Service Kapitalanleger
Neues Schreiben der Finanzverwaltung zu Kryptowährung
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein aktualisiertes Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowährung veröffentlicht. Wesentlicher Gegenstand der Aktualisierung ist die Erläuterung der Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen. Im Übrigen bleibt das BMF bei seiner bisherigen Sichtweise zur ertragsteuerlichen Behandlung.
Hintergrund: Kryptowährung wie z.B. Bitcoin ist eine virtuelle Währung, die in der Praxis zwar als Zahlungsmittel akzeptiert wird, aber keine offizielle Währung darstellt.
Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens:
Das BMF erläutert in einem zehnseitigen Abschnitt Fachbegriffe wie z.B. Proof of work, Forging, Masternode, Wallets, ICO, UTXO, Lending oder Hard Fork.
Für Bilanzierer gelten dem BMF zufolge die folgenden Grundsätze:
Bei Kryptowährung handelt es sich um ein nicht abnutzbares materielles Wirtschaftsgut, das mit den Anschaffungskosten zu bewerten ist.
Die Anschaffungskosten entsprechen dem Marktkurs im Zeitpunkt der Anschaffung. Hierzu kann auf den Kurs einer Handelsplattform (z.B. Börse Stuttgart Digital Exchange, Kraken, Bitpanda) oder einer Internetliste wie coinmarketcap.com zurückgegriffen werden.
Die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen hängt davon ab, ob die Kryptowährung dauerhaft dem Betrieb zu dienen bestimmt ist (dann Anlagevermögen) oder aber wieder verkauft werden soll (dann Umlaufvermögen). Dementsprechend ist die Kryptowährung in der Bilanz als Finanzanlage (Anlagevermögen) oder als sonstiger Vermögensgegenstand (Umlaufvermögen) auszuweisen.
Hinweis: Ausführungen zu einer möglichen Teilwertabschreibung enthält auch das neue BMF-Schreiben nicht. Die Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung hängt dem Gesetz zufolge davon ab, dass der Wert voraussichtlich dauernd gemindert ist.
Durch die Veräußerung, Tausch oder Erhalt von Kryptowährung können steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden.
Gehört die Kryptowährung zum Betriebsvermögen, wird jede Betriebsvermögensmehrung als Gewinneinkünfte besteuert; zu gewerblichen Einkünften kommt es etwa, wenn der Steuerpflichtige ausschließlich im Bereich der Kryptowährung nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht tätig wird.
Bei einer Einnahmen-Überschussrechnung werden die Anschaffungskosten für die Kryptowährung erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses als Betriebsausgaben berücksichtigt.
Gehört die Kryptowährung zum Privatvermögen, kann die Veräußerung der Kryptowährung zu einem Spekulationsgewinn führen. Dabei gilt eine Spekulationsfrist von einem Jahr. Ein Spekulationsgewinn bleibt steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn aus allen Spekulationsgeschäften dieses Jahres weniger als 1.000 € beträgt.
Hinweis: Nach jedem Tausch beginnt eine neue einjährige Spekulationsfrist.
Das BMF weist auf Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten des Steuerpflichtigen hin. So soll den Steuerpflichtigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht treffen, wenn er Kryptowährung über die Handelsplattform eines ausländischen Betreibers erworben oder veräußert hat. Verwendet der Steuerpflichtige eine spezielle Software für die Aufzeichnung von Kryptowerten, muss er für die Software eine sog. Verfahrensdokumentation erstellen. Die Verfahrensdokumentation dient dem Nachweis, dass die Buchführung den gesetzlichen Anforderungen entspricht und beschreibt den Ablauf der steuerlich relevanten Vorgänge des Unternehmens. Im Übrigen betont das BMF die Informationsnähe des Steuerpflichtigen bei der Dokumentation der erforderlichen Informationen.
Hinweise: Außerdem enthält das BMF-Schreiben eine Liste bestimmter Unterlagen, Daten und Belege, die von den Finanzämtern angefordert werden können, z.B. Dokumentationen über Umschichtungen oder über die Teilnahme an sog. Airdrops.
Das aktuelle BMF-Schreiben gilt für alle offenen Fälle. Es gilt für die ertragsteuerliche Behandlung, nicht aber die umsatzsteuerliche Behandlung von Kryptowährung.
Quelle: BMF, Schreiben vom 6.3.2025 - IV C 1 – S 2256/00042/064/043; NWB
Solidaritätszuschlag (noch) verfassungsgemäß
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 zurückgewiesen. Nach Auffassung der Richter ist die Erhebung des Solidaritätszuschlags noch verfassungsgemäß.
Hintergrund: Der Solidaritätszuschlag wurde zunächst vom 1.7.1991 bis zum 30.6.1992 und wird seit dem 1.1.1995 zur Finanzierung der mit der deutschen Einheit verbundenen Kosten als sog. Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben. Bei der Einkommensteuer gilt für die Erhebung des Solidaritätszuschlags eine Freigrenze. Diese Freigrenze wurde ab dem Jahr 2021 deutlich angehoben, sodass ein Großteil der Einkommensteuerpflichtigen nicht mehr mit dem Solidaritätszuschlag belastet wird.
Sachverhalt: Die Beschwerdeführer des Verfahrens verfolgen das Ziel der vollständigen Abschaffung des Solidaritätszuschlags mit Wirkung zum 1.1.2020. Sie sind der Auffassung, dass die Weitererhebung des ursprünglich mit den Kosten der Wiedervereinigung begründeten Solidaritätszuschlags mit dem Auslaufen des sog. Solidarpakts II am 31.12.2019 verfassungswidrig geworden ist. Darüber hinaus verstoße der Solidaritätszuschlag gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da er bei der Einkommensteuer nur noch zulasten von Besserverdienern erhoben wird.
Entscheidung: Die Richter des BVerfG wiesen die Verfassungsbeschwerde zurück:
Der zum 1.1.1995 eingeführte Solidaritätszuschlag stellt eine Ergänzungsabgabe im Sinne des Grundgesetzes dar. Eine solche Ergänzungsabgabe setzt einen aufgabenbezogenen finanziellen Mehrbedarf des Bundes voraus, der durch den Gesetzgeber allerdings nur in seinen Grundzügen zu umreißen ist. Im Fall des Solidaritätszuschlags ist dies der wiedervereinigungsbedingte finanzielle Mehrbedarf des Bundes.
Ein evidenter Wegfall des Mehrbedarfs begründet eine Verpflichtung des Gesetzgebers, die Abgabe aufzuheben oder ihre Voraussetzungen anzupassen. Insoweit trifft den Bundesgesetzgeber – bei einer länger andauernden Erhebung einer Ergänzungsabgabe – eine Beobachtungsobliegenheit.
Ein offensichtlicher Wegfall des auf den Beitritt der damals neuen Länder zurückzuführenden Mehrbedarfs des Bundes kann auch heute (noch) nicht festgestellt werden. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Aufhebung des Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2020 bestand und besteht demnach nicht.
Hinweis: Aus der Entscheidung folgt nicht, dass der Solidaritätszuschlag unbegrenzt weiter erhoben werden darf. Sollte der wiedervereinigungsbedingte finanzielle Mehrbedarf des Bundes evident entfallen sein, muss der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe abgeschafft werden. Wann dies der Fall sein wird, ließen die Richter offen.
Quelle: BVerfG, Urteil v. 26.3.2025 - 2 BvR 1505/20; NWB
Abzug der Aufwendungen einer Holding-KG
Eine GmbH & Co. KG, die aufgrund ihrer Struktur gewerbliche Einkünfte erzielt (sog. gewerblich geprägte Personengesellschaft) und als Holding ausschließlich zu 40 % steuerfreie Dividenden von einer Tochter-Kapitalgesellschaft erzielt, kann ihre laufenden Verwaltungs- und Abschlusskosten nur zu 60 % absetzen. Diese Kosten stehen nämlich in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Dividenden und sind daher im Umfang des steuerfreien Teils (40 %) nicht absetzbar.
Hintergrund: Dividenden, die ein Einzelunternehmer oder eine unternehmerisch tätige Personengesellschaft erzielt, sind nach dem Gesetz zu 40 % steuerfrei und zu 60 % steuerpflichtig. Das Gesetz regelt in diesem Fall, dass die Aufwendungen, die mit den Dividenden in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nur zu 60 % abgezogen werden dürfen.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG, deren Unternehmensgegenstand die Beteiligung an anderen Gesellschaften war. Sie erzielte gewerbliche Einkünfte, da sie aufgrund ihrer Rechtsform gewerblich geprägt war; denn nur ihre Komplementär-GmbH haftete unbeschränkt und war zur Geschäftsführung berechtigt. Die Klägerin war alleinige Gesellschafterin der V-GmbH und bezog von dieser im Jahr 2017 Dividenden, die nach dem Gesetz zu 40 % steuerfrei waren. Weitere Einnahmen erzielte die Klägerin im Streitjahr 2017 nicht. Sie trug Kosten für Abschluss- und Prüfungsarbeiten, Rechtsberatung, Kontoführung sowie für die IHK und machte die Kosten in vollem Umfang als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nur zu 60 % an.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Die Ausgaben waren nur im Umfang von 60 % als Betriebsausgaben anzuerkennen. Die geltend gemachten Ausgaben standen nämlich in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Dividenden, die nur im Umfang von 60 % steuerpflichtig waren.
Die Klägerin hat die Aufwendungen aufgrund ihrer gewerblichen Tätigkeit, zu der das Halten der Beteiligung und die Erzielung von Dividenden gehörten, getragen. Zwischen den Aufwendungen und den Dividenden bestand somit ein mittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Dividenden; ein rechtlicher Zusammenhang ist nicht erforderlich.
Zwar musste die Klägerin mit den Aufwendungen auch eine gesetzliche Verpflichtung erfüllen, z.B. bei der Erstellung und Veröffentlichung eines Jahresabschlusses oder bei der Zahlung der IHK-Beiträge. Auslösendes Moment für diese Aufwendungen war aber nicht die gesetzliche Verpflichtung, sondern die Entscheidung der Klägerin, sich gewerblich als GmbH & Co. KG zu betätigen und eine Konzernstruktur mit dem beherrschenden Einfluss auf die V-GmbH zu schaffen, so dass sie infolgedessen zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet war.
Hinweise: Hätte die Klägerin neben ihren teilweise steuerfreien Dividenden auch noch "normale", d.h. vollständig steuerpflichtige Einnahmen erzielt, hätte sie prüfen müssen, ob die geltend gemachten Aufwendungen vorrangig durch eine der beiden Einnahmearten (teilweise steuerpflichtig bzw. vollständig steuerpflichtig) ausgelöst worden sind. Wären die Aufwendungen vorrangig durch die vollständig steuerpflichtigen Einnahmen ausgelöst worden, wären die Aufwendungen in vollem Umfang abziehbar gewesen; wären die Aufwendungen aber vorrangig durch die teilweise steuerfreien Dividenden ausgelöst worden, wären die Aufwendungen nur zu 60 % abziehbar gewesen.
Sofern eine solche Vorrangigkeit nicht bestanden hätte, hätte die Klägerin nach der Rechtsprechung des BFH ihre Aufwendungen entsprechend dem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt des Gesamtvorgangs aufteilen müssen. Im Zweifel wird man eine Aufteilung nach dem Anteil der jeweiligen Einnahmeart an den Gesamteinnahmen vornehmen können.
Bei Kapitalgesellschaften gilt die Regelung, nach der Aufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit teilweise steuerfreien Dividenden stehen, nur zu 60 % abgezogen werden dürfen, nicht.
Quelle: BFH, Urteil vom 21.11.2024 - VI R 9/22; NWB