Service Kapitalanleger
Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Erwerb von Oldtimern zur Wertanlage
Eine GmbH, die Immobilien vermietet, hat keinen Anspruch auf die erweiterte Gewerbesteuerkürzung, wenn sie zwecks Wertanlage zwei Oldtimer anschafft und hält, selbst wenn sie mit den Oldtimern bislang keine Einnahmen erzielt hat. Ihr gesamter Gewinn unterliegt daher der Gewerbesteuer.
Hintergrund: Unternehmen, die nur aufgrund ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder aufgrund ihrer gewerblichen Prägung als GmbH & Co. KG gewerbesteuerpflichtig sind, tatsächlich aber ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können die sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung beantragen. Der Ertrag aus der Grundstücksverwaltung und -nutzung unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH und damit grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig. Sie nutzte und verwaltete in den Streitjahren 2016 bis 2020 eigene Immobilien. Außerdem hatte sie in den Jahren 2011 und 2012 zwei Oldtimer als Wertanlage mit Gewinnerzielungsabsicht erworben. Sie hielt diese beiden Oldtimer auch noch in den Streitjahren 2016 bis 2020 und hatte bis Ende 2020 noch keine Einnahmen mit den Oldtimern erzielt. Die Klägerin beantragte für die Jahre 2016 bis 2020 die erweiterte Gewerbesteuerkürzung, die das Finanzamt wegen des Haltens der beiden Oldtimer ablehnte.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung wird nur gewährt, wenn die Immobiliengesellschaft ausschließlich eigenen Grundbesitz nutzt und verwaltet. Nach dem Gesetz besteht also ein Ausschließlichkeitsgebot. Nur in eingeschränktem Umfang sind noch weitere Tätigkeiten gewerbesteuerlich unschädlich; in den Streitjahren war dies noch das Nutzen und Verwalten eigenen Kapitalvermögens, wenn dies neben der Nutzung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes erfolgt ist.
Im Streitfall hat die Klägerin das Ausschließlichkeitsgebot verletzt. Denn sie hat neben der Nutzung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes auch noch Wertanlagen in Gestalt der Oldtimer gehalten, um diese zu einem geeigneten Zeitpunkt mit Gewinn zu veräußern. Diese Tätigkeit ist nach dem Gesetz schädlich. Insbesondere handelte es sich nicht um die Nutzung und Verwaltung eigenen Kapitalvermögens, die nach dem Gesetz unschädlich ist, wenn sie neben der Grundstücksnutzung und -Verwaltung erfolgt; denn ein späterer Verkauf der Oldtimer hätte nicht zu Kapitaleinkünften geführt. Die Oldtimer dienten auch nicht der Nutzung und Verwaltung des eigenen Grundbesitzes. Anders wäre dies beim Erwerb von Büroausstattung gewesen, die für die Immobilienverwaltung verwendet worden wäre und nicht als Wertanlage gedient hätte.
Unbeachtlich war, dass die Klägerin aus dem Halten der Oldtimer in den Streitjahren keine Einnahmen erzielt hat. Ein Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot liegt nämlich bereits dann vor, wenn eine schädliche Tätigkeit – wie das Halten von Oldtimern zur Wertanlage – ausgeübt wird. Auf die Erzielung von Einnahmen kommt es nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht an. Der Gesetzgeber wollte die erweiterte Kürzung nur denjenigen Immobiliengesellschaften gewähren, die sich auf die Nutzung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes und daneben ggf. noch auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens beschränken.
Hinweise: Seit 2021, also nach den Streitjahren, sind durch den Gesetzgeber noch weitere Tätigkeiten unschädlich gestellt worden, z.B. der Verkauf von selbst produziertem Solarstrom an die Mieter. Hier hat der Gesetzgeber eine Entgeltgrenze eingeführt; die Einnahmen aus diesen neuen Tätigkeiten dürfen nicht höher sein als 5 % der Vermietungseinnahmen. Bei anderen schädlichen Tätigkeiten kommt es jedoch auf die Erzielung eines Entgelts nicht an. Bislang war dies streitig und ist nun vom BFH entschieden worden.
Immobiliengesellschaften sollten sich daher auf die ausdrücklich erlaubten Tätigkeiten beschränken. Schädliche Tätigkeiten sollten ggf. durch Schwester-Gesellschaften ausgeübt werden.
Ausnahmsweise sind Tätigkeiten dann gewerbesteuerlich unschädlich, wenn sie ein zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung darstellen. Diese Ausnahme war im Streitfall aber erkennbar nicht gegeben, weil es keinen Bezug zwischen der Wertanlage und der Grundstücksnutzung gab.
Quelle: BFH, Urteil vom 24.7.2025 – III R 23/23; NWB
Ersatzerbschaftsteuer einer Schweizer Familienstiftung
Eine Schweizer Familienstiftung, die ihren Verwaltungssitz in Deutschland hat und in Deutschland nicht als Stiftung anerkannt ist, unterliegt in Deutschland nicht der Ersatzerbschaftsteuer Denn die Ersatzerbschaftsteuer gilt nur für rechtsfähige Stiftungen. Die Rechtsfähigkeit setzt jedoch die Anerkennung durch die zuständige Behörde in Deutschland voraus.
Hintergrund: Eine Familienstiftung unterliegt in Zeitabständen von je 30 Jahren der sog. Ersatzerbschaftsteuer. Das Gesetz fingiert nach jeweils 30 Jahren, dass der Erbfall eingetreten ist und der Erblasser (Stiftung) zwei Kinder hinterlässt. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass das Vermögen einer Stiftung auf Dauer der Erbschaftsteuer entzogen wird.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine Stiftung, die im Jahr 1959 von Frau X in der Schweiz errichtet wurde und deren Zweck das Bestreiten der Kosten der Familie X für Erziehung, Ausstattung und Unterstützung war. Alle Mitglieder des Stiftungsrats wohnten seit der Gründung der Stiftung in Deutschland und verwalteten von Deutschland aus die Stiftungsgeschäfte, so dass sich der Verwaltungssitz der Stiftung in Deutschland befand. Die Klägerin war in Deutschland nicht durch die zuständige Behörde als Stiftung anerkannt worden. Das Finanzamt setzte im April 2020 Ersatzerbschaftsteuer gegenüber der Stiftung fest. Hiergegen wehrte sich die Stiftung.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:
Die Klägerin war zwar eine Familienstiftung, da sie nach ihrem Stiftungszweck die Familie X unterstützen sollte. Die Ersatzerbschaftsteuer setzt aber eine rechtsfähige Stiftung voraus, da die Ersatzerbschaftsteuer das Vermögen der Stiftung erfasst und nur eine rechtsfähige Stiftung Vermögen haben kann.
Bei einer ausländischen Stiftung kommt es für die Prüfung der Rechtsfähigkeit auf die Grundsätze des internationalen Gesellschaftsrechts an, und zwar auf das Recht des ausländischen Staates, wenn die Stiftung ihre Sitzung und ihre Geschäftsleitung im Ausland hat. Ist die Stiftung hingegen im Ausland nur registriert (statuarischer Sitz) und hat ihren Verwaltungssitz in Deutschland, kommt es zur Beurteilung der Rechtsfähigkeit auf das deutsche Recht an (sog. Sitztheorie).
Im Streitfall befand sich der Verwaltungssitz der in der Schweiz registrierten Stiftung in Deutschland, da sämtliche Mitglieder des Stiftungsrats als Geschäftsführungsorgane von Anfang an in Deutschland ansässig waren und die Stiftung von Deutschland aus führten. Daher war das deutsche Recht maßgeblich. Nach deutschem Recht war die Klägerin in Deutschland nicht rechtsfähig, da ihr die Anerkennung durch die zuständige Behörde in Deutschland fehlte. Mangels Rechtsfähigkeit war daher die Ersatzerbschaftsteuer nicht anwendbar.
Hinweise: Auch wenn die Klägerin keine Ersatzerbschaftsteuer entrichten muss, ergibt sich daraus keine Besteuerungslücke. Denn zivilrechtlich ist das Stiftungsvermögen den natürlichen Personen zuzurechnen, die hinter der nichtrechtsfähigen Klägerin stehen. Stirbt eine dieser Personen, kommt es zu einem sog. Generationenwechsel und damit zum Erbfall, der Erbschaftsteuer auslöst.
Ist die Stiftung in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder in einem mit diesen aufgrund eines Staatsvertrags bezüglich der Niederlassungsfreiheit gleichgestellten Staat gegründet worden, richtet sich die Frage nach der Rechtslage des Gründungsstaates (sog. Gründungstheorie); auf den Ort des Verwaltungssitzes kommt es dann nicht an. Diese Gründungstheorie gilt bei einer in der Schweiz gegründeten Stiftung jedoch nicht, weil die Schweiz weder zur EU noch zum EWR gehört und weil mit der Schweiz auch kein entsprechender völkerrechtlicher Vertrag geschlossen worden ist.
Quelle: BFH, Urteil vom 4.6.2025 – II R 30/22; NWB