Service Recht
Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung im Jahr 2025
Am 4.9.2024 wurde die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit wird der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung im Jahr 2025 – wie auch im Jahr 2024 - 5,0 Prozent betragen.
Hintergrund: Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 190.000 selbständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten (30 Prozent), finanziert.
Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzministerium bestimmt und beträgt derzeit 5,0 Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.
Mit der nun verkündeten Künstlersozialabgabe-Verordnung 2025 wird festgelegt, dass der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung im Jahr 2025 weiterhin 5 Prozent beträgt.
Quelle: BGBl. 2024 I Nr. 274 vom 4.9.2024; NWB
Verbraucherschutz: Vergleich mit primastrom und voxenergie erweitert
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Unternehmensgruppe primaholding (u.a. mit den Strom- und Gasanbietern primastrom, voxenergie und nowenergy) haben sich erneut außergerichtlich verglichen und ihre Vergleichsvereinbarungen von Anfang des Jahres erweitert. Durch den erweiterten Vergleich können sich Kunden erhebliche Beträge erstatten lassen und Verträge schneller beenden.
Hintergrund: Bereits Anfang des Jahres 2024 erzielte der vzbv einen Vergleich mit den primaholding-Töchtern primastrom und voxenergie, der Entlastungen für Kunden mit sich brachte (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 18.3.2024). Daraufhin hatte der vzbv seine Musterfeststellungsklagen gegen die beiden Anbieter zurückgezogen.
Der nun erzielte Vergleich mit primastrom, voxenergie und nowenergy erweitert den Kreis derjenigen, die profitieren: Neben den Kunden von primastrom und voxenergie erzielt der Vergleich nun auch Verbesserungen für Kunden von nowenergy.
Primastrom, voxenergie und nowenergy halten weiterhin daran fest, dass ihr bisheriges Verhalten rechtlich nicht zu beanstanden war. Zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung haben sie die Verpflichtungen aus dem Vergleich aber akzeptiert.
Die vereinbarte erweiterte außergerichtliche Einigung umfasst folgende Punkte:
Zurückgewiesene Widerrufserklärungen: In den zurückliegenden Jahren haben die Energieanbieter Widerrufe als verspätet zurückgewiesen und Verbraucher nicht aus den Verträgen entlassen. Je nach Einzelfall können Kunden sofort oder früher als gedacht aus ihren Verträgen kommen und – auch rückwirkend – günstigere Tarife erhalten. Bestimmte Vertragswiderrufe können auch jetzt noch getätigt werden.
Unverhältnismäßig lange Laufzeiten nach Kündigung: Nachdem Kunden ihre Verträge gekündigt hatten, gab es Fälle, in denen die Anbieter das Vertragsende erst weit in der Zukunft bestätigten – teilweise erst 2027. Der Vergleich legt fest, dass Kunden, die bereits gekündigt haben, grundsätzlich spätestens zwei Jahre nach Vertragsbeginn aus ihren Verträgen entlassen werden. Außerdem profitieren Kunden von günstigeren Preisen, die ab der Kündigungserklärung für ihre Verträge gelten. Sie müssen dafür ihren Anbieter anschreiben. Auch, wer jetzt noch kündigt, kann bessere Konditionen erhalten.
Angebliche Preissenkungen: primastrom, voxenergie und nowenergy gingen mit „Preissenkungsschreiben“ auf ihre Kunden zu, nachdem sie die Preise zunächst eigenmächtig erhöht hatten. Das Problem: Die beworbenen Preise waren zwar etwas günstiger als die bis dato berechneten Preise. Jedoch lagen sie immer noch weit über dem Marktdurchschnitt. Wer so ein Angebot annahm, war an die überhöhten Preise gebunden. Der außergerichtliche Vergleich legt eine Obergrenze fest, zu welchen Preisen Strom und Gas abgerechnet werden dürfen. Je nach Situation können sich Arbeitspreise dadurch rückwirkend mehr als halbieren.
Im Ergebnis sieht der vzbv von einer Sammelklage gegen die primaholding-Gruppe ab.
Kunden müssen aktiv werden: Wer gegenüber primastrom, voxenergie oder nowenergy den Widerruf oder die Kündigung bereits erklärt hat, muss sich gegenüber den Anbietern nur noch auf den Vergleich berufen. Dafür genügt eine E-Mail. Textbausteine und weitere Informationen, wohin sich die Betroffenen wenden können, finden Sie unter Sammelklage - primaholding. Die Frist dafür endet am 31.12.2024.
Wer seinen Vertrag noch nicht widerrufen hat, kann das möglicherweise immer noch nachholen oder alternativ eine Kündigung einreichen. Auch dann können Verbraucher vom Vergleich profitieren und bessere Konditionen erhalten. Der Vergleichs-Check des vzbv gibt Orientierung für die unterschiedlichen Fallkonstellationen. Verbraucher erfahren genau, was sie aufgrund des Vergleichs bekommen und wie sie ihre Forderung aus dem Vergleich geltend machen.
Ein Fallbeispiel - überhöhter Gaspreis:
Eine Kundin von nowenergy sollte für ihren Gasvertrag aus dem Oktober 2022 einen Arbeitspreis von 46,73 Cent/kWh bezahlen. Den Widerruf im Oktober 2023 wies das Unternehmen als verspätet zurück. Stattdessen bestätigte es als Vertragsende den 31. August 2025.
Erstens legt er fest, dass der Vertrag spätestens zwei Jahre nach Vertragsbeginn enden muss, also im Oktober 2024 statt im Jahr 2025. Außerdem berechnet nowenergy in einem solchen Fall aufgrund des Vergleichs bis zum Widerruf einen Gaspreis von lediglich 8,5 Cent/kWh und ab dem Widerruf ein leicht erhöhten Preis von 11 Cent/kWh. Das entspricht einer Reduzierung um bis zu 81 Prozent. Bei einem Verbrauch von 15.000 kWh, der mit 11 Cent/kWh statt mit 46,73 Cent/kWh abgerechnet wird, führt die Herabsetzung des Preises zu einer Entlastung von 5.250 Euro.
Hinweis: Wer profitiert und wie sich Kunden Geld zurückholen können, zeigt der Vergleichs-Check des vzbv.
Quelle: vzbv, Pressemitteilung v. 6.8.2024; NWB
Vorsicht Falls: Warnung vor falscher Anwaltskanzlei "Schirmer Rechtsanwaltschaft mbH"
Aktuell werden vermehrt angebliche Forderungsschreiben einer nicht existierenden Anwaltskanzlei verschickt. Betroffen sind Unternehmen, die angeblich gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen haben. Die Schreiben sind mit dem Namen eines nicht existierenden Rechtsanwalts, Herbert Pekoll, unterzeichnet. Hierauf macht die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) aufmerksam.
Hierzu führt die BRAK u.a. weiter aus:
In den letzten Wochen ist eine neue Betrugsmasche aufgetaucht, bei der eine nicht existierende Anwaltskanzlei, die "Schirmer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH", auch als "Schirrmer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH" aufgeführt, gefälschte Forderungsschreiben verschickt. Weder die "Schir(r)mer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH" noch der Rechtsanwalt Herbert Pekoll existieren tatsächlich. Es handelt sich um eine Betrugsmasche, die darauf abzielt, Unternehmen unter Druck zu setzen oder einzuschüchtern und möglicherweise so zu Zahlungen oder anderen unberechtigten Handlungen zu bewegen.
So können Sie sich schützen:
Prüfen Sie die Absenderdaten: Recherchieren Sie die angegebenen Kontaktdaten und überprüfen Sie, ob die Kanzlei tatsächlich existiert. Die Prüfung ob ein Anwalt oder eine Anwältin in Deutschland eine Zulassung hat, können sie online über das Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis vornehmen (www.rechtsanwaltsregister.org); wenn Sie Zweifel haben, wenden Sie sich an einen vertrauenswürdigen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin.
Ignorieren Sie verdächtige Forderungen: Reagieren Sie nicht auf Aufforderungen in verdächtigen Schreiben und leisten Sie keine Zahlungen.
Melden Sie den Vorfall: Informieren Sie die zuständigen Behörden oder den Verbraucherschutz über den Betrugsversuch.
Hinweis: Weiterführende Informationen, z.B. den Beispielsbrief eines gefälschten Anschreibens der angeblichen Kanzlei (anonymisiert und mit deaktivierten Links), hat die BRAK auf ihrer Homepage veröffentlicht.
Quelle: BRAK online, Meldung v. 31.7.2024; NWB