Service Recht
Halterhaftung bei Unfällen mit E-Scootern
Um es Geschädigten von Unfällen mit E-Rollern zu erleichtern, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wird eine Halterhaftung eingeführt. Der Bundestag hat am 9.7.2026 ein entsprechendes Gesetz beschlossen.
Mit dem Gesetz wird das Haftungsrisiko für den Betrieb der E-Scooter dem Halter zugeordnet „Die wirtschaftlichen Vorteile dieser Angebote werden im Wesentlichen von den Flottenbetreibern als Fahrzeughaltern gezogen“, schreibt die Bundesregierung. „Dann erscheint es folgerichtig, dass derjenige, der durch eine Aktivität Vorteile genießt (hier der Halter), korrespondierend das dadurch ausgelöste Risiko tragen sollte.“
Durch die Einführung der Halterhaftung würden die Flottenbetreiber von Elektrokleinstfahrzeugen umfassender als zuvor veranlasst, Kosten der durch ihre Fahrzeuge verursachten Schäden zu internalisieren, sie also auf der Kostenseite ihres Geschäftsmodells zu berücksichtigen, schreibt die Regierung.
Für Fahrer von Elektro-Scootern gilt künftig eine Haftung für „vermutetes Verschulden“. Sie haften dann, wenn sie sich nicht entlasten können. Im Ergebnis gelten für Unfälle mit E-Scootern künftig die gleichen Haftungsregeln wie für Unfälle mit anderen Kraftfahrzeugen wie zum Beispiel Autos.
Hinweis: Wenn der Bundesrat keine Einwände erhebt, kann das Gesetz ausgefertigt und verkündet werden. Es soll am ersten Tag des ersten auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft treten.
Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr, BT-Drucks. 21/5871; NWB
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle veröffentlicht sog. Förderkompass
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat am 5.8.2026 den Förderkompass 2026 veröffentlicht. Der Förderkompass 2026 bietet eine kompakte und übersichtliche Zusammenstellung der wichtigsten Förderprogramme des BAFA für Privatperson, Unternehmen und öffentliche Einrichtungen.
Hierzu führt die BAFA weiter aus:
Neu im Förderkompass 2026:
Seit dem 19. Mai 2026 kann die neue E-Auto-Förderung beantragt werden. Sie gilt rückwirkend für förderfähige Neuzulassungen ab dem 1. Januar 2026 und ist sozial gestaffelt. Weiterführende Informationen finden Sie im Förderkompass und auf der BAFA-Webseite.
Was erwartet Sie im Förderkompass?
Aktuelle Förderprogramme: Eine übersichtliche Zusammenstellung der wichtigsten Fördermöglichkeiten in den Bereichen Energie und Wirtschaft.
Gezielte Orientierung: Klar strukturierte Inhalte mit Zielgruppenkennzeichnung für Privatpersonen, Unternehmen und öffentliche Einrichtungen.
Einfache Nutzung: Jeder Fördermaßnahme sind QR-Codes und Webadressen zugeordnet, um Ihnen den direkten Zugriff auf weiterführende Informationen zu erleichtern.
Finden Sie die passende Förderung!
Sie möchten Ihr Gebäude energetisch sanieren, effiziente Wärmenetze neu bauen, eine Förderung für Unternehmensberatungen nutzen oder beim Umstieg auf ein neues E-Auto von der neuen Förderung profitieren? Der Förderkompass ist Ihr zuverlässiger Wegweiser durch die vielfältigen Möglichkeiten staatlicher Unterstützung.
Starten Sie Ihr Projekt mit der richtigen Förderung – Jetzt klicken und entdecken!
Hinweis: Zum digitalen Förderkompass 2026 geht es hier.
Quelle: BAFA, Pressemitteilung v. 5.8.2026; NWB
WEG-Recht: Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Einbau eines Klima-Splitgeräts
Ein Wohnungseigentümer kann von der Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich die Gestattung des Einbaus eines Klima-Splitgeräts auf seinem Balkon verlangen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Sachverhalt: Die Kläger sind Mitglieder der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Auf einer Eigentümerversammlung im Dezember 2023 beantragten sie, ihnen den Einbau eines Klima-Splitgeräts auf dem zu ihrer Wohnung gehörenden Balkon zu gestatten. Dieser Beschlussantrag fand keine Mehrheit.
Das Amtsgericht wies die von den Klägern erhobene Beschlussersetzungsklage ab. Auf die Berufung der Kläger änderte das Landgericht das Urteil ab und ersetzte den Gestattungsbeschluss - mit näheren Vorgaben u.a. zur Art des Klima-Splitgeräts und zum Betriebsmodus. Dagegen wendet sich die beklagte Gemeinschaft mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen.
Entscheidung: Die Richter des BGH wiesen die Revision der Wohnungseigentümergemeinschaft zurück:
Bei dem mit der Durchbohrung der Fassade verbundenen Einbau eines Klima-Splitgeräts handelt es sich um eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums, die nach § 20 Abs. 1 WEG der Gestattung durch Beschluss bedarf.
Gemäß § 20 Abs. 2 WEG können einzelne Wohnungseigentümer verlangen, dass ihnen näher bezeichnete angemessene bauliche Veränderungen – sog. privilegierte Maßnahmen, die im gesamtgesellschaftlichen Interesse etwa dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen oder dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen - gestattet werden.
Obwohl Klima-Splitgeräte nicht zu diesen enumerativ aufgezählten privilegierten Maßnahmen gehören, kann ein Anspruch auf die Gestattung des Einbaus nach § 20 Abs. 3 WEG bestehen.
Voraussetzung dafür ist, dass alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind oder dass es an einer Beeinträchtigung im Sinne des Gesetzes fehlt; verfolgt werden kann ein solcher Gestattungsanspruch mit der Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG.
Für den Erfolg der Beschlussersetzungsklage kommt es hier infolgedessen - mangels Einverständnisses der anderen Wohnungseigentümer - darauf an, ob der Einbau eines Klima-Splitgeräts zu einer Beeinträchtigung im Sinne von § 20 Abs. 3 WEG führt, ob also Rechte der nicht zustimmenden Wohnungseigentümer durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden.
Insoweit bedarf es einer Abwägung der durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG geschützten Grundrechtspositionen sowohl der nicht zustimmenden als auch der bauwilligen Wohnungseigentümer.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH, dass es auch größere Eingriffe in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums - wie etwa Fassadendurchbrüche oder die Entfernung einer tragenden Wand - geben kann, die, wenn sie sachgerecht geplant und fachgerecht durchgeführt werden, die Schwelle der rechtlich erheblichen Beeinträchtigung im Sinne von § 20 Abs. 3 WEG nicht erreichen.
Entscheidend ist hierbei, ob sich kein (der baulichen Veränderung nicht zustimmender) Wohnungseigentümer nach der Verkehrsanschauung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann.
Ausgehend davon ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht einen Anspruch auf Gestattung des Einbaus eines für den heimischen Markt zugelassenen Klima-Splitgeräts auf dem Balkon der Kläger bejaht.
Optische Beeinträchtigungen durch das Klima-Splitgerät macht die beklagte Gemeinschaft hier schon nicht geltend. Bedenken werden vielmehr vor allem mit Blick auf die bei (späterer) Nutzung des Klima-Splitgeräts entstehenden Geräusche erhoben.
Solche bei der Nutzung voraussichtlich auftretende Geräusche stehen einem Gestattungsanspruch aber regelmäßig nicht entgegen. Anders kann es nur sein, wenn ausnahmsweise bereits feststeht, dass Immissionen nach der Verkehrsanschauung zu einer Beeinträchtigung nicht zustimmender Wohnungseigentümer führen werden.
Mit der Neufassung des WEG durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz zum 1. Dezember 2020 wollte der Gesetzgeber es den Wohnungseigentümern erleichtern, den baulichen Zustand ihrer Anlagen an die sich stetig ändernden Gebrauchsbedürfnisse anzupassen, um eine "Versteinerung" des baulichen Zustands zu verhindern.
Demgegenüber kann störenden Folgen der späteren Nutzung - insbesondere durch Immissionen - auch nach einer Gestattung gemäß § 20 Abs. 3 WEG noch begegnet werden; gerade weil Immissionen vorrangig von dem späteren Nutzungsverhalten des bauwilligen Wohnungseigentümers abhängen werden, ist es im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung sachgerecht, die tatsächliche Entwicklung abzuwarten, wenn nicht zwingend zu beseitigende spätere Störungen bereits im Vorfeld des Einbaus feststehen.
Sollte die Nutzung der Klimaanlage in anderen Einheiten zu Lärmstörungen führen, die insbesondere im Hinblick auf die Richtwerte der TA Lärm nicht hinzunehmen sind, können den betroffenen Wohnungseigentümern Abwehransprüche vor allem nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG bzw. § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 906 BGB zustehen. Solche Ansprüche werden durch die Gestattung des Einbaus der Klimaanlage nicht ausgeschlossen.
Sache des störenden Wohnungseigentümers wäre es dann, die Störung zu beheben, wobei allerdings die Stilllegung der Klimaanlage in aller Regel nicht verlangt werden kann und es vorrangig zu zeitlichen Nutzungsbeschränkungen kommen wird. Daneben kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, wenn es erforderlich sein sollte, auch darauf bezogene Regelungen in der Hausordnung treffen.
Danach ist der Gestattungsbeschluss zu Recht ersetzt worden. Insbesondere steht nicht fest, dass Immissionen zu einer Beeinträchtigung der nicht zustimmenden Wohnungseigentümer führen werden.
Das für den heimischen Markt zugelassene Gerät ist grundsätzlich in der Lage, die TA Lärm einzuhalten. Festgestellt ist weiter, dass das nächste Schlafzimmerfenster mehrere Meter von dem Balkon der Kläger, auf dem das Außengerät installiert werden soll, entfernt ist.
Deshalb bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die geplante Maßnahme wegen des Ortes der Anbringung des Außengeräts im Sinne von § 20 Abs. 3 WEG beeinträchtigend ist.
Quelle: BGH, Pressemitteilung v. 17.7.2026 zu BGH, Urteil v. 17.7.2026 - V ZR 162/25; NWB
Umfang erstattungsfähiger Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat auch bei Anmietung eines klassenniedrigeren (als des beschädigten) Fahrzeuges den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell entschieden.
Sachverhalt und Prozessverlauf: Das bei einem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug des Klägers ist ein VW Multivan 110 kW (Fahrzeugklasse 9 nach Schwacke). Für die Reparaturdauer von fünf Tagen mietete der Kläger bei einem Mietwagenunternehmen einen VW Tiguan Comfortline 2,0l TDI 150 PS (Fahrzeugklasse 7 nach Schwacke).
Der Kläger meint, er habe Anspruch auf Erstattung des ihm vom Mietwagenunternehmen berechneten Betrages. Dieser liege in nicht relevanter Weise (knapp 10 %) über der Berechnung nach der Fahrzeugklasse seines beschädigten VW Multivan 110 kW (Fahrzeugklasse 9 nach Schwacke).
Mit seiner Klage machte der Kläger die Differenz zwischen dem Rechnungsbetrag des Mietwagenunternehmens (1.604,57 €) und der vorgerichtlichen Zahlung der Beklagten (523 €) in Höhe von 1.081,57 € geltend. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte, an den Kläger 452,48 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Den restlichen Betrag in Höhe von 629,09 € machte der Kläger mit der Berufung geltend. Das Landgericht wies Berufung des Klägers zurück.
Entscheidung: Die Richter des BGH wiesen die Klage ebenfalls ab:
Die Annahme des Landgerichts, der Kläger könne nur die Kosten ersetzt verlangen, die für das tatsächlich angemietete Fahrzeug (Fahrzeugklasse 7 nach Schwacke) erforderlich waren, ist zutreffend.
Entgegen der Auffassung des Klägers hätte das Berufungsgericht nicht darauf abstellen müssen, welche Kosten bei Anmietung eines dem beschädigten Fahrzeug vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (Fahrzeugklasse 9 nach Schwacke) erforderlich gewesen wären.
Zwar ist der Geschädigte grundsätzlich berechtigt, einen gleichwertigen Ersatzwagen anzumieten.
Das ändert jedoch nichts daran, dass die zu ersetzenden Mietwagenkosten in einem Abhängigkeitsverhältnis zu den zum Schadensausgleich tatsächlich getroffenen Maßnahmen stehen; für die Ersatzpflicht ist von entscheidendem Einfluss, auf welche Weise der Geschädigte den Ausfall des Unfallwagens tatsächlich überbrückt hat.
Der Geschädigte kann nicht geltend machen, dass die Kosten für das geringerklassige Fahrzeug zwar zu hoch, insoweit also nicht erforderlich gewesen seien, der Schädiger jedoch bei Anmietung eines klassenhöheren Fahrzeuges in derselben Höhe belastet wäre.
Denn der Geschädigte ist auch bei Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeuges nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Der Kläger befand sich bei Anmietung des Fahrzeugs auch nicht in einer besonderen Eil- oder Notsituation.
Die Ersatzfähigkeit höherer Mietwagenkosten kann nicht aus den vom BGH entwickelten Grundsätzen zu dem vom Schädiger zu tragenden Werkstatt- und Sachverständigenrisiko hergeleitet werden. Denn die Preise eines Mietwagenunternehmens sind für den Geschädigten in der Regel einfach zu ermitteln und zu vergleichen.
Quelle: BGH, Pressemitteilung v. 18.6.2026 zum Urteil vom 19.5.2026 - VI ZR 67/25; NWB
Bundesrat stimmt Rentenerhöhung um 4,24 Prozent zu
Der Bundesrat hat am 12.6.2026 der Verordnung der Bundesregierung zur Bestimmung des Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung zugestimmt. Damit steigt der aktuelle Rentenwert ab dem 1.7.2026 bundeseinheitlich um 4,24 Prozent auf 42,52 Euro.
Für eine Standardrente bei durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren bedeutet die Rentenanpassung nach Berechnung der Bundesregierung einen Anstieg um 77,85 Euro im Monat. Der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Gegenwert, der einem Rentenpunkt (oder Entgeltpunkt) entspricht. Er gibt an, wieviel monatliche Rente ein Rentner für jeden gesammelten Rentenpunkt erhält.
Rentenplus auch für Landwirte
Auch für Landwirte wird der allgemeine Rentenwert von 18,83 Euro auf 19,63 Euro erhöht. Mit der Verordnung werden außerdem für die gesetzliche Unfallversicherung der Mindest- und der Höchstbetrag des Pflegegeldes auf 482 Euro und 1.916 Euro monatlich festgesetzt.
Jährliche Anpassung
Die Bundesregierung passt jährlich die Renten an die aktuelle wirtschaftliche Situation an. Dies geschieht stets durch eine Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Quelle: BundesratKOMPAK, Meldung v. 12.6.2026; NWB