010 ändern und nachträgliche gewerbliche Einkünfte aufgrund der Auflösung der Rücklage und des Gewinnzuschlags ansetzen.

Hinweise: Die Änderung des Einkommensteuerbescheids konnte aufgrund einer sog. widerstreitenden Steuerfestsetzung erfolgen. Denn infolge der Änderung des Gewinnfeststellungsbescheids der A-KG für 2006, in dem nun eine Rücklage in der Sonderbilanz des Klägers angesetzt wurde, ergab sich ein Widerstreit, d.h. Widerspruch, zum Einkommensteuerbescheid 2010, weil in diesem eine Rücklage nicht aufgelöst worden war. Das Gesetz sieht in einem solchen Fall eine Änderungsmöglichkeit vor, die zudem eine eigenständige Verjährungsregelung enthält.

Hätte sich der Kläger im Jahr 2006 gegen die Bildung einer Rücklage entschieden, wäre zwar im Jahr 2006 ein Veräußerungsgewinn entstanden; dieser Veräußerungsgewinn wäre aber tarifbegünstigt gewesen, so dass die steuerliche Belastung etwas niedriger ausgefallen wäre. Von dieser Tarifermäßigung konnte der Kläger im Jahr 2010 bei seinem Gewinn aus der Auflösung der Rücklage nicht mehr profitieren.

Quelle: BFH, Urteil vom 12.7.2023 – X R 14/21; NWB


Umsatzsteuer-Umrechnungskurse (Stand: Oktober 2023)

02.11.2023 08:40

Das Bundesfinanzministerium hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Oktober 2023 bekannt gegeben.

Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2023 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.

Quelle: BMF, Schreiben v. 1.11.2023 - III C 3 - S 7329/19/10001 :005 (2023/1035752); NWB


Aufrechnung des Finanzamts bei der umsatzsteuerlichen Rückabwicklung der sog. Bauträger-Fälle

30.10.2023 08:32

Hat ein Bauunternehmer bis 2013 Bauleistungen an einen Bauträger erbracht, der eine umsatzsteuerliche Organgesellschaft darstellt, und ist hierbei einvernehmlich das sog. Reverse-Charge-Verfahren angewendet worden, so dass der Organträger die Umsatzsteuer für den Bauunternehmer an das Finanzamt abgeführt hat, kann der Organträger vom Finanzamt die Erstattung dieser Umsatzsteuer verlangen, da der BFH im Jahr 2013 die Nichtanwendbarkeit des Reverse-Charge-Verfahrens bei Bauleistungen an Bauträgern festgestellt hat. In diesem Fall kann sich das Finanzamt aber von dem Bauunternehmer dessen zivilrechtlichen Anspruch gegen den Bauträger auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags abtreten lassen, und mit diesem Anspruch gegen einen Steuererstattungsanspruch des Bauträgers aufrechnen. Diese Abtretung und Aufrechnung sind trotz der umsatzsteuerlichen Organschaft möglich.

Hintergrund: Bei Bauleistungen unter Unternehmern gilt grundsätzlich das sog. Reverse-Charge-Verfahren, d.h. Umsatzsteuerschuldner ist der Leistungsempfänger (Auftraggeber). Nach Auffassung der Finanzverwaltung galt dies ursprünglich auch bei Bauleistungen an einen Bauträger, der unbebaute Grundstücke bebaut und anschließend verkauft. Im Jahr 2013 entschied der Bundesfinanzhof (BFH) aber, dass bei Bauleistungen an einen Bauträger das Reverse-Charge-Verfahren nicht gilt, weil der Bauträger selbst keine Bauleistungen erbringt, sondern nur Grundstücke verkauft. Daraufhin beantragten viele Bauträger die Erstattung der von ihnen zu Unrecht entrichteten Umsatzsteuer. Die Finanzämter versuchten nun, die Umsatzsteuer von den Bauunternehmern zu erhalten. Der Gesetzgeber hat daraufhin die Rückabwicklung dieser Fälle gesetzlich geregelt und u.a. eine Abtretung des zivilrechtlichen Anspruchs des Bauunternehmers auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags auf die Bauleistungen vorgesehen.

Sachverhalt: Die Klägerin war Bauträgerin und eine umsatzsteuerliche Organgesellschaft des Organträgers U. Das heißt, dass U die Umsatzsteuer auf Leistungen der Klägerin sowie auf Leistungen, die an die Klägerin erbracht wurden, und dem Reverse-Charge-Verfahren unterlagen, entrichtete. Der Bauunternehmer B erbrachte bis 2013 Bauleistungen an die Klägerin, auf die die Klägerin und B einvernehmlich, und auf der Grundlage der damaligen Verwaltungsauffassung, das sog. Reverse-Charge-Verfahren anwandten, so dass U als Organträger der Klägerin die Umsatzsteuer für B abführte. Im Jahr 2013 entschied der BFH, dass das Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen an einen Bauträger nicht gilt. Daraufhin beantragte U im Jahr 2014 die Erstattung der von ihm für B entrichteten Umsatzsteuer. Das Finanzamt nahm nun B für die Umsatzsteuer in Anspruch, der daraufhin seinen zivilrechtlichen Anspruch gegen die Klägerin auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags an das Finanzamt abtrat. Das Finanzamt rechnete mit diesem zivilrechtlichen Anspruch im Jahr 2016 gegen Körperschaftsteuererstattungsansprüche der Klägerin für 2015 und 2016 auf. Die Klägerin wehrte sich gegen die Aufrechnung.

Entscheidung: Der BFH wies die Klage ab:

  • Die Voraussetzungen der Aufrechnung lagen vor. Das Finanzamt hatte im Wege der Abtretung von B dessen zivilrechtlichen Anspruch gegen die Klägerin auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags, der aufgrund der Bauleistungen entstand, erworben:

  • B hatte Bauleistungen an die Klägerin erbracht und keinen Nettopreis vereinbart. Vielmehr gingen B und die Klägerin davon aus, dass die Klägerin bzw. deren Organträger U die Umsatzsteuer für B an das Finanzamt abführt. Nach der Zivilrechtsprechung des Bundesgerichtshofs lebt der zivilrechtliche Anspruch des Bauunternehmers auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags aber wieder in dem Moment auf, in dem der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach der Veröffentlichung des BFH-Urteils im Jahr 2013 vom Finanzamt zurückfordert.

  • Das Finanzamt hatte diesen zivilrechtlichen Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags im Wege der Abtretung von B erworben und konnte mit diesem Anspruch gegen die Körperschaftsteuererstattungen der Klägerin aufrechnen. Das Finanzamt kann auch mit einer bestrittenen Forderung aufrechnen, wenn sich – wie hier – herausstellt, dass die Forderung, d.h. der zivilrechtliche Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags besteht.

  • Unbeachtlich ist, dass nicht die Klägerin die Erstattung der Umsatzsteuer vom Finanzamt gefordert hat, sondern der Organträger U; denn als Organträger war U umsatzsteuerlicher Leistungsempfänger und musste daher aufgrund der einvernehmlichen Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Dementsprechend konnte jetzt auch nur U die Umsatzsteuer wieder zurückfordern, weil das Reverse-Charge-Verfahren nach dem BFH-Urteil im Jahr 2013 nicht hätte angewendet werden dürfen.

Hinweise: Der Fall hat die Besonderheit, dass auf Seiten des Leistungsempfängers (Klägerin) eine umsatzsteuerliche Organschaft bestand, so dass auch noch U als Organträger umsatzsteuerlich beteiligt war. Der BFH macht nun deutlich, dass es für die Aufrechnung keine Rolle spielt, dass U weder an der Abtretung noch an der Aufrechnung beteiligt war. Die Klägerin erhält zwar nun keine Körperschaftsteuererstattungen, während dem U die Umsatzsteuer erstattet wird; nach dem BFH kann hier aber ein interner Gesamtschuldnerausgleich unter den Organschaftsmitgliedern (U und Klägerin) in Betracht kommen.

Quelle: BFH, Urteil vom 24.5.2023 – XI R 45/20; NWB


Passivierung erhaltener Zahlungen bei einer Immobilienentwicklungsgesellschaft

27.10.2023 08:20

Erhält eine Immobilienentwicklungsgesellschaft für ihre Tätigkeit ein pauschales Tätigkeitshonorar, das sich an der Höhe der Gesamtinvestition orientiert und das in monatlichen Raten ausgezahlt wird, dürfen die monatlichen Zahlungen nur insoweit durch einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten gewinnneutral erfasst werden, als die Zahlungen Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag darstellen. Dies setzt voraus, dass die Zuordnung der Zahlungen zu einer bestimmten Zeit auf allgemein-gültigen Maßstäben beruht; eine bloße Schätzung der zeitlichen Komponente durch die Immobilienentwicklungsgesellschaft genügt nicht.

Hintergrund: Ein bilanzierender Kaufmann muss Einnahmen, die ihm vor dem Bilanzstichtag zufließen, und die aber Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, passivisch abgrenzen und einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden. Dieser Posten wird dann im nächsten Wirtschaftsjahr, dem der Ertrag zuzuordnen ist, gewinnerhöhend aufgelöst. Ein typisches Beispiel hierfür ist eine Mieteinnahme, die dem Kaufmann, der einen Teil seiner Geschäftsräume vermietet, im Dezember für den Januar des Folgejahres zufließt.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine Immobilienentwicklungsgesellschaft, die zu einem Konzern gehörte und für andere Konzerngesellschaften Bauprojekte entwickelte. Hierfür erhielt sie Tätigkeitshonorar in Höhe von 6 % der Gesamtinvestitionskosten, das in monatlichen Raten auf der Grundlage der voraussichtlichen Bauzeit ausgezahlt wurde. Je nach Projekt erhielt die Klägerin zwischen 12 und 30 Raten. Die Klägerin unterteilte ihre Entwicklungsleistung in fünf Phasen und ordnete diesen Phasen jeweils einen Zeitraum und einen Anteil am Gesamthonorar zu (z.B. 15 % für die Projektinitiierung, 35 % für die Vorbereitungsphase). Dem sich danach ergebenden Anteil und Zeitraum für die jeweilige Phase stellte sie die monatlichen Raten gegenüber; soweit die gezahlten Raten höher waren, bildete die Klägerin zum 31.12.2008 einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten, der zum 31.12.2008 ca. 5 Mio. € betrug und den Gewinn für 2008 nicht erhöhte. Das Finanzamt erkannte den Rechnungsabgrenzungsposten ebenso wenig an wie eine hilfsweise passivierte erhaltene Anzahlung. Allerdings berücksichtigte das Finanzamt eine Rückstellung aufgrund eines sog. Erfüllungsrückstands in Höhe von 2,5 Mio. €.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab, die auf eine gewinnneutrale Passivierung von insgesamt 5 Mio. € gerichtet war:

  • Die Klägerin durfte einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten nicht bilden. Denn dieser setzt voraus, dass die monatlich geleisteten Zahlungen ein Entgelt für eine „bestimmte Zeit“ darstellten. Ob sich die Leistung des Unternehmers, und damit auch das Entgelt des Vertragspartners auf eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag bezieht, richtet sich nach allgemein-gültigen Maßstäben, die objektiv kontrollierbar sind. Schätzungen des Unternehmers genügen hingegen nicht.

  • Tatsächlich hat die Klägerin die „bestimmte Zeit“ nur geschätzt, indem sie ihre Gesamtleistungen in fünf Phasen aufgeteilt, die Dauer der einzelnen Phasen geschätzt und das Entgelt auf die einzelnen Phasen im Schätzungswege aufgeteilt hat. Die Schätzungen waren jedoch nicht kontrollierbar und stimmten auch nicht, weil die geschätzten Laufzeiten im Nachhinein tatsächlich länger waren.

  • Eine Passivierung als erhaltene Anzahlung war ebenfalls nicht möglich, weil dies nur bei zeitpunktbezogenen Leistungen des Unternehmers (z.B. einem Warenverkauf) möglich ist, nicht aber bei einer zeitraumbezogenen Leistung wie im Streitfall, die sich auf eine Bauphase bezieht. Hier war nur ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zulässig, der im Streitfall aber an dem Kriterium der bestimmten Zeit scheiterte.

  • Eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands auf der Passivseite ist zwar zulässig, soweit sich der Unternehmer mit seiner Leistung im Rückstand befindet. Hierzu hätte die Klägerin aber konkret vortragen müssen, inwieweit ihr Vertragspartner bereits in Vorleistung getreten ist und sie sich mit ihren Leistungen im Rückstand befand. Ein derartiger konkreter Vortrag ist seitens der Klägerin nicht erfolgt.

Hinweise: Es blieb aber bei der vom Finanzamt anerkannten Rückstellung in Höhe von 2,5 Mio. €, weil der BFH nicht verbösern durfte.

Das Urteil ist wichtig für Unternehmer, die zeitraumbezogene Leistungen z.B. im Bereich der Beratung oder Betreuung erbringen. Die vor Abschluss der Leistung erhaltenen Zahlungen können nur dann passivisch abgegrenzt werden, wenn sich ein bestimmter Zeitraum nach dem Bilanzstichtag objektiv bestimmen lässt. Ist dies nicht möglich, ist im Ergebnis nur eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands zulässig, für die jedoch konkrete Aufzeichnungen zu führen sind und aus denen sich ergibt, inwieweit die bis zum Bilanzstichtag erhaltenen Zahlungen höher sind als die vom Unternehmer bis zum Bilanzstichtag erbrachten Leistungen.

Bei Einnahmen bis zur Höhe von 800 € hat der Unternehmer ein Wahlrecht, einen Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden.

Quelle: BFH, Urteil vom 26.7.2023 – IV R 22/20; NWB


Abzug der Aufwendungen für Gästehäuser

25.10.2023 08:34

Zwar sind nach dem Gesetz Aufwendungen für Gästehäuser nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn sich das Gästehaus außerhalb des Orts eines Betriebs des Unternehmers befindet. Die Aufwendungen sind jedoch abziehbar, wenn sich das Gästehaus am Ort eines Betriebs des Unternehmers befindet. Die Abziehbarkeit der Betriebsausgaben setzt dann nicht voraus, dass der beherbergte Geschäftsfreund den Betrieb üblicherweise besucht.

Hintergrund: Der Gesetzgeber sieht bestimmte Betriebsausgaben als nicht oder nur teilweise abziehbar an. So sind zum Beispiel Aufwendungen für Gästehäuser, die Geschäftsfreunden zur Verfügung gestellt werden und die sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden, nicht als Betriebsausgaben abziehbar.

Sachverhalt: Der Kläger war ein Lohnsteuerhilfeverein mit zahlreichen Beratungsstellen. Die Beratungsstellenleiter waren nicht Arbeitnehmer des Klägers, sondern als freie Mitarbeiter tätig. Der Kläger hatte in X einen Schulungsraum, der als Betriebsstätte anzusehen war. Der Kläger mietete in demselben Gebäude, in dem sich der Schulungsraum befand, noch zwei Ferienwohnungen an und überließ diese seinen Beratungsstellenleitern jeweils für eine Woche unentgeltlich. Das Finanzamt erkannte den Betriebsausgabenabzug für die Anmietung der Ferienwohnung unter Hinweis auf das gesetzliche Abzugsverbot für Gästehäuser nicht an, weil die beherbergten Beratungsstellenleiter nicht üblicherweise den Schulungsraum besuchten.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt und ließ den Betriebsausgabenabzug zu:

  • Das Betriebsausgabenabzugsverbot für Gästehäuser greift nicht, wenn sich das Gästehaus bzw. die Ferienwohnung am Ort eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden. Ein Betrieb kann auch eine Betriebsstätte oder Zweigniederlassung sein. Der Schulungsraum in X war eine Betriebsstätte, und die Ferienwohnungen befanden sich am selben Ort, so dass das Betriebsausgabenabzugsverbot vom Wortlaut her nicht anwendbar war.

  • Es kommt nicht darauf an, ob die beherbergten Beratungsstellenleiter üblicherweise den Betrieb bzw. die Betriebsstätte (Schulungsraum) vor Ort besuchten. Soweit die Finanzverwaltung den Betriebsausgabenabzug davon abhängig macht, dass sich das Gästehaus am Ort eines Betriebs des Steuerpflichtigen befindet und zusätzlich der Betrieb üblicherweise von den beherbergten Geschäftsfreunden besucht werden muss, gibt dies der Gesetzeswortlaut nicht her. Außerdem würde es dem Vereinfachungszweck des Abzugsverbots widersprechen, wenn man im Einzelfall aufklären müsste, ob der beherbergte Geschäftsfreund den Betrieb besucht hat.

Hinweise: Der BFH widerspricht in seinem aktuellen Urteil der Auffassung der Finanzverwaltung. Dem BFH zufolge sind die Betriebsausgaben bereits dann abziehbar, wenn sich das Gästehaus am Ort des Betriebs, wozu auch eine Zweigniederlassung oder Betriebsstätte gehört, befindet. Außerdem sind die Betriebsausgaben für ein Gästehaus abziehbar, wenn das Gästehaus der Beherbergung von Arbeitnehmern dient.

Werden in dem Gästehaus aber Geschäftsfreunde bzw. freie Mitarbeiter untergebracht und befindet sich das Gästehaus nicht am Ort eines Betriebs des Steuerpflichtigen, sind die Betriebsausgaben für das Gästehaus nicht abziehbar. Es genügt dann nicht, dass das Gästehaus aus betrieblichen Gründen unterhalten wird; denn das gesetzliche Abzugsverbot gilt ohnehin nur für betrieblich veranlasste Aufwendungen. Fehlt bereits eine betriebliche Veranlassung, scheidet der Betriebsausgabenabzug von vornherein aus.

Quelle: BFH, Urteil v. 24.5.2023 - XI R 37/20; NWB


Abschreibung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft

24.10.2023 08:28

Eine Abschreibung auf eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft unterlag im Jahr 2004 dem damals gültigen Halbabzugsverbot und war daher nur zu 50 % steuerlich absetzbar. Das Halbabzugsverbot galt bei einer Abschreibung im Jahr 2004 auch dann, wenn die Abschreibung richtigerweise bereits im Jahr 2001 hätte vorgenommen werden müssen, als das Halbabzugsverbot noch nicht galt. Bei einer Nachholung der Abschreibung im Jahr 2004 im Wege einer Bilanzberichtigung gilt nämlich die Rechtslage im Jahr der Bilanzberichtigung, d.h. des Jahres 2004.

Hintergrund: Von 2002 bis einschließlich 2008 galt das sog. Halbeinkünfteverfahren. Dividenden waren nur zu 50 % steuerpflichtig; dafür wurden aber auch Aufwendungen im Zusammenhang mit einer GmbH-Beteiligung, z.B. eine Abschreibung auf eine GmbH-Beteiligung, nur zu 50 % steuerlich berücksichtigt (sog. Halbabzugsverbot).

Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG. Sie war an der K-AG zu 99,75 % beteiligt, die im Jahr 2001 ihre Auflösung beschloss; die Liquidation wurde 2004 abgeschlossen. Die Klägerin schrieb ihre Beteiligung an der K-AG zum 31.12.2004 ab. Den sich hieraus ergebenden Verlust in Höhe von ca. 1,5 Mio. € berücksichtigte das Finanzamt auf Grund des Halbabzugsverbots nur zu 50 %. Die Klägerin begehrte eine vollständige Berücksichtigung des Verlustes und machte geltend, dass die Abschreibung bereits im Jahr 2001 hätte erfolgen müssen, als das Halbabzugsverbot noch nicht gegolten habe. Die Abschreibung im Jahr 2004 sei daher eine Bilanzberichtigung, für die das Recht des Jahres 2001 gelten müsse.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Es handelte sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um eine Bilanzberichtigung. Die Beteiligung durfte im Jahr 2001 noch nicht abgeschrieben werden, sondern erst im Jahr 2004. Denn erst im Jahr 2004 war die Liquidation abgeschlossen, so dass erst im Jahr 2004 der Verlust, der sich aus der Auflösung der K-AG ergab, feststand.

  • Selbst wenn es sich um eine Bilanzberichtigung gehandelt hätte, weil die Abschreibung bereits im Jahr 2001 hätte vorgenommen werden müssen, wäre das Halbabzugsverbot im Jahr 2004 anwendbar gewesen. Bei einer Bilanzberichtigung kommt es nämlich auf das geltende Recht im Jahr der Bilanzberichtigung, also im Jahr 2004, und nicht auf das Recht im Jahr der Erstellung der fehlerhaften Bilanz (2001) an; es gibt also keinen „Rechtstransport“ aus dem Jahr der fehlerhaften Bilanz in das Jahr der Bilanzberichtigung. Im Jahr 2004 galt aber das Halbabzugsverbot schon.

Hinweise: Seit 2009 gilt das sog. Teilabzugsverbot. Betriebliche Aufwendungen einer Personengesellschaft oder eines Einzelunternehmers im Zusammenhang mit einer GmbH-Beteiligung sind nur zu 60 % absetzbar und werden im Umfang von 40 % steuerlich nicht berücksichtigt. Dafür sind Dividenden im betrieblichen Bereich zu 40 % steuerfrei.

Nach der aktuellen Rechtslage besteht ein Wahlrecht, ob eine Teilwertabschreibung in der Steuerbilanz vorgenommen wird. Dieses Wahlrecht kann unabhängig von der Inanspruchnahme einer entsprechenden Abschreibung in der Handelsbilanz ausgeübt werden. Das Unterlassen einer Teilwertabschreibung kann daher nicht zu einem Bilanzierungsfehler führen und deshalb auch keine Bilanzberichtigung auslösen.

Quelle: BFH, Urteil vom 27.7.2023 – IV R 15/20; NWB


Nachträgliche Umsatzsteuererhöhung bei Bauleistungen an Bauträger

23.10.2023 08:45

Hat ein Bauunternehmer im Jahr 2012 Bauleistungen an einen Bauträger erbracht und dabei auf der Grundlage der damaligen Verwaltungsauffassung keine Umsatzsteuer ausgewiesen, weil der Bauträger die Umsatzsteuer vermeintlich schuldete (sog. Reverse-Charge-Verfahren), darf das Finanzamt die Umsatzsteuer des Bauunternehmers trotz der nachteiligen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der die Verwaltungsauffassung als rechtswidrig eingestuft hat, wegen des gesetzlichen Vertrauensschutzes nicht mehr zu seinen Ungunsten ändern. Der Vertrauensschutz greift, wenn der Unternehmer bei der Abgabe seiner Umsatzsteuervoranmeldungen für 2012 die damals gültige Verwaltungsauffassung berücksichtigt und das Finanzamt die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht beanstandet hat.

Hintergrund: Bei Bauleistungen unter Unternehmern gilt grundsätzlich das sog. Reverse-Charge-Verfahren, d.h. Umsatzsteuerschuldner ist der Leistungsempfänger (Auftraggeber). Nach Auffassung der Finanzverwaltung galt dies auch bei Bauleistungen an einen Bauträger, der unbebaute Grundstücke bebaut und anschließend verkauft. Im Jahr 2013 entschied der BFH jedoch, dass bei Bauleistungen an einen Bauträger das Reverse-Charge-Verfahren nicht gilt, weil der Bauträger selbst keine Bauleistungen erbringt, sondern nur Grundstücke verkauft. Daraufhin beantragten viele Bauträger die Erstattung der von ihnen zu Unrecht entrichteten Umsatzsteuer, und die Finanzämter versuchten, die Umsatzsteuer nun von den Bauunternehmern zu erhalten. Der Gesetzgeber hat in der Folgezeit versucht, eine Rückabwicklung dieser Fälle zu ermöglichen.

Sachverhalt: Die Klägerin war Organträgerin einer GmbH, die im Baubereich tätig war; die Klägerin war als Organträgerin Umsatzsteuerschuldnerin der von der GmbH ausgeführten Umsätze. Die GmbH hatte im Jahr 2012 Bauleistungen an einen Bauträger erbracht. Die GmbH ging ebenso wie der Bauträger auf der Grundlage der Verwaltungsauffassung davon aus, dass der Bauträger die Umsatzsteuer nach dem Reverse-Charge-Verfahren schuldet. Dementsprechend meldete die Klägerin als Organträgerin in ihren Umsatzsteuervoranmeldungen für 2012 keine Umsatzsteuer an. Im Jahr 2013 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Jahr 2013 stufte der BFH die Verwaltungsauffassung zur Umsatzsteuerschuldnerschaft von Bauträgern als rechtswidrig ein und verneinte deren Steuerschuldnerschaft. Im April 2014 gab die Klägerin ihre Umsatzsteuerjahreserklärung für 2012 ab und ging wie bereits bei den Voranmeldungen von der Umsatzsteuerschuldnerschaft des Bauträgers aus. Der Bauträger beantragte 2015 die Erstattung seiner Umsatzsteuer bezüglich der von der GmbH erbrachten Bauleistungen. Daraufhin erhöhte das Finanzamt nun die Umsatzsteuer der Klägerin für 2012 entsprechend, indem sie Umsatzsteuer auf die von der GmbH erbrachten Bauleistungen festsetzte.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Zwar stand die Umsatzsteuerfestsetzung für 2012 kraft Gesetzes unter einem Vorbehalt der Nachprüfung, da es sich bei der Umsatzsteuererklärung um eine sog. Steueranmeldung handelt, die wie eine Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung behandelt wird. An sich hätte daher die Umsatzsteuerfestsetzung aufgrund des Vorbehalts der Nachprüfung zuungunsten der Klägerin geändert werden müssen.

  • Die Änderung war jedoch wegen des gesetzlichen Vertrauensschutzes nicht möglich. Danach darf ein Steuerbescheid nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen mit der Begründung geändert werden, dass der BFH eine allgemeine Verwaltungsvorschrift als rechtswidrig eingestuft hat. Die Klägerin, die sich auf die Verwaltungsauffassung gestützt hat, genießt daher Vertrauen auf den Bestand der bisherigen Steuerfestsetzung.

  • Zwar war bei Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2012 im April 2014 die neue BFH-Rechtsprechung schon veröffentlicht, so dass deshalb das Vertrauen der Klägerin zu verneinen sein könnte. Jedoch ist zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass sie im Jahr 2012 bereits monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben hatte, die ebenfalls als Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen und deshalb ebenfalls vom Vertrauensschutz erfasst werden.

Hinweise: Das Urteil ist für Bauunternehmer, die bis zur Änderung der BFH-Rechtsprechung im Jahr 2013 Bauleistungen an Bauträger erbracht haben und die auf die Anwendung des sog. Reverse-Charge-Verfahrens vertraut haben, vorteilhaft.

Allerdings hat der Gesetzgeber in einer weiteren Änderungsvorschrift, die er nachträglich, d.h. nach der Rechtsprechungsänderung eingefügt hat, den gesetzlichen Vertrauensschutz ausdrücklich ausgeschlossen. Das Finanzamt hätte sich daher auf diese weitere Änderungsvorschrift stützen können. Jedoch hat der BFH den Anwendungsbereich dieser weiteren Änderungsvorschrift bereits vor wenigen Jahren eingeschränkt. Die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung ist danach nur zulässig, wenn dem Unternehmer ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Bauträger zusteht. Diese Voraussetzung war im Streitfall nicht erfüllt, weil die Klägerin als Organträgerin keinen Anspruch der GmbH gegen den Bauträger an das Finanzamt abtreten konnte. Die GmbH war nämlich insolvent; es war daher nicht anzunehmen, dass der Insolvenzverwalter der GmbH einen werthaltigen Anspruch der GmbH gegen den Bauträger auf Zahlung der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer dadurch aufgibt, dass er diesen Anspruch an das Finanzamt abtritt.

Quelle: BFH, Urteil vom 6.7.2023 - V R 5/21; NWB


Abzug von Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer

17.10.2023 15:29

Der Abzug von Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer setzt voraus, dass der eingeführte Gegenstand für die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze des Unternehmens verwendet wird. Es genügt nicht, dass die Einfuhrumsatzsteuer im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit des Unternehmers entstanden ist.

Hintergrund: Die Einfuhr von Gegenständen im Inland unterliegt der Einfuhrumsatzsteuer. Ist der Gegenstand für das Unternehmen des Unternehmers eingeführt worden, kann der Unternehmer die entstandene Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Der Unternehmer schuldet dann die Einfuhrumsatzsteuer und kann sie zugleich als Vorsteuer abziehen.

Sachverhalt: Die Klägerin war Spediteurin und erhielt von der in der Türkei ansässigen L den Auftrag, Elektronikartikel von der Türkei nach Deutschland zu befördern. Die Klägerin trat als indirekte Zollvertreterin für L auf und gab eine Zollanmeldung ab. Das Hauptzollamt setzte daraufhin gegenüber der Klägerin sowie gegenüber L jeweils als Gesamtschuldner Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von ca. 220 € fest. Die Klägerin bezahlte die Einfuhrumsatzsteuer. Die Elektronikartikel kamen aber tatsächlich nicht bei der Empfängerin in Deutschland an, so dass die Klägerin darauf verzichtete, das Entgelt, das sie für die Abgabe der Zollanmeldung mit L vereinbart hatte, einzufordern. Die Klägerin machte die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend; das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug aber nicht an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

Der Abzug der entstandenen Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer setzt voraus, dass der eingeführte Gegenstand für das Unternehmen verwendet wird. Dies erfordert, dass der eingeführte Gegenstand selbst und damit dessen Wert für Zwecke der steuerpflichtigen Umsätze des Unternehmers verwendet werden.

Im Streitfall lagen diese Voraussetzungen nicht vor, weil die Klägerin bezüglich der eingeführten Elektronikartikel lediglich eine Verzollungs- bzw. Beförderungsdienstleistung erbrachte:

  • So gehörte die Einfuhrumsatzsteuer nicht zu den Kosten eines konkreten umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsatzes der Klägerin. Es gab bereits keinen Ausgangsumsatz der Klägerin, da sie aus Kulanzgründen ihre Verzollungsdienstleistung der L nicht in Rechnung gestellt hatte.

  • Der Wert der importierten Elektronikartikel gehörte auch nicht zu den allgemeinen Kostenelementen der unternehmerischen Tätigkeit der Klägerin. Die Klägerin hat die Elektronikartikel nicht zur Erbringung einer Ausgangsleistung wie z.B. einer Beförderungs- oder Verzollungsdienstleistung verwendet; vielmehr waren die importierten Elektronikartikel lediglich das Objekt, an dem die Klägerin ihre Beförderungs- und Verzollungsdienstleistung erbracht hat.

Hinweise: Der Vorsteuerabzug wäre grundsätzlich möglich gewesen, wenn die Klägerin die importierten Elektronikartikel anschließend selbst in Deutschland umsatzsteuerpflichtig verkauft hätte. Die bloße Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit der Klägerin genügt für den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer hingegen nicht.

Quelle: BFH, Beschluss vom 20.7.2023 – V R 13/21; NWB


Anspruch des Unternehmers gegen das Finanzamt auf Erstattung der an den Vertragspartner zu viel gezahlten Umsatzsteuer

16.10.2023 08:42

Der Unternehmer kann einen Anspruch gegen das Finanzamt auf Erstattung derjenigen Umsatzsteuer haben, die der Unternehmer versehentlich zu viel an den Vertragspartner gezahlt hat und die er deshalb nicht als Vorsteuer geltend machen kann. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer die Umsatzsteuer von seinem Vertragspartner nicht zurückerhält, weil dieser insolvent ist oder die Einrede der Verjährung erhebt. Dieser Erstattungsanspruch nennt sich "Direktanspruch" und umfasst auch eine Verzinsung des Erstattungsanspruchs, wenn das Finanzamt die Erstattung nicht innerhalb angemessener Zeit leistet.

Hintergrund: Das Umsatzsteuersystem ist auf Neutralität angelegt und soll den Unternehmer finanziell nicht belasten. Die Umsatzsteuer, die der Unternehmer an seinen Vertragspartner zahlt, kann sich der Unternehmer daher als Vorsteuer erstatten lassen. Probleme ergeben sich jedoch, wenn der Unternehmer versehentlich zu viel Umsatzsteuer an seinen Vertragspartner zahlt, weil dieser z.B. zu Unrecht 19 % statt 7 % in Rechnung stellt. Dem Unternehmer werden dann nämlich nur 7 % Vorsteuer erstattet, so dass er sich bemühen muss, die Rechnung berichtigen zu lassen und den Differenzbetrag von seinem Vertragspartner zu erhalten.

Sachverhalt: Der Kläger war Forstwirt und erwarb in den Jahren 2011 bis 2013 von anderen Unternehmern Holz, die ihm die Holzlieferungen mit 19 % in Rechnung stellten. Tatsächlich wäre aber der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % anzuwenden gewesen. Das Finanzamt erkannte nach einer Außenprüfung die Vorsteuer nur zu 7 % an und erließ im Juli 2019 entsprechend geänderte Umsatzsteuer- und Zinsbescheide. Der Kläger bemühte sich bei seinen Lieferanten um eine Berichtigung der Rechnungen und um eine Erstattung der überzahlten Umsatzsteuer. Die Lieferanten erhoben die Einrede der Verjährung. Der Kläger beantragte daraufhin beim Finanzamt den Erlass der zu viel gezahlten Umsatzsteuer. Dies lehnte das Finanzamt ab, und das Finanzgericht rief den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an.

Entscheidung: Der EuGH bestätigte einen sog. Direktanspruch des Klägers gegen das Finanzamt:

  • Ein Unternehmer kann einen direkten Anspruch gegen das Finanzamt auf Erstattung der Umsatzsteuer, die der Unternehmer an seinen Vertragspartner zu viel gezahlt hat, haben. Der Direktanspruch gegen das Finanzamt ergibt sich insbesondere aus dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer), nach dem das Mehrwertsteuersystem den Unternehmer nicht belasten darf.

  • Die Belastung des Klägers folgt daraus, dass er an seine Lieferanten eine Umsatzsteuer von 19 % - und damit überhöht - gezahlt hat, er aber nur 7 % als Vorsteuer geltend machen kann. Diesen Differenzbetrag erhält der Kläger von seinen Vertragspartnern nicht zurück, weil diese die Einrede der Verjährung geltend gemacht haben.

  • Der Direktanspruch ist ausgeschlossen, wenn dem Unternehmer Betrug, Missbrauch oder Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Hierfür gibt es im Streitfall aber keine Anhaltspunkte.

Hinweise: Die abschließende Entscheidung muss nun das Finanzgericht Münster treffen, welches den EuGH angerufen hat. Sollte es sich der Auffassung des EuGH anschließen, wird der Direktanspruch im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme wie z.B. eines Steuererlasses oder einer Billigkeitsfestsetzung umgesetzt.

Nach dem aktuellen EuGH-Urteil umfasst der Direktanspruch auch die Zahlung von Verzugszinsen, wenn das Finanzamt die Erstattung der Umsatzsteuer nicht innerhalb einer angemessenen Frist vornimmt. Der EuGH hat sich jedoch nicht zur Dauer einer angemessenen Frist geäußert.

Der EuGH bestätigt mit seiner aktuellen Entscheidung den Direktanspruch des Unternehmers. Dieser Anspruch wirkt sich zugunsten des Unternehmers aus, wenn er die Umsatzsteuer, die er an seine Vertragspartner gezahlt hat, nicht in vollem Umfang als Vorsteuer geltend machen kann, weil sie in der Rechnung überhöht ausgewiesen worden war, und weil sein Vertragspartner entweder zahlungsunfähig ist oder aber die Einrede der Verjährung erhebt.

Quelle: EuGH, Urteil vom 7.9.2023 - C-453/22 "Schütte"; NWB


Bruchteilsgemeinschaft als Unternehmerin

11.10.2023 11:46

Eine Bruchteilsgemeinschaft, an der mehrere Gemeinschafter beteiligt sind, ohne dass sie wie bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen gemeinsamen Zweck verfolgen, ist keine Unternehmerin im umsatzsteuerlichen Sinne. Sie kann daher jedenfalls nach der bis einschließlich 2022 geltenden Rechtslage keine umsatzsteuerbaren Leistungen erbringen und auch nicht Adressatin einer Vorsteuerberichtigung sein.

Hintergrund: Unternehmer unterliegen der Umsatzsteuer. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Dies können auch Personengesellschaften, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen, sein. Bei einer Bruchteilsgemeinschaft steht mehreren Personen ein Bruchteil am Eigentum einer Sache zu, ohne dass ein gemeinsamer Zweck verfolgt wird.

Sachverhalt: Der Kläger war bis Oktober 2014 Alleineigentümer eines Hotelgrundstücks, das er an seinen Sohn umsatzsteuerpflichtig vermietet hatte. Der Sohn betrieb auf dem Grundstück das Hotel. Am 20.10.2014 übertrug der Kläger seiner Ehefrau eine Grundstückshälfte. Am 20.1.2015 verkauften der Kläger und seine Ehefrau das Grundstück umsatzsteuerfrei an ihren Sohn; das Gesetz behandelt Grundstücksübertragungen als grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt führte daraufhin eine Vorsteuerberichtigung zulasten des Klägers für 2015 durch, da der Kläger bis Januar 2015 Vorsteuern für das Grundstück geltend gemacht hatte.

Entscheidung: Auf die hiergegen gerichtete Klage verwies der Bundesfinanzhof (BFH) die Sache an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Eine Bruchteilsgemeinschaft ist keine Unternehmerin, so dass sich eine Vorsteuerberichtigung nicht gegen eine Bruchteilsgemeinschaft richten kann. Eine Bruchteilsgemeinschaft kann keine Tätigkeiten ausüben und daher keine wirtschaftliche Tätigkeit im eigenen Namen, für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung ausüben. Eine Bruchteilsgemeinschaft kann somit auch nicht das damit einhergehende wirtschaftliche Risiko tragen.

  • Der Vorsteuerberichtigungsanspruch kann sich deshalb allenfalls gegen den Kläger richten. Dies setzt aber voraus, dass der Kläger vorher unternehmerisch tätig war und neben seiner Ehefrau Vermieter des Hotelgrundstücks war. Dies muss das FG nun prüfen.

Hinweise: Der BFH hatte vor kurzem seine Rechtsprechung zur Bruchteilsgemeinschaft geändert und sieht sie nun – wie auch im aktuellen Urteil – nicht mehr als Unternehmerin an. Das FG hat sich mit dieser Rechtsprechungsänderung nicht auseinandergesetzt; der BFH sieht hierin ein Fehlen von Urteilsgründen und hat deshalb die Sache an das FG zurückverwiesen.

Der Gesetzgeber hat auf die geänderte Rechtsprechung des BFH zur Bruchteilsgemeinschaft bereits reagiert und das Gesetz mit Wirkung vom geändert. Diese Gesetzesänderung wirkte sich auf das Streitjahr 2015 also nicht aus. Der BFH äußert in seiner aktuellen Entscheidung aber Zweifel, ob diese Gesetzesänderung dazu führt, dass die Bruchteilsgemeinschaft ab dem 1.1.2023 als Unternehmerin angesehen werden kann. Denn auch nach der Neuregelung übt eine Bruchteilsgemeinschaft weiterhin keine wirtschaftliche Tätigkeit im eigenen Namen aus.

Quelle: BFH, Beschluss v. 28.8.2023 - V B 44/22; NWB


Wirtschaftliche Eingliederung bei umsatzsteuerlicher Organschaft

10.10.2023 13:50

Die für eine umsatzsteuerliche Organschaft erforderliche wirtschaftliche Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers kann sich auch aus der Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen verschiedener Organgesellschaften ergeben. Die wirtschaftliche Eingliederung setzt also nicht zwingend unmittelbare Beziehungen zwischen der Organgesellschaft und dem Organträger voraus.

Hintergrund: Eine umsatzsteuerliche Organschaft liegt vor, wenn ein Unternehmen (Organgesellschaft) organisatorisch, wirtschaftlich und finanziell in ein anderes Unternehmen (Organträger) eingegliedert ist. Es werden dann die Umsätze des Organträgers und seiner Organgesellschaft zusammengefasst und vom Organträger versteuert, der auch die Vorsteuer der Organgesellschaft geltend macht. Die Organgesellschaft tritt gegenüber dem Finanzamt nicht auf und schuldet keine Umsatzsteuer.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die zu der im Immobilienbereich tätigen V-Gruppe gehörte. Alleingesellschafter und -geschäftsführer der Klägerin war der G. Die Klägerin verwaltete u.a. Mietshäuser des G. Die Klägerin machte geltend, dass sie in den Streitjahren 2008 bis 2011 eine Organgesellschaft des G (Organträger) gewesen sei und daher keine Umsatzsteuer schulde. Das Finanzamt verneinte die wirtschaftliche Eingliederung.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt eine wirtschaftliche Eingliederung für denkbar und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Die für eine umsatzsteuerliche Organschaft erforderliche finanzielle Eingliederung war anzunehmen, da der G Alleingesellschafter der Klägerin war. Auch die organisatorische Eingliederung war zu bejahen, da der G Geschäftsführer der Klägerin war.

  • Eine wirtschaftliche Eingliederung der Klägerin in das Unternehmen des G war denkbar. Eine wirtschaftliche Eingliederung verlangt, dass die Tätigkeiten von Organgesellschaft und Organträger aufeinander abgestimmt sind und sich dabei fördern und ergänzen.

  • Zwar ergibt sich die wirtschaftliche Eingliederung nicht bereits daraus, dass die Klägerin Häuser des G verwaltet hat. Hausverwaltungsdienste sind nämlich ebenso wie Buchführungs-, Personalverwaltungs- oder Winterdienste standardisierte Dienstleistungen, für die es zahlreiche Anbieter gibt, die mit relativ geringem Aufwand austauschbar sind.

  • Eine wirtschaftliche Eingliederung der Klägerin kann sich aber aus der Bedeutung der von ihr erbrachten Hausverwaltungsdienste für die V-Gruppe ergeben. Das FG muss dies näher aufklären und z.B. ermitteln, wie viele Mietshäuser der V-Gruppe die Klägerin in den Jahren 2009 bis 2011 verwaltet hat.

  • Denkbar ist auch, dass es eine wirtschaftliche Verflechtung zwischen der Klägerin und anderen Gesellschaften der V-Gruppe gegeben hat. Dies wäre der Fall, wenn die Geschäftstätigkeit der Klägerin durch die anderen Gesellschaften der V-Gruppe gefördert worden sein sollte.

Hinweise: Ob eine wirtschaftliche Eingliederung bestand, hängt nun davon ab, in welchem Umfang wirtschaftliche Beziehungen zwischen der Klägerin und den anderen Gesellschaften der V-Gruppe bestanden, nachdem keine relevanten Geschäftsbeziehungen zwischen der Klägerin und G festgestellt werden konnten. Damit eine wirtschaftliche Eingliederung anzunehmen ist, müssen aber die anderen Gesellschaften der V-Gruppe Organgesellschaften gewesen sein. Im Ergebnis kann eine wirtschaftliche Eingliederung also auch mittelbar über andere Schwestergesellschaften, die Organgesellschaften sind, hergestellt werden. Leistungen der Klägerin an Dritte können dagegen nicht zu einer wirtschaftlichen Eingliederung führen.

Quelle: BFH, Urteil v. 11.5.2023 - V R 28/20; NWB


Steuerpflicht von Streubesitzdividenden

09.10.2023 09:26

Zwar sind Dividenden, die eine Kapitalgesellschaft von einer anderen Kapitalgesellschaft erhält, steuerpflichtig, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres weniger als 10 % beträgt (sog. Streubesitzdividenden). Bei der Ermittlung des Umfangs der Beteiligung sind aber auch Anteile zu berücksichtigen, die zwar noch nicht im zivilrechtlichen Eigentum der Gesellschafterin, wohl aber in ihrem wirtschaftlichen Eigentum stehen.

Hintergrund: Ist eine Kapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt, ist die Dividende grundsätzlich zu 95 % steuerfrei. Dies gilt jedoch nicht für sog. Streubesitzdividenden, bei denen die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres weniger als 10 % beträgt.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die an der Y-AG beteiligt war. Ihre Beteiligung betrug im Jahr 2013 nur 9,898 %. Sie kaufte mit Vertrag vom 16.12.2013 weitere Aktien im Umfang von 0,10625 %, um so zu Beginn des Jahres 2014 eine Beteiligungsquote von 10,00425 % zu erreichen. Der Kaufvertrag stand unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises. Die Klägerin tätigte zwar am 16.12.2013 die Überweisung; allerdings wurde die Überweisung nicht richtig ausgeführt, sondern löste bei der Klägerin eine Gutschrift aus. Erst nach dem 1.1.2014 überwies die Klägerin den Kaufpreis an den Verkäufer. Die Klägerin erhielt im Streitjahr 2014 Dividenden von der Y-AG. Die Klägerin ging von einer Steuerfreiheit zu 95 % aus, während das Finanzamt steuerpflichtige Streubesitzdividenden annahm, da die Klägerin zu Beginn des Jahres 2014 nicht zu mindestens 10 % unmittelbar an der Y-AG beteiligt gewesen war.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

  • Die Dividenden waren keine steuerpflichtigen Streubesitzdividenden, sondern reguläre Dividenden, die zu 95 % steuerfrei waren.

  • Zwar war die Klägerin zu Beginn des Kalenderjahres zivilrechtlich nur mit weniger als 10 % an der Y-AG beteiligt, nämlich mit 9,898 %. Denn sie hatte das zivilrechtliche Eigentum an den mit Kaufvertrag vom 16.12.2013 gekauften Anteilen im Umfang von 0,10625 % am 1.1.2014 noch nicht erlangt; die Abtretung der Anteile an die Klägerin stand nämlich unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Klägerin den Kaufpreis vollständig bezahlt. Dies ist erst nach dem 1.1.2014 erfolgt, nachdem die erste Überweisung vom 16.12.2013 fehlgeschlagen war.

  • Die Klägerin hatte aber am 1.1.2014 bereits das wirtschaftliche Eigentum an den mit Kaufvertrag vom 16.12.2013 gekauften Anteilen im Umfang von 0,10625 % erlangt. Ihr stand ein Anwartschaftsrecht zu, da sie es selbst in der Hand hatte, den Kaufpreis zu bezahlen. Der Verkäufer konnte sich nicht mehr vom Kaufvertrag lösen. Und die Chancen und Risiken aus den erworbenen Anteilen standen allein der Klägerin zu, da der Kaufpreis feststand.

  • Für eine Beteiligung von mindestens 10 % genügt das wirtschaftliche Eigentum, da die Vorschrift über Streubesitzdividenden auf die allgemeine Vorschrift zur Zurechnung von Wirtschaftsgütern mittelbar Bezug nimmt und für die Zurechnung von Wirtschaftsgütern das wirtschaftliche Eigentum ausreicht.

Hinweise: Der Fall betrifft Dividenden einer Kapitalgesellschaft, die an eine andere Kapitalgesellschaft ausgeschüttet werden. Derartige Dividenden sind zu 95 % steuerfrei, sofern es sich nicht um Streubesitzdividenden handelt.

Trotz der Steuerpflicht von Streubesitzdividenden ist der Verkauf einer Streubesitzbeteiligung zu 95 % steuerfrei.

Hat eine Kapitalgesellschaft zu Beginn des Jahres lediglich eine Streubesitzbeteiligung, d.h. zu weniger als 10 %, kann sie im Laufe des Jahres noch eine Beteiligung von mindestens 10 % hinzuerwerben. Das Gesetz fingiert dann, dass der Hinzuerwerb zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt ist; damit besteht dann in diesem Jahr keine Streubesitzbeteiligung mehr, so dass die Dividenden zu 95 % steuerfrei sind.

Quelle: BFH, Urteil v. 7.6.2023 - I R 50/19; NWB


Bemessungsgrundlage für Grunderwerbsteuer wird um Leistungen Dritter erhöht

06.10.2023 09:01

Zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer gehört nicht nur der Kaufpreis für das Grundstück, sondern auch Leistungen Dritter, die dem Grundstücksverkäufer Geld dafür zahlen, dass er dem Käufer das Grundstück überträgt. Leistungen Dritter können auch dann vorliegen, wenn der Dritte an den Verkäufer einen Kaufpreis für Anteile an der Grundstückserwerberin zahlt und damit sicherstellen will, dass der Verkäufer das Grundstück auf die Grundstückserwerberin überträgt.

Hintergrund: Die Bemessungsgrundlage bei der Grunderwerbsteuer ist grundsätzlich der Kaufpreis. Der Gesetzgeber zählt aber auch bestimmte weitere Leistungen zur Bemessungsgrundlage, z.B. Leistungen des Käufers an vorkaufsberechtigte Dritte, damit diese auf den Kauf des Grundstücks verzichten, oder Leistungen Dritter an den Grundstücksverkäufer, damit dieser an den vom Dritten bevorzugten Kaufinteressenten verkauft.

Sachverhalt: Die A-GmbH war aufgrund eines Anteilskaufs vom 22.12.2014 Alleingesellschafterin der Klägerin, einer GmbH, geworden. Am selben Tag verkaufte die A-GmbH an die Klägerin eine Immobilie mit einem Verkehrswert von ca. 42,2 Mio. € zum Kaufpreis von ca. 6,3 Mio. €. In Höhe der Wertdifferenz von ca. 35,87 Mio. € erfolgte die Grundstücksübertragung als freiwillige Zuzahlung in die Kapitalrücklage der Klägerin.

Zwei Wochen zuvor, am 8.12.2014, hatten die C-AG und D-GmbH mit der A-GmbH vereinbart, dass die A-GmbH ihre zukünftigen Anteile an der Klägerin, die sie am 22.12.2014 erwerben wollte, auf die C-AG im Umfang von 94,9 %, also unter der damaligen Steuerbarkeitsgrenze, und auf die D-GmbH zu 5,1 % übertragen soll; der Gesamtkaufpreis für die Anteile sollte ca. 35,8 Mio. € betragen. Die A-GmbH musste nach der Vereinbarung sicherstellen, dass die Immobilie auf die Klägerin übertragen wird, was tatsächlich am 22.12.2014 auch geschah. Das Finanzamt setzte als Bemessungsgrundlage für die Grundstücksübertragung von der A-GmbH auf die Klägerin am 22.12.2014 den Kaufpreis von 6,3 Mio. € sowie den Kaufpreis für die Anteile in Höhe von 35,8 Mio. € an, zusammen 42,1 Mio. €. Hiergegen wehrte sich die Klägerin.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Zum einen geht der Kaufpreis von 6,3 Mio. € in die Bemessungsgrundlage ein.

  • Zum anderen gehören zur Bemessungsgrundlage auch die Leistungen der Dritten an den Verkäufer, die darauf gerichtet sind, dass der Verkäufer dem Erwerber (der Klägerin) das Grundstück überträgt.

  • Im Streitfall waren daher die von der C-AG und der D-GmbH an die A-GmbH gezahlten 35,8 Mio. € in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Denn die C-AG und die D-GmbH wollten die A-GmbH veranlassen, das Grundstück auf die Klägerin zu übertragen, damit sie (C-AG und D-GmbH) anschließend die Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft, nämlich an der Klägerin, erwerben konnten.

Hinweise: Ein Kaufpreis wird auch dann als Bemessungsgrundlage angesetzt, wenn er niedriger ist als der Verkehrswert.

Zu beachten ist, dass im Jahr 2014 die Anteilsübertragung an die C-AG zu 94,9 % nicht grunderwerbsteuerbar war, da die damalige 95 %-Grenze nicht erreicht wurde. Nach aktueller Rechtslage wäre die Anteilsübertragung an die C-AG grunderwerbsteuerbar, da innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand an der Klägerin zu mindestens 90 % ausgetauscht worden ist.

Quelle: BFH, Urteil v. 25.4.2023 - II R 19/20; NWB


Umsatzsteuer-Umrechnungskurse (Stand: September 2023)

04.10.2023 09:45

Das Bundesfinanzministerium hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat September 2023 bekannt gegeben.

Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2023 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.

Quelle: BMF, Schreiben v. 2.10.2023 - III C 3 – S 7329/19/10001 :005 (2023/0938334); NWB


Keine umsatzsteuerliche Durchschnittssatzbesteuerung für Landwirtschaftsbetriebe im Ausland

27.09.2023 08:47

Die umsatzsteuerliche Durchschnittssatzbesteuerung für Land- und Forstwirte gilt nicht für Land- und Forstwirte, deren Betrieb sich im Ausland befindet und die in Deutschland landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Produkte verkaufen.

Hintergrund: Umsatzsteuerlich gelten für Land- und Forstwirte Sonderregelungen, die die Land- und Forstwirte entlasten. Hat der Gesamtumsatz des Land- und Forstwirts im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 € betragen, wird die Umsatzsteuer nach aktueller Rechtslage auf 9,5 % festgesetzt, und zugleich wird auch eine Vorsteuer von 9,5 % berücksichtigt. Im Streitjahr 2018 betrug der jeweilige Steuersatz 10,7 %, und es gab keine Umsatzgrenze von 600.000 €.

Sachverhalt: Die Klägerin unterhielt einen Bauernhof in Österreich. Sie verkaufte im Jahr 2018 auf deutschen Wochenmärkten Ziegenprodukte. Sie wandte in ihrer Umsatzsteuererklärung den im Jahr 2018 gültigen Durchschnittssteuersatz von 10,7 % an, berücksichtigte in gleicher Höhe die Vorsteuer und gelangte so zu einer Umsatzsteuerzahllast von 0 €. Das Finanzamt erkannte die Durchschnittssatzbesteuerung nicht an, da sich der Bauernhof nicht in Deutschland befand, und setzte eine Umsatzsteuer von 7 % fest. Hiergegen klagte die Klägerin.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Ein Landwirt, der seinen Betrieb nicht in Deutschland unterhält, kann die umsatzsteuerliche Durchschnittsatzbesteuerung nicht anwenden, sondern muss seine Umsätze mit dem in Deutschland gültigen Umsatzsteuersatz versteuern.

  • Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelung zur Durchschnittssatzbesteuerung keine Beschränkung auf Land- und Forstbetriebe im Inland. Allerdings spricht der Wortlaut der zugrunde liegenden europäischen Vorschriften zur Umsatzsteuer für eine Beschränkung auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe in Deutschland; denn danach gilt die Durchschnittssatzbesteuerung für Betriebe, die im jeweiligen Mitgliedstaat, also z.B. in Deutschland, als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb eingestuft werden. Dies zeigt, dass es auf die Einstufung im jeweiligen EU-Staat ankommt.

  • Ferner richtet sich die Höhe der pauschalen Vorsteuer, die berücksichtigt wird, nach den makroökonomischen Daten der letzten drei Jahre des jeweiligen Staats. Es würde daher dem Sinn der Durchschnittssatzbesteuerung widersprechen, wenn die makroökonomischen Daten, die sich für Deutschland ergeben, auf einen Unternehmer mit einem Betrieb in Österreich angewendet werden. In Österreich betrug der pauschale Ausgleichsprozentsatz im Streitjahr lediglich 10 %, nicht aber 10,7 %.

Hinweise: Die Umsätze der Klägerin aus dem Verkauf der Ziegenprodukte unterlagen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Die Umsatzsteuer war aus den Erlösen herauszurechnen. Bei einem Verkaufserlös von beispielsweise 1.000 € würde sich also ein Netto-Entgelt von 934,58 € und damit eine Umsatzsteuer von 65,42 € ergeben.

Quelle: BFH, Urteil v. 22.3.2023 - XI R 14/21; NWB


Rückabwicklung eines Grundstückskaufs und Folgen für die Grunderwerbsteuer

22.09.2023 09:00

Zwar kann ein grunderwerbsteuerbarer Vertrag rückgängig gemacht werden, so dass die Grunderwerbsteuer wegfällt. Zur Rückgängigmachung gehört aber grundsätzlich auch die Löschung einer zugunsten des Käufers eingetragenen Auflassungsvormerkung. Unterbleibt die Löschung, bleibt die Grunderwerbsteuer aber nur dann bestehen, wenn die Auflassungsvormerkung von der Käuferin oder ihren Gesellschaftern bzw. Geschäftsführern in eigenem wirtschaftlichem Interesse verwertet worden ist, indem die Käuferin z.B. Einfluss auf eine Weiterveräußerung genommen hat.

Hintergrund: Grunderwerbsteuer entsteht grundsätzlich mit Abschluss eines Grundstückskaufvertrags. Der Gesetzgeber lässt bei Rückgängigmachung des Grundstückskaufvertrags innerhalb von zwei Jahren allerdings eine Aufhebung der Grunderwerbsteuer zu.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, deren Geschäftsführer und mittelbar beteiligte Gesellschafter G und H waren. Die Klägerin erwarb von der Verkäuferin V mit Kaufvertrag vom 5.7.2016 ein Grundstück zum Kaufpreis von ca. 6,3 Mio. €. Zugunsten der Klägerin wurde im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Das Finanzamt setzte gegenüber der Klägerin Grunderwerbsteuer in Höhe von ca. 380.000 € fest. Am 9.5.2017 hoben die Klägerin und V den Kaufvertrag auf. In dem Aufhebungsvertrag beantragten die Klägerin und V die Löschung der Auflassungsvormerkung; allerdings sollte der Notar den Aufhebungsvertrag erst dann dem Grundbuchamt vorlegen, wenn V den Kaufpreis zurückzahlt. Die Rückzahlung erfolgte in der Folgezeit nicht. Vielmehr erwarben nun G und H am 29.6.2017 das Grundstück von V zum Preis von ebenfalls 6,3 Mio. €. G und H zahlten den Kaufpreis im sog. abgekürzten Leistungsweg unmittelbar an die Klägerin. Für den Vertrag vom 29.6.2017 wurde gleichfalls Grunderwerbsteuer festgesetzt. Am 15.1.2018 wurde die Löschung der Auflassungsvormerkung beantragt; die Löschung erfolgte am 18.6.2018. Die Klägerin beantragte die Aufhebung der Grunderwerbsteuer aufgrund der Rückgängigmachung des Kaufvertrags. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag ab.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die Aufhebung der Grunderwerbsteuer setzt neben einem Antrag voraus, dass der Grundstückskaufvertrag innerhalb von zwei Jahren seit Entstehung der Steuer rückgängig gemacht wird. Die Rückgängigmachung verlangt, dass der Erwerber über das Grundstück nicht mehr verfügen kann, sondern der Verkäufer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt.

  • Die Rückgängigmachung setzt grundsätzlich auch die Löschung einer Auflassungsvormerkung voraus, die zugunsten des Käufers eingetragen worden ist. Der Käufer muss dem Verkäufer zumindest eine formwirksame Löschungsbewilligung erteilen, über die der Verkäufer frei verfügen kann.

  • Im Streitfall war zwar die Löschungsbewilligung im Aufhebungsvertrag vom 9.5.2017 erteilt worden, aber der Antrag auf Löschung war noch von der Rückzahlung des Kaufpreises durch V an die Klägerin abhängig. Solange V den Kaufpreis an die Klägerin nicht zurückzahlte, blieb die Auflassungsvormerkung im Grundbuch stehen und beeinträchtigte die Verkehrsfähigkeit des Grundstücks. Allerdings steht die weiterhin im Grundbuch eingetragene Auflassungsvormerkung der Aufhebung der Grunderwerbsteuer nur dann entgegen, wenn die Klägerin die zu ihren Gunsten eingetragene Auflassungsvormerkung in ihrem eigenen wirtschaftlichen Interesse verwertet hat.

  • Eine derartige Verwertung ist durch die Klägerin im Streitfall erfolgt; denn sie hatte aufgrund der ihr noch zustehenden Auflassungsvormerkung Einfluss auf die Weiterverwertung des Grundstücks an ihre mittelbaren Gesellschafter und Geschäftsführer G und H. Die Veräußerung des Grundstücks an G und H erfolgte, damit die Klägerin ihr Bauprojekt auf dem Grundstück verwirklichen konnte. Die Klägerin muss sich die Interessen ihrer Geschäftsführer und mittelbaren Gesellschafter G und H zurechnen lassen.

Hinweise: Die Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags weist grunderwerbsteuerlich einige Fallstricke auf und sollte daher stets steuerlich beraten werden. Gerade wenn das Grundstück nicht auf den Veräußerer zurückübertragen wird, sondern gleich auf einen Zweiterwerber weiterübertragen wird, besteht die Gefahr, dass die Grunderwerbsteuer nicht aufgehoben wird: Die Grunderwerbsteuer bleibt nämlich bestehen, wenn die Weiterübertragung an den Zweiterwerber – wie im Streitfall – im Interesse des Ersterwerbers liegt. Anders ist es, wenn der Zweiterwerber allein aufgrund eines Verlangens des Verkäufers benannt wird oder wenn der Ersterwerber im ausschließlichen Interesse eines Dritten handelt.

Quelle: BFH, Urteil v. 25.4.2023 - II R 38/20; NWB


Festsetzungsverjährung bei Grunderwerbsteuer bei unvollständiger Anzeige

19.09.2023 12:26

Ist eine Anzeige, die einen grunderwerbsteuerbaren Vorgang betrifft, unvollständig, weil nicht alle betroffenen Grundstücke aufgeführt werden, beginnt die Festsetzungsverjährung erst mit Ablauf des dritten Jahres nach dem grunderwerbsteuerbaren Vorgang.

Hintergrund: Im Steuerrecht gilt grundsätzlich eine vierjährige Festsetzungsfrist, bis zu deren Ablauf noch Steuerbescheide erlassen werden können. Diese Frist beginnt aber erst dann, wenn die Steuererklärung abgegeben oder eine gesetzlich vorgeschriebene Anzeige eines steuerbaren Vorgangs eingereicht wird. Unterbleibt die Abgabe einer Steuererklärung oder Anzeige, beginnt die Verjährungsfrist spätestens mit Ablauf des dritten Jahres nach der Entstehung der Steuer. Wird die Steuererklärung für 2020 also im Jahr 2021 abgegeben, beginnt die Frist mit Ablauf des 31.12.2021 und endet mit Ablauf des 31.12.2025; wird die Steuererklärung für 2020 gar nicht abgegeben, beginnt die Verjährungsfrist am 1.1.2024 und endet am 31.12.2027.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und zu 50 % an einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH) beteiligt, die zahlreiche Grundstücke in verschiedenen Finanzamtsbezirken hielt. Die anderen 50 % hielt ein Verein, der seinen Anteil im März 2013 auf die Klägerin übertrug. Sowohl die Klägerin als auch der Notar zeigten die Anteilsübertragung noch im März 2013 dem Finanzamt an; die Klägerin übersandte dem Finanzamt eine Grundstücksliste, die jedoch unvollständig war, weil zwei Grundstücke fehlten. Das Finanzamt bemerkte dies zunächst nicht und erließ im September 2013 einen Feststellungsbescheid, in dem die Steuerbarkeit der Anteilsübertragung festgestellt wurde. Im Jahr 2014 vervollständigte die Klägerin die Grundstücksliste um die bislang fehlenden zwei Grundstücke. Das Finanzamt änderte daraufhin im Oktober 2014 den Feststellungsbescheid; in diesem Bescheid wurde die Steuerfreiheit verneint. Im Dezember 2017 erließ das beklagte Finanzamt einen Wertfeststellungsbescheid, in dem der Wert für die Grundstücke in dem Finanzamtsbezirk festgestellt wurde. Im Januar 2018 erließ das beklagte Finanzamt einen Grunderwerbsteuerbescheid. Hiergegen wandte sich die Klägerin und machte geltend, dass im Jahr 2018 bereits Festsetzungsverjährung eingetreten sei.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Die Anteilsübertragung im März 2013 war grunderwerbsteuerbar, da die Klägerin nunmehr mit 100 % an der grundbesitzenden gGmbH beteiligt war.

  • Die vierjährige Festsetzungsfrist hierfür begann erst mit Ablauf des 31.12.2016, da die Klägerin keine vollständige Anzeige beim Finanzamt eingereicht hatte, in der alle betroffenen Grundstücke, die der gGmbH gehörten, aufgeführt waren. In den Anzeigen aus dem März 2013 fehlten nämlich zwei Grundstücke, so dass weder die Grunderwerbsteuerbarkeit für diese beiden Grundstücke noch der Wert dieser beiden Grundstücke festgestellt werden konnte. Die unvollständigen Anzeigen aus dem März 2013 führten daher nicht dazu, dass die Festsetzungsverjährung bereits am 1.1.2014 begann und am 31.12.2017 endete.

  • Damit kam es zu einer dreijährigen Anlaufhemmung, weil eine vollständige Anzeige überhaupt nicht eingereicht worden ist. Es handelte sich nicht um einen geringfügigen Fehler wie z.B. der fehlerhaften Katasterbezeichnung oder unvollständigen Hausnummer, bei dem das Grundstück noch identifiziert werden kann.

  • Die Festsetzungsfrist begann somit erst mit Ablauf des 31.12.2016 und endete am 31.12.2020, so dass der streitige Grunderwerbsteuerbescheid aus dem Jahr 2018 vor Eintritt der Festsetzungsverjährung erlassen worden ist.

Hinweise: Die Vervollständigung der Grundstücksliste im Jahr 2014 sah der BFH nicht als erstmalige Anzeige an. Selbst wenn er dies gemacht hätte, hätte die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2014 begonnen und am 31.12.2018 geendet, so dass der Bescheid ebenfalls nicht verjährt gewesen wäre.

Inhaltlich ging es der Klägerin um die fehlende Steuerfreiheit, da das Finanzamt in dem Feststellungsbescheid aus dem Oktober 2014 die Steuerfreiheit verneint hatte. Dadurch kam es zu dem Grunderwerbsteuerbescheid. In dem Verfahren gegen den Grunderwerbsteuerbescheid konnte die Klägerin nicht mehr einwenden, dass der Vorgang aufgrund des gemeinnützigen Bezugs der gGmbH steuerfrei hätte bleiben müssen; denn über die Steuerfreiheit wird mit Bindungswirkung in dem Feststellungsbescheid und nicht erst im Grunderwerbsteuerbescheid entschieden.

Die Klägerin hatte zwar einen Billigkeitsantrag auf Festsetzung der Grunderwerbsteuer auf 0 € gestellt. Diesen Antrag lehnte der BFH aber ab, weil bis zu einer Entscheidung des BFH im Jahr 2022 streitig gewesen ist, in welchem Bescheid (Feststellungs- oder Steuerbescheid) über die Grunderwerbsteuerfreiheit entschieden wird. Die Klägerin hätte daher nicht darauf vertrauen dürfen, dass über die Steuerfreiheit erst im Grunderwerbsteuerbescheid entschieden wird. Seit 2022 ist höchstrichterlich geklärt, dass bereits im Feststellungsbescheid über die Frage der Steuerfreiheit verbindlich entschieden wird.

Das Verfahren ist bei grunderwerbsteuerbaren Anteilsveräußerungen relativ kompliziert: Zunächst wird in einem Feststellungsbescheid darüber entschieden, dass die Anteilsübertragung grunderwerbsteuerbar ist, wer Steuerschuldner ist und welche Grundstücke von der Steuerbarkeit betroffen sind. Dann wird in einem weiteren Feststellungsbescheid von dem jeweils zuständigen Belegenheitsfinanzamt der Wert jedes einzelnen Grundstücks ermittelt. Schließlich ergeht der eigentliche Grunderwerbsteuerbescheid, in dem die vorherigen Feststellungen übernommen werden und die Steuer festgesetzt wird.

Quelle: BFH, Urteil v. 25.4.2023 - II R 10/21; NWB


Pauschaler Betriebsausgabenabzug sowie Kosten für private Garage für Dienstwagen

18.09.2023 08:41

Dem Bundesfinanzhof (BFH) zufolge ist es nicht zu beanstanden, dass die Finanzverwaltung einen pauschalen Betriebsausgabenabzug in Höhe von 30 % der Einnahmen bei einer schriftstellerischen Tätigkeit nur bei einer hauptberuflichen Tätigkeit anerkennt und hierfür verlangt, dass der Steuerpflichtige mehr als ein Drittel einer Vollzeittätigkeit schriftstellerisch tätig gewesen sein muss.

Außerdem hat der BFH entschieden, dass die Kosten für eine private Garage, in der der Dienstwagen untergestellt wird, nur dann den geldwerten Vorteil für die private Pkw-Nutzung mindern, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet ist, den Dienstwagen in einer Garage unterzustellen.

Hintergrund: Die Finanzverwaltung erkennt bei einer selbständigen schriftstellerischen oder journalistischen Tätigkeit einen pauschalen Betriebsausgabenabzug von 30 % im Fall der hauptberuflichen Tätigkeit bzw. in Höhe von 25 % im Fall der nebenberuflichen Tätigkeit an.

Darf ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch für private Fahrten nutzen, ist hierfür ein geldwerter Vorteil zu versteuern. Führt der Arbeitnehmer kein Fahrtenbuch oder ist dieses nicht ordnungsgemäß, wird der geldwerte Vorteil nach der sog. 1 %-Methode ermittelt, d.h. in Höhe von monatlich 1 % des Bruttolistenpreises zzgl. der Kosten für Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer.

Sachverhalt: Der Kläger war angestellter Steuerberater und seine Ehefrau, die Klägerin, war angestellte Ärztin. Beide Kläger waren nebenbei noch selbständig tätig: der Kläger schriftstellerisch als Fachautor und die Klägerin als medizinische Gutachterin. In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger jeweils pauschal Betriebsausgaben in Höhe von 30 % der Einnahmen aus der schriftstellerischen bzw. gutachterlichen Tätigkeit geltend. Das Finanzamt erkannte die pauschalen Betriebsausgaben nur in Höhe von 25 % an, weil nach den Finanzamtsrichtlinien ein pauschaler Betriebsausgabenabzug von 30 % nur bei einer hauptberuflichen schriftstellerischen Tätigkeit möglich ist.

Der Kläger konnte aufgrund seines Arbeitsverhältnisses zwei Dienstwagen nutzen, und zwar auch privat. Nach einer „vorläufigen Organisationsvereinbarung“ für Geschäftsfahrzeuge war der Kläger verpflichtet, den Dienstwagen „zweckentsprechend, sorgfältig und unter Beachtung der Betriebsanleitung“ zu behandeln. Der lohnsteuerliche Vorteil wurde nach der sog. 1 %-Methode ermittelt. Der Kläger stellte die beiden Dienstwagen in seiner privaten Garage unter und zog die jährliche Abschreibung für die Garage in Höhe von ca. 600 € vom lohnsteuerlichen Vorteil ab. Das Finanzamt erkannte die Minderung des lohnsteuerlichen Vorteils nicht an.

Entscheidung: Der BFH wies die Klage in beiden Punkten ab:

  • Ein pauschaler Betriebsausgabenabzug ist nach dem Gesetz nicht vorgesehen. Zwar lässt die Finanzverwaltung einen pauschalen Betriebsausgabenabzug in Höhe von 30 % der Einnahmen bei schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit zu, wenn diese hauptberuflich ausgeübt wird. Die Kläger waren aber nicht hauptberuflich tätig, weil hierzu nach den Richtlinien der Finanzverwaltung erforderlich ist, dass mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eingesetzt wird. Außerdem war die Klägerin mit der Erstellung der Gutachten auch nicht schriftstellerisch tätig, da die Gutachten nicht für die Öffentlichkeit bestimmt waren.

  • Der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzungsmöglichkeit der Dienstwagen war nicht um die Kosten für die Garage zu mindern. Zwar ist der geldwerte Vorteil um nutzungsabhängige Kfz-Kosten, die der Arbeitnehmer trägt, sowie um Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten zu mindern. Dies setzt aber voraus, dass sich der Arbeitnehmer dazu verpflichtet hat, die Aufwendungen zu übernehmen oder eine Zuzahlung zu den Anschaffungskosten zu leisten. Im Streitfall gab es keine derartige Verpflichtung, da es lediglich eine Organisationsvereinbarung gab, die nur die Vorgabe enthielt, die Dienstwagen sorgfältig und unter Beachtung der Betriebsanleitung zu behandeln.

Hinweise: Liegen die Voraussetzungen eines pauschalen Betriebsausgabenabzugs von 30 % bzw. 25 % vor, ist dieser der Höhe nach begrenzt, nämlich auf 3.600 € jährlich bei hauptberuflicher schriftstellerischer, wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit und auf 900 € jährlich bei nebenberuflicher Tätigkeit im wissenschaftlichen, künstlerischen oder schriftstellerischen Bereich. Diese Höchstwerte gelten ab 2023; bis einschließlich 2022 beliefen sich die Höchstbeträge auf 2.455 € (bei hauptberuflicher Tätigkeit) bzw. 614 € (bei nebenberuflicher Tätigkeit).

Hinsichtlich der Minderung des geldwerten Vorteils aufgrund der Kosten für die eigene Garage folgt der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung, die eine Minderung des geldwerten Vorteils nur anerkennt, wenn der Arbeitnehmer zur Kostentragung der verpflichtet war.

Quelle: BFH, Urteil v. 4.7.2023 - VIII R 29/20; NWB


Schenkungsteuer: Besteuerungslücke bei disquotaler Einlage in KGaA

15.09.2023 09:06

Die disquotale Einlage eines Kommanditaktionärs in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), deren persönlich haftender Gesellschafter nicht am Grundkapital beteiligt ist, ist nicht schenkungsteuerbar. Denn es gibt keinen Anteil des persönlich haftenden Gesellschafters an einer Kapitalgesellschaft, dessen Wert sich durch die Einlage erhöhen könnte. Für eine Schenkungsteuerbarkeit genügt es nicht, dass im Fall des Ausscheidens oder der Liquidation der KGaA der persönlich haftende Gesellschafter von der Einlage profitieren könnte.

Hintergrund: Schenkungsteuerbar sind zum einen Schenkungen an eine andere Person. Der Gesetzgeber behandelt aber auch disquotale Einlagen bei einer Kapitalgesellschaft als schenkungsteuerbar: Dies ist der Fall, wenn ein Gesellschafter einer GmbH über seine Beteiligung hinaus eine Einlage leistet und sich hierdurch der Anteil eines anderen GmbH-Gesellschafters (typischerweise ein Angehöriger, der ebenfalls an der GmbH beteiligt ist) im Wert erhöht.

Sachverhalt: Der Kläger und sein Vater V gründeten im Jahr 2019 eine KGaA. Das Grundkapital von 50.000 € bestand aus 50.000 Stückaktien, die V als Kommanditaktionär übernahm. Der Kläger war persönlich haftender Gesellschafter und verpflichtete sich, eine Vermögenseinlage von 450.000 € zu erbringen, die nicht auf das Grundkapital zu leisten war; der Kläger war damit nicht am Grundkapital beteiligt. Im Fall einer Auseinandersetzung der Gesellschaft sollte der Kläger aber 90 % (450.000/500.000) des Auseinandersetzungsguthabens erhalten. V leistete anschließend eine Einlage in Millionenhöhe in die ungebundene Kapitalrücklage der KGaA. Das Finanzamt sah hierin eine Schenkung in Gestalt einer disquotalen Einlage, die den Wert der Beteiligung des Klägers erhöhte.

Entscheidung: Das Finanzgericht Hamburg (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Eine unmittelbare Schenkung hat V an den Kläger nicht geleistet. Denn die von V gezahlte Einlage ist in das Vermögen der KGaA geflossen, nicht aber an den Kläger.

  • Zwar werden auch disquotale Einlagen in eine Kapitalgesellschaft von der Schenkungsteuer erfasst, wenn sich hierdurch der Anteil an einer Kapitalgesellschaft im Wert erhöht. Der Kläger hatte aber keinen Anteil an einer Kapitalgesellschaft. Auch wenn eine KGaA als Kapitalgesellschaft angesehen wird, hielt der Kläger keinen Anteil an der KGaA; denn er war am Grundkapital der KGaA nicht beteiligt.

  • Da das Gesetz einen Anteil des Klägers an einer Kapitalgesellschaft verlangt, genügt es für die Schenkungsteuerbarkeit nicht, dass der Kläger im Fall seines Ausscheidens oder der Liquidation der KGaA mit 90 % am Auseinandersetzungsguthaben beteiligt wäre und in diesem Fall von der Einlage des V profitieren würde, sofern sie dann noch im Vermögen der KGaA vorhanden wäre.

Hinweis: Das FG geht von einer Besteuerungslücke aus, die nicht von einem Gericht, sondern nur vom Gesetzgeber geschlossen werden kann. Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, so dass dieser eine abschließende Entscheidung treffen muss.

Quelle: FG Hamburg, Urteil v. 11.7.2023 - 3 K 188/21, Rev. beim BFH: II R 23/23; NWB


Umsatzsteuer auf Beteiligung an Preisgeldern aus Pferderennen

13.09.2023 10:18

Wird ein Reitstallbetreiber, der fremde Pferde versorgt und ausbildet sowie bei Turnieren einsetzt, an den künftigen Preisgeldern der Pferde beteiligt, stellt diese Beteiligung ein Entgelt für die Unterbringung, Ausbildung und Turnierteilnahme der Pferde dar, das der Umsatzsteuer unterliegt.

Hintergrund: Nach der Rechtsprechung unterliegt ein Preisgeld, das ein Pferd oder ein Pokerspieler bei einem Wettbewerb gewinnt, nicht der Umsatzsteuer. Anders ist dies bei einem Antrittsgeld, das unabhängig von der Platzierung für die Teilnahme an dem Turnier gezahlt wird.

Sachverhalt: Der Kläger betreibt einen Ausbildungsstall für Turnierpferde. Die Eigentümer der Turnierpferde stellen die Pferde in dem Reitstall des Klägers unter, wo sie vom Kläger professionell versorgt, ausgebildet und auf Turnieren eingesetzt werden. Die Eigentümer tragen die Kosten für die Unterbringung, den Arzt und Hufschmied sowie für den Transport und die Turniere. Der Kläger trägt hingegen die Kosten, die auf ihn als Reiter entfallen (u.a. Reisekosten). Außerdem erhält der Kläger nach der Vereinbarung mit seinen Kunden 50 % der gewonnenen Preisgelder. Das Finanzamt besteuerte den Anteil des Klägers an den Preisgeldern in den Streitjahren 2007 bis 2012 mit dem damals gültigen Regelsteuersatz der Umsatzsteuer. Der Fall kam nun zum Europäischen Gerichtshof (EuGH), der vom Bundesfinanzhof (BFH) angerufen wurde.

Entscheidung: Der EuGH bestätigte die Sichtweise des Finanzamts und bejahte die Umsatzsteuerbarkeit:

  • Zwar unterliegt ein Preisgeld nicht der Umsatzsteuer. Der Kläger hat jedoch von den Turnierveranstaltern kein Preisgeld erhalten, sondern von den Eigentümern der Pferde – im Wege der Abtretung.

  • Die Abtretung der Hälfte der Preisgelder war eine Gegenleistung für die Unterbringung, Ausbildung und Turnierteilnahme der Pferde. Der Kläger hat insoweit eine einheitliche Leistung erbracht. Hierfür haben die Eigentümer der Pferde die Hälfte ihres künftigen Preisgeldes an den Kläger abgetreten.

  • Zwar haben die Eigentümer auch die Kosten für den Unterhalt, den Arzt und Hufschmied sowie für den Transport und die Turnierteilnahme getragen. Hierbei handelte es sich jedoch nur um eine Erstattung der dem Kläger entstandenen Kosten und noch nicht um ein Entgelt für die Ausbildung und für das Reiten der Pferde bei Turnieren; ein Entgelt ist erst mit der Abtretung des künftigen hälftigen Preisgeldanspruchs geleistet worden.

Hinweise: Zwar unterliegt ein Preisgeld selbst nicht der Umsatzsteuer, anders als ein Antrittsgeld. Im Streitfall geht es aber nicht um die Umsatzsteuer auf das Preisgeld, das der Turnierveranstalter dem Pferdeeigentümer zahlt. Vielmehr geht es um das Entgelt, das dem Reitstallbetreiber (Kläger) für die Unterbringung, Ausbildung und Turnierteilnahme des Pferdes gezahlt wird.

Die abschließende Entscheidung muss nun der BFH treffen, der den EuGH angerufen hat.

Quelle: EuGH, Urteil v. 9.2.2023 - Rs. C-713/21; NWB


Abgeltungsteuer auf Darlehenszinsen für mittelbar beteiligten Gesellschafter einer ausländischen Kapitalgesellschaft

12.09.2023 08:26

Erhält ein Darlehensgeber Darlehenszinsen von einer ausländischen Kapitalgesellschaft, an der er mittelbar beteiligt ist, werden die Darlehenszinsen nach der bis einschließlich 2020 geltenden Rechtslage mit dem individuellen Steuersatz des Darlehensgebers besteuert und nicht mit der Abgeltungsteuer von 25 %. Dies gilt dann, wenn der Darlehensgeber die Stimmenrechtsmehrheit an der zwischengeschalteten Anteilseignerin der ausländischen Kapitalgesellschaft hat und diese mit mindestens 10 % an der ausländischen Kapitalgesellschaft beteiligt ist.

Hintergrund: Darlehenszinsen unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer von 25 %. Allerdings gibt es hiervon gesetzliche Ausnahmen, so dass die Zinsen mit dem individuellen Steuersatz des Steuerpflichtigen besteuert werden. Eine solche Ausnahme greift z.B., wenn der Darlehensgeber Zinsen von einer Kapitalgesellschaft erhält, an der er mit mindestens 10 % beteiligt ist, oder wenn der Darlehensgeber eine nahe stehende Person des Anteilseigners der Kapitalgesellschaft, die die Zinsen zahlt, ist.

Sachverhalt: Der Kläger lebte in Deutschland und war hier unbeschränkt steuerpflichtig. Er war Alleingesellschafter der niederländischen A-BV, einer Kapitalgesellschaft. Die A-BV war wiederum Alleingesellschafterin der niederländischen B-BV. Der Kläger gewährte der B-BV mehrere Darlehen. Hierfür erhielt er im Streitjahr 2011 410.000 € Zinsen. Das Finanzamt lehnte eine Besteuerung mit der Abgeltungsteuer von 25 % ab und besteuerte die Zinsen mit dem höheren individuellen Steuersatz des Klägers.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte die Anwendung der Abgeltungsteuer ab und gab dem Finanzamt Recht:

  • Grundsätzlich gilt für Darlehenszinsen die Abgeltungsteuer von 25 %. Im Streitfall ist die Abgeltungsteuer aber kraft Gesetzes ausgeschlossen.

  • Zwar greift nicht der gesetzliche Ausschluss für Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, die mit mindestens 10 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt sind. Denn der Kläger war nicht unmittelbar mit mindestens 10 % an der B-BV beteiligt, sondern nur mittelbar.

  • Jedoch war der Kläger eine der Anteilseignerin A-BV nahe stehende Person. Die A-BV war mit mindestens 10 %, nämlich sogar mit 100 %, an der B-BV beteiligt, und der Kläger hatte die Stimmenrechtsmehrheit bei der A-BV.

  • Dieser gesetzliche Ausschluss von der Abgeltungsteuer gilt auch dann, wenn die Zinsen von einer ausländischen Kapitalgesellschaft wie der B-BV, die in Deutschland weder über einen Sitz noch ihre Geschäftsleitung hat, gezahlt werden. Die Abgeltungsteuer soll nämlich die Standortattraktivität des deutschen Finanzplatzes stärken und daher Kapitalanlagen in Deutschland steuerlich entlasten. Es wäre daher sinnwidrig, den Ausschluss von der Abgeltungsteuer deshalb zu verneinen, weil es sich um Zinszahlungen einer ausländischen Kapitalgesellschaft handelt.

Hinweise: Das Urteil betrifft die Rechtslage bis einschließlich 2020. Der Gesetzgeber hat den Ausschluss der Abgeltungsteuer im Jahr 2020 erweitert, um zu verhindern, dass sich Verluste aus Kapitalvermögen außerhalb der Abgeltungsteuer und damit steuerlich vorteilhaft auswirken. Deshalb soll es aufgrund der Gesetzesänderung nur noch dann zu einem Ausschluss der Abgeltungsteuer kommen, wenn die Zinsen beim Schuldner zu inländischen Betriebsausgaben oder Werbungskosten führen.

Für den Kläger wirkt sich diese Gesetzesänderung künftig positiv aus. Denn die niederländische B-BV kann die von ihr an den Kläger gezahlten Zinsen nicht als inländische (d.h. deutsche) Betriebsausgaben geltend machen. Damit greift der gesetzliche Ausschluss der Abgeltungsteuer nicht mehr, so dass die Zinsen der Abgeltungsteuer von 25 % unterliegen. Diese Gesetzesänderung gilt für den Kläger ab 2024, da die im Jahr 2020 beschlossene Gesetzesänderung für sog. Altdarlehen, die vor dem 1.1.2021 gewährt worden sind, erst ab 2024 anwendbar ist. Sollte der Kläger ein weiteres Darlehen an die B-BV ab dem 1.1.2021 gewähren, also ein sog. Neudarlehen, würde für diese Zinsen bereits ab 2021 die Abgeltungsteuer gelten.

Quelle: BFH, Urteil v. 27.6.2023 - VIII R 15/21; NWB


Berücksichtigung eines Verlustes aus einer Bürgschaft eines GmbH-Gesellschafters

11.09.2023 13:55

Eine sog. stehengelassene Bürgschaft eines GmbH-Gesellschafters, die vor dem Eintritt der Krise der GmbH eingeräumt und mit Eintritt der Krise stehengelassen wurde, kann bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Verlust berücksichtigt werden. Die hierfür erforderliche Einkünfteerzielungsabsicht ist trotz fehlender Vereinbarung einer Avalprovision anzunehmen, wenn der GmbH-Gesellschafter mit der Bürgschaftsgewährung eine Wertsteigerung seiner GmbH-Beteiligung angestrebt hat.

Hintergrund: Gewinne und Verluste aus dem Verkauf oder der Aufgabe von GmbH-Beteiligungen sind grundsätzlich steuerpflichtig, und zwar entweder als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn der Gesellschafter mit mindestens 1 % beteiligt ist, oder aber als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Neben der eigentlichen GmbH-Beteiligung geben GmbH-Gesellschafter häufig auch Finanzierungsleistungen in Gestalt von Darlehen oder Bürgschaften. Fällt der Gesellschafter mit seinem Darlehen aus oder wird er aus der Bürgschaft in Anspruch genommen, stellt sich die Frage, ob er den Darlehensausfall bzw. den Ausfall seiner Regressforderung als Bürge steuerlich absetzen kann.

Sachverhalt: Der Kläger war zusammen mit seinem Bruder zu jeweils 50 % an der B-GmbH beteiligt. Der Kläger verbürgte sich zusammen mit seinem Bruder in den Jahren 2010 und 2011 für mehrere Darlehen der B-GmbH, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht finanziell angeschlagen war. Die Bürgschaften waren mit einer Frist von vier Wochen kündbar. Im Jahr 2012 geriet die B-GmbH in die Krise. Sie beantragte im Dezember 2012 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; im März 2013 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Jahr 2014 zahlten die Brüder aufgrund einer mit dem Insolvenzverwalter getroffenen Vereinbarung jeweils ca. 115.000 € an die Banken. Der Kläger machte den Betrag von 115.000 € ebenso wie den Verlust seiner Beteiligung steuerlich geltend. Das Finanzamt erkannte nur den Verlust der Beteiligung an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Als Bürge, der in Anspruch genommen wurde, erlangte der Kläger eine Regressforderung gegen die GmbH, die aber ausfiel, weil sich die GmbH bereits in Insolvenz befand. Der Ausfall einer Forderung führt zu Verlusten aus Kapitalvermögen. Nach dem Gesetzeswortlaut wird zwar nur der Verkauf einer Forderung mit Verlust den Kapitaleinkünften zugeordnet; der Ausfall einer Forderung wird dem aber gleichgestellt, da es keinen Unterschied macht, ob der Steuerpflichtige die Forderung kurz vor dem Ausfall noch zu einem Preis von 0 € veräußert oder aber behält und mit ihr ausfällt.

  • Der Ausfall der Regressforderung erfolgte im Jahr 2014. Denn in diesem Jahr hatte der Kläger die Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter getroffen und die Zahlungen als Bürge an die Banken geleistet. Zu diesem Zeitpunkt war kein Geld mehr von der GmbH zu erwarten.

  • Zwar ist für die Zuordnung zu den Kapitaleinkünften eine Einkünfteerzielungsabsicht erforderlich; der Kläger hatte aber eine Einkünfteerzielungsabsicht, auch wenn er für die Bürgschaftsgewährung keine Avalprovision erhielt. Als GmbH-Gesellschafter ging es ihm nämlich auch um die Erhaltung und Steigerung des (steuerpflichtigen) Werts seiner GmbH-Beteiligung.

  • Der Verlust belief sich auf 115.000 €, da der Kläger diesen Betrag an die Gläubiger gezahlt hatte und in dieser Höhe eine Regressforderung gegen die B-GmbH erworben hatte. Dieser Verlust unterlag dem individuellen Steuersatz des Klägers und nicht lediglich der Abgeltungsteuer von 25 %. Denn die Abgeltungsteuer war nach der im Streitjahr gültigen Rechtslage ausgeschlossen, wenn der Gesellschafter der GmbH mit mindestens 10 % beteiligt war.

Hinweise: Zusätzlich zu dem Verlust aus dem Ausfall der Regressforderung konnte der Kläger auch noch den Verlust seiner GmbH-Beteiligung geltend machen. Dieser Verlust war allerdings unstreitig; er wurde nach dem sog. Teileinkünfteverfahren zu 60 % vom Einkommen des Klägers abgezogen.

Die Berücksichtigung von Verlusten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen hat sich für GmbH-Gesellschafter, die mit mindestens 10 % beteiligt sind, aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahr 2020 deutlich verschlechtert. Denn Forderungsausfälle unterliegen jetzt zum einen der Abgeltungsteuer, und sie können jährlich nur noch bis zu 20.000 € mit positiven Kapitaleinkünften ausgeglichen werden. Diese Gesetzesänderung gilt für Darlehen, die vor dem 1.1.2021 gewährt worden sind, aber erst ab 2024.

Quelle: BFH, Urteil v. 20.6.2023 - IX R 2/22; NWB


Umsatzsteuer-Umrechnungskurse (Stand: August 2023)

05.09.2023 08:42

Das Bundesfinanzministerium hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat August 2023 bekannt gegeben.

Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2023 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.

Quelle: BMF, Schreiben v. 1.9.2023 - III C 3 - S 7329/19/10001 :005 (2023/0836317); NWB


Keine Umsatzsteuer auf dezentral verbrauchten Strom eines Blockheizkraftwerks

04.09.2023 07:54

Der nicht eingespeiste, sondern dezentral verbrauchte Strom eines Blockheizkraftwerks, für den ein sog. Kraft-Wärme-Kopplungszuschlag gezahlt wird, unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Der vom Anlagenbetreiber erzeugte und dezentral verbrauchte Strom wird nämlich nicht an den Betreiber des Stromnetzes geliefert und an den Anlagenbetreiber zurückgeliefert.

Hintergrund: Leistungen eines Unternehmers gegen Entgelt unterliegen der Umsatzsteuer.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts und Alleingesellschafterin der A-GmbH. Die Klägerin verpachtete ein Blockheizkraftwerk (BHKW) an die A-GmbH und vereinbarte mit ihr, dass die A-GmbH den mit dem BHKW erzeugten Strom an die Klägerin und an Dritte überlassen sollte. Die Klägerin verbrauchte den im BHKW erzeugten Strom nahezu vollständig selbst (sog. dezentraler Verbrauch) und speiste ihn nicht in das Stromnetz ein. Für den dezentral verbrauchten Strom stellte die Klägerin dem Stromnetzbetreiber im Jahr 2010 einen sog. KWK-Zuschlag (nach dem sog. Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der dezentral verbrauchte Strom fiktiv in das Stromnetz eingespeist und vom Stromnetzbetreiber wieder an den Anlagenbetreiber geliefert worden sei, so dass Umsatzsteuer entstehe.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage im Grundsatz statt:

  • Die Umsatzsteuerbarkeit setzt eine Lieferung oder sonstige Leistung voraus. Eine tatsächliche Lieferung ist nicht erfolgt. Denn hierfür fehlt es an der Verschaffung der Verfügungsmacht zugunsten des Stromnetzbetreibers; der Stromnetzbetreiber hat nämlich nie die Verfügungsmacht an dem durch das BKHW produzierten Strom erlangt.

  • Eine Stromlieferung kann auch nicht fingiert werden. Zwar hat die Klägerin einen KWK-Zuschlag erhalten. Hieraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass der Zuschlagzahler eine Lieferung oder sonstige Leistung empfangen hat.

Hinweise: In gleicher Weise hat vor kurzem ein anderer Umsatzsteuer-Senat des BFH entschieden, so dass nunmehr beide Umsatzsteuersenate den Klagen stattgegeben haben und der Verwaltungsauffassung widersprechen. Die Finanzverwaltung geht von einer fiktiven Stromlieferung aus, wenn ein sog. KWK-Zuschlag in Anspruch genommen worden ist.

Der BFH hat die Sache allerdings aus anderen Gründen an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen. Die Klägerin ging von einer umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen ihr als Organträgerin und der A-GmbH als Organgesellschaft aus. Aufgrund der umsatzsteuerlichen Problematik im Bereich der Organschaft muss das FG nun prüfen, ob die A-GmbH als Organgesellschaft Umsätze an die Klägerin erbracht hat, die umsatzsteuerbar sein könnten und für die die Klägerin die Umsatzsteuer abführen müsste.

Quelle: BFH, Urteil v. 11.5.2023 - V R 22/21; NWB


Erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer für Abfindungszahlung wegen Aufhebung des Mietvertrags

30.08.2023 09:43

Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung für grundstücksverwaltende Gesellschaften wird nicht nur für Mieteinnahmen gewährt, sondern auch für eine vom Mieter gezahlte Abfindung für die Aufhebung des Mietvertrags vor der erstmaligen Nutzung der Mietsache. Unschädlich ist, dass die Immobilie vom Mieter gar nicht genutzt worden ist.

Hintergrund: Unternehmen, die nur aufgrund ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder aufgrund ihrer gewerblichen Prägung als GmbH & Co. KG gewerbesteuerpflichtig sind, tatsächlich aber ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung beantragen. Der Ertrag aus der Grundstücksverwaltung und -nutzung unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG, die eine große Immobilie vermieten wollte und aufgrund ihrer Rechtsstruktur grundsätzlich der Gewerbesteuer unterlag. Sie vermietete im November 2010 eine große Gewerbeimmobilie an die D-GmbH. Im Mietvertrag verpflichtete sich die Klägerin, zunächst die Immobilie umfassend nach den Wünschen der D-GmbH umzubauen, so dass die D-GmbH die Immobilie nach dem Umbau nutzen konnte. In der Folgezeit gab es jedoch Probleme beim Umbau, und es kam zu Streitigkeiten zwischen der Klägerin und der D-GmbH. Im Dezember 2015 hoben die Klägerin und die D-GmbH den Mietvertrag auf; zu diesem Zeitpunkt war die D-GmbH noch nicht eingezogen. Die D-GmbH verpflichtete sich, an die Klägerin eine Abfindung von 4,75 Mio. € als Ausgleich für die Baumaßnahmen zu zahlen. Die Klägerin machte für die Abfindung die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gewährte die erweiterte Kürzung und gab der Klage statt:

  • Die erweiterte Kürzung wird für Einnahmen aus der Verwaltung eigenen Grundbesitzes gewährt. Zur Verwaltung des eigenen Grundbesitzes gehört auch eine Abfindung, die der Mieter infolge eines Rechtsstreits zahlt. Denn Rechtsstreitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter sind integraler Bestandteil der Nutzung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes.

  • Dies gilt auch für Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen möglicher Schadensersatzansprüche. Würde man Rechtsstreitigkeiten nicht als Teil der Verwaltung eigenen Grundbesitzes ansehen, wäre der Vermieter gezwungen, auf Schadensersatzansprüche zu verzichten, um seine erweiterte Kürzung nicht zu gefährden. Denn die erweiterte Kürzung wird grundsätzlich nur gewährt, wenn die Immobiliengesellschaft ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet.

  • Die erweiterte Kürzung wäre nach der im Streitjahr geltenden Rechtslage zwar zu versagen, wenn die Klägerin Betriebsvorrichtungen mitvermietet hätte. Das Finanzgericht als sog. Tatsacheninstanz hat eine derartige Mitvermietung aber nicht feststellen können; an diese Feststellung war der BFH gebunden.

Hinweise: Die Klägerin war aufgrund ihrer Rechtsform als sog. gewerblich geprägte GmbH & Co. KG bereits seit November 2010 gewerbesteuerpflichtig. Denn im November 2010 hatte sie den Mietvertrag mit der D-GmbH abgeschlossen und damit mit der Vermietung begonnen. Die Gewerbesteuerpflicht setzt also nicht voraus, dass die D-GmbH bereits eingezogen ist und dass die laufende Miete zu zahlen ist.

Unbeachtlich für die erweiterte Kürzung ist die umsatzsteuerliche Behandlung der von der D-GmbH geleisteten Abfindung. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Zahlung der D-GmbH umsatzsteuerlich als sog. echter Schadensersatz behandelt wird, der nicht umsatzsteuerbar ist.

Quelle: BFH, Urteil v. 25.5.2023 - IV R 33/19; NWB


Keine Pflicht zur Heilung eines fehlerhaften Ergebnisabführungsvertrags

29.08.2023 08:29

Ist eine körperschaftsteuerliche Organschaft auf der Grundlage eines fehlerhaften Gewinnabführungsvertrags durchgeführt, aber vor dem 1.1.2015 beendet worden, war eine Heilung des fehlerhaften Gewinnabführungsvertrags zwar aufgrund einer Gesetzesänderung möglich. Es gab aber keine Pflicht zu einer derartigen Heilung, so dass sich der Organträger auch nach außen erkennbar gegen eine Heilung aussprechen konnte mit der Folge, dass ihm das Einkommen der Organgesellschaft nicht zugerechnet wird.

Hintergrund: Bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft verpflichtet sich eine Kapitalgesellschaft (sog. Organgesellschaft), ihren gesamten Gewinn an den Organträger abzuführen. Das Einkommen der Organgesellschaft wird dann dem Organträger zugerechnet und nur von diesem versteuert. Ist die Organgesellschaft eine GmbH, muss der Ergebnisabführungsvertrag eine Verpflichtung des Organträgers für den Fall der Verlustübernahme enthalten, damit die Organschaft körperschaftsteuerlich anerkannt wird. Hierfür ist auf eine bestimmte aktienrechtliche Vorschrift Bezug zu nehmen. Im Dezember 2004 wurde diese aktienrechtliche Vorschrift um einen weiteren Absatz ergänzt, so dass der Verweis in vielen Ergebnisabführungsverträgen nicht mehr stimmte, weil der neue Absatz in dem Verweis nicht erwähnt wurde. Der Gesetzgeber ermöglichte im Jahr 2013 eine Heilung der nunmehr fehlerhaft gewordenen Ergebnisabführungsverträge.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine KG und schloss im März 2004 mit der A-GmbH, an der sie zu 100 % beteiligt war, einen Ergebnisabführungsvertrag (EAV). Danach sollte die A-GmbH ihren Gewinn an die Klägerin abführen. Der EAV enthielt einen Verweis auf die im März 2004 gültige aktienrechtliche Regelung zur Verlustübernahme. Dieser Verweis wurde aber im Dezember 2004 nicht ergänzt, nachdem die aktienrechtliche Regelung im Dezember 2004 um einen weiteren Absatz ergänzt worden war. Die Klägerin kündigte den EAV zum 31.5.2012. Im Anschluss an eine Außenprüfung machte die Klägerin geltend, dass der EAV mangels Verweises auf die im Dezember 2004 geänderte aktienrechtliche Regelung zur Verlustübernahme unwirksam sei. Die körperschaftsteuerliche Organschaft sei daher nicht anzuerkennen, so dass ihr das Einkommen der A-GmbH in den Jahren 2007 bis 2010 nicht zuzurechnen sei; die Bescheide für diese Jahre waren aufgrund der Außenprüfung verfahrensrechtlich noch änderbar.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

  • Der EAV war fehlerhaft, weil der Verweis auf die aktienrechtliche Regelung zur Verlustübernahme infolge der Änderung dieser Regelung unvollständig und damit unwirksam geworden war.

  • Eine Heilung des fehlerhaften EAV war zwar möglich, weil der Gesetzgeber im Jahr 2013 eine solche Heilung ermöglichte. Voraussetzung für die Heilung war, dass eine Verlustübernahme tatsächlich erfolgt ist und dass bis zum 31.12.2014 eine Verlustübernahme durch Aufnahme eines sog. dynamischen Verweises auf die jeweils geltende Fassung der aktienrechtlichen Regelung zur Verlustübernahme vereinbart wurde.

  • Dieser Vereinbarung bedurfte es nicht, wenn die steuerliche Organschaft – wie im Streitfall – vor dem 1.1.2015 beendet wurde. Daraus folgt aber keine zwingende Heilung, selbst wenn die Verlustübernahme tatsächlich erfolgt war. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Heilung in das Belieben des Organträgers gestellt.

  • Im Streitfall hat sich die Klägerin ausdrücklich gegen eine Heilung des EAV gestellt, weil sie keine Zurechnung des Einkommens der A-GmbH wünschte. Damit blieb es bei dem fehlerhaften EAV, so dass die Klägerin das Einkommen der A-GmbH der Streitjahre nicht versteuern musste.

Hinweise: Der BFH macht deutlich, dass die gesetzliche Heilungsmöglichkeit keine Heilungspflicht begründet. Wer die Organschaft vor dem 1.1.2015 beendete, konnte also nach außen erkennbar den Willen äußern, dass keine Heilung gewünscht ist. Der Organträger und die Organgesellschaft müssen dann jeweils ihr eigenes Einkommen versteuern.

Quelle: BFH, Urteil v. 3.5.2023 - I R 7/20; NWB