Service Recht
Bundesregierung beschließt Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027
Für Gutverdiener sollen zum 1.1.2027 die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung steigen. Das geht aus der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 hervor, die das Kabinett am 7.10.2026 beschlossen hat. Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen.
Folgende Werte sind vorgesehen:
In der gesetzlichen Krankenversicherung soll sich die Beitragsbemessungsgrenze 2027 auf jährlich 76.500 Euro beziehungsweise 6.375 Euro im Monat erhöhen. 2026 waren es noch 69.750 Euro im Jahr beziehungsweise 5.812,50 Euro im Monat.
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung soll sich 2027 auf jährlich 84.150 Euro beziehungsweise monatlich 7.012,50 Euro belaufen. 2026 waren es noch 77.400 Euro beziehungsweise 6.450 Euro im Monat.
Hinweise: Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das maximale Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Der Verdienst, der über diese Einkommensgrenze hinausgeht, ist beitragsfrei.
Die Versicherungspflichtgrenze bezeichnet den Einkommenshöchstbetrag, bis zu dem Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein müssen. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.
Auch die Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung sollen steigen: auf 106.200 Euro im Jahr beziehungsweise 8.850 Euro im Monat. 2026 belief sich die Grenze auf jährlich 101.400 Euro beziehungsweise 8.450 Euro im Monat.
In der knappschaftlichen Rentenversicherung soll sich die Einkommensgrenze von 10.900 Euro im Monat auf 130.800 Euro im Monat erhöhen. In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind Beschäftigte im Bergbau versichert. Sie berücksichtigt die besondere gesundheitliche Beanspruchung von Bergleuten.
Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, soll 2027 53.452 Euro im Jahr betragen. 2026 waren es 51.944 Euro.
Quelle: Bundesregierung online, Meldung vom 7.10.2026, NWB
Neue Haftungsregeln für E-Scooter passieren den Bundesrat
Auch die Halter von E-Scootern – etwa Verleihfirmen – müssen künftig für Schäden aufkommen: Die vom Bundestag am 9.7.2026 beschlossenen neuen Regeln zur Haftung bei Unfällen mit elektrischen Tret- und Stehrollern (E-Scooter) haben am 25.9.2026 den Bundesrat passiert.
Halterhaftung auch bei E-Scootern
Künftig gelten für E-Scooter die gleichen Haftungsregeln wie für andere Kraftfahrzeuge. Bei einem Unfall haftet dann nicht mehr nur der Fahrer oder die Fahrerin, wenn er oder sie den verschuldet hat, sondern – unabhängig von einem Verschulden – auch der Halter des Fahrzeugs. Bislang ist die Halterhaftung für Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h ausgeschlossen. E-Scooter fallen künftig nicht mehr unter diese Ausnahme.
Schadensersatz auch von Vermietern
Für Opfer von Verkehrsunfällen mit E-Scootern ist es bislang oft schwierig, Ansprüche auf Schadensersatz durchzusetzen. Häufig könnten sie weder die Identität des Fahrers oder der Fahrerin, noch ein Verschulden feststellen und nachweisen, begründet die Bundesregierung die Neuregelung. Dies sei besonders bei gemieteten E-Scootern der Fall. Wenn diese künftig der Halterhaftung unterliegen, können Geschädigte auch die vermietenden Unternehmen in Anspruch nehmen.
Hinweis: Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Quelle: Bundesrat online, Meldung v. 25.9.2026; NWB
Sozialversicherung: Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung steigt
Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2027 wurde am 15.9.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Danach steigt der Prozentsatz der Künstlersozialabgabe von derzeit 4,9 Prozent auf 5,0 Prozent im Jahr 2027.
Quelle: Künstlersozialabgabe-Verordnung 2027, BGBl. 2026 I Nr. 262; NWB
Einführung einer Frühstartrente geplant
Die Bundesregierung plant zum 1.1.2027 die Einführung einer sog. Frühstartrente. Sie hat im August einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen, der noch den Bundestag und den Bundesrat passieren muss. Anbei stellen wir Ihnen die wichtigsten Eckpunkte vor:
Mit der Frühstartrente sollen junge Menschen ein Startkapital für ihre private Altersvorsorge erhalten. Für Kinder und Jugendliche vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr will der Staat monatlich 10 € in einen individuellen, kapitalgedeckten Standarddepot-Vertrag einzahlen, wenn ein solcher auf den Namen des Kindes bei einem entsprechenden Anbieter abgeschlossen wurde. Die Standarddepot-Verträge sollen frühestens ab dem 1.1.2027 abgeschlossen werden können. Zusätzliche Einzahlungen in das Standarddepot sollen bis zu einem Betrag von 6.840 € pro Jahr möglich sein.
Für Kinder, für die kein individueller Standarddepot-Vertrag abgeschlossen wird, soll eine kollektive Anlage am Kapitalmarkt erfolgen, die die Deutsche Bundesbank verwaltet. Ein individualisierter Anspruch aus der kollektiven Anlage soll zu einem späteren Zeitpunkt in einen individuellen Standarddepot-Vertrag übertragen werden können.
Anspruchsberechtigt sollen ab dem Geburtsjahrgang 2020 alle Kinder und Jugendlichen vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sein, die ihren ersten Wohnsitz im Inland haben. Die Frühstartrente soll zum 1.1.2027 mit den Geburtsjahrgängen 2020 und 2021 starten, für den Jahrgang 2020 soll die Frühstartrente rückwirkend zum 1.1.2026 gewährt werden. Ab 2028 soll jährlich der Jahrgang hinzukommen, der in dem jeweiligen Jahr das 6. Lebensjahr vollendet.
Der Standarddepot-Vertrag soll bis zum Renteneintritt durch eigene Einzahlungen weiter bespart werden können. Alternativ soll auch in einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag gewechselt werden können.
Die Erträge aus dem Standarddepot-Vertrag sollen bis zum Beginn des Renteneintritts steuerfrei bleiben. Die Besteuerung soll dann nachgelagert in der Auszahlungsphase erfolgen.
Da die Frühstartrentenförderung der Altersvorsorge dient, soll eine Auszahlung grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres möglich sein. Eigenbeiträge und die darauf entfallenden Erträge sollen jedoch unter Beachtung der vertraglichen Regelungen jederzeit entnommen werden können. Die Erträge müssen dann versteuert werden.
Hinweise: An den oben dargestellten Regelungen können sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch Änderungen ergeben. Das Verfahren soll bis zum Ende des Jahres abgeschlossen werden. Wir halten Sie diesbezüglich an dieser Stelle auf dem Laufenden.
Das Bundesfinanzministerium hat zur Frühstartrente einen ausführlichen Fragen-und-Antworten-Katalog veröffentlicht, den Sie unter folgender Adresse aufrufen können: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/fruehstart-rente.html
Quelle: Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente; NWB
Halterhaftung bei Unfällen mit E-Scootern
Um es Geschädigten von Unfällen mit E-Rollern zu erleichtern, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wird eine Halterhaftung eingeführt. Der Bundestag hat am 9.7.2026 ein entsprechendes Gesetz beschlossen.
Mit dem Gesetz wird das Haftungsrisiko für den Betrieb der E-Scooter dem Halter zugeordnet „Die wirtschaftlichen Vorteile dieser Angebote werden im Wesentlichen von den Flottenbetreibern als Fahrzeughaltern gezogen“, schreibt die Bundesregierung. „Dann erscheint es folgerichtig, dass derjenige, der durch eine Aktivität Vorteile genießt (hier der Halter), korrespondierend das dadurch ausgelöste Risiko tragen sollte.“
Durch die Einführung der Halterhaftung würden die Flottenbetreiber von Elektrokleinstfahrzeugen umfassender als zuvor veranlasst, Kosten der durch ihre Fahrzeuge verursachten Schäden zu internalisieren, sie also auf der Kostenseite ihres Geschäftsmodells zu berücksichtigen, schreibt die Regierung.
Für Fahrer von Elektro-Scootern gilt künftig eine Haftung für „vermutetes Verschulden“. Sie haften dann, wenn sie sich nicht entlasten können. Im Ergebnis gelten für Unfälle mit E-Scootern künftig die gleichen Haftungsregeln wie für Unfälle mit anderen Kraftfahrzeugen wie zum Beispiel Autos.
Hinweis: Wenn der Bundesrat keine Einwände erhebt, kann das Gesetz ausgefertigt und verkündet werden. Es soll am ersten Tag des ersten auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft treten.
Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr, BT-Drucks. 21/5871; NWB
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle veröffentlicht sog. Förderkompass
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat am 5.8.2026 den Förderkompass 2026 veröffentlicht. Der Förderkompass 2026 bietet eine kompakte und übersichtliche Zusammenstellung der wichtigsten Förderprogramme des BAFA für Privatperson, Unternehmen und öffentliche Einrichtungen.
Hierzu führt die BAFA weiter aus:
Neu im Förderkompass 2026:
Seit dem 19. Mai 2026 kann die neue E-Auto-Förderung beantragt werden. Sie gilt rückwirkend für förderfähige Neuzulassungen ab dem 1. Januar 2026 und ist sozial gestaffelt. Weiterführende Informationen finden Sie im Förderkompass und auf der BAFA-Webseite.
Was erwartet Sie im Förderkompass?
Aktuelle Förderprogramme: Eine übersichtliche Zusammenstellung der wichtigsten Fördermöglichkeiten in den Bereichen Energie und Wirtschaft.
Gezielte Orientierung: Klar strukturierte Inhalte mit Zielgruppenkennzeichnung für Privatpersonen, Unternehmen und öffentliche Einrichtungen.
Einfache Nutzung: Jeder Fördermaßnahme sind QR-Codes und Webadressen zugeordnet, um Ihnen den direkten Zugriff auf weiterführende Informationen zu erleichtern.
Finden Sie die passende Förderung!
Sie möchten Ihr Gebäude energetisch sanieren, effiziente Wärmenetze neu bauen, eine Förderung für Unternehmensberatungen nutzen oder beim Umstieg auf ein neues E-Auto von der neuen Förderung profitieren? Der Förderkompass ist Ihr zuverlässiger Wegweiser durch die vielfältigen Möglichkeiten staatlicher Unterstützung.
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Hinweis: Zum digitalen Förderkompass 2026 geht es hier.
Quelle: BAFA, Pressemitteilung v. 5.8.2026; NWB