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Berichtigung einer Rechnung mit überhöht ausgewiesener Umsatzsteuer
Weist der Unternehmer in einer Rechnung überhöht Umsatzsteuer aus, so schuldet er zwar den überhöht ausgewiesenen Betrag; er kann die Rechnung aber durch einen Dritten berichtigen lassen, wenn der Dritte vom Rechnungsempfänger mit der Rechnungsprüfung beauftragt worden ist und wenn sowohl der Unternehmer, der die Rechnung ausgestellt hat, als auch der Rechnungsempfänger die Rechnungsberichtigung akzeptieren.
Hintergrund: Wer unberechtigt oder überhöht Umsatzsteuer in einer Rechnung an einen Unternehmer ausweist, muss den unberechtigt oder überhöht ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag an das Finanzamt abführen. Der Rechnungsaussteller kann seine fehlerhafte Rechnung aber berichtigen.
Sachverhalt: Die B-GmbH führte für die D-AG Stahlbauarbeiten durch. Die B-GmbH erstellte während der Bauarbeiten mehrere Anzahlungsrechnungen, in denen sie auch die entsprechende Umsatzsteuer auswies. In der Schlussrechnung vom 12.3.2010 zog die B-GmbH zwar die Nettobeträge, die sie in den Anzahlungsrechnungen bereits berechnet hatte, vom Gesamtnettobetrag ab, nicht jedoch die Umsatzsteuern, die sie in den Anzahlungsrechnungen ausgewiesen hatte. Daher ergab sich aus der Abschlussrechnung eine überhöhte Umsatzsteuer. Die Abschlussrechnung der B-GmbH wurde von der E-GmbH überprüft, die das Bauprojekt der D-AG einschließlich der an die D-AG gerichteten Rechnungen überprüfte. Die E-GmbH strich alle Beträge in der Rechnung der B-GmbH handschriftlich am 22.4.2010 durch und korrigierte die Rechnung, die sie an die D-AG zwecks Bezahlung weiterleitete. Die D-AG machte nur den zutreffenden, nicht aber den überhöhten Umsatzsteuerbetrag als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt verlangte von der B-GmbH auch den überhöht ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
Zwar hatte die B-GmbH in der Schlussrechnung vom 12.3.2010 die Umsatzsteuer überhöht ausgewiesen, da sie die in den Anzahlungsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nicht abgezogen hatte.
Allerdings hatte die E-GmbH die Abschlussrechnung berichtigt, indem sie den überhöht ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag durchgestrichen hatte. Die E-GmbH war zu der Rechnungsberichtigung berechtigt, da sie für die Rechnungsprüfung zuständig war und sowohl die B-GmbH als Rechnungsausstellerin als auch die D-AG als Rechnungsempfänger die Korrekturen der E-GmbH akzeptierten.
Eine Rechnungsberichtigung erfordert nicht die Erteilung einer zivilrechtlich richtigen vollständigen Rechnung, sondern es kann auch die Berichtigung des Umsatzsteuerbetrags genügen.
Hinweise: Aufgrund der Berichtigung der Rechnung noch im Jahr 2010 durch die E-GmbH konnte die B-GmbH ihren abzuführenden Umsatzsteuerbetrag, in dem auch die überhöht ausgewiesene Umsatzsteuer enthalten war, noch im Jahr 2010 zu ihren Gunsten berichtigen. Die Berichtigung wirkt nämlich zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist. Eine derartige Gefährdung war bereits im Jahr 2010 beseitigt, weil die D-AG von vornherein keinen überhöhten Vorsteuerabzug vorgenommen hatte. Es kommt insoweit nicht darauf an, dass das Finanzamt erst im Jahr 2017 im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau festgestellt hat, dass seit Mitte des Jahres 2010 keine Gefährdung des Steueraufkommens mehr bestand; denn entscheidend ist nicht die Kenntnis des Finanzamts von dem Wegfall der Gefährdung, sondern der Zeitpunkt des tatsächlichen Wegfalls der Gefährdung.
Das Problem, dass eine Rechnungsberichtigung nicht zurückwirken kann, stellte sich im Streitfall nicht, da die Rechnungsberichtigung durch die E-GmbH bereits im Jahr 2010, also im Jahr der Ausstellung der fehlerhaften Rechnung, vorgenommen worden ist und ebenfalls im Jahr 2010 die Gefährdung des Steueraufkommens entfallen ist.
Quelle: BFH, Urteil vom 9.7.2025 – XI R 25/23; NWB
Keine Tarifermäßigung für Corona-Hilfen im Jahr des Einnahmeausfalls
Ein Unternehmer, der im Jahr 2020 Corona-Hilfen für Einnahmeausfälle des Jahres 2020 gewinnerhöhend erfasst hat, erhält keine Tarifermäßigung für die Corona-Hilfen. Für eine Tarifermäßigung fehlt es an der erforderlichen Zusammenballung von Einkünften im Jahr 2020.
Hintergrund: Für außerordentliche Einkünfte gewährt der Gesetzgeber eine sog. Tarifermäßigung, durch die der Steuersatz gemindert wird. Zu den außerordentlichen Einkünften gehören u.a. Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen und Entschädigungen für die Nichtausübung einer Tätigkeit. Die Tarifermäßigung setzt voraus, dass es aufgrund der außerordentlichen Einkünfte zu einer sog. Zusammenballung von Einkünften und damit zunächst zu einer Erhöhung des Steuersatzes gekommen ist.
Sachverhalt: Der Kläger war Schausteller und ermittelte seinen Gewinn durch Bilanzierung. Aufgrund der Corona-Krise sanken seine Betriebseinnahmen im Jahr 2020 von ca. 480.000 € in den Vorjahren auf 130.000 €. Dem Kläger wurden im Jahr 2020 Corona-Hilfen in Höhe von ca. 150.000 € gewährt, die er gewinnerhöhend erfasste. Seine Betriebsausgaben betrugen im Jahr 2020 ca. 170.000 €, so dass sich sein Gewinn für 2020 auf ca. 110.000 € belief. In den Vorjahren hatte der Kläger Betriebsausgaben in Höhe von etwa 400.000 € jährlich getätigt. Der Kläger beantragte für 2020 die Tarifermäßigung für die Corona-Hilfen. Das Finanzgericht wies die Klage ab, und der Kläger legte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.
Entscheidung: Der BFH wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurück:
Zwar hat der Kläger im Streitjahr 2020 außerordentliche Einkünfte erzielt. Die Corona-Hilfen stellten nämlich Entschädigungen für entgangene Einnahmen bzw. für die Nichtausübung einer Tätigkeit dar.
Es fehlte jedoch an einer Zusammenballung von Einkünften. Denn die Betriebseinnahmen des Jahres 2020 betrugen lediglich rund 280.000 € (Einnahmen aus dem Schaustellergeschäft zuzüglich Corona-Hilfen) und waren damit niedriger als in den Vorjahren, in denen er jeweils ca. 480.000 € erzielt hatte.
Zwar betrug der Gewinn im Jahr 2020 ca. 110.000 € und war damit höher als in den Vorjahren, als er sich durchschnittlich nur auf etwa 80.000 € belief. Der höhere Gewinn im Jahr 2020 beruhte jedoch nicht auf einer Zusammenballung von Einkünften bzw. Einnahmen, sondern auf einer Minderung der Betriebsausgaben. Zu einer Zusammenballung wäre es nur dann gekommen, wenn der Kläger im Streitjahr 2020 noch Einnahmen erzielt hätte, die normalerweise in anderen Jahren angefallen wären. Die im Jahr 2020 gewährten Corona-Hilfen betrafen aber das Jahr 2020.
Hinweise: Eine Entschädigung für entgangene Einnahmen führt dann zu einer Zusammenballung von Einkünften und damit zu einem höheren Steuersatz, wenn die Entschädigung nicht in dem Jahr gezahlt wird, in dem die entgangenen Einnahmen an sich erzielt worden wären, sondern in einem vorherigen Jahr, in dem die Einnahmen noch fließen.
Beispiel: A erzielt jährlich 50.000 € aus der Vermietung eines Gebäudes an einen Unternehmer; der Mietvertrag endet am 31.12.2030. Im Jahr 2025 vereinbart A mit dem Unternehmer, dass dieser den Mietvertrag zum 31.12.2025 beenden kann. Hierfür zahlt der Unternehmer dem A im Jahr 2025 eine Entschädigung von 200.000 €. Bei A kommt es nun im Jahr 2025 zu einer Zusammenballung von Einkünften, weil er neben der regulären Miete in Höhe von 50.000 € zusätzlich noch eine Entschädigung von 200.000 € im Jahr 2025 versteuern muss und damit einem höheren Steuersatz unterliegt.
Im Streitfall führte die Gewährung von Corona-Hilfen sowie die Minderung der Betriebsausgaben nur zu einer Schwankung der Gewinnhöhe. Der Fall war also nicht anders zu beurteilen, als wenn der Kläger aus der normalen betrieblichen Tätigkeit als Schausteller einen ungewöhnlich hohen Gewinn im Jahr 2020 erzielt hätte. Eine solche Schwankung ist bei gewerblichen Einkünften aber nicht „außergewöhnlich“ und rechtfertigt daher keine Tarifermäßigung.
Quelle: BFH, Beschluss vom 28.11.2025 - X B 27/25; NWB
Verlängerung der steuerlichen Erleichterungen zur Unterstützung der Ukraine
Das Bundesfinanzministerium (BMF) verlängert seine steuerlichen Erleichterungen und Billigkeitsmaßnahmen, die es im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine erlassen hat, bis zum 31.12.2026. Bislang waren die steuerlichen Erleichterungen bis zum 31.12.2025 befristet.
Hintergrund: Aufgrund des russischen Angriffskriegs in der Ukraine sind viele Ukrainer nach Deutschland geflohen und werden hier durch Sach- oder Geldleistungen oder bei der Anmietung von Wohnungen unterstützt. Das BMF hat im Jahr 2022 mehrere Schreiben veröffentlicht, die steuerliche Erleichterungen für deutsche Unternehmer, Arbeitnehmer oder Wohnungsunternehmer beinhalten. Diese Erleichterungen waren ursprünglich bis zum 31.12.2022 befristet, wurden dann jährlich um jeweils ein Jahr verlängert, zuletzt bis zum 31.12.2025.
Wesentliche steuerliche Erleichterungen: Die wichtigsten steuerlichen Erleichterungen, die nun bis zum 31.12.2026 weitergelten, betreffen folgende Bereiche:
1. Spenden und Gemeinnützigkeitsrecht
Gemeinnützige Vereine, die nicht mildtätige Zwecke fördern wie z.B. Sportvereine, dürfen Spendenaktionen zugunsten der Ukrainer durchführen und die Spenden für ukrainische Kriegsflüchtlinge verwenden oder auf Sonderkonten mildtätiger Vereine oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts weiterleiten. Eine Satzungsänderung des Sportvereins ist also nicht erforderlich.
Außerdem können gemeinnützige Vereine Sachmittel und Personal für ukrainische Kriegsflüchtlinge einsetzen. Die Hilfsbedürftigkeit der Flüchtlinge muss nicht nachgewiesen werden.
2. Unterstützungsmaßnahmen von Unternehmen
Unterstützungsleistungen von Unternehmen können als Betriebsausgaben in voller Höhe abgezogen werden. Der Abzug ist als Sponsoringaufwand möglich, wenn das Unternehmen auf seine Unterstützung öffentlichkeitswirksam in den Medien aufmerksam macht.
3. Arbeitslohnspenden und Aufsichtsratsspenden
Arbeitslohnspenden sind steuerfrei. Der Arbeitnehmer kann also auf einen Teil seines Lohns verzichten, damit der Arbeitgeber diesen Teil zugunsten von Arbeitnehmern einsetzt, die vom Krieg geschädigt sind, oder damit der Arbeitgeber diesen Teil auf ein Ukraine-Sonderkonto einzahlt.
Hinweis: Neben der Steuerfreiheit ist ein gleichzeitiger Spendenabzug nicht zulässig.
4. Umsatzsteuer
Unterstützungsleistungen zugunsten der Ukraine-Flüchtlinge lösen keine nachteiligen umsatzsteuerlichen Folgen aus. Die Bereitstellung von Sachmitteln oder Personal für humanitäre Zwecke wird also nicht als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterworfen. Ebenso unterbleibt eine Vorsteuerberichtigung zulasten des Unternehmers, wenn er Wohnraum unentgeltlich Kriegsflüchtlingen überlässt.
5. Körperschaftsteuerbefreiung für Vermietungsgenossenschaft
Zwar setzt die Körperschaftsteuerbefreiung für Vermietungsgenossenschaften nach dem Gesetz voraus, dass die Einnahmen der Genossenschaft aus den sonstigen Tätigkeiten wie z.B. der Vermietung von Wohnungen an Nicht-Mitglieder 10 % der gesamten Einnahmen nicht übersteigen. In die 10 %-Grenze gehen dem zufolge BMF aber Einnahmen aus der Vermietung an ukrainische Kriegsflüchtlinge, die keine Mitglieder der Genossenschaft sind, aus Billigkeitsgründen nicht ein. Daher kann die Vermietung an ukrainische Kriegsflüchtlinge, die keine Genossenschaftsmitglieder sind, nicht zu einer Überschreitung der 10 %-Grenze führen und damit auch nicht die Körperschaftsteuerfreiheit gefährden.
Hinweis: Die vorstehend genannten steuerlichen Erleichterungen ergeben sich zwar nicht aus dem Gesetz, sondern nur aufgrund der steuerlichen Erleichterungen, die das BMF gewährt. Da die Finanzämter an die Schreiben des BMF gebunden sind, ist davon auszugehen, dass die Finanzämter die steuerlichen Erleichterungen gewähren werden.
Quelle: BMF-Schreiben vom 4.12.2025 - IV D 5 - S 2223/00044/030/052 und vom 5.12.2025 - IV C 2 - S 1900/01934/009/023; NWB
Abfindung einer Pensionszusage eines beherrschenden GmbH-Gesellschafters
Verzichtet ein beherrschender GmbH-Gesellschafter auf seinen Anspruch aus einer ihm erteilten Pensionszusage vor Eintritt des Versorgungsfalls, führt dies nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung bei ihm, wenn der Verzicht aufgrund finanzieller Schwierigkeiten der GmbH und damit aus betrieblichen Gründen erfolgt ist.
Hintergrund: Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt bei einer Vermögensminderung oder auch verhinderten Vermögensmehrung einer Kapitalgesellschaft vor, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und nicht zu einer offenen Gewinnausschüttung gehört. Die verdeckte Gewinnausschüttung erhöht das Einkommen der Kapitalgesellschaft und wird beim Gesellschafter als Kapitaleinnahme versteuert. Ein typisches Beispiel für eine verdeckte Gewinnausschüttung ist ein überhöhtes Gehalt für den Gesellschafter-Geschäftsführer oder die Gewährung eines zinslosen Darlehens an den Gesellschafter.
Sachverhalt: Der Kläger war mit 90 % an der A-GmbH beteiligt. Die A-GmbH erteilte ihm im Jahr 2002 eine Pensionszusage, die mit Vollendung des 65. Lebensjahres ausgezahlt werden sollte; bei Erteilung der Pensionszusage war der Kläger 55 Jahre alt. Die A-GmbH schloss zur finanziellen Absicherung eine Rückdeckungsversicherung ab. Im Jahr 2009 erlitt der Kläger einen Herzinfarkt; seitdem geriet die A-GmbH in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Dies führte ab dem Jahr 2011 zu einer Reduzierung seines Geschäftsführergehalts sowie zu einer Streichung des Urlaubs- und Weihnachtsgelds. Als der A-GmbH im Jahr 2012 die Zahlungsunfähigkeit drohte, beschloss die Gesellschafterversammlung, die Pensionszusage zum 1.12.2012 gegen Zahlung einer Abfindung aufzuheben. Die Rückdeckungsversicherung wurde gekündigt, und es gab weitere Sanierungsmaßnahmen. Das Finanzamt erfasste die Abfindung als verdeckte Gewinnausschüttung beim Kläger.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
Die Zahlung der Abfindung war keine verdeckte Gewinnausschüttung, da sie nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war. Die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist zu verneinen, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer den Vorteil auch einem Nichtgesellschafter gewährt hätte. Allerdings ist auch der Vertragspartner einzubeziehen, so dass eine Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis vorliegen kann, wenn ein Dritter der für die Kapitalgesellschaft vorteilhaften Vereinbarung nicht zugestimmt hätte. Bei einer Abfindung einer Pensionsanwartschaft kommt es damit zu einem sog. doppelten Fremdvergleich, weil auch die Interessenlage des gedachten und objektiven Vertragspartners zu berücksichtigen ist.
Im Streitfall hätte sowohl ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer als auch ein gedachter und objektiver Vertragspartner dem Verzicht und der Abfindung zugestimmt. Die A-GmbH befand sich im Streitjahr in der wirtschaftlichen Krise, und es drohte die Zahlungsunfähigkeit. Die Abfindung samt Verzicht sowie die Auflösung der Rückdeckungsversicherung dienten der Abwendung der Zahlungsunfähigkeit und der Milderung der wirtschaftlichen Krise. Auch wenn die Abfindung niedriger war als der bereits erdiente Anspruch des Klägers aus dem werthaltigen Teil der Anwartschaft, ging es dem Kläger auch um den Erhalt der A-GmbH und damit um die Sicherung seines Arbeitsplatzes bei der A-GmbH.
Hinweise: Bei einem beherrschenden Gesellschafter muss eine Vereinbarung zwischen der GmbH und dem Gesellschafter im Vorhinein getroffen werden, zivilrechtlich wirksam sowie klar sein; man nennt dies den formellen Fremdvergleich. Diese Voraussetzung war im Streitfall erfüllt; denn die Abfindungsvereinbarung wurde vor der Zahlung getroffen, und sie war eindeutig, da die Pensionszusage aufgehoben und die Zahlung geregelt wurde.
In einer früheren Entscheidung hatte der BFH eine Abfindung, die dem beherrschenden Gesellschafter ohne Abfindungsmöglichkeit in der Pensionszusage gezahlt wurde, als sog. Spontanabfindung bezeichnet und als verdeckte Gewinnausschüttung eingestuft. Dabei handelte es sich jedoch um eine Einzelfallentscheidung, die darauf beruhte, dass die Abfindung durch einen geplanten Anteilsverkauf veranlasst war.
Auch wenn die Abfindung nicht als verdeckte Gewinnausschüttung besteuert wird, ist sie doch als Arbeitslohn zu besteuern. Wie groß der steuerliche Unterschied ist, lässt sich dem aktuellen BFH-Beschluss nicht entnehmen, da sämtliche Beträge anonymisiert wurden.
Quelle: BFH, Beschluss vom 17.9.2025 - VIII R 17/23; NWB
Finanzverwaltung: Schreiben zur Umsatzsteuerfreiheit von Bildungsleistungen
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung bei Bildungsleistungen veröffentlicht. Mit dem Schreiben, das für die Finanzämter verbindlich ist, geht das BMF auf die Neufassung des Gesetzes ein, die ab dem 1.1.2025 gilt. Dabei beanstandet es das BMF nicht, wenn der Unternehmer seine Umsätze, die er vor dem 1.1.2028 ausführen wird, nach der vor dem 1.1.2025 geltenden Rechtslage versteuert.
Hintergrund: Unter bestimmten Voraussetzungen sind Bildungsleistungen umsatzsteuerfrei. In vielen Fällen setzt die Umsatzsteuerfreiheit eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde voraus, dass die Bildungseinrichtung begünstigte Bildungsleistungen erbringt. Das Gesetz ist zum 1.1.2025 geändert worden. So gilt die Umsatzsteuerfreiheit nunmehr auch für Schul- und Hochschulunterricht, der von Privatlehrern erteilt wird. Auch kommt es bei der Erteilung von Schul-, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung und beruflicher Umschulung nicht mehr auf die Rechtsform des Unternehmers, der die Bildungsleistung erbringt, an. Weiterhin gilt aber das sog. Bescheinigungsverfahren, nach dem eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorliegen muss.
Wesentlicher Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens:
Das BMF erläutert sehr ausführlich die umsatzsteuerfreien Bildungsleistungen. Hierzu gehören die folgenden Bereiche:
der Schul- und Hochschulunterricht sowie die damit eng verbundenen Umsätze,
die Ausbildung, Fortbildung und berufliche Umschulung sowie die damit eng verbundenen Umsätze,
Schul- und Hochschulunterricht, der von Privatlehrern erteilt wird.
Hinweis: Ein mit einer Bildungsleistung eng verbundener Umsatz liegt nur dann vor, wenn er für die Ausübung der Bildungsleistung unerlässlich ist, z.B. die Bereitstellung von Unterrichtsmaterial oder die Verpflegung mit kalten oder kleinen Gerichten im Seminarraum, nicht aber die sonstige Versorgung mit Speisen oder Getränken oder die Unterbringung der Teilnehmer.
Einrichtungen des öffentlichen Rechts, Träger privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen bedürfen auch weiterhin einer Bescheinigung der zuständigen Behörde. Die Bescheinigung muss zum Ausdruck bringen, dass der Unternehmer mit der bescheinigten Leistung Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringt.
Hinweis: Nach dem aktuellen BMF-Schreiben gelten Bescheinigungen der zuständigen Landesbehörde, die bis zum 31.12.2024 ausgestellt wurden, auch nach dem 31.12.2024 weiter. Wird eine Bescheinigung vom Unternehmer nicht vorgelegt, kann das Finanzamt bei der zuständigen Landesbehörde eine Prüfung zur Erteilung einer Bescheinigung anregen und um Erteilung einer Bescheinigung bitten, wenn das Finanzamt annehmen kann, dass es sich um eine umsatzsteuerfreie Bildungsleistung handelt.
Das BMF beanstandet es für Umsätze, die vor dem 1.1.2028 ausgeführt werden, nicht, wenn der Unternehmer seine Umsätze aus Bildungsleistungen nach der Rechtslage, die vor dem 1.1.2025 galt, versteuert.
Hinweis: Im Ergebnis wird damit die Gesetzesänderung, die zum 1.1.2025 galt, durch das BMF bis zum 31.12.2027 ignoriert.
Hinweise: Soweit das BMF ausführt, dass das Finanzamt die Erteilung einer Bescheinigung anregen und um Erteilung einer Bescheinigung bitten kann, bleibt unklar, welche Rechtsbehelfe der Unternehmer hiergegen einlegen kann. Denn das Verfahrensrecht kennt nur Verwaltungsakte (z.B. Bescheide), nicht aber Anregungen oder Bitten.
Die Umsatzsteuerfreiheit für Bildungsumsätze hat nicht nur Vorteile: Bei einer Umsatzsteuerfreiheit geht dem Unternehmer, der die Bildungsleistung erbringt, der Vorsteuerabzug verloren. Bei Bildungsleistungen, die an andere Unternehmer erteilt werden, spielt die Umsatzsteuerfreiheit im Übrigen keine Rolle, da im Fall der Umsatzsteuerpflicht der Teilnehmer, der Unternehmer ist, einen Vorsteuerabzug hat.
Quelle: BMF-Schreiben vom 4.12.2025 – IV D 5 – S 2223/00044/030/052 und vom 5.12.2025 – IV C 2 - S 1900/01934/009/023; NWB
Unentgeltlicher Erwerb eigener Anteile der GmbH durch Alleingesellschafter
Hält ein GmbH-Gesellschafter 1/3 der GmbH-Anteile, während die verbleibenden 2/3 der Anteile von der GmbH als eigene Anteile selbst gehalten werden, führt der unentgeltliche Erwerb der eigenen Anteile durch den GmbH-Gesellschafter nur dem Grunde nach zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Die verdeckte Gewinnausschüttung beträgt der Höhe nach 0 €, da die erworbenen Anteile für den Alleingesellschafter keinen Wert haben.
Hintergrund: Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt bei einer Vermögensminderung oder auch verhinderten Vermögensmehrung einer Kapitalgesellschaft vor, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und nicht zu einer offenen Gewinnausschüttung gehört. Die verdeckte Gewinnausschüttung erhöht das Einkommen der Kapitalgesellschaft und wird beim Gesellschafter als Kapitaleinnahme versteuert. Ein typisches Beispiel für eine verdeckte Gewinnausschüttung ist ein überhöhtes Gehalt für den Gesellschafter-Geschäftsführer oder die Gewährung eines zinslosen Darlehens an den Gesellschafter.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die 2/3 der Anteile als eigene Anteile hielt. Das verbleibende Drittel der GmbH-Anteile hielt der Gesellschafter C. Nach der Satzung der Klägerin bedurfte die Übertragung von GmbH-Anteilen der Zustimmung der Gesellschafter. Mit notariellem Vertrag vom 20.5.2016 übertrug die Klägerin die von ihr gehaltenen eigenen Anteile unentgeltlich auf C. Das Finanzamt sah hierin eine verdeckte Gewinnausschüttung und setzte gegenüber der Klägerin Kapitalertragsteuer fest. Hiergegen wehrte sich die Klägerin.
Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) gab der Klage statt:
Zwar war dem Grunde nach eine verdeckte Gewinnausschüttung zugunsten des C zu bejahen, die bei der Klägerin an sich der Kapitalertragsteuer unterliegt. Die unentgeltliche Übertragung der eigenen Anteile auf den C war durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, weil die Klägerin einem Nicht-Gesellschafter die eigenen Anteile nicht unentgeltlich übertragen hätte. Bei C kam es dem Grunde nach zu einer Ausschüttung, weil die eigenen Anteile für ihn Wirtschaftsgüter darstellten, die er z.B. veräußern konnte.
Der Wert der unentgeltlich überlassenen Anteile betrug jedoch Null, da C bereits vor der Übertragung Alleingesellschafter war. C hielt nämlich 1/3 der GmbH-Anteile, während die verbleibenden 2/3 der Anteile von der GmbH selbst gehalten wurden. Damit gab es nur den C als Gesellschafter.
Sämtliche Gewinnbezugs- und Stimmrechte standen somit schon vor der Übertragung dem C zu; eigene Anteile, die eine GmbH selbst hält, sind nämlich nicht mit Stimm- und Gewinnbezugsrechten ausgestattet, so dass nur C stimm- und gewinnbezugsberechtigt war.
Die Übertragung der eigenen Anteile durch die Klägerin auf C trug auch nicht dazu bei, dass die Alleingesellschafterstellung des C gesichert wird. Denn C musste nicht befürchten, dass die Klägerin ihre eigenen Anteile an einen Dritten veräußert. Die Klägerin konnte ihre eigenen Anteile nämlich nicht ohne Zustimmung des C, der die alleinigen Stimmrechte hielt, übertragen. Aufgrund der Satzung bedurfte die Übertragung von GmbH-Anteilen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung.
Hinweise: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat vor kurzem einen ähnlichen Fall entschieden, dort eine verdeckte Gewinnausschüttung dem Grunde nach bejaht, aber die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung offengelassen, und den Fall an die Vorinstanz zurückverwiesen. Der BFH hatte angedeutet, dass die verdeckte Gewinnausschüttung nur einen geringen Wert, ggf. sogar nur 0 €, haben könnte. Das FG hat im aktuellen Fall, der mit dem vom BFH entschiedenen Sachverhalt nicht identisch ist, den Wert der verdeckten Gewinnausschüttung nun mit 0 € angesetzt. Zwar konnte C die Anteile, die er von der Klägerin unentgeltlich erhalten hat, veräußern; zugleich sank aber der Wert seiner bisherigen Beteiligung.
Der Erwerb eigener Anteile durch eine GmbH stellt wirtschaftlich betrachtet eine Auskehrung frei verfügbarer Rücklagen an die Gesellschafter dar und ähnelt daher einer Kapitalherabsetzung. Überträgt die GmbH die eigenen Anteile später an einen Gesellschafter, ist dies mit einer Kapitalerhöhung vergleichbar. Ein eigener Anteil hat für die GmbH keinen Wert.
Quelle: FG Münster, Urteil vom 29.10.2025 - 9 K 1180/22 Kap; NWB
Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Januar 2026
Das Bundesfinanzministerium hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Januar 2026 bekannt gegeben.
Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2026 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.
Quelle: BMF, Schreiben v. 2.2.2026 - III C 3 - S 7329/00014/008/002; NWB
Steuerlicher Zufluss von Zinsen beim beherrschenden Gesellschafter
Bei einem beherrschenden GmbH-Gesellschafter kann es auch ohne Auszahlung zu einem Zufluss von Zinsen, die die GmbH schuldet, kommen, wenn die Zinsen fällig sind und die GmbH zahlungsfähig ist oder wenn der Zinsanspruch durch eine Schuldumwandlung (sog. Novation) in eine andere Forderung umgewandelt wird. Ein steuerlicher Zufluss ist jedoch zu verneinen, wenn der Fälligkeitszeitpunkt für die Zinsen vor dem ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkt lediglich auf ein späteres Jahr verschoben wird (Prolongation). Es kommt nicht darauf an, ob die Prolongation fremdüblich war.
Hintergrund: Zinsen müssen grundsätzlich im Zeitpunkt ihres Zuflusses versteuert werden. Dies ist der Zeitpunkt der Auszahlung in bar oder der Gutschrift auf dem Girokonto. Zu einem Zufluss kann es auch ohne Auszahlung bzw. Gutschrift kommen. So wird z.B. bei beherrschenden GmbH-Gesellschaftern ein Zufluss ihrer Forderungen gegen die GmbH fingiert, wenn die Forderung fällig und die GmbH zahlungsfähig ist; denn dann hat es ein beherrschender Gesellschafter in der Hand, sich den von der GmbH geschuldeten Betrag auszahlen zu lassen.
Sachverhalt: Der Kläger war zu 80 % an einer spanischen Kapitalgesellschaft beteiligt. Er hatte der Kapitalgesellschaft im Jahr 2007 ein verzinsliches Darlehen gewährt. Die Darlehensrückzahlung war am 30.12.2017 fällig; auch die Zinsen sollten am 30.12.2017 fällig sein, so dass bis zu diesem Zeitpunkt keine Zinsen zu bezahlen waren. Im Jahr 2011 verzichtete der Kläger auf seine Darlehensforderung, nicht jedoch auf seine Zinsforderung. Im November 2017 vereinbarten der Kläger und die Kapitalgesellschaft wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Kapitalgesellschaft eine Verlängerung der Zinsfälligkeit um fünf Jahre bis zum 31.12.2022. Das Finanzamt ging von einem Zinszufluss beim Kläger zum 30.12.2017 aus und erfasste die Zinsen im Einkommensteuerbescheid des Klägers. Hiergegen wehrte sich der Kläger.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:
Dem Kläger waren im Streitjahr 2017 tatsächlich keine Zinsen zugeflossen, da die Kapitalgesellschaft ihm die Zinsen nicht ausgezahlt oder überwiesen hatte.
Es war auch nicht zu einem steuerlichen Zinszufluss im Wege der Schuldumwandlung (sog. Novation) gekommen. Wird eine Novation im überwiegenden Interesse des Gläubigers durchgeführt, verfügt der Gläubiger damit über seinen Zinsanspruch, so dass steuerlich ein Zufluss der Zinsen angenommen wird. Der Gläubiger wird also so behandelt, als habe er die Zinsen erhalten und dem Schuldner sofort wieder aufgrund eines neuen Schuldgrunds (z.B. als Darlehen) wieder zur Verfügung gestellt.
Zu einer Novation ist es im Streitfall allerdings nicht gekommen. Bei der Vereinbarung aus dem November 2017 handelte es sich nicht um eine Novation, sondern nur um das einvernehmliche Hinausschieben der Fälligkeit des Zinsanspruchs im Sinne einer Stundung. Aufgrund der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der GmbH sollte der geschuldete Zinsbetrag nämlich lediglich länger als vereinbart bei der Kapitalgesellschaft verbleiben.
Unbeachtlich war, ob die Prolongation fremdüblich war. Anders ist dies bei einer Vereinbarung über die Fälligkeit einer Tantieme, weil diese grundsätzlich mit der Feststellung des Jahresabschlusses fällig wird und daher nur durch eine zivilrechtlich wirksame und fremdübliche Vereinbarung im Anstellungsvertrag geändert werden kann.
Die sog. Zuflussfiktion, die für beherrschende Gesellschafter einer GmbH gilt, führte im Streitfall ebenfalls nicht zu einem steuerlichen Zinszufluss. Die Zuflussfiktion setzt u.a. voraus, dass die Forderung des Gesellschafters gegen die GmbH fällig und die GmbH zahlungsfähig ist. Im Streitfall war die Zinsforderung des Klägers zu keinem Zeitpunkt im Streitjahr 2017 fällig, da die Fälligkeit der Zinsen noch vor dem ursprünglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt zum 30.12.2017 auf den 31.12.2022 verschoben wurde.
Hinweise: Zu einer Versteuerung der Zinsen kommt es somit frühestens im Jahr 2022, wenn der Zinsanspruch fällig und die spanische Kapitalgesellschaft zahlungsfähig ist (fiktiver Zinszufluss). Anderenfalls ist die Versteuerung der Zinsen in dem Jahr durchzuführen, in dem sie an den Kläger ausgezahlt werden; bei einer Fälligkeit am 31.12.2022 wird dies vermutlich erst im Jahr 2023 der Fall sein, weil es auf die Gutschrift auf dem Girokonto des Klägers ankommt.
Zwar hatte der Kläger im Jahr 2011 auf seine Darlehensforderung verzichtet. Die Zinsforderung blieb jedoch bestehen, weil der Kläger seinen Verzicht nicht auch auf die Zinsforderung erstreckt hatte.
Quelle: BFH, Urteil vom 17.9.2025 – VIII R 30/23; NWB
Ersparte Mietaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
Die verbilligte Überlassung einer Immobilie durch eine GmbH an ihren Gesellschafter führt grundsätzlich zu einer verdeckten Gewinnausschüttung beim Gesellschafter in Höhe des Mietvorteils. Soweit der Mietvorteil aber behinderungsbedingten Mehraufwand abbildet, weil in der Immobilie ein schwerbehindertes Kind des Gesellschafters wohnt, kommt ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen in Betracht.
Hintergrund: Entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, ist der Abzug dieser Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen möglich. Hierzu gehören etwa Krankheitskosten, aber auch Aufwendungen, die aufgrund einer Behinderung entstehen.
Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute und hatten in den Streitjahren 2011 bis 2014 einen schwerbehinderten minderjährigen Sohn, dessen Behinderungsgrad 100 % betrug und der im Jahr 2003 geboren war. Der Ehemann war zu 94 % an der B-GmbH beteiligt. Seine Beteiligung an der B-GmbH gehörte zum Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens. Die B-GmbH besaß eine Immobilie, die mit zwei Häusern bebaut war, nämlich mit Haus 1 und Haus 2. Die B-GmbH vermietete mit Mietvertrag vom 1.10.1998 das Haus 1 an die Kläger; die Miete betrug 2.000 DM inklusive Nebenkosten. Im Jahr 2009 errichtete die B-GmbH einen ca. 70 qm großen Verbindungsbau zwischen Haus 1 und Haus 2; in diesem Verbindungsbau wurden behindertengerechte sanitäre Einrichtungen für das Kind eingebaut. Die Kosten für den Verbindungsbau beliefen sich auf ca. 300.000 € und wurden von der B-GmbH getragen. Im September 2009 wurde der Mietvertrag zwischen der B-GmbH und den Klägern geändert und die Miete auf 2.250 € erhöht. Der Schlafbereich des behinderten Kindes befand sich im Haus 2, das die Kläger unentgeltlich nutzten.
Die Kläger machten in den Streitjahren 2011 bis 2014 eine „Mehrmiete“ in Höhe von 14.498 € als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte nur eine behinderungsbedingte Mehrmiete in Höhe von 7.128 € sowie einen Pflegepauschbetrag in Höhe von 924 € an. Außerdem setzte das Finanzamt aufgrund von Kontrollmitteilungen des für die B-GmbH zuständigen Finanzamts für die Streitjahre 2012 bis 2014 eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von jeweils 7.000 € an. Die Kläger machten mit ihrer Klage für 2011 eine behinderungsbedingte Mehrmiete in Höhe von 7.370 € als außergewöhnliche Belastungen sowie für 2012 bis 2014 außergewöhnliche Belastungen in Höhe von jeweils 14.370 € geltend, nämlich eine behinderungsbedingte Mehrmiete in Höhe von 7.370 € sowie einen Mietmehraufwand in Höhe von 7.000 €. Außerdem beantragten sie eine Minderung der verdeckten Gewinnausschüttung von 7.000 € auf 4.200 €.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage für 2011 teilweise statt und verwies den Rechtsstreit hinsichtlich der Streitjahre 2012 bis 2014 an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufklärung zurück:
Der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung in den Streitjahren 2012 bis 2014 war nicht zu beanstanden. Denn die B-GmbH hat das Haus 2 den Klägern unentgeltlich überlassen. Soweit die Kläger eine Minderung der verdeckten Gewinnausschüttung auf 60 % (4.200 €) begehren, weil sie nur 60 % des Hauses 2 genutzt hätten, widerspricht dieser Nutzungsanteil den Feststellungen des FG, die den BFH binden; nach den Feststellungen des FG hatte die B-GmbH das Haus 2 den Klägern vollständig überlassen.
Die verdeckte Gewinnausschüttung war im Einzelunternehmen des Klägers zu erfassen, da die Beteiligung des Klägers an der B-GmbH zu seinem Einzelunternehmen gehörte.
Weitere außergewöhnliche Belastungen waren nur im geringen Umfang zu gewähren. Zwar gehört zu den außergewöhnlichen Belastungen auch der Mehraufwand für einen behindertengerechten Um- oder Neubau eines Hauses bzw. einer Wohnung. Abziehbar ist im Streitfall aber nur der Mehraufwand, der bei Errichtung des Verbindungsbaus in konventioneller Bauweise angefallen wäre. Soweit die Mehrkosten durch die persönlichen Wohnvorstellungen beeinflusst worden sind, ist ein Abzug nicht möglich. Bei konventioneller Bauweise wären Kosten zwischen 143.000 € und 154.000 € entstanden. Das FG hat nur den Mittelwert von 148.500 € angesetzt; richtigerweise ist aber der obere Betrag dieser Bandbreite anzusetzen, also 154.000 €. Dies führt zu einem behinderungsbedingten Mehraufwand von 7.392 € statt in Höhe von nur € 7.128 €.
Außerdem kann ein Teil der verdeckten Gewinnausschüttung als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, soweit die verdeckte Gewinnausschüttung den Schlafbereich des schwerbehinderten Kindes im Haus 2 betrifft.
Hinweise: Das FG muss nun ermitteln, inwieweit die verdeckte Gewinnausschüttung, die aufgrund der unentgeltlichen Überlassung des Hauses 2 an die Kläger angesetzt worden ist, auf den Schlafbereich des schwerbehinderten Kindes im Haus 2 entfällt und durch die behinderungsbedingte Nutzung entfallen ist.
Der Fall ist sehr unübersichtlich, da er durch die tatsächlichen Feststellungen bezüglich des Umfangs der Nutzung des Hauses 2, der behinderungsbedingten Nutzung des Verbindungsbaus und des Schlafbereichs im Haus 2 sowie durch die Ermittlung der Baukosten bei Errichtung in konventioneller Bauweise geprägt ist. Hätte die B-GmbH mit den Klägern einen Mietvertrag über das Haus 2 sowie über den Verbindungsbau geschlossen und eine angemessene Miete vereinbart, wäre eine verdeckte Gewinnausschüttung verhindert worden und es hätte dann geprüft werden können, in welchem Umfang der Mietaufwand der Kläger behinderungsbedingt war und damit als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden kann.
Quelle: BFH, Urteil vom 17.6.2025 – VI R 15/23; NWB
Ermäßigter Steuersatz auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur (Wieder-)Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie geäußert.
Hintergrund: Zum 1.1.2026 wurde der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf die Speisenabgabe innerhalb von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (unbefristet) wiedereingeführt. Getränke unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz von 19 %. Der Steuersatz auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wurde in der Vergangenheit bereits mehrmals zur Entlastung der Gastronomie infolge der Corona-Pandemie gesenkt.
Nun ist das BMF auf Details zur Anwendung der Neuregelung ab näher eingegangen:
Danach wird es bei Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränke (z.B. bei einem Buffet oder bei All-Inklusive-Angeboten) für die Aufteilung des Gesamtkaufpreises aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird (30 % des Gesamtpreises als Getränketeil mit 19 % Umsatzsteuer, 70 % als Speisenteil mit 7 % Umsatzsteuer).
In Bezug auf die Hotellerie wurde der pauschale Entgeltanteil für nicht begünstigte Leistungen bei sog. Business-Packages / Servicepauschalen (z.B. Übernachtung inkl. Frühstück, WLAN, Nutzung von Saunaeinrichtungen, Parkplätzen etc.) von 20 % auf 15 % gesenkt, auf die der Regelsteuersatz von 19 % angewendet werden kann. Eine andere, sachgerechte Aufteilung (z.B. nach Einzelpreisen) ist nach wie vor möglich.
Für die Silvesternacht vom 31.12.2025 auf den 1.1.2026 wurde aus Vereinfachungsgründen geregelt, dass auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen der Regelsteuersatz angewandt werden konnte.
Quelle: BMF-Schreiben vom 22.12.2025 - III C 2 - S 7220/00023/014/027; NWB
Steuerberaterkosten bei Verkauf einer wesentlichen Beteiligung nicht absetzbar
Verkauft der Steuerpflichtige eine wesentliche GmbH-Beteiligung, die zu seinem Privatvermögen gehört, und beauftragt er danach einen Steuerberater mit der Ermittlung seines Veräußerungsgewinns, sind die Steuerberaterkosten nicht als Veräußerungskosten absetzbar.
Hintergrund: Ist ein Steuerpflichtiger mit mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt und gehört die Beteiligung zu seinem Privatvermögen, wird ein Gewinn aus dem Verkauf der Beteiligung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb besteuert. Nach dem Gesetz ist als Veräußerungsgewinn der Veräußerungspreis abzüglich der Veräußerungskosten und der Anschaffungskosten anzusetzen.
Sachverhalt: Die Klägerin war an der X-AG mit fast 6 % beteiligt. Die Beteiligung gehörte zu ihrem Privatvermögen. Die Klägerin veräußerte im Streitjahr 2021 ihre Beteiligung mit Gewinn. Sie beauftragte anschließend einen Steuerberater mit der Ermittlung des Veräußerungsgewinns und machte die Kosten für die Beratung als Veräußerungskosten geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
Der Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung war steuerpflichtig, da die Klägerin an der X-AG mit mindestens 1 % Prozent beteiligt war. Vom Veräußerungspreis waren zwar die Veräußerungskosten abzuziehen. Die Kosten für den Steuerberater stellten jedoch keine Veräußerungskosten dar.
Zu den Veräußerungskosten gehören diejenigen Aufwendungen, die durch die Veräußerung veranlasst sind. Maßgeblich ist, ob das sog. auslösende Moment der Aufwendungen bei wertender Betrachtung in der Veräußerung liegt und ob die Aufwendungen eine größere Nähe zur Veräußerung als zu den laufenden Einkünften haben.
Die Steuerberatungskosten der Klägerin waren nicht durch die Veräußerung veranlasst, sondern durch die sachliche Steuerpflicht der Veräußerung und durch den hierauf beruhenden Entschluss der Klägerin, einen Steuerberater für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu beauftragen.
Hinweise: Das Abstellen des BFH auf das sog. auslösende Moment und die wertende Betrachtung ist für die Praxis kaum tauglich und das Ergebnis nur schwer vorhersehbar. Steuerberaterkosten sind nach dem aktuellen Urteil jedenfalls nicht absetzbar, wenn eine wesentliche Beteiligung zum Privatvermögen gehört. Gehört die Beteiligung zum Betriebsvermögen, entstehen Steuerberaterkosten für die Gewinnermittlung (Bilanzierung oder Einnahmen-Überschussrechnung) und sind dann nach allgemeinen Grundsätzen als Betriebsausgabe absetzbar.
Quelle: BFH, Urteil vom 9.9.2025 – IX R 12/24; NWB
Hinzuschätzung bei gravierenden formellen Buchführungsmängeln
Schwerwiegende formelle Buchführungsmängel rechtfertigen bei einem bargeldintensiven Betrieb eine Hinzuschätzung. Ein derartiger schwerwiegender Buchführungsmangel liegt vor, wenn im Kassensystem Stornierungen weder in den Kassenbelegen über den Tagesabschluss noch in den sog. Z-Bons (Tagesendsummenbons) ausgewiesen werden.
Hintergrund: Bei der Bilanzierung sind zahlreiche formelle Buchführungsvorschriften zu beachten. Zum Streit mit dem Finanzamt kommt es häufig bei Betrieben, die einen Großteil ihrer Einnahmen bar erzielen (z.B. Restaurants, Taxiunternehmen) und deren Kassenbuchführung nicht ordnungsgemäß ist. Je nach Umfang und Gewicht der Buchführungsmängel kann das Finanzamt zu einer Schätzung des Gewinns und der Umsätze berechtigt sein. Es stellt sich dann die Frage, welche Schätzungsmethode rechtmäßig ist.
Sachverhalt: Der Kläger war Gastwirt und ermittelte seinen Gewinn durch Bilanzierung. In den Streitjahren 2011 bis 2013 erstellte seine EDV-Kasse sog. Tagesabschlüsse, in denen systembedingt keine Stornobuchungen aufgeführt waren. Außerdem waren die Tagesabschlüsse nicht fortlaufend nummeriert und enthielten weder Angaben zur Zahlungsweise noch zur Uhrzeit, zu der der jeweilige Tagesabschluss erstellt wurde. Der Kläger konnte dem Außenprüfer auch keine Programmier- und Bedienungsanleitungen für die Kasse vorlegen. Das Finanzamt verwarf die Buchführung als nicht ordnungsgemäß und schätzte den Gewinn und die Umsätze. Dabei orientierte sich der Außenprüfer an der Richtsatzsammlung der Finanzverwaltung, die die Rohgewinnaufschlagsätze branchenspezifisch erfasst, nahm den niedrigsten Rohgewinnaufschlag von 186 % an und minderte diesen Aufschlag um einen zusätzlichen Sicherheitsabschlag von 30 %; dies führte zu einer Erhöhung der Erlöse und Umsätze pro Streitjahr zwischen ca. 10 % und 16 %. Das Finanzgericht (FG) in der ersten Instanz folgte dieser Vorgehensweise.
Entscheidung: Der BFH bejahte zwar eine Schätzungsbefugnis des Finanzamts, verwies die Sache aber zur Überprüfung der Höhe der Schätzung an das FG zurück:
Das Finanzamt war zu einer Schätzung berechtigt, da die Buchführung des Klägers erhebliche formelle Buchführungsmängel aufwies und daher zu verwerfen war. Ein besonders schwerwiegender Buchführungsmangel war, dass das Kassensystem keine Stornierungen auswies, so dass weder in den Belegen über die Tagesabschlüsse noch in den sog. Z-Bons (Tagesendsummenbons) Stornierungen ersichtlich waren. Damit war nicht feststellbar, ob der Kläger lediglich Fehlbuchungen korrigierte oder aber zutreffende Einnahmebuchungen löschte.
Da der Kläger als Gastwirt einen bargeldintensiven Betrieb unterhielt, bestand folglich keine Gewähr mehr für die Vollständigkeit der Erfassung der Bareinnahmen, so dass eine (Hinzu-)Schätzung dem Grunde nach gerechtfertigt war. Das Finanzamt musste nicht nachweisen, dass das Kassensystem tatsächlich manipuliert wurde.
Die Schätzung war jedoch der Höhe nach fehlerhaft. Zwar hat das Finanzamt grundsätzlich die Wahl zwischen mehreren Schätzungsmethoden. Es muss bei mehreren Schätzungsmethoden aber diejenige Methode vorrangig wählen, die dem tatsächlich erzielten Gewinn und Umsatz am Nächsten kommt, und seine Schätzung auch begründen. Beides ist im Streitfall nicht geschehen.
Vorrangig wäre ein innerer Betriebsvergleich gewesen, weil sich dieser an den Verhältnissen des Betriebs orientiert. Sofern die Buchführungsunterlagen der Streitjahre hierfür nicht verwertbar gewesen sein sollten, hätte das Finanzamt die Zahlen der Folgejahre ab 2014 heranziehen und diese ggf. mindern können, um etwaige Preissteigerungen ab 2014 zu berücksichtigen.
Die Richtsatzsammlung ist hingegen grundsätzlich weniger geeignet, da die Richtsätze auf den Zahlen anderer Betriebe beruhen. Zudem ist es widersprüchlich, einen Wert der Richtsatzsammlung heranzuziehen und diesen dann um einen Sicherheitsabschlag von 30 % zu mindern. Es handelt sich dann nämlich nicht mehr um eine Richtsatzschätzung, sondern um eine sog. griffweise Schätzung. Bei dieser ist dann – mangels Begründung – nicht verständlich, weshalb nicht ein Sicherheitsabschlag von 40 % oder 20 % angebracht gewesen wäre.
Hinweise: Das Finanzgericht muss nun die Schätzung des Finanzamts erneut überprüfen und ermitteln, ob ein innerer Betriebsvergleich – ggf. auf der Grundlage der Zahlen der Folgejahre, die wegen möglicher Preissteigerungen zu korrigieren wären – möglich ist.
Von Bedeutung könnte auch sein, dass der Kläger ab 2016 eine sog. fiskalisierte Kasse verwendete, die als manipulationssicher gilt, und dass der Kläger ab 2016 keine höheren Gewinne und Umsätze als in den Streitjahren erzielt hat.
Im Übrigen wiederholt der BFH seine Zweifel an der Tauglichkeit der Richtssatzsammlung für Hinzuschätzungen, die er bereits jüngst in einer anderen Entscheidung geäußert hat. Dem BFH fehlt u.a. die Transparenz, um die in der Richtsatzsammlung genannten Werte nachvollziehen zu können.
Sollte im weiteren Verlauf des Verfahrens sowohl ein innerer Betriebsvergleich als auch eine Schätzung auf der Grundlage der Richtsatzsammlung ausscheiden, käme nur ein Sicherheitszuschlag im Wege einer sog. griffweisen Schätzung in Betracht.
Quelle: BFH, Urteil vom 29.7.2025 – X R 23-24/21; NWB
Steuerfreier Sanierungsgewinn bei Schuldenerlass zugunsten eines Mitunternehmers
Werden dem Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft die Schulden erlassen, kann dies zu einem steuerfreien Sanierungsgewinn führen, wenn die gesetzlichen Sanierungsvoraussetzungen bei der Personengesellschaft erfüllt sind. Es genügt nicht, dass bei dem Gesellschafter die gesetzlichen Sanierungsvoraussetzungen vorliegen.
Hintergrund: Der Gesetzgeber stellt Sanierungsgewinne steuerfrei, wenn das Unternehmen sanierungsbedürftig und sanierungsfähig ist, wenn eine Sanierungsabsicht der Gläubiger besteht und wenn die Maßnahme, die zum Sanierungsgewinn geführt hat, für die Sanierung geeignet ist. Allerdings gehen im Umfang der Steuerfreiheit die Verlustvorträge unter.
Sachverhalt: An einer GmbH & Co. KG waren B zu 5 % und A zu 95 % sowie die Komplementär-GmbH zu 0 % beteiligt. Die GmbH & Co. KG unterhielt einen Pensionsbetrieb, den sie von B gepachtet hatte. B hatte neben dem Pensionsbetrieb auch das dazugehörige Betriebsgrundstück an die GmbH & Co. KG verpachtet, so dass der verpachtete Pensionsbetrieb einschließlich Grundstück zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörte. Zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörten auch Verbindlichkeiten gegenüber der Sparkasse; die Sparkasse hatte ihre Forderungen gegen B mit Grundschulden auf dem Betriebsgrundstück gesichert. Da sich der Pensionsbetrieb in finanziellen Schwierigkeiten befand, verhandelte B mit der Sparkasse über einen Schuldenerlass. Die Sparkasse erklärte sich bereit, auf die Hälfte ihrer Forderungen gegen B zu verzichten, falls B eine Einmalzahlung in Höhe von 350.000 € leisten würde. B zahlte im Streitjahr 2013 an die Sparkasse 350.000 €; diesen Betrag finanzierte er mit zwei Darlehen der Volksbank. Aufgrund der Einmalzahlung des B verzichtete die Sparkasse im Jahr 2013 auf ca. 350.000 €, so dass B im Jahr 2013 einen Ertrag von ca. 350.000 € erzielte, den er als steuerfreien Sanierungsgewinn behandelte. Dem folgte das Finanzamt nicht.
Entscheidung: Der BFH konnte nicht abschließend entscheiden, ob die Voraussetzungen eines steuerfreien Sanierungsgewinns erfüllt waren, und verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufklärung zurück:
Bei einem Schuldenerlass gegenüber dem Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) kommt es bezüglich der Steuerfreiheit eines Sanierungsgewinns darauf an, ob die gesetzlichen Sanierungsvoraussetzungen bei der Mitunternehmerschaft (GmbH & Co. KG) erfüllt sind. Es müssen die Sanierungsbedürftigkeit und Sanierungsfähigkeit des Unternehmens der Mitunternehmerschaft, die Sanierungsabsicht der Gläubiger sowie die Sanierungseignung der Maßnahme, die zum Sanierungsgewinn geführt hat, für das Unternehmen der Mitunternehmerschaft bejaht werden.
Es genügt hingegen nicht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns nur in der Person des Mitunternehmers, d.h. in der Person des B, vorliegen.
Im Streitfall waren die Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens der GmbH & Co. KG sowie die Sanierungsabsicht der Sparkasse zu bejahen.
Die Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens der GmbH & Co. KG war zu bejahen, weil das Sonderbetriebsvermögen des B überschuldet war und weil die GmbH & Co. KG ohne den Schuldenerlass in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten wäre. Denn das von B verpachtete Betriebsgrundstück war durch Grundschulden zugunsten der Sparkasse gesichert, so dass die GmbH & Co. KG bei einer Vollstreckung der Sparkasse gegen B möglicherweise ihre Betriebsgrundlage verloren hätte.
Auch die Sanierungsabsicht der Sparkasse war zu bejahen, weil für die Sparkasse die Sanierungsabsicht für den Schuldenerlass mitentscheidend gewesen ist. Dies ergab sich aus dem vorgelegten Schriftverkehr sowie aus einer Zeugenaussage eines Mitarbeiters der Sparkasse.
Allerdings ließen sich die Sanierungsfähigkeit sowie die Sanierungseignung nicht feststellen. Dies muss nun das FG ermitteln.
Hinweise: Für die Sanierungsfähigkeit und Sanierungseignung müsste feststehen, dass aufgrund des Schuldenerlasses der Sparkasse die Ertragsfähigkeit der GmbH & Co. KG hergestellt werden konnte. Dies war nach den bisherigen Sachverhaltsfeststellungen zweifelhaft; denn das Betriebsgrundstück mit der Pension bedurfte einer umfangreichen Sanierung. Es waren also wohl weitere finanzielle Mittel erforderlich, um das Pensionsgebäude zu sanieren. Hinzu kam, dass auf dem Nachbargrundstück der GmbH & Co. KG ein Konkurrent ebenfalls einen Übernachtungsbetrieb eröffnet hatte. Dies erschwerte die Ertragsfähigkeit der GmbH & Co. KG.
Auch wenn es sich bei der Sanierungsfähigkeit und der Sanierungseignung formal gesehen um zwei unterschiedliche Sanierungsvoraussetzungen zu handeln scheint, werden beide Voraussetzungen faktisch zusammengeprüft. Dem BFH zufolge kann die Sanierungsfähigkeit daher bejaht werden, wenn der Schuldenerlass für die Sanierung geeignet ist.
Quelle: BFH, Urteil vom 21.8.2025 - IV R 23/23; NWB
Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Erwerb von Oldtimern zur Wertanlage
Eine GmbH, die Immobilien vermietet, hat keinen Anspruch auf die erweiterte Gewerbesteuerkürzung, wenn sie zwecks Wertanlage zwei Oldtimer anschafft und hält, selbst wenn sie mit den Oldtimern bislang keine Einnahmen erzielt hat. Ihr gesamter Gewinn unterliegt daher der Gewerbesteuer.
Hintergrund: Unternehmen, die nur aufgrund ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder aufgrund ihrer gewerblichen Prägung als GmbH & Co. KG gewerbesteuerpflichtig sind, tatsächlich aber ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können die sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung beantragen. Der Ertrag aus der Grundstücksverwaltung und -nutzung unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH und damit grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig. Sie nutzte und verwaltete in den Streitjahren 2016 bis 2020 eigene Immobilien. Außerdem hatte sie in den Jahren 2011 und 2012 zwei Oldtimer als Wertanlage mit Gewinnerzielungsabsicht erworben. Sie hielt diese beiden Oldtimer auch noch in den Streitjahren 2016 bis 2020 und hatte bis Ende 2020 noch keine Einnahmen mit den Oldtimern erzielt. Die Klägerin beantragte für die Jahre 2016 bis 2020 die erweiterte Gewerbesteuerkürzung, die das Finanzamt wegen des Haltens der beiden Oldtimer ablehnte.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung wird nur gewährt, wenn die Immobiliengesellschaft ausschließlich eigenen Grundbesitz nutzt und verwaltet. Nach dem Gesetz besteht also ein Ausschließlichkeitsgebot. Nur in eingeschränktem Umfang sind noch weitere Tätigkeiten gewerbesteuerlich unschädlich; in den Streitjahren war dies noch das Nutzen und Verwalten eigenen Kapitalvermögens, wenn dies neben der Nutzung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes erfolgt ist.
Im Streitfall hat die Klägerin das Ausschließlichkeitsgebot verletzt. Denn sie hat neben der Nutzung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes auch noch Wertanlagen in Gestalt der Oldtimer gehalten, um diese zu einem geeigneten Zeitpunkt mit Gewinn zu veräußern. Diese Tätigkeit ist nach dem Gesetz schädlich. Insbesondere handelte es sich nicht um die Nutzung und Verwaltung eigenen Kapitalvermögens, die nach dem Gesetz unschädlich ist, wenn sie neben der Grundstücksnutzung und -Verwaltung erfolgt; denn ein späterer Verkauf der Oldtimer hätte nicht zu Kapitaleinkünften geführt. Die Oldtimer dienten auch nicht der Nutzung und Verwaltung des eigenen Grundbesitzes. Anders wäre dies beim Erwerb von Büroausstattung gewesen, die für die Immobilienverwaltung verwendet worden wäre und nicht als Wertanlage gedient hätte.
Unbeachtlich war, dass die Klägerin aus dem Halten der Oldtimer in den Streitjahren keine Einnahmen erzielt hat. Ein Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot liegt nämlich bereits dann vor, wenn eine schädliche Tätigkeit – wie das Halten von Oldtimern zur Wertanlage – ausgeübt wird. Auf die Erzielung von Einnahmen kommt es nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht an. Der Gesetzgeber wollte die erweiterte Kürzung nur denjenigen Immobiliengesellschaften gewähren, die sich auf die Nutzung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes und daneben ggf. noch auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens beschränken.
Hinweise: Seit 2021, also nach den Streitjahren, sind durch den Gesetzgeber noch weitere Tätigkeiten unschädlich gestellt worden, z.B. der Verkauf von selbst produziertem Solarstrom an die Mieter. Hier hat der Gesetzgeber eine Entgeltgrenze eingeführt; die Einnahmen aus diesen neuen Tätigkeiten dürfen nicht höher sein als 5 % der Vermietungseinnahmen. Bei anderen schädlichen Tätigkeiten kommt es jedoch auf die Erzielung eines Entgelts nicht an. Bislang war dies streitig und ist nun vom BFH entschieden worden.
Immobiliengesellschaften sollten sich daher auf die ausdrücklich erlaubten Tätigkeiten beschränken. Schädliche Tätigkeiten sollten ggf. durch Schwester-Gesellschaften ausgeübt werden.
Ausnahmsweise sind Tätigkeiten dann gewerbesteuerlich unschädlich, wenn sie ein zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung darstellen. Diese Ausnahme war im Streitfall aber erkennbar nicht gegeben, weil es keinen Bezug zwischen der Wertanlage und der Grundstücksnutzung gab.
Quelle: BFH, Urteil vom 24.7.2025 – III R 23/23; NWB
Verlängerte Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute
Der Bundesrat hat am 19.12.2025 dem Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung zugestimmt. Das Gesetz wurde bereits im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit werden die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten auf zehn Jahre verlängert.
Neben Regelungen zur Verbesserung der Bekämpfung von Schwarzarbeit enthält das Gesetz u.a. eine umsatzsteuerliche Regelung zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken. Es wird klargestellt, dass die Vorsteueraufteilung für gemischt genutzte Grundstücke grundsätzlich nach dem Verhältnis der Nutzflächen vorzunehmen ist (sog. Flächenschlüssel), es sei denn, eine andere Methode führt zu einer sachlich präziseren Zuordnung. Ferner wurde eine Übergangsregelung zur sog. Umsatzsteuerlagerregelung eingeführt.
Quelle: Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung, BGBl. 2025 I Nr. 369; NWB
Aktivrente beschlossen
Der Bundesrat hat am 19.12.2025 dem sog. Aktivrentengesetz zugestimmt. Das Aktivrentengesetz wurde am 23.12.2025 im Bundesgesetzblatt verkündet, sodass es zum 1.1.2026 in Kraft getreten ist.
Die Aktivrente erlaubt es Menschen, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, freiwillig im Ruhestand weiterzuarbeiten. Sie können dabei bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei hinzuverdienen. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen dagegen weiterhin gezahlt werden.
Die Aktivrente gilt für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer ab Erreichen der Regelaltersgrenze (grundsätzlich Vollendung des 67. Lebensjahres, jedoch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Übergangsregelungen je nach Geburtsjahrgang). Dabei erfolgt die Begünstigung unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige eine Rente bezieht oder den Rentenbezug aufschiebt.
Hinweis: Die Aktivrente gilt nicht für Selbständige, Land- und Forstwirte, Minijobs sowie Beamte.
Quelle: Aktivrentengesetz, BGBl. 2025 I Nr. 361 vom 23.12.2025; hierzu auch Bundesregierung online (FAQ); NWB
Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Dezember 2025
Das Bundesfinanzministerium hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Dezember 2025 bekannt gegeben.
Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2025 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.
Quelle: BMF, Schreiben v. 2.1.2026 - III C 3 - S 7329/00014/007/181 ; NWB
Steueränderungsgesetz 2025 verabschiedet
Der Bundesrat hat am 19.12.2025 dem Steueränderungsgesetz 2025 zugestimmt. Das Gesetz wurde inzwischen im Bundesgesetzblatt verkündet, sodass wesentliche Regelungen am 1.1.2026 in Kraft treten.
Das Gesetz umfasst im u.a. folgende Maßnahmen:
Die Entfernungspauschale, die für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte gilt, steigt ab 2026 von 0,30 € pro Entfernungskilometer auf 0,38 € pro Entfernungskilometer.
Hinweis: Bislang galt eine Entfernungspauschale von 0,38 € erst für Entfernungen ab dem 21. Entfernungskilometer, während für die ersten 20 Entfernungskilometer eine Pauschale von 0,30 € gewährt wurde. Nach der Neuregelung gilt somit ab dem ersten Kilometer eine einheitliche Entfernungspauschale von 0,38 € pro Entfernungskilometer.
Die Mobilitätsprämie, die für Arbeitnehmer gedacht ist, die ein geringes Einkommen und die einen Arbeitsweg von mehr als 20 km haben, wird unbefristet ausgestaltet. Bislang war sie bis einschließlich 2026 befristet.
Der Umsatzsteuersatz auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wird ab dem 1.1.2026 auf 7 % gesenkt; dies betrifft die Umsätze aus dem Verkauf von Speisen (also ohne Getränkeausschank), unabhängig davon, ob sie im Restaurant verzehrt oder mitgenommen werden. Von dem reduzierten Steuersatz sollen nicht nur klassische Restaurants und Hotels profitieren, sondern auch Bäckereien, Metzgereien, Catering-Unternehmen sowie Anbieter im Bereich Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung.
Die sog. Übungsleiterpauschale, die für Ausbilder, Erzieher und Betreuer gilt und eine Steuerfreiheit anordnet, wird ab dem 1.1.2026 von 3.000 € auf 3.300 € angehoben.
Die sog. Ehrenamtspauschale, die für nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich gilt und ebenfalls eine Steuerfreiheit bestimmt, wird ab dem 1.1.2026 von 840 € auf 960 € erhöht.
Daneben sind im Bereich der Gemeinnützigkeit u.a. folgende Änderungen beschlossen worden:
E-Sport, also der Wettkampf in Video- und Onlinespielen, wird ab dem 1.1.2026 offiziell als gemeinnützig anerkannt.
Gemeinnützige Körperschaften, insbesondere Vereine, sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Mittel möglichst zügig für steuerbegünstigte Satzungszwecke auszugeben. Die bisher geltende Freigrenze dieser Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird von 45.000 € auf 100.000 € erhöht.
Die Errichtung und der Betrieb von Photovoltaikanlagen werden künftig für gemeinnützige Körperschaften steuerlich unschädlich sein.
Die Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gemeinnütziger Körperschaften wird von 45.000 € auf 50.000 € (einschließlich Umsatzsteuer) jährlich angehoben. Bis zu dieser Höhe entsteht weder Körperschaft- noch Gewerbesteuer. Anders ist dies jedoch, wenn die Freigrenze von 50.000 € auch nur um 1 € überschritten wird, da dann der gesamte Betrag steuerpflichtig wird.
Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurden u.a. folgende Reglungen neu aufgenommen, die nun ebenfalls ab dem 1.1.2026 gelten:
Gewerkschaftsmitglieder können künftig ihren Gewerkschaftsbeitrag zusätzlich zu bestehenden Pauschbeträgen und Werbungskosten vom zu versteuernden Einkommen absetzen. Darüber hinaus wurde beschlossen, die Höchstbeträge für die Abzugsfähigkeit von Parteispenden zu verdoppeln. Für Arbeitnehmer mit einer doppelten Haushaltsführung im Ausland ist folgende Regelung relevant: Hier wird grundsätzlich für die Unterkunftskosten ein Höchstbetrag von 2.000 € im Monat festgeschrieben.
Quelle: Steueränderungsgesetz 2025, BGBl. 2025 I Nr. 363; NWB
Schenkung durch Werterhöhung von Anteilen
Der Verkauf von GmbH-Anteilen durch einen Gesellschafter zu einem zu niedrigen Preis an die GmbH selbst kann zu einer Werterhöhung der GmbH-Anteile bei den verbleibenden GmbH-Gesellschaftern und damit zu einer Schenkung führen. Für diese Art der Schenkung ist eine Freigebigkeit, d.h. eines auf die Bereicherung des Empfängers gerichteten Willens, nicht erforderlich.
Hintergrund: Nach dem Gesetz kann eine Leistung eines GmbH-Gesellschafters an die GmbH zur Schenkungsteuer führen, wenn sich durch diese Leistung der Wert der Anteile eines anderen Gesellschafters erhöht. Diese Regelung erfasst insbesondere disquotale Einlagen; dies sind Einlagen, die einer der Gesellschafter über seine Beteiligungsquote hinaus erbringt. Beispiel: Nur einer von fünf Gesellschaftern leistet eine Einlage.
Sachverhalt: Der Kläger war mit seinen drei Kindern, seinen beiden Brüdern und deren insgesamt vier Kindern zu je 1/10 Miterbe der verstorbenen D. Zum Nachlass gehörte ein Geschäftsanteil an der T-GmbH im Nennwert von 9.000 €; das Stammkapital der T-GmbH betrug 27.000 €. Die weitere Gesellschafterin der T-GmbH war die H-KG, die mit 2/3 an der T-GmbH beteiligt war; an der H-KG waren nur der Kläger und seine beiden Brüder zu je 1/3 beteiligt. Am 10.10.2013 verkauften die zehn Miterben ihren Geschäftsanteil an der T-GmbH (Nennwert 9.000 €) zum Preis von 300.000 € an die T-GmbH, die somit eigene Anteile erwarb. Die Kaufpreisermittlung beruhte auf zwei Unternehmensbewertungen zum 31.12.2009, bei denen sich die Miterben auf einen Unternehmenswert der T-GmbH in Höhe von insgesamt 1 Mio. € geeinigt hatten. Tatsächlich stellte das Finanzamt den Wert der übertragenen Anteile zum 10.10.2013 jedoch auf 1.819.176 € fest. Das Finanzamt ging von einer Schenkung derjenigen Miterben, die nicht an der H-KG beteiligt waren, an den Kläger und seine beiden Brüder aus; zur Berechnung des Wertes der Schenkung s. Hinweise unten.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt eine Schenkung für möglich, verwies die Sache jedoch zur weiteren Ermittlung des Wertes der Schenkung an das Finanzgericht (FG) zurück:
Der Verkauf und die Abtretung der GmbH-Anteile durch die Miterben an die T-GmbH am 10.10.2013 war eine Leistung, die zu einer Schenkung an den Kläger und an seine beiden Brüder führen kann. Die Miterben haben ihre GmbH-Anteile hingegeben und damit aus ihrer Sicht einen verkehrsfähigen und werthaltigen Vermögensgegenstand auf die T-GmbH übertragen. Unbeachtlich ist, dass die übertragenen GmbH-Anteile für die T-GmbH nur eigene Anteile darstellten, die weder ein Stimmrecht noch ein Gewinnbezugsrecht verkörperten.
Die gesetzliche Regelung über Leistungen an eine GmbH, die zu einer Werterhöhung bei den anderen Gesellschaftern führen, verlangt keine freigebige Vermögensverschiebung, d.h. keine Bereicherungsabsicht.
Die Höhe der Bereicherung richtet sich nach der Werterhöhung des Anteils des Bereicherten. Dies gilt auch bei einer nur mittelbaren Beteiligung wie im Streitfall. Denn der Kläger und seine beiden Brüder waren nur über die H-KG an der T-GmbH beteiligt. Entscheidend ist somit, ob und inwieweit die Abtretung der Anteile an der T-GmbH durch die Miterben an die T-GmbH zu einer Erhöhung des Wertes des mittelbar vom Kläger über die H-KG gehaltenen Geschäftsanteils an der T-GmbH führte.
Zwar gab es ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis von 300.000 € und dem festgestellten Wert der Anteile in Höhe von 1.819.176 €. Das Festhalten an einem fast vier Jahre früher bestimmten Kaufpreis, nämlich an den zum 31.12.2009 ermittelten Unternehmenswert, entsprach nicht einem schlüssigen Vorgehen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr.
Die sich hieraus ergebende Differenz von 1.519.176 € muss jedoch nicht zwingend mit der Werterhöhung der Anteile an der T-GmbH korrespondieren. Das FG muss daher ermitteln, ob und inwieweit die Anteile der H-KG an der T-GmbH im Wert gestiegen sind und es damit mittelbar zu einer Werterhöhung beim Kläger gekommen ist.
Hinweise: Das Finanzamt hatte die Differenz zwischen Kaufpreis von 300.000 € und Wert der T-GmbH in Höhe von 1.819.176 € zugrunde gelegt, also 1.519.176 €. Hiervon hat das Finanzamt 1/3 jedem der zehn Miterben zu 1/10 zugerechnet (151.917 €), so dass auf den Kläger und seine beiden Brüder jeweils 50.639 € pro Kind, das nicht an der H-KG beteiligt war, entfiel.
Die Besonderheit im Streitfall besteht darin, dass die T-GmbH nun eigene Anteile hält und sie insoweit weder ein eigenes Stimmrecht noch einen Anspruch auf Gewinnausschüttung hat. Da die T-GmbH für den Erwerb der eigenen Anteile aber Geld bezahlt hat, nämlich 300.000 €, kann dies zu einer Minderung des Substanzwertes der T-GmbH geführt haben.
Sollte das FG eine Werterhöhung feststellen, ist diese der Höhe nach auf den Differenzbetrag von 1.519.176 € begrenzt, darf diesen Betrag also nicht übersteigen. Eine etwaige Werterhöhung unterläge nicht der steuerlichen Privilegierung für Betriebsvermögen. Denn diese gilt zwar für die Übertragung von GmbH-Anteilen, wenn eine Beteiligung von mehr als 25 % besteht, nicht aber für die hier streitige Werterhöhung bereits vorhandener GmbH-Anteile.
Quelle: BFH, Urteil vom 10.4.2024 – II R 22/21; NWB
Steueränderungsgesetz 2025: Höhere Pendlerpauschale, weniger Umsatzsteuer in Gastronomie
Der Bundesrat hat am 19.12.2025 das sog. Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen. Damit können die reduzierte Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie sowie eine erhöhte Pendlerpauschale ab 2026 in Kraft treten.
Das Steueränderungsgesetz 2025 enthält mehrere wichtige Einzelmaßnahmen, mit denen Bürger finanziell entlastet und die Gastronomie und das Ehrenamt gestärkt werden sollen.
Im Folgenden eine Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen:
Pendlerpauschale auf 38 Cent erhöht
Zum 1.1.2026 wird die Pendlerpauschale dauerhaft auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer erhöht. Wer täglich pendelt, profitiert damit deutlich stärker als zuvor – das sorgt auch für mehr Gerechtigkeit zwischen Stadt und Land. Und es bedeutet eine spürbare Entlastung gerade für Leistungsträger im ländlichen Raum.
Außerdem erhalten Steuerpflichtige mit geringen Einkünften auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie. Die Entlastungen gelten also für alle – unabhängig vom Verkehrsmittel –, die jeden Tag durch ihre Arbeit das Land am Laufen halten.
Umsatzsteuer für Speisen auf sieben Prozent reduziert
Zudem wird die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie – mit Ausnahme der Abgabe von Getränken – ab dem 1.1.2026 von derzeit 19 Prozent auf sieben Prozent reduziert. Damit soll die Gastronomiebranche gestärkt werden.
Von der Senkung der Umsatzsteuer profitieren Restaurants, Bäckereien, Metzgereien, der Lebensmitteleinzelhandel, Catering-Anbieter sowie Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung.
Ehrenamt und bürgerschaftliches Engagement
U.a. folgende Maßnahmen im Bereich des Ehrenamts sind vorgesehen:
Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 Euro
Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf 3.300 Euro bzw. 960 Euro
Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 Euro
Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen, bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50.000 Euro
Behandlung des E-Sports als organisierter, wettbewerbsorientierter Wettkampf mit Computerspielen als gemeinnützig.
Vergünstigungen für Gewerkschaftsbeiträge und Parteispenden
Künftig können Beiträge an Gewerkschaften neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag als eigenständige Werbungskosten abgesetzt werden. Darüber hinaus wurde beschlossen, die Höchstbeträge für die Abzugsfähigkeit von Parteispenden anzuheben.
Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung v. 19.12.2025; NWB
Ersatzerbschaftsteuer einer Schweizer Familienstiftung
Eine Schweizer Familienstiftung, die ihren Verwaltungssitz in Deutschland hat und in Deutschland nicht als Stiftung anerkannt ist, unterliegt in Deutschland nicht der Ersatzerbschaftsteuer Denn die Ersatzerbschaftsteuer gilt nur für rechtsfähige Stiftungen. Die Rechtsfähigkeit setzt jedoch die Anerkennung durch die zuständige Behörde in Deutschland voraus.
Hintergrund: Eine Familienstiftung unterliegt in Zeitabständen von je 30 Jahren der sog. Ersatzerbschaftsteuer. Das Gesetz fingiert nach jeweils 30 Jahren, dass der Erbfall eingetreten ist und der Erblasser (Stiftung) zwei Kinder hinterlässt. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass das Vermögen einer Stiftung auf Dauer der Erbschaftsteuer entzogen wird.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine Stiftung, die im Jahr 1959 von Frau X in der Schweiz errichtet wurde und deren Zweck das Bestreiten der Kosten der Familie X für Erziehung, Ausstattung und Unterstützung war. Alle Mitglieder des Stiftungsrats wohnten seit der Gründung der Stiftung in Deutschland und verwalteten von Deutschland aus die Stiftungsgeschäfte, so dass sich der Verwaltungssitz der Stiftung in Deutschland befand. Die Klägerin war in Deutschland nicht durch die zuständige Behörde als Stiftung anerkannt worden. Das Finanzamt setzte im April 2020 Ersatzerbschaftsteuer gegenüber der Stiftung fest. Hiergegen wehrte sich die Stiftung.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:
Die Klägerin war zwar eine Familienstiftung, da sie nach ihrem Stiftungszweck die Familie X unterstützen sollte. Die Ersatzerbschaftsteuer setzt aber eine rechtsfähige Stiftung voraus, da die Ersatzerbschaftsteuer das Vermögen der Stiftung erfasst und nur eine rechtsfähige Stiftung Vermögen haben kann.
Bei einer ausländischen Stiftung kommt es für die Prüfung der Rechtsfähigkeit auf die Grundsätze des internationalen Gesellschaftsrechts an, und zwar auf das Recht des ausländischen Staates, wenn die Stiftung ihre Sitzung und ihre Geschäftsleitung im Ausland hat. Ist die Stiftung hingegen im Ausland nur registriert (statuarischer Sitz) und hat ihren Verwaltungssitz in Deutschland, kommt es zur Beurteilung der Rechtsfähigkeit auf das deutsche Recht an (sog. Sitztheorie).
Im Streitfall befand sich der Verwaltungssitz der in der Schweiz registrierten Stiftung in Deutschland, da sämtliche Mitglieder des Stiftungsrats als Geschäftsführungsorgane von Anfang an in Deutschland ansässig waren und die Stiftung von Deutschland aus führten. Daher war das deutsche Recht maßgeblich. Nach deutschem Recht war die Klägerin in Deutschland nicht rechtsfähig, da ihr die Anerkennung durch die zuständige Behörde in Deutschland fehlte. Mangels Rechtsfähigkeit war daher die Ersatzerbschaftsteuer nicht anwendbar.
Hinweise: Auch wenn die Klägerin keine Ersatzerbschaftsteuer entrichten muss, ergibt sich daraus keine Besteuerungslücke. Denn zivilrechtlich ist das Stiftungsvermögen den natürlichen Personen zuzurechnen, die hinter der nichtrechtsfähigen Klägerin stehen. Stirbt eine dieser Personen, kommt es zu einem sog. Generationenwechsel und damit zum Erbfall, der Erbschaftsteuer auslöst.
Ist die Stiftung in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder in einem mit diesen aufgrund eines Staatsvertrags bezüglich der Niederlassungsfreiheit gleichgestellten Staat gegründet worden, richtet sich die Frage nach der Rechtslage des Gründungsstaates (sog. Gründungstheorie); auf den Ort des Verwaltungssitzes kommt es dann nicht an. Diese Gründungstheorie gilt bei einer in der Schweiz gegründeten Stiftung jedoch nicht, weil die Schweiz weder zur EU noch zum EWR gehört und weil mit der Schweiz auch kein entsprechender völkerrechtlicher Vertrag geschlossen worden ist.
Quelle: BFH, Urteil vom 4.6.2025 – II R 30/22; NWB
Finanzverwaltung äußert sich zur unentgeltlichen Betriebsübertragung unter Vorbehaltsnießbrauch
Die Finanzverwaltung geht in einem aktuellen Schreiben, das für die Finanzämter verbindlich ist, auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur unentgeltlichen Betriebsübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt bei Fortführung des Betriebs durch den Vorbehaltsnießbraucher und bisherigen Betriebsinhaber ein. Die Finanzverwaltung akzeptiert zwar die neue Rechtsprechung, nach der die stillen Reserven vom bisherigen Betriebsinhaber aufgedeckt und versteuert werden müssen, räumt den Steuerpflichtigen aber bei Betriebsübertragungen, die vor dem 17.4.2025 erfolgt sind, ein Wahlrecht ein, das Unternehmen zum Buchwert zu übertragen.
Hintergrund: Nach dem Gesetz kann ein Betrieb unentgeltlich zum Buchwert übertragen werden. Es müssen also keine stillen Reserven, d.h. die Differenz zwischen dem Verkaufswert und dem in der Buchführung ausgewiesenen Wert, versteuert werden. Jedoch hat der BFH jüngst entschieden, dass diese Regelung voraussetzt, dass der bisherige Betriebsinhaber seine Tätigkeit einstellt. Anderenfalls müssen die stillen Reserven aufgedeckt und versteuert werden. Daher ist eine Übertragung zum Buchwert nicht möglich, wenn z.B. der Vater seinen Betrieb unentgeltlich auf seinen Sohn überträgt, sich dabei einen Nießbrauch vorbehält und den Betrieb weiterführt.
Wesentlicher Inhalt des aktuellen Schreibens des Bundesfinanzministeriums (BMF)
Das BMF akzeptiert die neue BFH-Rechtsprechung, so dass eine steuerneutrale Buchwertübertragung nicht möglich ist, wenn der Vorbehaltsnießbraucher (Vater) seine bisherige Tätigkeit fortführt. Dies gilt sowohl für einen aktiven als auch für einen verpachteten Gewerbebetrieb.
Die vom Vater auf den Sohn übertragenen Wirtschaftsgüter werden somit vom Vater entnommen, und zwar zum Teilwert (Verkehrswert), so dass die stillen Reserven versteuert werden müssen.
Das BMF lässt allerdings eine Buchwertübertragung zu, wenn der Betrieb vor dem 17.4.2025 übertragen worden ist; der 17.4.2025 war der Tag der Veröffentlichung des BFH-Urteils. Dabei sind die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:
Die Veranlagung für das Jahr der Betriebsübertragung darf noch nicht bestandskräftig sein.
Der Vorbehaltsnießbraucher (bisherige Betriebsinhaber, also Vater) und der Nießbrauchgeber (Betriebsübernehmer, also Sohn) müssen einen gemeinsamen, unwiderruflichen Antrag auf Anwendung der Regelung über die Buchwertfortführung stellen.
Hinweis: Die zum Buchwert übertragenen Wirtschaftsgüter des Betriebs bleiben beim Vorbehaltsnießbraucher (Vater) „steuerverstrickt“, so dass die stillen Reserven etwa im Fall der Veräußerung versteuert werden müssen.
Hinweise: Erlischt der Nießbrauch durch Aufhebung oder durch Tod des Vorbehaltsnießbrauchers und führt nun der Sohn den Betrieb fort, muss der Sohn – wenn die Übergangsregelung des BMF nicht angewendet wurde – die auf ihn übertragenen Wirtschaftsgüter zum Teilwert in sein Betriebsvermögen einlegen. Die Wirtschaftsgüter, die der Vater seit der Betriebsübertragung erworben hat, gehen hingegen zum Buchwert auf den Sohn über.
Das aktuelle Schreiben betrifft die unentgeltliche Betriebsübertragung unter Vorbehaltsnießbrauch und Fortführung des Betriebs durch den bisherigen Betriebsinhaber. Es gibt aber gleichwohl noch andere Übertragungsfälle mit einem Vorbehaltsnießbrauch, in denen eine Buchwertfortführung möglich ist, etwa bei der Übertragung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe oder bei der Übertragung eines gesamten Mitunternehmeranteils unter Vorbehaltsnießbrauch, wenn der neue Gesellschafter Mitunternehmer wird. Auf die einzelnen Fälle weist das BMF in seinem aktuellen Schreiben hin.
Quelle: BMF-Schreiben vom 28.10.2025 – IV C 6 – S 2240/00044/019/033; NWB
Verlustrücktrag bei einer GmbH trotz schädlichen Anteilserwerbs mit Verlustuntergang
Kommt es bei einer GmbH zu einer sog. schädlichen Anteilsübertragung von mehr als 50 %, die an sich zu einem Verlustuntergang führt, kann die GmbH gleichwohl einen Verlust, der im Jahr der Anteilsübertragung entstanden ist, in das Vorjahr, in dem sie einen Gewinn erzielt hat, zurücktragen und mit dem Gewinn verrechnen. Auf diese Weise kommt es nicht zu einem Verlustuntergang.
Hintergrund: Werden mehr als 50 % der Anteile einer GmbH innerhalb von fünf Jahren an einen Erwerber verkauft, gehen die bislang nicht genutzten Verluste der GmbH nach dem Gesetz unter und können mit künftigen Gewinnen nicht mehr verrechnet werden. Beim Bundesverfassungsgericht ist allerdings noch ein Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit dieser gesetzlichen Regelung anhängig.
Sachverhalt: Die Klägerin hatte am 17.10.2018 Anteile im Nennwert von 115.000 € an der E-GmbH erworben, deren Stammkapital 500.000 € betrug; allerdings hielt die E-GmbH die übrigen Anteile selbst, so dass die Klägerin nunmehr alleinige Gesellschafterin der E-GmbH wurde. Am 29.11.2018 wurde die E-GmbH mit Rückwirkung zum 30.9.2018 auf die Klägerin verschmolzen. Die E-GmbH hatte im Jahr 2017 einen Gewinn von ca. 1,7 Mio. € erzielt. Im Jahr 2018, und zwar vom 1.1.2018 bis zum Verschmelzungsstichtag am 30.9.2018, erzielte die E-GmbH einen Verlust von 14.058 €. Die Klägerin, die aufgrund der Verschmelzung Rechtsnachfolgerin der E-GmbH geworden war, beantragte eine Änderung des Körperschaftsteuerbescheids der E-GmbH für 2017 und machte einen Verlustrücktrag aus dem Jahr 2018 in Höhe von 14.058 € in das Streitjahr 2017 geltend. Dies lehnte das Finanzamt unter Hinweis auf die schädliche Anteilsübertragung vom 17.10.2018 ab.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:
Der Anteilserwerb am 17.10.2018 in Höhe von 115.000 € des Nennwerts der Anteile führte an sich zu einem Verlustuntergang, da die Klägerin nunmehr alleinige Gesellschafterin geworden war. Zwar hatte sie nur 115.000 € des Stammkapitals von 500.000 € erworben; jedoch hielt die E-GmbH die verbleibenden Anteile im Umfang von 385.000 € selbst, so dass es keine weiteren Gesellschafter gab und damit von einem vollständigen Anteilseignerwechsel zu 100 % auszugehen war.
Dennoch ist es nicht zu einem Verlustuntergang gekommen; denn der im Anteilsübertragungsjahr entstandene Verlust aus dem Zeitraum vom 1.1.2018 bis 30.9.2018 konnte in das Vorjahr 2017 zurückgetragen werden, in dem ein Gewinn entstanden war.
Dieser Verlustrücktrag wird durch die gesetzliche Regelung über den schädlichen Anteilserwerb nicht ausgeschlossen. Die gesetzliche Regelung soll nämlich nur verhindern, dass ein Verlust, der vor der Anteilsübertragung erwirtschaftet worden ist, von den neuen Anteilseignern genutzt wird. Ein Verlust, der vor der schädlichen Anteilsübertragung erzielt worden ist, kann aber durchaus noch mit einem Gewinn, der ebenfalls vor der schädlichen Anteilsübertragung erwirtschaftet worden ist, im Wege des Verlustrücktrags verrechnet werden.
Hinweis: Mit seiner Entscheidung stellt sich der BFH erneut gegen die Auffassung der Finanzverwaltung, der er bereits in einem vergleichbaren Fall widersprochen hatte. In dem damaligen Fall war die Ausgangslage umgekehrt: Die GmbH hatte im Jahr der Anteilsübertragung vom 1.1. bis zum Tag der Anteilsübertragung einen Gewinn erzielt, verfügte aber über einen Verlustvortrag aus den Vorjahren. Der BFH hatte es für zulässig erachtet, dass der Gewinn noch mit dem Verlustvortrag verrechnet wird, so dass insoweit der Verlustvortrag nicht aufgrund der Anteilsübertragung unterging.
Quelle: BFH, Urteil vom 16.7.2025 – I R 1/23; NWB
Einlage eines Familienheims in eine Ehegattengesellschaft schenkungsteuerfrei
Legt ein Ehegatte das von beiden Ehegatten zu eigenen Wohnzwecken genutzte Familienheim unentgeltlich in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ein, an der beide Ehegatten zu je 50 % beteiligt sind, ist dies schenkungsteuerfrei. Denn die Einlage wird von der gesetzlichen Schenkungsteuerfreiheit für Familienheime erfasst.
Hintergrund: Die Schenkungsteuer erfasst jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Beschenkte auf Kosten des Schenkers bereichert wird. Bestimmte Zuwendungen sind nach dem Gesetz steuerfrei. So ist z.B. die Übertragung des Eigentums oder Miteigentums an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Familienheim auf den anderen Ehegatten schenkungsteuerfrei.
Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute und wohnten in einem Einfamilienhaus, das allein der Ehefrau gehörte. Die Kläger gründeten am 6.8.2020 eine GbR, an der sie zu jeweils 50 % beteiligt waren, und vereinbarten im Gesellschaftsvertrag, dass die Ehefrau das Einfamilienhaus samt Grundstück unentgeltlich in die GbR einlegt. Die GbR wurde anschließend als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück war ca. 3,6 Mio. € wert. Das Finanzamt ging von einer Schenkung der Ehefrau an den Ehemann hinsichtlich der Grundstückshälfte im Wert von ca. 1,8 Mio. € aus und setzte gegenüber dem Ehemann Schenkungsteuer in Höhe von ca. 245.000 € fest.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage des Ehemanns statt:
Zwar stellte die Einlage des Grundstücks mit dem Familienheim in die GbR eine Schenkung der Ehefrau an den Ehemann dar. Bei einer freigebigen Zuwendung an eine Personengesellschaft wird schenkungsteuerlich nicht die Personengesellschaft beschenkt, sondern die an ihr beteiligten Gesellschafter. Daher kam die Übertragung des Grundstücks auf die GbR im Umfang von 50 % dem Ehemann zugute.
Allerdings ist die Schenkung steuerfrei, da die gesetzliche Regelung für die Übertragung des Eigentums bzw. Miteigentums an einem Familienheim auf den Ehegatten greift. Diese Befreiungsvorschrift gilt auch bei der Einlage des Familienheims in eine GbR, auch wenn der Ehemann hierdurch kein Eigentum bzw. Miteigentum an dem Grundstück erhalten hat, sondern das Eigentum nur der GbR zustand. Da schenkungsteuerlich der Ehemann als Gesellschafter der GbR als Beschenkter gilt, ist es folgerichtig, ihn so zu behandeln, als habe er selbst das hälftige Eigentum an dem Grundstück erhalten.
Hinweise: Die Schenkungsteuerfreiheit im Streitfall entspricht dem BFH zufolge dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Steuerbefreiung für die Übertragung des Eigentums bzw. Miteigentums an einem Familienheim unter Ehegatten. Der Gesetzgeber will nämlich die Zuwendung des Familienheims unter Ehegatten zu Lebzeiten aus der Besteuerung herausnehmen.
Auch die Vererbung eines Familienheims an den Ehegatten ist erbschaftsteuerfrei, wenn der überlebende Ehegatte das Familienheim unverzüglich für die Selbstnutzung vorsieht. Die steuerfreie Vererbung des Familienheims an ein Kind setzt hingegen voraus, dass das Kind das Familienheim anschließend selbst nutzt; zudem gilt die Steuerfreiheit nur, soweit die Wohnfläche des Familienheims 200 qm nicht übersteigt, so dass die Vererbung einer darüber hinausgehenden Wohnfläche steuerpflichtig ist.
Der Gesetzgeber hat mittlerweile ausdrücklich geregelt, dass bei einer Schenkung an eine Personengesellschaft ausdrücklich deren Gesellschafter – und nicht die Personengesellschaft – als Beschenkte gelten. Schenkt hingegen eine Personengesellschaft etwas, gilt nach dem Gesetz der Gesellschafter der Personengesellschaft als Schenker, nicht jedoch die Personengesellschaft.
Quelle: BFH, Urteil vom 4.6.2025 – II R 18/23; NWB
Umsatzsteuerbarkeit des Verkaufs von digitalen Guthabenkarten
Verkauft ein Unternehmer Guthabenkarten weiter, mit denen der Käufer digitale Inhalte erwerben kann, ist dies umsatzsteuerbar, wenn es sich bei den Guthabenkarten um sog. Einzweck-Gutscheine handelt. Dies setzt voraus, dass bereits im Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins zum einen der Ort der Leistung, für die der Gutschein eingesetzt werden kann, und zum anderen die geschuldete Umsatzsteuer feststehen.
Hintergrund: Ob der Verkauf eines Gutscheins umsatzsteuerbar ist, richtet sich danach, ob es sich um einen sog. Einzweck-Gutschein handelt, bei dem der Ort der Leistung, für die der Gutschein ausgestellt wird, sowie die hierfür geschuldete Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen oder ob es sich um einen sog. Mehrzweck-Gutschein handelt, bei dem der Ort der Leistung und/oder die geschuldete Umsatzsteuer noch nicht feststehen. Bei einem Einzweck-Gutschein entsteht die Umsatzsteuer bereits beim Verkauf des Gutscheins, während bei einem Mehrzweck-Gutschein die Umsatzsteuer erst bei Einlösung entsteht.
Sachverhalt: Im Streitfall ging es um den Verkauf von Guthabenkarten in einer Lieferkette. Die Guthabenkarten konnten beim X-Netzwerk eingelöst und digitale Inhalte erworben werden. Die Guthabenkarten wurden von Y ausgestellt, der in Großbritannien ansässig war. Y versah die Guthabenkarten mit einem Ländercode (für Deutschland z. B. „DE“), so dass die Guthabenkarten nur im jeweiligen Land, das zum Ländercode passte, eingesetzt werden konnten. Y verkaufte die Guthabenkarten an Lieferanten in EU-Staaten außerhalb Deutschlands. Die Lieferanten verkauften diejenigen Guthabenkarten, die den Ländercode „DE“ aufwiesen, an die in Deutschland ansässige Klägerin, die sie an die Endkunden in Deutschland veräußerte. Die Klägerin behandelte die Guthabenkarten als sog. Mehrzweck-Gutscheine und führte daher keine Umsatzsteuer aus dem Verkauf ab. Das Finanzamt ging hingegen von Einzweck-Gutscheinen aus und setzte Umsatzsteuer fest.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Es handelte sich bei den Guthabenkarten um Einzweck-Gutscheine, so dass bereits der Verkauf der Guthabenkarten durch die Klägerin an die Endkunden der Umsatzsteuer unterlag und nicht erst die Einlösung der Guthabenkarten.
Die Voraussetzungen eines Einzweck-Gutscheins waren erfüllt, da bei Ausstellung des Gutscheins durch Y der Ort der Leistung, für die die Guthabenkarte ausgestellt war, und die geschuldete Umsatzsteuer feststanden. Y als Aussteller der Guthabenkarten hatte mit der Kennung „DE“ abgesichert, dass die Guthabenkarten nur in Deutschland eingelöst werden würden. Ort der sonstigen Leistung war somit der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des deutschen Endkunden, also Deutschland. Die geschuldete Umsatzsteuer stand bei Ausstellung der Guthabenkarten ebenfalls fest, da der Steuersatz für elektronische Inhalte 19 % beträgt.
Hinweise: Der BFH hatte den Europäischen Gerichtshof angerufen, der die beiden Voraussetzungen für Einzweck-Gutscheine bestätigte und dass es auf die Verhältnisse bei der Ausstellung des Gutscheins ankommt. Damit kann es auch in einer Leistungskette Einzweck-Gutscheine geben und Umsatzsteuer bei Übertragung der Gutscheine entstehen.
Quelle: BFH, Beschluss vom 25.6.2025 – XI R 14/24 (XI R 21/21); NWB
Vorsteuerabzug eines im Ausland ansässigen Unternehmers
Ein Unternehmer, der im Ausland ansässig ist und in Deutschland nur einen einzigen Umsatz getätigt und Umsatzsteuer an einen Lieferanten gezahlt hat, kann diese gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer im allgemeinen Besteuerungsverfahren – also ohne das Vergütungsverfahren in Anspruch zu nehmen – geltend machen, wenn ihm der Lieferant eine ordnungsgemäße Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erteilt hat. Wird die Rechnung vom Lieferanten zunächst ohne Umsatzsteuerausweis erteilt und erst im Folgejahr berichtigt, so dass nun Umsatzsteuer ausgewiesen wird, kann der Vorsteuerabzug erst im Folgejahr erfolgen, auch wenn der Unternehmer im Folgejahr keinen Umsatz mehr in Deutschland tätigt.
Hintergrund: Der Vorsteuerabzug wird grundsätzlich in der Umsatzsteuererklärung geltend gemacht. Anders ist dies bei Unternehmern, die im Ausland ansässig sind, und in Deutschland keine Umsätze tätigen, aber Waren oder sonstige Leistungen in Deutschland einkaufen; sie geben keine Umsatzsteuererklärung ab, sondern beantragen die Erstattung der Vorsteuer im sog. Vergütungsverfahren.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine Gesellschaft, die im Ausland ansässig war und mit Gas handelte. Im Jahr 2018 tätigte sie nur einen Umsatz in Deutschland, bei dem sie Gas, das in Deutschland gelagert war, von B erwarb und an C weiterverkaufte. Im Folgejahr 2019 tätigte sie keine Umsätze mehr in Deutschland. Die Klägerin erhielt von B im Jahr 2018 eine Rechnung über das gelieferte Gas, jedoch ohne Umsatzsteuerausweis, da die Klägerin und B zu Unrecht davon ausgingen, dass die Gaslieferung nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Im Januar 2019 berichtigte B seine Rechnung und wies nun Umsatzsteuer aus. Die Klägerin machte die von B in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer für 2018, hilfsweise für 2019, geltend.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage für 2019 statt:
Die Klägerin hatte zwar im Jahr 2018 ein Recht auf Vorsteuerabzug. Denn sie war Unternehmerin und hatte für ihr Unternehmen Gas von B eingekauft. Sie konnte dieses Recht aber nicht im Jahr 2018 ausüben; denn sie verfügte im Jahr 2018 noch nicht über eine ordnungsgemäße Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis.
Eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis hat B erst im Jahr 2019 erstellt und dies als berichtigte Rechnung bezeichnet. Zwar wirkt eine Rechnungsberichtigung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnung zurück; dies gilt aber nicht, wenn in der ursprünglichen Rechnung (aus dem Jahr 2018) keine Umsatzsteuer ausgewiesen war.
Die Klägerin konnte daher erst im Jahr 2019 den Vorsteuerabzug geltend machen, weil ihr erst im Jahr 2019 eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis vorlag. Unschädlich ist, dass für die Klägerin im Jahr 2019 nicht mehr das allgemeine Besteuerungsverfahren galt, weil sie im Jahr 2019 keinen umsatzsteuerbaren Umsatz mehr in Deutschland tätigte. Denn die Vorsteuer aus der Rechnung des B betraf eine Lieferung aus dem Jahr 2018, als für die Klägerin das allgemeine Besteuerungsverfahren galt. Die Klägerin muss also die Erstattung ihrer Vorsteuer nicht im Vorsteuervergütungsverfahren beantragen.
Hinweise: Nach dem Urteil gibt es für Unternehmer, die im Ausland ansässig sind, kein Wahlrecht zwischen dem allgemeinen Besteuerungsverfahren und dem Vergütungsverfahren. Für die Klägerin galt das allgemeine Besteuerungsverfahren, weil die Vorsteuer ein Jahr betraf (nämlich 2018), in dem die Klägerin zumindest einen Umsatz in Deutschland ausführte. Hätte die Vorsteuer eine Eingangsleistung aus dem Jahr 2019 betroffen, hätte die Klägerin die Vorsteuer im – fristgebundenen – Vergütungsverfahren geltend machen müssen.
Der BFH hat der Klage zwar im Grundsatz stattgegeben und den Vorsteuerabzug im Jahr 2019 zugelassen; er hat die Sache allerdings an das Finanzgericht zurückverwiesen, weil die genaue Höhe des Vorsteuerabzugs sowie die Höhe der Umsatzsteuer aus dem Gasverkauf an C zu ermitteln ist, da die Rechnungen von B an die Klägerin sowie von der Klägerin an C jeweils in US-Dollar ausgestellt wurden. Für die Umrechnung ist der sog. Umsatzsteuer-Umrechnungskurs des Monats der Leistung zu Grunde zu legen.
Quelle: BFH, Urteil vom 25.6.2025 – XI R 17/22; NWB
Umsatzsteuer-Umrechnungskurse November 2025
Das Bundesfinanzministerium hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat November 2025 bekannt gegeben.
Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2025 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.
Quelle: BMF, Schreiben v. 1.12.2025 - III C 3 - S 7329/00014/007/165; NWB
Auflösung einer fehlerhaft gebildeten Rücklage im Folgejahr
Wird eine Rücklage, mit der ein Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf einer Immobilie neutralisiert worden ist, zu Unrecht gebildet und ist der Steuerbescheid für das Jahr der Bildung bestandskräftig, ist die fehlerhaft gebildete Rücklage in dem ersten Folgejahr, das verfahrensrechtlich noch offen ist, gewinnerhöhend aufzulösen.
Hintergrund: Ein Gewinn aus der Veräußerung einer betrieblichen Immobilie, die zu einer inländischen Betriebsstätte gehört, kann durch eine Rücklage neutralisiert werden, die grundsätzlich innerhalb von vier Jahren auf ein neues Wirtschaftsgut (Immobilie oder Schiff) übertragen werden muss (sog. Reinvestition). Die Rücklage mindert dann die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen auf das neue Wirtschaftsgut. Unterbleibt eine Reinvestition, muss die Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst werden und wird um einen sog. Gewinnzuschlag von 6 % des Rücklagenbetrags jährlich erhöht.
Sachverhalt: Klägerin war eine GmbH, die im Jahr 2002 ihren Immobilienbestand mit Gewinn veräußerte. Sie stellte den Gewinn in ihrer Steuerbilanz zum 31.12.2022 in eine Rücklage ein, um den Gewinn zu neutralisieren und auf eine neue Immobilie zu übertragen. Die Körperschaftsteuerfestsetzung für 2002 wurde bestandskräftig. Es kam zu einer Außenprüfung für 2002 und die Folgejahre. Der Außenprüfer war der Auffassung, dass die Rücklage im Jahr 2002 nicht hätte gebildet werden dürfen, weil die Klägerin seit dem Jahr 2000 keine Betriebsstätte mehr im Inland gehabt habe. Der Prüfer löste die Rücklage daher zum 31.12.2003 auf; die Steuerfestsetzung für 2003 war – im Gegensatz zur Steuerfestsetzung für 2002 – noch änderbar.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt die Auflösung der Rücklage zum 31.12.2003 für möglich, wies die Sache aber an das Finanzgericht zur weiteren Aufklärung zurück:
Das Finanzamt durfte eine fehlerhaft gebildete Rücklage zum 31.12.2003 gewinnerhöhend auflösen. Dies ergibt sich aus den Grundsätzen des sog. formellen Bilanzenzusammenhangs. Danach ist ein Bilanzierungsfehler zwar grundsätzlich vorrangig in dem Jahr, in dem der Fehler geschehen ist, zu korrigieren. Ist der Steuerbescheid für dieses Jahr aber bereits bestandskräftig, ist der Fehler in der Schlussbilanz des ersten Folgejahres, für das der Steuerbescheid noch geändert werden kann, zu korrigieren.
Diese Grundsätze gelten auch bei einer Rücklage, in die ein Gewinn aus der Veräußerung der Immobilie eingestellt worden ist. Zwar bildet die Rücklage Eigenkapital ab, das an sich nur einen Saldo in der Bilanz darstellt. Dennoch ist für die Rücklage in der Steuerbilanz ein eigenständiger Passivposten auszuweisen, so dass für diesen Passivposten die gleichen Grundsätze gelten wie für die Bilanzposten der anderen Wirtschaftsgüter.
Da die Steuerfestsetzung für das Jahr 2002, in dem der Fehler nach Angaben des Außenprüfers passiert war, bereits materiell bestandskräftig war und nicht mehr geändert werden konnte, musste der Fehler in dem ersten Jahr, das verfahrensrechtlich noch offen war, korrigiert werden. Dies war das Jahr 2003, so dass die Rücklage an sich zum 31.12.2003 gewinnerhöhend aufgelöst werden konnte.
Hinweise: Der BFH hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, weil noch zu prüfen ist, ob die Bildung der Rücklage zum 31.12.2002 wirklich fehlerhaft war. Dies wäre der Fall, wenn die Klägerin seit dem Jahr 2000 keine Betriebsstätte mehr im Inland gehabt hätte. Sollte die Rücklage im Jahr 2002 aber zu Recht gebildet worden sein, hätte die Klage Erfolg, weil dann das Finanzamt die Rücklage nicht zum 31.12.2003 auflösen dürfte.
Quelle: BFH, Urteil vom 2.7.2025 – XI R 27/22; NWB
Umsatzsteuerfreiheit eines selbständig tätigen Fahrlehrers im Bildungsbereich
Ein selbständig tätiger Fahrschullehrer, der an einer staatlich anerkannten berufsbildenden Schule Fahrschulunterricht gibt, erbringt umsatzsteuerfreie Leistungen. Die Umsatzsteuerfreiheit setzt nicht voraus, dass der Fahrschullehrer Verträge mit den Fahrschülern abgeschlossen hat; es genügt ein Vertrag zwischen dem Fahrschullehrer und der berufsbildenden Schule.
Hintergrund: Nach dem Gesetz sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen eines selbständigen Lehrers u.a. dann umsatzsteuerfrei, wenn dieser an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtung unterrichtet und die Einrichtung über eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde verfügt, dass die Einrichtung auf einen Beruf oder auf eine Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet, die vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (z.B. der Industrie- und Handelskammer) abzulegen ist.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine selbständig tätige Fahrlehrerin. Sie schloss mit der Weiterbildungseinrichtung G einen Vertrag und verpflichtete sich zur Durchführung von Fahrstunden für die Auszubildenden der G zwecks Erwerbs der Führerscheinklasse B (Pkw), der Voraussetzung für den Erwerb des Lkw- und Busführerscheins war. An der G wurden Erwachsene ausgebildet, um eine Fahrerlaubnis für die Führerscheinklassen C und D (Lkw- und Busführerschein) zu erwerben. Die entsprechenden Lehrgänge wurden von der Bundesagentur für Arbeit gefördert. Die G verfügte über eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, dass sie auf einen Beruf bzw. auf eine Prüfung vor der IHK vorbereitet. Einen Vertrag zwischen der Klägerin und den Auszubildenden gab es nicht. Das Finanzamt versagte die Umsatzsteuerfreiheit der Umsätze der Klägerin für die Jahre 2010 bis 2012 mit der Begründung, die Klägerin habe keinen Vertrag mit den Auszubildenden geschlossen.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) bejahte die Umsatzsteuerfreiheit und gab der Klage statt:
Die gesetzlichen Voraussetzungen der Umsatzsteuerfreiheit für Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer waren erfüllt. Die Klägerin erbrachte eine unmittelbar dem Bildungszweck dienende Unterrichtsleistung an einer berufsbildenden Einrichtung, die über die erforderliche Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde verfügte.
Die Klägerin hatte mit der G einen Vertrag abgeschlossen. Außerdem unterrichtete die Klägerin die Auszubildenden persönlich. Die Unterrichtsleistung der Klägerin diente unmittelbar dem Bildungszweck, da die Unterrichtsleistung allein oder zusammen mit den Leistungen anderer Einrichtungen die Ausbildung ermöglichte, förderte, ergänzte oder erleichterte.
Die Unmittelbarkeit setzt nicht voraus, dass die Klägerin mit den Fahrschülern einen Vertrag geschlossen hat. Es genügt, dass ein Vertrag zwischen der Klägerin und der G zustande gekommen ist.
Hinweise: Zwar hat die Klägerin nur für die Führerscheinklasse B (Pkw) Fahrstunden gegeben. Dennoch bejahte der BFH den berufsbildenden Charakter ihres Fahrunterrichts; denn der Pkw-Führerschein war für den Erwerb des Lkw- und Busführerschein notwendig. Und es konnten nur Fahrschüler den Fahrschulunterricht der Klägerin erhalten, die an einer von der Bundesagentur für Arbeit geförderten Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnahmen.
Quelle: BFH, Urteil vom 15.5.2025 – V R 23/24; NWB