Service Gesetzgebung
Bundesregierung bringt Zuckergetränkesteuer auf den Weg
Die Bundesregierung hat am 14.10.2026 eine Formulierungshilfe für die Regierungsfraktionen im Deutschen Bundestag zur Einführung einer Zuckergetränkesteuer beschlossen. Das sog. Zuckergetränkesteuergesetz wurde in den Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2027 aufgenommen.
Der Entwurf sieht einen zweistufigen Steuertarif abhängig vom Zuckergehalt vor:
Stufe: ab 5 g/100 ml bis unter 8 g/100 ml = 0,26 Euro je Liter
Stufe: ab 8 g/100 ml = 0,32 Euro je Liter
Die Zuckergetränkesteuer soll beispielsweise Limonaden (z.B. Cola, Orangenlimonade, gesüßte Fruchtschorlen), Eistees, Energydrinks, Fruchtnektar oder Saftkonzentrate mit Zuckerzusatz erfassen. Auch zuckerhaltiger Sirup und entsprechende Konzentrate, die für die Zubereitung von Getränken bestimmt sind und die an die Gastronomie oder Verbraucher geliefert werden (z.B. Postmix-Konzentrate, Sirup für Trinkwassersprudler), sollen unter die Steuer fallen.
Nicht erfasst werden alkoholhaltige Getränke, weil diese in der Regel bereits einer anderen Verbrauchsteuer unterliegen. Auch entsprechende alkoholfreie Alternativen, also alkoholfreier Wein einschließlich Fruchtwein, alkoholfreier Schaumwein, alkoholfreies Bier, alkoholfreie Liköre und alkoholfreie Cocktails sollen ausgenommen werden, ebenso Mischgetränke auf dieser Basis. Gleiches soll für Milch, Hafer- und Reisdrinks sowie entsprechende Mischgetränke, reine Frucht- und Gemüsesäfte, reines Frucht- und Gemüsesaftkonzentrat sowie entsprechende ungesüßte Schorlen gelten. Auch Getränke, die mit Süßungsmitteln gesüßt sind, sollen nicht unter die Zuckergetränkesteuer fallen.
Steuerschuldner sollen, wie bei Verbrauchsteuern üblich, Hersteller bzw. der Großhandel sein. Es sind Ausnahmeregelungen für kleine, unabhängige Hersteller mit einer jährlichen Produktionsmenge von bis zu 70.000 Litern vorgesehen. Zusätzlich wurde eine Befreiung für Betriebe bis 1 Mio. Liter aufgenommen; das Inkrafttreten dieser Beihilfe steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Beihilfe durch die Europäische Kommission.
Durch die Steuer sollen dem Bund Mehreinnahmen von 690 Mio. Euro im Jahr 2027, 925 Mio. Euro im Jahr 2028 und zwischen 875 und 890 Mio. Euro in den Jahren 2028 bis 2031 entstehen. Die Steuereinnahmen sollen dazu verwendet werden, die Beiträge für die Gesetzliche Krankenversicherung stabil zu halten.
Hinweis: Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Sofern die Regelung vom Deutschen Bundestag beschlossen wird und der Bundesrat keine Einwände äußert, soll die Steuer ab dem 1.7.2027 erhoben werden.
Quelle: BMF online, Meldung v. 14.10.2026; NWB
Bundesregierung beschließt Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027
Für Gutverdiener sollen zum 1.1.2027 die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung steigen. Das geht aus der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 hervor, die das Kabinett am 7.10.2026 beschlossen hat. Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen.
Folgende Werte sind vorgesehen:
In der gesetzlichen Krankenversicherung soll sich die Beitragsbemessungsgrenze 2027 auf jährlich 76.500 Euro beziehungsweise 6.375 Euro im Monat erhöhen. 2026 waren es noch 69.750 Euro im Jahr beziehungsweise 5.812,50 Euro im Monat.
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung soll sich 2027 auf jährlich 84.150 Euro beziehungsweise monatlich 7.012,50 Euro belaufen. 2026 waren es noch 77.400 Euro beziehungsweise 6.450 Euro im Monat.
Hinweise: Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das maximale Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Der Verdienst, der über diese Einkommensgrenze hinausgeht, ist beitragsfrei.
Die Versicherungspflichtgrenze bezeichnet den Einkommenshöchstbetrag, bis zu dem Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein müssen. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.
Auch die Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung sollen steigen: auf 106.200 Euro im Jahr beziehungsweise 8.850 Euro im Monat. 2026 belief sich die Grenze auf jährlich 101.400 Euro beziehungsweise 8.450 Euro im Monat.
In der knappschaftlichen Rentenversicherung soll sich die Einkommensgrenze von 10.900 Euro im Monat auf 130.800 Euro im Monat erhöhen. In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind Beschäftigte im Bergbau versichert. Sie berücksichtigt die besondere gesundheitliche Beanspruchung von Bergleuten.
Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, soll 2027 53.452 Euro im Jahr betragen. 2026 waren es 51.944 Euro.
Quelle: Bundesregierung online, Meldung vom 7.10.2026, NWB
Antragsloses Kindergeld ab 2027
Der Bundesrat hat am 25.9.2026 das "Gesetz zur Einführung des antragslosen Kindergeldes" verabschiedet. Damit wird im Laufe des Jahres 2027 das antraglose Kindergeld in zwei Stufen eingeführt.
Hintergrund: Kindergeld wird monatlich von der Familienkasse ausgezahlt. Derzeit erhalten Eltern nach der Geburt eines Kindes ein Begrüßungsschreiben mit einem QR-Code, der zu einem vorausgefüllten Kindergeldantrag führt. Künftig soll das Kindergeld im Regelfall ohne Antrag ausgezahlt werden, wenn der Familienkasse alle relevanten Tatsachen, insbesondere die Kontoverbindung des Kindergeldempfängers, bekannt sind und keine Zweifel am Anspruch auf Kindergeld bestehen. Die Leistung soll festgesetzt und ausgezahlt werden, sobald das Kind eine steuerliche Identifikationsnummer erhalten hat.
Das Gesetz sieht vor, das antragslose Kindergeld im Laufe des Jahres 2027 in zwei Stufen einzuführen:
Ab Frühjahr 2027 soll die Neuerung in einer ersten Stufe für Familien gelten, die bereits Kinder haben und Kindergeld beziehen. Grund dafür ist, dass die relevanten Daten der Familienkasse vorliegen.
In einer zweiten Stufe (voraussichtlich Ende 2027) soll das Kindergeld dann auch für erste Kinder antragslos ausgezahlt werden. Dies gilt allerdings nur, wenn mindestens ein Elternteil gemeinsam mit dem Kind in Deutschland wohnt, von diesem Elternteil eine IBAN bekannt ist und mindestens ein Elternteil in Deutschland arbeitet. So soll sichergestellt werden, dass keine Zahlung erfolgt, wenn diese eigentlich ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union leisten müsste.
Hinweis: Das antragslose Kindergeld soll nicht die Prüfung des Kindergeldanspruches durch die Familienkasse ersetzen. Bei unvollständiger Datenlage oder Zweifeln am Kindergeldanspruch soll es bei der bisherigen Praxis bleiben.
Quelle: Bundesrat sowie Bundesregierung online, Meldungen vom 25.09.2026; NWB
Einführung einer Kassenpflicht für Unternehmer ab 2028 geplant
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums (BMF) beschlossen, mit dem ab 2028 für Unternehmer mit einem Jahresumsatz von mindestens 100.000 € die Pflicht zur Verwendung einer elektronischen Kasse mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) eingeführt werden soll. Darüber hinaus ist geplant, ab dem Jahr 2028 die Ausgabepflicht von Papierbons durch eine Belegbereitstellungspflicht zu ersetzen, um Unternehmen zu entlasten.
Hintergrund: Setzt ein Unternehmer eine elektronische Kasse ein, muss diese mit einer TSE ausgestattet sein, die die einzelnen Umsätze elektronisch und manipulationssicher erfasst. Allerdings kann der Unternehmer bislang stattdessen eine sog. offene Ladenkasse verwenden, so dass er dann keine TSE einsetzen muss.
Außerdem besteht nach der aktuellen Rechtslage eine Belegausgabepflicht, so dass der Unternehmer seinen Kunden einen Beleg zur Mitnahme anbieten muss. Der Kunde ist nicht verpflichtet, den Beleg mitzunehmen.
U.a. sind folgende Regelungen geplant:
Kassenpflicht ab einem Umsatz von 100.000 Euro zum 1.1.2028 mit Ausnahmeverordnung und Ausnahme von Barumsätzen bis zu 12.000 Euro
Abschaffung der Belegausgabepflicht und Einführung einer verpflichtenden elektronischen Belegbereitstellung zum 1.1.2028
Schaffung eines Steuerstraftatbestandes beim Einsatz und Inverkehrbringen von Manipulationsprogrammen für elektronische Aufzeichnungssysteme
Schaffung eines Ordnungswidrigkeitstatbestandes für die fehlende Belegbereitstellung
Schaffung eines Ordnungswidrigkeitstatbestandes wegen unzulässigen Nichtverwendens eines elektronischen Aufzeichnungssystems mit TSE, bei Vorliegen einer Kassenpflicht
Stärkung der Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden bei der Fälschung technischer Aufzeichnungen, soweit Daten von elektronischen Aufzeichnungssystemen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 KassenSichV betroffen sind
Schaffung einer Zuständigkeitsregelung für Kassen-Nachschauen bei fahrenden Händlern
Einführung einer Mitteilungspflicht bei Wechsel der TSE
Erweiterung der Verwendungsmöglichkeiten von Angaben im Besteuerungsverfahren für Steuerstrafverfahren
Ausweitung des Anwendungsbereiches des § 146a AO durch die verpflichtende Ausstattung von Mietwagen mit Wegstreckenzählern, die über eine digitale Schnittstelle verfügen
Abschaffung des Papier-Formerfordernisses bei Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüssen
Hinweis: Das Gesetz bedarf der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat, Änderungen können sich noch ergeben. Wir halten Sie diesbezüglich auf dem Laufenden.
Quelle: Regierungsentwurf zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung sowie zur weiteren Digitalisierung handels- und steuerrechtlicher Aufzeichnungen sowie BMF online, Meldung vom 23.9.2026; NWB
Nachzahlungszinsen sollen erhöht werden
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 in den Bundestag eingebracht, in dem eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbundener Einzelmaßnahmen enthalten ist.
U.a. folgende Regelungen sind geplant:
Ab 2027 soll der monatliche Zinssatz angesichts der allgemein gestiegenen Zinsen auf 0,3 Prozent erhöht werden, was einem Jahreszins von 3,6 Prozent entspricht. Derzeit beträgt der Zinssatz bei den Nachzahlungszinsen 0,15 Prozent für jeden Monat, was einem Jahreszinssatz von 1,8 Prozent entspricht. Der Zinssatz gilt auch für Erstattungszinsen, die Steuerpflichtigen bei Steuererstattungen gezahlt werden. Nach der AO beginnt der Zinslauf für die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
Mit einer weiteren Gesetzesänderung soll sichergestellt werden, dass für Kinder mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, in Zukunft die ungekürzten Freibeträge für Kinder bei der Besteuerung der Eltern gewährt werden. Die Änderung geht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes zurück, der die Kürzung von Familienbeihilfen und steuerlichen Vergünstigungen bei Arbeitnehmern, deren Kinder sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, als Verstoß gegen Unionsrecht bezeichnet hatte. Bisher konnten die Freibeträge nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat der Kinder „notwendig und angemessen“ waren.
Weitere Änderungen betreffen ausländische Großaktionäre mit Beteiligungen an deutschen Kapitalgesellschaften von mindestens zehn Prozent. In diesen Fällen soll es Änderungen geben, um eventuelle missbräuchliche Gestaltungen aufdecken zu können.
Angehoben werden soll auch die Freigrenze für ins Ausland gezahlte Lizenzgebühren.
Einkommensteuerbescheide und Bescheide über Widersprüche sollen ab 2027 nur noch elektronisch übermittelt werden, wenn die Steuerzahler über ein ELSTER-Konto verfügen.
Ausgeweitet werden soll auch der Informationsaustausch mit ausländischen Steuerbehörden über Einkünfte, die über Onlineplattformen erzielt werden. Diese Informationen werden bereits innerhalb der Europäischen Union ausgetauscht. Mit dem Jahressteuergesetz soll diese Meldepflicht auf Anbieter, die in Drittstaaten ansässig sind, ausgeweitet werden.
Ferner ist eine Neuregelung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft ab dem 1.1.2030 vorgesehen.
Hinweis: Die 1. Lesung des JStG 2026 im Bundestag soll nach derzeitigem Stand am 8.10.2026 erfolgen. Der Bundesrat muss dem Vorhaben zustimmen.
Über den weiteren Gang des Gesetzgebungsverfahrens werden wir an dieser Stelle informieren.
Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 767, BT-Drucks. 21/8283; NWB
Einkommensteuerreform mit Entlastung von zehn Milliarden Euro
Die Bundesregierung will das Arbeitskräfte- und Wachstumspotential stärken und hat dazu den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Durch höhere Grund- und Kinderfreibeträge, die Anhebung des Kindergeldes sowie einen höheren Reichensteuersatz als Gegenfinanzierung würden sowohl Wachstumsimpulse gesetzt als auch dem Gerechtigkeitsaspekt Rechnung getragen, erläutert die Regierung. Die Entlastung der Steuerzahler soll sich im nächsten und übernächsten Jahr auf über zehn Milliarden Euro summieren.
Im Einzelnen ist vorgesehen, den steuerlichen Grundfreibetrag von 12.348 € um 216 € auf 12.564 € zu erhöhen. 2028 soll eine weitere Anhebung auf 12.900 € erfolgen. Dadurch werde die Freistellung des Existenzminimums sichergestellt, erwartet die Regierung. Durch die Anpassung des Spitzen- und Reichensteuersatzes werde die steuerliche Leistungsfähigkeit innerhalb der Tarifstruktur stärker berücksichtigt und gleichzeitig die Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen unterstützt, heißt es in dem Gesetzentwurf.
Der Reichensteuersatz soll künftig ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 € gelten und 45 Prozent betragen. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 € steigt der Steuersatz auf 47 Prozent.
Außerdem soll das Kindergeld ab Januar 2027 von 259 € auf 267 € monatlich angehoben werden. Ab Januar 2028 soll eine weitere Anhebung auf 272 € monatlich erfolgen. Der steuerliche Kinderfreibetrag wird von 6.828 € um 300 € auf 7.128 € erhöht. „Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (2.928 €) ergibt sich eine Anhebung des zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Betrags von insgesamt 9.756 € um 300 € auf insgesamt 10.056 €“, rechnet die Regierung vor.
Um gezielt Arbeitsanreize zu setzen, sollen die maximal zulässigen Stundenlöhne bei steuerlich begünstigten Sonn- und Feiertagszuschlägen ab dem 1.1.2027 von 50 € auf 75 € angehoben werden. Der maximal berücksichtigungsfähige Grundlohnbetrag für Nachtarbeit soll unverändert bei 50 € bleiben.
Zu den weiteren Regelungen gehört eine Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von bisher 1.230 € auf 1.430 €. Damit werde zudem ein Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet. Subventionen würden „mit Augenmaß“ abgebaut: „Daher wird die steuerliche Absetzbarkeit der abzugsfähigen Aufwendungen für Handwerkerleistungen von 20 Prozent auf 15 Prozent und der Höchstbetrag von 1.200 € auf 900 € reduziert.“ Es handele sich um eine der größten Subventionen im Einkommensteuerrecht. Vorgesehen ist auch eine Anhebung des einheitlichen Pauschsteuersatzes bei sogenannten Mini-Jobs von zwei Prozent auf fünf Prozent.
Mit der Einführung eines besonderen gewerbesteuerlichen Zerlegungsmaßstabes für Betreiber von Rechenzentren sollen Gemeinden, auf deren Gebiet Rechenzentren stehen, besser am Steueraufkommen beteiligt werden. Zur Begründung heißt es, aufgrund des hohen Automatisierungsgrades von Rechenzentren profitierten die Standortgemeinden häufig nicht am Gewerbesteueraufkommen, obwohl sie die wesentlichen standortbezogenen Auswirkungen des Anlagenbetriebs tragen würden. Ein besonderer Zerlegungsmaßstab gewährleiste eine angemessenere Beteiligung der Standortgemeinden am Gewerbesteueraufkommen der Betreiber von Rechenzentren und stärke damit „die Akzeptanz für die Ansiedlung und den Ausbau dieser für die digitale Infrastruktur Deutschlands unverzichtbaren Einrichtungen“, so die Regierung.
Zu den finanziellen Auswirkungen heißt es in dem Gesetzentwurf, im Jahr 2027 sei mit steuerlichen Mindereinnahmen in Höhe von 4,515 Milliarden Euro zu rechnen. Davon entfallen 1,91 Milliarden Euro auf den Bund, der Rest auf Länder und Gemeinden. 2028 werden die Steuermindereinnahmen mit 6,02 Milliarden Euro angegeben, von denen 2,504 Milliarden auf den Bund entfallen. Durch die Änderungen bei den Sonn- und Feiertagszuschlägen entstehen zudem Einnahmeausfälle bei den Sozialversicherungen, die auf 300 Millionen Euro pro Jahr geschätzt werden.
Hinweis: Das Gesetz bedarf der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens, welches voraussichtlich am Ende des Jahres abgeschlossen wird, können sich noch Änderungen ergeben. Die 1. Lesung im Bundestag ist am 8.10.2026 vorgesehen.
Quelle: hib - heute im bundestag Nr. 757 zur BT-Drucks. 21/8235; NWB
Sozialversicherung: Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung steigt
Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2027 wurde am 15.9.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Danach steigt der Prozentsatz der Künstlersozialabgabe von derzeit 4,9 Prozent auf 5,0 Prozent im Jahr 2027.
Quelle: Künstlersozialabgabe-Verordnung 2027, BGBl. 2026 I Nr. 262; NWB
Bundesregierung bringt Einkommensteuerreform auf den Weg
Die Bundesregierung hat am 2.9.2026 den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Bundestag und Bundesrat müssen dem Gesetz noch zustimmen.
Mit der Reform sollen nach Angaben der Bundesregierung vor allem Steuerpflichtige mit kleinen und mittleren Einkommen sowie insbesondere Familien mit Kindern entlastet werden.
Die wichtigsten geplanten Maßnahmen:
Der Grundfreibetrag soll auf 12.564 € (2027) und 12.900 € (2028) steigen.
Die zweite Progressionszone soll bis 70.600 € abgeflacht werden.
Das Kindergeld soll von heute 259 € zunächst auf 267 € (2027) und dann auf 272 € (2028) je Kind und Monat steigen.
Die Freibeträge für Kinder sollen auf 10.056 € (2027) und 10.236 € (2028) steigen.
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll von 1.230 € auf 1.430 € steigen. Rund 1,3 Millionen Steuerpflichtige sollen sich dadurch künftig die Anlage N zur Steuererklärung sparen können, weil ihre tatsächlichen Aufwendungen unter dem neuen Pauschbetrag liegen.
Bei den steuerfreien Sonn- und Feiertagszuschlägen soll der maximal zulässige Stundenlohn von 50 € auf 75 € steigen. Der maximal zulässige Grundlohn für Nachtarbeit soll unverändert bei 50 € bleiben.
Hinweis: Bevor das Gesetz in Kraft treten kann, bedarf es noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Die Verabschiedung soll in diesem Jahr erfolgen.
Quelle: u.a. BMF, Pressemitteilung v. 2.9.2026 sowie Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027, Stand: 2.9.2026; NWB
Einführung einer Frühstartrente geplant
Die Bundesregierung plant zum 1.1.2027 die Einführung einer sog. Frühstartrente. Sie hat im August einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen, der noch den Bundestag und den Bundesrat passieren muss. Anbei stellen wir Ihnen die wichtigsten Eckpunkte vor:
Mit der Frühstartrente sollen junge Menschen ein Startkapital für ihre private Altersvorsorge erhalten. Für Kinder und Jugendliche vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr will der Staat monatlich 10 € in einen individuellen, kapitalgedeckten Standarddepot-Vertrag einzahlen, wenn ein solcher auf den Namen des Kindes bei einem entsprechenden Anbieter abgeschlossen wurde. Die Standarddepot-Verträge sollen frühestens ab dem 1.1.2027 abgeschlossen werden können. Zusätzliche Einzahlungen in das Standarddepot sollen bis zu einem Betrag von 6.840 € pro Jahr möglich sein.
Für Kinder, für die kein individueller Standarddepot-Vertrag abgeschlossen wird, soll eine kollektive Anlage am Kapitalmarkt erfolgen, die die Deutsche Bundesbank verwaltet. Ein individualisierter Anspruch aus der kollektiven Anlage soll zu einem späteren Zeitpunkt in einen individuellen Standarddepot-Vertrag übertragen werden können.
Anspruchsberechtigt sollen ab dem Geburtsjahrgang 2020 alle Kinder und Jugendlichen vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sein, die ihren ersten Wohnsitz im Inland haben. Die Frühstartrente soll zum 1.1.2027 mit den Geburtsjahrgängen 2020 und 2021 starten, für den Jahrgang 2020 soll die Frühstartrente rückwirkend zum 1.1.2026 gewährt werden. Ab 2028 soll jährlich der Jahrgang hinzukommen, der in dem jeweiligen Jahr das 6. Lebensjahr vollendet.
Der Standarddepot-Vertrag soll bis zum Renteneintritt durch eigene Einzahlungen weiter bespart werden können. Alternativ soll auch in einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag gewechselt werden können.
Die Erträge aus dem Standarddepot-Vertrag sollen bis zum Beginn des Renteneintritts steuerfrei bleiben. Die Besteuerung soll dann nachgelagert in der Auszahlungsphase erfolgen.
Da die Frühstartrentenförderung der Altersvorsorge dient, soll eine Auszahlung grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres möglich sein. Eigenbeiträge und die darauf entfallenden Erträge sollen jedoch unter Beachtung der vertraglichen Regelungen jederzeit entnommen werden können. Die Erträge müssen dann versteuert werden.
Hinweise: An den oben dargestellten Regelungen können sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch Änderungen ergeben. Das Verfahren soll bis zum Ende des Jahres abgeschlossen werden. Wir halten Sie diesbezüglich an dieser Stelle auf dem Laufenden.
Das Bundesfinanzministerium hat zur Frühstartrente einen ausführlichen Fragen-und-Antworten-Katalog veröffentlicht, den Sie unter folgender Adresse aufrufen können: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/fruehstart-rente.html
Quelle: Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente; NWB