Service Recht

WEG-Recht: Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Einbau eines Klima-Splitgeräts

20.07.2026 08:17

Ein Wohnungseigentümer kann von der Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich die Gestattung des Einbaus eines Klima-Splitgeräts auf seinem Balkon verlangen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Sachverhalt: Die Kläger sind Mitglieder der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Auf einer Eigentümerversammlung im Dezember 2023 beantragten sie, ihnen den Einbau eines Klima-Splitgeräts auf dem zu ihrer Wohnung gehörenden Balkon zu gestatten. Dieser Beschlussantrag fand keine Mehrheit.

Das Amtsgericht wies die von den Klägern erhobene Beschlussersetzungsklage ab. Auf die Berufung der Kläger änderte das Landgericht das Urteil ab und ersetzte den Gestattungsbeschluss - mit näheren Vorgaben u.a. zur Art des Klima-Splitgeräts und zum Betriebsmodus. Dagegen wendet sich die beklagte Gemeinschaft mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen.

Entscheidung: Die Richter des BGH wiesen die Revision der Wohnungseigentümergemeinschaft zurück:

  • Bei dem mit der Durchbohrung der Fassade verbundenen Einbau eines Klima-Splitgeräts handelt es sich um eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums, die nach § 20 Abs. 1 WEG der Gestattung durch Beschluss bedarf.

  • Gemäß § 20 Abs. 2 WEG können einzelne Wohnungseigentümer verlangen, dass ihnen näher bezeichnete angemessene bauliche Veränderungen – sog. privilegierte Maßnahmen, die im gesamtgesellschaftlichen Interesse etwa dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen oder dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen - gestattet werden.

  • Obwohl Klima-Splitgeräte nicht zu diesen enumerativ aufgezählten privilegierten Maßnahmen gehören, kann ein Anspruch auf die Gestattung des Einbaus nach § 20 Abs. 3 WEG bestehen.

  • Voraussetzung dafür ist, dass alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind oder dass es an einer Beeinträchtigung im Sinne des Gesetzes fehlt; verfolgt werden kann ein solcher Gestattungsanspruch mit der Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG.

  • Für den Erfolg der Beschlussersetzungsklage kommt es hier infolgedessen - mangels Einverständnisses der anderen Wohnungseigentümer - darauf an, ob der Einbau eines Klima-Splitgeräts zu einer Beeinträchtigung im Sinne von § 20 Abs. 3 WEG führt, ob also Rechte der nicht zustimmenden Wohnungseigentümer durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden.

  • Insoweit bedarf es einer Abwägung der durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG geschützten Grundrechtspositionen sowohl der nicht zustimmenden als auch der bauwilligen Wohnungseigentümer.

  • Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH, dass es auch größere Eingriffe in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums - wie etwa Fassadendurchbrüche oder die Entfernung einer tragenden Wand - geben kann, die, wenn sie sachgerecht geplant und fachgerecht durchgeführt werden, die Schwelle der rechtlich erheblichen Beeinträchtigung im Sinne von § 20 Abs. 3 WEG nicht erreichen.

  • Entscheidend ist hierbei, ob sich kein (der baulichen Veränderung nicht zustimmender) Wohnungseigentümer nach der Verkehrsanschauung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann.

  • Ausgehend davon ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht einen Anspruch auf Gestattung des Einbaus eines für den heimischen Markt zugelassenen Klima-Splitgeräts auf dem Balkon der Kläger bejaht.

  • Optische Beeinträchtigungen durch das Klima-Splitgerät macht die beklagte Gemeinschaft hier schon nicht geltend. Bedenken werden vielmehr vor allem mit Blick auf die bei (späterer) Nutzung des Klima-Splitgeräts entstehenden Geräusche erhoben.

  • Solche bei der Nutzung voraussichtlich auftretende Geräusche stehen einem Gestattungsanspruch aber regelmäßig nicht entgegen. Anders kann es nur sein, wenn ausnahmsweise bereits feststeht, dass Immissionen nach der Verkehrsanschauung zu einer Beeinträchtigung nicht zustimmender Wohnungseigentümer führen werden.

  • Mit der Neufassung des WEG durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz zum 1. Dezember 2020 wollte der Gesetzgeber es den Wohnungseigentümern erleichtern, den baulichen Zustand ihrer Anlagen an die sich stetig ändernden Gebrauchsbedürfnisse anzupassen, um eine "Versteinerung" des baulichen Zustands zu verhindern.

  • Demgegenüber kann störenden Folgen der späteren Nutzung - insbesondere durch Immissionen - auch nach einer Gestattung gemäß § 20 Abs. 3 WEG noch begegnet werden; gerade weil Immissionen vorrangig von dem späteren Nutzungsverhalten des bauwilligen Wohnungseigentümers abhängen werden, ist es im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung sachgerecht, die tatsächliche Entwicklung abzuwarten, wenn nicht zwingend zu beseitigende spätere Störungen bereits im Vorfeld des Einbaus feststehen.

  • Sollte die Nutzung der Klimaanlage in anderen Einheiten zu Lärmstörungen führen, die insbesondere im Hinblick auf die Richtwerte der TA Lärm nicht hinzunehmen sind, können den betroffenen Wohnungseigentümern Abwehransprüche vor allem nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG bzw. § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 906 BGB zustehen. Solche Ansprüche werden durch die Gestattung des Einbaus der Klimaanlage nicht ausgeschlossen.

  • Sache des störenden Wohnungseigentümers wäre es dann, die Störung zu beheben, wobei allerdings die Stilllegung der Klimaanlage in aller Regel nicht verlangt werden kann und es vorrangig zu zeitlichen Nutzungsbeschränkungen kommen wird. Daneben kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, wenn es erforderlich sein sollte, auch darauf bezogene Regelungen in der Hausordnung treffen.

  • Danach ist der Gestattungsbeschluss zu Recht ersetzt worden. Insbesondere steht nicht fest, dass Immissionen zu einer Beeinträchtigung der nicht zustimmenden Wohnungseigentümer führen werden.

  • Das für den heimischen Markt zugelassene Gerät ist grundsätzlich in der Lage, die TA Lärm einzuhalten. Festgestellt ist weiter, dass das nächste Schlafzimmerfenster mehrere Meter von dem Balkon der Kläger, auf dem das Außengerät installiert werden soll, entfernt ist.

  • Deshalb bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die geplante Maßnahme wegen des Ortes der Anbringung des Außengeräts im Sinne von § 20 Abs. 3 WEG beeinträchtigend ist.

Quelle: BGH, Pressemitteilung v. 17.7.2026 zu BGH, Urteil v. 17.7.2026 - V ZR 162/25; NWB


Umfang erstattungsfähiger Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

19.06.2026 08:43

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat auch bei Anmietung eines klassenniedrigeren (als des beschädigten) Fahrzeuges den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell entschieden.

Sachverhalt und Prozessverlauf: Das bei einem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug des Klägers ist ein VW Multivan 110 kW (Fahrzeugklasse 9 nach Schwacke). Für die Reparaturdauer von fünf Tagen mietete der Kläger bei einem Mietwagenunternehmen einen VW Tiguan Comfortline 2,0l TDI 150 PS (Fahrzeugklasse 7 nach Schwacke).

Der Kläger meint, er habe Anspruch auf Erstattung des ihm vom Mietwagenunternehmen berechneten Betrages. Dieser liege in nicht relevanter Weise (knapp 10 %) über der Berechnung nach der Fahrzeugklasse seines beschädigten VW Multivan 110 kW (Fahrzeugklasse 9 nach Schwacke).

Mit seiner Klage machte der Kläger die Differenz zwischen dem Rechnungsbetrag des Mietwagenunternehmens (1.604,57 €) und der vorgerichtlichen Zahlung der Beklagten (523 €) in Höhe von 1.081,57 € geltend. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte, an den Kläger 452,48 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Den restlichen Betrag in Höhe von 629,09 € machte der Kläger mit der Berufung geltend. Das Landgericht wies Berufung des Klägers zurück.

Entscheidung: Die Richter des BGH wiesen die Klage ebenfalls ab:

  • Die Annahme des Landgerichts, der Kläger könne nur die Kosten ersetzt verlangen, die für das tatsächlich angemietete Fahrzeug (Fahrzeugklasse 7 nach Schwacke) erforderlich waren, ist zutreffend.

  • Entgegen der Auffassung des Klägers hätte das Berufungsgericht nicht darauf abstellen müssen, welche Kosten bei Anmietung eines dem beschädigten Fahrzeug vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (Fahrzeugklasse 9 nach Schwacke) erforderlich gewesen wären.

  • Zwar ist der Geschädigte grundsätzlich berechtigt, einen gleichwertigen Ersatzwagen anzumieten.

  • Das ändert jedoch nichts daran, dass die zu ersetzenden Mietwagenkosten in einem Abhängigkeitsverhältnis zu den zum Schadensausgleich tatsächlich getroffenen Maßnahmen stehen; für die Ersatzpflicht ist von entscheidendem Einfluss, auf welche Weise der Geschädigte den Ausfall des Unfallwagens tatsächlich überbrückt hat.

  • Der Geschädigte kann nicht geltend machen, dass die Kosten für das geringerklassige Fahrzeug zwar zu hoch, insoweit also nicht erforderlich gewesen seien, der Schädiger jedoch bei Anmietung eines klassenhöheren Fahrzeuges in derselben Höhe belastet wäre.

  • Denn der Geschädigte ist auch bei Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeuges nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Der Kläger befand sich bei Anmietung des Fahrzeugs auch nicht in einer besonderen Eil- oder Notsituation.

  • Die Ersatzfähigkeit höherer Mietwagenkosten kann nicht aus den vom BGH entwickelten Grundsätzen zu dem vom Schädiger zu tragenden Werkstatt- und Sachverständigenrisiko hergeleitet werden. Denn die Preise eines Mietwagenunternehmens sind für den Geschädigten in der Regel einfach zu ermitteln und zu vergleichen.

Quelle: BGH, Pressemitteilung v. 18.6.2026 zum Urteil vom 19.5.2026 - VI ZR 67/25; NWB


Bundesrat stimmt Rentenerhöhung um 4,24 Prozent zu

12.06.2026 12:21

Der Bundesrat hat am 12.6.2026 der Verordnung der Bundesregierung zur Bestimmung des Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung zugestimmt. Damit steigt der aktuelle Rentenwert ab dem 1.7.2026 bundeseinheitlich um 4,24 Prozent auf 42,52 Euro.

Für eine Standardrente bei durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren bedeutet die Rentenanpassung nach Berechnung der Bundesregierung einen Anstieg um 77,85 Euro im Monat. Der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Gegenwert, der einem Rentenpunkt (oder Entgeltpunkt) entspricht. Er gibt an, wieviel monatliche Rente ein Rentner für jeden gesammelten Rentenpunkt erhält.

Rentenplus auch für Landwirte

Auch für Landwirte wird der allgemeine Rentenwert von 18,83 Euro auf 19,63 Euro erhöht. Mit der Verordnung werden außerdem für die gesetzliche Unfallversicherung der Mindest- und der Höchstbetrag des Pflegegeldes auf 482 Euro und 1.916 Euro monatlich festgesetzt.

Jährliche Anpassung

Die Bundesregierung passt jährlich die Renten an die aktuelle wirtschaftliche Situation an. Dies geschieht stets durch eine Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Quelle: BundesratKOMPAK, Meldung v. 12.6.2026; NWB


Entlastungsprämie kommt vorerst nicht

08.05.2026 11:17

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 8.5.2025 der Einführung der sog. Entlastungsprämie nicht zugestimmt. Damit kann das Vorhaben erst einmal nicht umgesetzt werden.

Die Bundesregierung wollte mit dem „Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes“ eine steuerfreie Entlastungsprämie einführen. Danach sollten Arbeitgeber zur Abmilderung der gestiegenen Preise infolge des Irankriegs ihren Arbeitnehmern eine steuerfreie Entlastungsprämie von bis zu 1.000 € gewähren können (als Bar- oder Sachlohn). Begünstigt werden sollen Arbeitgeberleistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die Entlastungsprämie sollte vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 30.6.2027 gewährt werden können. Der Bundestag hatte dem Vorhaben bereits zugestimmt.

Hinweis: Wie es mit der Entlastungsprämie weitergeht, ist zurzeit offen. Die Bundesregierung oder der Bundestag können nun den Vermittlungsausschuss anrufen, um einen Kompromiss zu finden.

Quelle: u.a. BundesratKOMPAKT, Meldung vom 8.5.2026; NWB


Tankrabatt verabschiedet

05.05.2026 08:33

Bundestag und Bundesrat haben das sog. „Zweite Gesetz zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe“ beschlossen.

Danach wurden die Energiesteuersätze für Diesel und Benzin ab dem 1.5.2026 für zwei Monate um jeweils 14,04 Cent je Liter reduziert. Einschließlich des darauf anfallenden Umsatzsteueranteils ergibt sich daraus nach Regierungsangaben eine Entlastung von bis zu 17 Cent brutto pro Liter. Auf diese Weise würden Verbraucher sowie die Wirtschaft bei den Kraftstoffpreisen um rund 1,6 Milliarden Euro entlastet, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Ziel des Gesetzes sei es, so die Regierung, den Preisschock bei den Spritpreisen kurzfristig zu dämpfen. Aufgrund des Iran-Krieges seien die Energiepreise, insbesondere die Rohölpreise, stark gestiegen. Dies könne die Konsumnachfrage verringern. Außerdem werde die wirtschaftliche Entwicklung durch die Unsicherheit und sinkende Zuversicht belastet.

Hinweis: Zur weiteren Entlastung von Arbeitnehmern plant die Bundesregierung daneben die Einführung einer sog. Entlastungsprämie. Damit soll es Arbeitgebern ermöglicht werden, ihren Beschäftigten eine steuer- und abgabenfreie Prämie in Höhe von 1.000 € zu zahlen. Arbeitgeber, die diese Möglichkeit nutzen, sollen die Prämie als Betriebsausgabe geltend machen können. Die Zahlung ist steuer- und abgabenfrei und soll vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 30.6.2027 möglich sein. Der Bundesrat wird in seiner kommenden Sitzung am 08.05.2026 über das Vorhaben abstimmen.

Quellen: Tankrabatt: Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe, BGBl. 2026 I Nr. 116 vom 29.04.2026; Entlastungsprämie: Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 22.4.2026, BT-Drucks. 21/5529; NWB


Vorsicht Falle - Warnmeldung zu Betrugsversuchen

04.05.2026 11:22

Derzeit kommt es vermehrt zu Betrugsversuchen im Namen des Bundesfinanzministeriums (BMF). Über diese und weitere Betrugsversuche macht das BMF aktuell aufmerksam.

Verbraucher erhalten aktuell ein gefälschtes Schreiben des BMF mit dem Titel „Formal Notice of Final Statutory Tax Clearance Requirement and Reinstatement Assurance“. Sie werden darin aufgefordert, einen Betrag von 550 € zu zahlen. Mit dem Geldbetrag sollen Betroffene eine angebliche Sperrung ihres Bankkontos aufheben können. Mehr dazu erfahren Sie auf der Website der Bafin.

Außerdem tauchen wiederholt Schreiben auf, in denen der Bundesfinanzminister angeblich Anlagemöglichkeiten bewirbt. Diese Schreiben sind grundsätzlich Fälschungen.

In gefälschten E-Mails werden Bürger unter dem Vorwand, dass Rückerstattungen nicht zugestellt werden konnten, zur Kontaktaufnahme und in der Folge zu Geldzahlungen aufgefordert. Reagieren Sie nicht auf diese E-Mails, sie stammen nicht aus dem BMF.

Wenn Sie unsicher sind oder Rückfragen haben, können Sie sich über das Kontaktformular beim BMF melden.

Weitere Warnhinweise

Aktuell werden Bankverbindungen der Bundeskasse missbräuchlich verwendet und offenbar für betrügerische Aktivitäten genutzt. Bürger werden wohl insbesondere im Zusammenhang mit Trading-Aktivitäten von privaten Unternehmen aufgefordert, eine Zahlung zugunsten der Bundeskasse unter Verwendung einer Bankverbindung der Bundeskasse zu leisten. Die Bundeskasse steht in keinem Zusammenhang mit diesen Aktivitäten. Das BMF bittet in derartigen Fällen von einer Zahlung an die Bundeskasse abzusehen.

Gefälschte E-Mails vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt): Im Namen des BZSt werden aktuell verschiedene gefälschte Schreiben versendet, in denen Verspätungszuschläge, Bearbeitungsgebühren oder Kostenbescheide zur Offenlegungspflicht versendet werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des BZSt.

Generell warnt die Polizei: Immer wieder sind Betrüger darauf aus, Gebühren oder Steuern (z.B. für ein angebliches Erbe oder einen Kryptogewinn) im Namen des BMF oder anderer internationaler Institutionen wie den Internationalen Währungsfonds (IWF/IMF), der Europäischen Zentralbank oder der Anti-Money Laundering Authority (AMLA) anzufordern. Beachten Sie unbedingt folgende Hinweise, wenn Sie vermeintliche Schreiben dieser Art erhalten:

  • Keine der genannten Behörden/Institutionen erhebt Gebühren bei den Bürgern, oder setzt Steuern fest. Es gehört nicht zu deren Aufgaben. Einzig die Finanzämter setzen Steuern fest. Dies erfolgt in der Regel immer auf dem Postweg.

  • Keine der genannten Behörden/Institutionen versendet von sich aus SMS oder WhatsApp-Nachrichten, beziehungsweise E-Mails an Bürger.

  • Sollten Zweifel bestehen, kann das BMF kontaktiert werden. Sie können sich auch an die örtliche Polizeidienststelle wenden. Dies sollten Sie insbesondere dann tun, wenn Sie bereits irgendwelche Zahlungen geleistet haben.

  • Weitere Informationen stellt auch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu den Themen „Smishing“ – SMS-Phishing im Herbst 2021 mit neuen Betrugsmaschen und Phishing-E-Mails erkennen bereit. Aktuelle Warnungen und Meldungen zu Bank-, Finanzdienstleistungs- und Versicherungsgeschäften für Verbraucherinnen und Verbraucher finden Sie auf dieser Internetseite der Bafin.

Vorsicht beim Handel mit Kryptowährungen: Uns erreichen vermehrt Fälle, in denen Bürgerinnen und Bürger bei vermeintlichen Kryptobörsen im Internet Beträge investiert haben. Im Anschluss wird ein größerer Gewinn in Aussicht gestellt für dessen Auszahlung eine Gebühr (z. B. an die AMLA) entrichtet werden muss. Hier beginnt der Betrug bereits bei der vermeintlichen Kryptobörse. Wenn Sie in Kryptowährungen investieren wollen, empfehlen wir dringend den Anbieter genau auf seine Seriosität zu überprüfen. Wenden Sie sich gegebenenfalls an Ihre Hausbank oder die Bafin mit der Bitte um eine Einschätzung.

Quelle: BMF online; Meldung v. 4.5.2026; NWB


Die Renten steigen

29.04.2026 15:27

Nach den nun vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund steigen die Renten in Deutschland zum 1.7.2026 um 4,24 Prozent. Damit beträgt die Rentenanpassung zum vierten Mal seit fünf Jahren über 4 Prozent.

Die Einzelheiten:

Mit dem Rentenpaket 2025 wurde unter anderem die Haltelinie in Höhe von 48 Prozent beim Rentenniveau bis zum 1. Juli 2031 verlängert. Bis dahin wird der jeweils aktuelle Rentenwert zum 1. Juli so hoch festgesetzt, dass mit diesem neuen aktuellen Rentenwert das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent erreicht wird.

Maßgeblich für diese Berechnung ist die anpassungsrelevante Lohnentwicklung, die 4,25 Prozent beträgt. Sie basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) und der Entwicklung der beitragspflichtigen Entgelte der Versicherten, die für die Einnahmesituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist. Daneben spielt auch die Veränderung der Sozialabgaben der Beschäftigten und Rentenbeziehenden eine Rolle. Da die diesjährige Steigerung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung sowohl die Beschäftigten als auch die Rentenbeziehenden grundsätzlich gleichermaßen betrifft, ergeben sich in diesem Jahr rein rechnerisch minimale Abweichungen des Anpassungssatzes von der anpassungsrelevanten Lohnentwicklung (0,01 Prozentpunkte).

Insgesamt ergibt sich damit eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2026 von gegenwärtig 40,79 Euro auf 42,52 Euro. Dies entspricht einer Rentenanpassung von 4,24 Prozent. Für eine Standardrente bei durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren bedeutet diese Rentenanpassung einen Anstieg um 77,85 Euro im Monat.

Hinweis: Die Rentenanpassung wird mit der Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 umgesetzt. Diese tritt – vorbehaltlich des Kabinettbeschlusses, der Zustimmung des Bundesrates und der abschließenden Verkündung im Bundesgesetzblatt – am 1.7.2026 in Kraft.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Pressemitteilung v. 5.3.2026; NWB

Nachricht aktualisiert am : Die Bundesregierung hat die Rentenerhöhung am 29.4.2026 beschlossen. Nun steht noch die Zustimmung des Bundsrates aus.