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Grunderwerbsteuer: Konzernklausel bei Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf neu gegründete GmbH

08.04.2025 08:23

Die Ausgliederung eines Einzelunternehmens, zu dem ein Grundstück gehört, auf eine neu gegründete GmbH ist nach der sog. Konzernklausel grunderwerbsteuerfrei. Es ist unschädlich, dass der Einzelunternehmer die gesetzlich geforderte fünfjährige Vorhaltensfrist umwandlungsbedingt nicht einhalten konnte; allerdings muss er nach der Ausgliederung noch fünf Jahre zu mindestens 95 % an der GmbH beteiligt sein.

Hintergrund: Eine Umwandlung eines Unternehmens, das Grundbesitz hält, kann grundsätzlich Grunderwerbsteuer auslösen. Nach der sog. Konzernklausel sind aber bestimmte Umwandlungsvorgänge innerhalb eines Konzerns grunderwerbsteuerfrei. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist u.a., dass die Umwandlung konzernintern erfolgt und fünf Jahre vor der Umwandlung und fünf Jahre nach der Umwandlung Beteiligungsverhältnisse von mindestens 95 % zwischen dem beherrschenden Unternehmen und den abhängigen Unternehmen bestehen.

Sachverhalt: Y war Einzelunternehmerin; zu ihrem Einzelunternehmen gehörte ein Grundstück. Mit notariellem Vertrag aus dem Jahr 2018 gliederte Y ihr Einzelunternehmen samt Grundstück auf eine neu gegründete GmbH, die Klägerin, aus. Y war Alleingesellschafterin der Klägerin. Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer gegenüber der Klägerin, die nun Eigentümerin des Grundstücks geworden war, fest.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Zwar war die Ausgliederung des Einzelunternehmens, zu dem ein Grundstück gehörte, auf die Klägerin grunderwerbsteuerbar, da die Klägerin hierdurch Eigentümerin des Grundstücks geworden ist.

  • Diese Eigentumsübergang war aber nach der sog. Konzernklausel grunderwerbsteuerfrei. Danach sind bestimmte Umwandlungen grunderwerbsteuerfrei; hierzu gehört auch die Ausgliederung eines Einzelunternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft.

  • Unschädlich ist, dass im Streitfall die fünfjährige Vorhaltensfrist nicht eingehalten werden konnte, d.h. Y nicht in den fünf Jahren zuvor zu mindestens 95 % an der Klägerin beteiligt war. Bei einer Ausgliederung eines Einzelunternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft wird die Kapitalgesellschaft erst im Rahmen der Ausgliederung gegründet. Aus Rechtsgründen konnte Y also nicht vor dem Umwandlungsvorgang fünf Jahre lang an der Klägerin beteiligt sein.

Hinweise: Allerdings kann und muss Y die fünfjährige Nachhaltensfrist einhalten und zu mindestens 95 % an der Klägerin beteiligt bleiben. Anderenfalls wird die Grunderwerbsteuerbefreiung rückgängig gemacht.

Der BFH setzt seine bisherige Rechtsprechung fort und legt die Konzernklausel zugunsten der Steuerpflichtigen aus. Die fünfjährige Vorhaltens- oder auch die fünfjährige Nachhaltensfrist müssen daher nicht eingehalten werden, wenn dies umwandlungsbedingt schlichtweg nicht möglich ist, weil z.B. eines der Konzernunternehmen umwandlungsbedingt untergeht (etwa bei einer Verschmelzung) oder durch die Umwandlung – wie im Streitfall – erst entsteht.

Quelle: BFH, Urteil vom 25.9.2024 - II R 2/22; NWB


Solidaritätszuschlag (noch) verfassungsgemäß

31.03.2025 09:31

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 zurückgewiesen. Nach Auffassung der Richter ist die Erhebung des Solidaritätszuschlags noch verfassungsgemäß.

Hintergrund: Der Solidaritätszuschlag wurde zunächst vom 1.7.1991 bis zum 30.6.1992 und wird seit dem 1.1.1995 zur Finanzierung der mit der deutschen Einheit verbundenen Kosten als sog. Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben. Bei der Einkommensteuer gilt für die Erhebung des Solidaritätszuschlags eine Freigrenze. Diese Freigrenze wurde ab dem Jahr 2021 deutlich angehoben, sodass ein Großteil der Einkommensteuerpflichtigen nicht mehr mit dem Solidaritätszuschlag belastet wird.

Sachverhalt: Die Beschwerdeführer des Verfahrens verfolgen das Ziel der vollständigen Abschaffung des Solidaritätszuschlags mit Wirkung zum 1.1.2020. Sie sind der Auffassung, dass die Weitererhebung des ursprünglich mit den Kosten der Wiedervereinigung begründeten Solidaritätszuschlags mit dem Auslaufen des sog. Solidarpakts II am 31.12.2019 verfassungswidrig geworden ist. Darüber hinaus verstoße der Solidaritätszuschlag gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da er bei der Einkommensteuer nur noch zulasten von Besserverdienern erhoben wird.

Entscheidung: Die Richter des BVerfG wiesen die Verfassungsbeschwerde zurück:

  • Der zum 1.1.1995 eingeführte Solidaritätszuschlag stellt eine Ergänzungsabgabe im Sinne des Grundgesetzes dar. Eine solche Ergänzungsabgabe setzt einen aufgabenbezogenen finanziellen Mehrbedarf des Bundes voraus, der durch den Gesetzgeber allerdings nur in seinen Grundzügen zu umreißen ist. Im Fall des Solidaritätszuschlags ist dies der wiedervereinigungsbedingte finanzielle Mehrbedarf des Bundes.

  • Ein evidenter Wegfall des Mehrbedarfs begründet eine Verpflichtung des Gesetzgebers, die Abgabe aufzuheben oder ihre Voraussetzungen anzupassen. Insoweit trifft den Bundesgesetzgeber – bei einer länger andauernden Erhebung einer Ergänzungsabgabe – eine Beobachtungsobliegenheit.

  • Ein offensichtlicher Wegfall des auf den Beitritt der damals neuen Länder zurückzuführenden Mehrbedarfs des Bundes kann auch heute (noch) nicht festgestellt werden. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Aufhebung des Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2020 bestand und besteht demnach nicht.

Hinweis: Aus der Entscheidung folgt nicht, dass der Solidaritätszuschlag unbegrenzt weiter erhoben werden darf. Sollte der wiedervereinigungsbedingte finanzielle Mehrbedarf des Bundes evident entfallen sein, muss der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe abgeschafft werden. Wann dies der Fall sein wird, ließen die Richter offen.

Quelle: BVerfG, Urteil v. 26.3.2025 - 2 BvR 1505/20; NWB


Forderungsverzicht mit Besserungsabrede durch GmbH-Gesellschafter

28.03.2025 08:02

Ein mit mindestens 1 % beteiligter GmbH-Gesellschafter, der seiner GmbH ab dem 1.1.2009 ein Darlehen gewährt hat und nun einen Forderungsverzicht mit Besserungsabrede erklärt, kann den Teil seiner Darlehensforderung, der im Zeitpunkt des Verzichts noch werthaltig ist, als verdeckte Einlage im Zeitpunkt der Aufgabe oder Veräußerung der GmbH-Beteiligung nach dem sog. Teileinkünfteverfahren mit 60 % steuerlich geltend machen. Den Teil der Darlehensforderung, der im Zeitpunkt des Verzichts wertlos ist, kann er aber bereits im Zeitpunkt des Verzichts als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend machen.

Hintergrund: GmbH-Gesellschafter, die mit mindestens 1 % an der GmbH beteiligt sind und mit Darlehen, die sie der GmbH gewährt haben, ausfallen, können den Darlehensverlust grundsätzlich steuerlich geltend machen. Allerdings ist zu prüfen, ob sich der Verlust bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb, zu denen auch der Verlust aus der Aufgabe oder Veräußerung einer wesentlichen GmbH-Beteiligung gehört, zu 60 % auswirkt oder aber bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, bei denen der Verlust zwar zu 100 % berücksichtigt wird, aber dafür je nach geltender Rechtslage nur eingeschränkt mit anderen Einkunftsarten verrechenbar sein kann. Nach dem Gesetz ist eine Zuordnung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb vorrangig.

Sachverhalt: Der Kläger war mit mehr als 12 % an einer GmbH & Co. KG beteiligt und gewährte dieser am 6.2.2009 ein Darlehen in Höhe von 128.000 €. Noch im Jahr 2009 wurde die GmbH & Co. KG in die Z-GmbH umgewandelt, so dass der Kläger nun an einer GmbH beteiligt war. Im Jahr 2009 verzichteten der Kläger und die anderen Gesellschafter auf ihre Forderungen gegen die Z-GmbH gegen Besserungsabrede; sollte es der Z-GmbH wieder finanziell besser gehen, würden die Forderungen also wieder aufleben. Im Zeitpunkt des Verzichts war die Darlehensforderung des Klägers zu 34 % (= 43.520 €) werthaltig. In den Jahren 2009 bis 2012 war der Kläger als Geschäftsführer der Z-GmbH beschäftigt. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung für 2009 den gesamten Verlust seiner Darlehensforderung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) berücksichtigte den Verlust der Darlehensforderung zwar nicht bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, jedoch teilweise bei den Einkünften aus Kapitalvermögen:

  • Ein Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit schied aus, weil der Forderungsverzicht vorrangig durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war. Dies hat das Finanzgericht in der ersten Instanz festgestellt.

  • Der Kläger kann jedoch den Teil seiner Darlehensforderung, der im Zeitpunkt des Verzichts wertlos war (66 % von 128.000 €), im Jahr 2009 als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften geltend machen. Der Forderungsverzicht mit Besserungsabrede führte sofort zum Untergang der Forderung; die Besserungsabrede bewirkt erst dann ein Wiederaufleben der Forderung, wenn es der GmbH finanziell wieder besser geht.

  • Zwar ist nach dem Gesetz eine Zuordnung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb vorrangig gegenüber einer Zuordnung zu den Kapitaleinkünften. Im Streitjahr 2009 konnte es aber noch nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb aus der Aufgabe oder Veräußerung der GmbH-Beteiligung kommen. Denn der Kläger hat im Jahr 2009 seine Beteiligung an der Z-GmbH weder aufgegeben noch verkauft. Zu einem Vorrang der Einkünfte aus Gewerbebetrieb kann es nur dann kommen, wenn beide Einkunftsarten im selben Veranlagungszeitraum anwendbar sind.

Hinweise: Der Verlust wird bei den Kapitaleinkünften nicht erst dann berücksichtigt, wenn feststeht, dass es bei der GmbH nicht mehr zu einer finanziellen Erholung kommt. Zu einer Berücksichtigung bei den Kapitaleinkünften kommt es allerdings nur dann, wenn das Darlehen ab dem 1.1.2009 gewährt worden ist, da erst seit diesem Zeitpunkt Darlehensverluste im Privatvermögen steuerlich anerkannt werden. Auch wenn Verluste aus Kapitalvermögen zu 100 % steuerlich berücksichtigt werden, sind sie nur eingeschränkt nutzbar, da sie nach der aktuellen Gesetzeslage nicht mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden können.

Im Jahr 2013 wurde über das Vermögen der Z-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Sollte der Kläger seine GmbH-Beteiligung im Jahr 2013 aufgeben, kann er im Jahr 2013 den werthaltigen Teil seiner Forderung (43.520 €) als Darlehensverlust bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb (Aufgabe oder Veräußerung einer wesentlichen GmbH-Beteiligung) geltend machen. Dieser Verlust wird aber nur zu 60 % berücksichtigt.

Im Jahr 2013 könnte der Kläger unter bestimmten Voraussetzungen erneut den wertlosen Teil seiner Forderung geltend machen, und zwar ebenfalls bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Führt dies zu einer Doppelberücksichtigung, weil der Verlust des wertlosen Teils schon im Jahr 2009 bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt worden ist, muss dies dem BFH zufolge verfahrensrechtlich korrigiert werden, so dass der Betrag insgesamt nur einmal steuerlich berücksichtigt wird.

Quelle: BFH, Urteil vom 19.11.2024 – VIII R 8/22; NWB


Bewertung von Anteilen an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft

24.03.2025 08:33

Die Bewertung von Anteilen an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft kann zwar vorrangig aus Verkäufen unter fremden Dritten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, abgeleitet werden; es kann aber nicht auf Verkäufe zurückgegriffen werden, bei denen über Jahre hinweg der gleiche Preis zugrunde gelegt worden ist.

Hintergrund: Werden Anteile an Kapitalgesellschaften verschenkt oder vererbt, müssen die Anteile bewertet werden. Bei börsennotierten Anteilen kann auf den Börsenkurs zurückgegriffen werden. Ist die Kapitalgesellschaft nicht börsennotiert, kommen nach dem Gesetz unterschiedliche Methoden nach einer gesetzlich vorgegebenen Reihenfolge in Betracht; dabei darf jedoch der sog. Substanzwert nicht unterschritten werden; bei dem Substanzwert handelt es sich um die Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter abzüglich der Schulden der Kapitalgesellschaft.

Sachverhalt: An der X-GmbH war die M mit 9,95 % beteiligt. M starb im Jahr 2014 und wurde von ihren beiden Kindern beerbt. Bereits seit 2009 gab es mehrfach Einziehungen von GmbH-Anteilen durch die X-GmbH, bei denen ein Kurs von 400 % zugrunde gelegt wurde. Selbst noch im Februar 2015 erfolgten Einziehungen zu einem Kurs von 400 %, und im Jahr 2018 wurde unter den Gesellschaftern der X-GmbH ein Anteil zu einem Kurs von 380 % verkauft. Für Zwecke der Erbschaftsteuer stellte das Finanzamt den Wert der von M vererbten Anteile zunächst mit einem Wert von 400 % des Nominalwertes fest, änderte dann aber den Bescheid und setzte den in etwa sechs Mal so hohen Substanzwert als Mindestwert an. Die X-GmbH sowie die beiden Kinder der M machten geltend, dass 400 % des Nominalwertes als Anteilswert anzusetzen seien.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Da die X-GmbH nicht an der Börse notiert war, war der gemeine Wert der Anteile anzusetzen. Der gemeine Wert kann aus Verkäufen unter fremden Dritten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, abgeleitet werden. In diesem Fall darf ein (höherer) Substanzwert nicht als Mindestwert angesetzt werden.

  • Im Streitfall gab es keine Verkäufe unter fremden Dritten, die zur Bewertung herangezogen werden können. Es muss sich nämlich um Verkäufe im gewöhnlichen Geschäftsverkehr handeln, bei denen der Verkäufer ohne Zwang und Not, sondern freiwillig veräußert.

  • Verkäufe können nicht herangezogen werden, wenn regelmäßig der gleiche Preis erzielt wird, insbesondere der Nominalwert. Denn dies zeigt, dass die Preisbildung nicht unter den Bedingungen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs zustande gekommen ist; dies gilt auch dann, wenn wiederholt ein Mehrfaches des Nominalwerts angesetzt wird. Im Streitfall wurden immer wieder 400 % des Nominalwertes als Preis für die Einziehung zugrunde gelegt, obwohl sich die Vermögensverhältnisse bei der X-GmbH geändert hatten. Angesichts des gleichgebliebenen Einziehungspreises kam es nicht darauf an, dass eine Zwangslage bei den freiwilligen Einziehungen der Anteile nicht erkennbar war.

  • An sich hätte damit für die Bewertung auf eine im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke übliche Bewertungsmethode zurückgegriffen werden müssen. Allerdings konnte dies unterbleiben, weil der Substanzwert als Mindestwert nicht unterschritten werden darf, und das Finanzamt hatte den Substanzwert angesetzt.

Hinweise: Dass der Preis von 400 % des Nominalwertes nicht die tatsächlichen Wertverhältnisse widerspiegelte, zeigt sich am Missverhältnis gegenüber dem sechs Mal so hohen Substanzwert.

Auch wenn die Kläger das Verfahren verloren haben, hätte der Fall für sie noch schlechter ausgehen können, wenn das Finanzamt die Bewertung nach einer im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Bewertungsmethode vorgenommen und diese zu einer Bewertung oberhalb des Substanzwertes geführt hätte.

Quelle: BFH, Urteil vom 25.9.2024 – II R 15/21; NWB


Grunderwerbsteuer: Verlängerung der Beteiligungskette bei einer Personengesellschaft

13.03.2025 13:22

Kommt es bei einer grundbesitzenden Personengesellschaft zu einer Verlängerung der Beteiligungskette, indem eine weitere Personengesellschaft als weitere mittelbare Gesellschafterin zwischengeschoben wird, an der die bisherigen Gesellschafter der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligt sind, führt dies nicht zu einem grunderwerbsteuerbaren Gesellschafterwechsel.

Hintergrund: Besitzt eine Personengesellschaft Grundbesitz und wird der Gesellschafterbestand der Personengesellschaft innerhalb von zehn Jahren unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 % ausgetauscht, löst dies Grunderwerbsteuer aus. Bis zum 30.6.2021 entstand Grunderwerbsteuer nur dann, wenn der Gesellschafterbestand innerhalb von fünf Jahren zu mindestens 95 % unmittelbar oder mittelbar ausgetauscht wurde.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH & in Co. KG mit Grundbesitz. An der Klägerin war die X-KG über eine weitere KG mittelbar zu 100 % beteiligt. Gesellschafter der X-KG waren A mit 20 %, B mit 20 %, C mit 20 %, D mit 30 % und E mit 10 %. Im Jahr 2015 übertrug C ihren Söhnen D und E jeweils die Hälfte ihrer Beteiligung, so dass diese nun mit 40 % (D) bzw. 20 % (E) an der X-KG beteiligt waren. D brachte anschließend seine Beteiligung von 40 % in eine italienische Kapitalgesellschaft (Y) ein. E brachte zugleich seine Beteiligung von 20 % in eine andere italienische Kapitalgesellschaft (Z) ein. A und B brachten nun ihre jeweils 20%ige Beteiligung in die im Oktober 2015 gegründete W-KG ein, deren Kommanditisten A und B zu jeweils 50 % waren. Damit war die W-KG zu 40 % über die X-KG und eine weitere KG an der Klägerin beteiligt; die verbleibenden 60 % an der X-KG hielten die beiden italienischen Kapitalgesellschaften. Das Finanzamt sah diese Umstrukturierung als grunderwerbsteuerbar an, weil die mittelbaren Gesellschafter innerhalb von fünf Jahren zu mindestens 95 % ausgetauscht wurden; es beließ den Vorgang aber im Umfang von 40 % steuerfrei, weil A und B über die W-KG weiterhin zu jeweils 20 % mittelbar beteiligt blieben.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt und verneinte die Grunderwerbsteuerbarkeit:

  • Zwar wurden die mittelbaren Gesellschafter der Klägerin zu mindestens 95 % ausgetauscht, nämlich sogar zu 100 %. Der Übergang von 20 % der Anteile durch A und B auf die W-KG wird aber nicht als mittelbarer Gesellschafteraustausch berücksichtigt, weil A und B über die W-KG als Personengesellschaft weiterhin mittelbar an der Klägerin beteiligt blieben.

  • Nach dem Gesetzeswortlaut werden Personengesellschaften bei der Regelung über den Austausch von Gesellschaftern zu mindestens 95 % (jetzt: 90 %) als transparent angesehen, so dass durch sie durchgeschaut wird. Schaut man durch die W-KG hindurch, bleiben A und B weiterhin mittelbar an der Klägerin beteiligt.

  • Bei der Prüfung der Grunderwerbsteuerbarkeit müssen somit auch die Beteiligungsverhältnisse auf höheren Beteiligungsebenen, d.h. auf weiteren mittelbaren Beteiligungsebenen, berücksichtigt werden. Danach bleiben A und B an der Klägerin zu insgesamt 40 % mittelbar beteiligt.

Hinweise: Im Ergebnis kam es somit nur zu einem Austausch der mittelbaren Gesellschafter im Umfang von 60 %, so dass die erforderliche Quote von mindestens 95 % nicht erreicht wurde. Durch die (italienischen) Kapitalgesellschaften kann nicht hindurchgeschaut werden, da diese nicht transparent sind. Damit war der gesamte Vorgang nicht grunderwerbsteuerbar.

Auf die teilweise Steuerfreiheit kam es folglich nicht an; dem Finanzamt zufolge wäre der Vorgang zwar zu 40 % grunderwerbsteuerfrei gewesen, aber zu 60 % grunderwerbsteuerpflichtig. Der BFH widerspricht insoweit der Auffassung der Finanzverwaltung.

Nach dem aktuellen Urteil bleibt die sog. Verlängerung der Beteiligungskette durch Einfügung einer Personengesellschaft grunderwerbsteuerlich unschädlich, wenn anschließend eine mittelbare Beteiligung in gleicher Höhe besteht, also neue unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter nicht hinzugekommen sind.

Quelle: BFH, Urteil vom 21.8.2024 - II R 16/22; NWB


Umsatzsteuer auf Geschäftsführungsleistungen einer Praxisgemeinschaft

07.03.2025 07:56

Erbringt einer der Ärzte einer ärztlichen Praxisgemeinschaft Geschäftsführungsleistungen an die Gemeinschaft, führt dies nicht dazu, dass sodann die Praxisgemeinschaft Geschäftsführungsleistungen an die anderen Ärzte, die zu der Praxisgemeinschaft gehören, ausführt; insoweit entsteht keine Umsatzsteuer. Soweit die Praxisgemeinschaft Reinigungsleistungen bezieht, die sie zum Selbstkostenpreis an die zur Praxisgemeinschaft gehörenden Ärzte weiterleitet, ist dies umsatzsteuerfrei.

Hintergrund: Leistungen einer Gesellschaft an ihre Gesellschafter können umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig sein. Bis zum 31.12.2019 gab es eine europarechtliche Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen einer ärztlichen Praxisgemeinschaft an ihre Mitglieder für unmittelbare Zwecke der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit, soweit die Praxisgemeinschaft von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung der anteiligen Kosten fordert.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine ärztliche Praxisgemeinschaft, die aus den Ärzten A und B bestand. Die Geschäftsführung der Praxisgemeinschaft übernahm A, der hierfür eine Vergütung erhielt. Die Klägerin beschäftigte im Streitjahr 2013 eine Arbeitnehmerin, die Büroarbeiten ausführte, sowie eine Putzfrau, die die Praxisräume reinigte. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Klägerin Geschäftsführungsleistungen durch A an die beiden Gemeinschafter A und B erbracht habe; außerdem habe die Klägerin Reinigungsleistungen sowie Büroarbeiten durch ihre Arbeitnehmerinnen an ihre Gemeinschafter A und B erbracht, die ebenfalls umsatzsteuerbar und -pflichtig seien.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Zwar kann eine Praxisgemeinschaft Unternehmerin sein, wenn sie – wie im Streitfall – einen gemeinsamen Zweck verfolgt und nach außen auftritt. Sie tritt dann als Gesellschaft auf; die von ihr erbrachten Leistungen können auch an Gesellschafter geleistet werden. So ist die Überlassung des Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter grundsätzlich umsatzsteuerbar, wenn die Gesellschaft hierfür einen Aufwendungsersatz erhält.

  • Die Klägerin hat jedoch keine Geschäftsführungsleistungen an B oder an A und B ausgeführt. Denn die Geschäftsführungsleistungen, die die Klägerin von A bezogen hat und die sie an B oder aber an A und B hätte weiterleiten können, dienten der Innenorganisation der Klägerin. Die Klägerin war lediglich Leistungsempfängerin der Geschäftsführungsleistungen des A, nicht aber leistende Unternehmerin. Anderenfalls würde jede Gesellschaft, die Geschäftsführungsleistungen bezieht, damit auch eine Geschäftsführungsleistung an ihre Gesellschafter erbringen. Würde man also eine Geschäftsführungsleistung der Klägerin an A annehmen, würde die Geschäftsführungsleistung des A in ihr Gegenteil verkehrt werden, nämlich in eine anschließende Geschäftsführungsleistung der Klägerin an A (und auch B).

  • Soweit die Klägerin durch ihre beiden Arbeitnehmer Reinigungsleistungen sowie Büroarbeiten hat ausführen lassen, hat sie zwar Leistungen an A und B erbracht; diese Leistungen sind aber nach der im Streitjahr 2013 geltenden europäischen Rechtslage umsatzsteuerfrei. Danach soll eine Belastung mit Umsatzsteuer unterbleiben, wenn eine Praxisgemeinschaft, die umsatzsteuerfrei ist, Leistungen für umsatzsteuerfreie Tätigkeiten des A und B erbringt und lediglich einen Kostenersatz verlangt. Die weitere Voraussetzung, dass dadurch keine Wettbewerbsverzerrung eintritt, war im Streitfall ebenfalls erfüllt, da im Gesundheitsbereich grundsätzlich keine Wettbewerbsverzerrung droht.

Hinweise: Selbst, wenn es sich bei den Büroarbeiten, die die Klägerin durch ihre Arbeitnehmerin erbracht hat, um umsatzsteuerpflichtige Leistungen gehandelt hätte, hätten diese aufgrund der sog. Kleinunternehmerregelung nicht der Umsatzsteuer unterlegen. Denn mit diesen Umsätzen hätte die Klägerin nicht die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer überschritten.

Im Streitjahr 2013 konnte sich die Klägerin nur auf das europäische Mehrwertsteuerrecht berufen. Seit dem 1.1.2020 sind die hier streitigen Leistungen auch nach deutschem Recht grundsätzlich steuerfrei.

Quelle: BFH, Urteil vom 4.9.2024 - XI R 37/21; NWB


Keine erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer bei Verkauf der letzten Immobilie einen Tag vor Jahresende

25.02.2025 14:05

Eine Kapitalgesellschaft hat keinen Anspruch auf die erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer, wenn sie ihre letzte bzw. einzige Immobilie ab Beginn des 31.12. des Streitjahres verkauft. Denn dann war sie nicht während des gesamten Erhebungszeitraums, sondern nur bis zum 30.12. ausschließlich grundstücksverwaltend tätig.

Hintergrund: Unternehmen, die nur aufgrund ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder aufgrund ihrer gewerblichen Prägung als GmbH & Co. KG gewerbesteuerpflichtig sind, tatsächlich aber ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung beantragen. Der Ertrag aus der Grundstücksverwaltung und -nutzung sowie aus dem Verkauf der vermieteten Immobilie unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH. Nach ihrem Gesellschaftsvertrag verwaltete und veräußerte sie Immobilien. Im Jahr 2013 erwarb sie eine Immobilie in der F-Straße, die sie als Umlaufvermögen bilanzierte und im Jahr 2014 veräußerte. Im November 2015 erwarb sie eine vermietete Immobilie in der G-Straße, die sie im November 2016 veräußerte. Dem Verkaufsvertrag zufolge sollte der Nutzen- und Lastenwechsel „am Beginn des 31.12.2016“ erfolgen. Die Klägerin beantragte die erweiterte Gewerbesteuerkürzung, die das Finanzamt nicht anerkannte.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung setzt voraus, dass die Gesellschaft während des gesamten Erhebungszeitraums eigenen Grundbesitz verwaltet.

  • Der Erhebungszeitraum der Klägerin ging im Streitjahr 2016 vom 1.1.2016 bis zum 31.12.2016 (24:00 Uhr). Bei einer Kapitalgesellschaft endet der Erhebungszeitraum für die Gewerbesteuer nicht bereits mit der Beendigung der eigentlichen Tätigkeit aus der Grundstücksverwaltung, sondern erst mit dem Abschluss der Verwertungstätigkeit im Rahmen der Abwicklung der Kapitalgesellschaft. Die Gewerbesteuerpflicht der Klägerin hätte also nur dann vor dem Jahresende geendet, wenn sie im Lauf des Jahres 2016 jegliche Tätigkeit eingestellt hätte. Dies war jedoch nicht der Fall, da die Klägerin am 31.12.2016 noch über Bankkonten verfügte.

  • Die Klägerin war nicht während des gesamten Erhebungszeitraums 2016 ausschließlich grundstücksverwaltend tätig, da ihre Verwaltung eigenen Grundbesitzes zu Beginn des 31.12.2016 endete. Am letzten Tag des Erhebungszeitraums 2016, nämlich am 31.12.2016, übte die Klägerin keine grundstücksverwaltende Tätigkeit mehr aus, da sie ihren gesamten bzw. einzigen Grundbesitz bereits „am Beginn des 31.12.“ veräußert hatte und damit am 31.12.2016 nicht mehr grundstücksverwaltend tätig sein konnte.

Hinweise: Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung scheiterte daran, dass die Klägerin ihre grundstücksverwaltende Tätigkeit nicht mehr am 31.12.2016 ausübte. Hätte die Klägerin mit dem Käufer einen Nutzen- und Lastenwechsel zum 31.12., 23:59 Uhr, vereinbart, wäre dies nach der Rechtsprechung des BFH ausreichend gewesen; denn der BFH akzeptiert eine Vereinbarung des Nutzen- und Lastenwechsels zum 31.12., 23:59 Uhr, als „technisch bedingte“ Ausnahme. Eine Ausdehnung dieser Ausnahme wegen Geringfügigkeit lehnt der BFH aber auch weiterhin ab.

Der BFH ist nicht auf die Frage eingegangen, ob die Klägerin nicht ohnehin gewerblich tätig war und bereits deshalb die erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu versagen gewesen wäre. Denn immerhin war Unternehmensgegenstand laut Gesellschaftsvertrag der Klägerin auch die Veräußerung von Immobilien. Dies könnte für einen gewerblichen Grundstückshandel und gegen eine (dauerhafte) Grundstücksverwaltung sprechen, zumal die Klägerin beide Immobilien in der F-Straße und in der G-Straße relativ schnell wieder verkauft und die Immobilie in der F-Straße auch im Umlaufvermögen und damit als Ware aktiviert hat.

Auch wenn der Klägerin keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung zustand, war ihr doch die einfache Kürzung zu gewähren, die sich auf 1,2 % des zum 1.1.2016 festgestellten Einheitswertes der Immobilie belief. Unbeachtlich war, dass die Immobilie in der G-Straße während des Jahres 2016 veräußert worden ist. Denn für die einfache Gewerbesteuerkürzung kommt es auf die Zugehörigkeit der Immobilie zu Beginn des Kalenderjahres an.

Quelle: BFH, Urteil vom 17.10.2024 – III R 1/23; NWB


Kein Arbeitslohn bei Schenkung von Gesellschaftsanteilen an Arbeitnehmer zwecks Unternehmensnachfolge

20.02.2025 07:57

Übertragen die Gesellschafter einer GmbH, die Arbeitgeberin ist, unentgeltlich GmbH-Anteile auf Arbeitnehmer, die in der Geschäftsleitung tätig sind, damit diese den Sohn der Gesellschafter als neuen Geschäftsführer der GmbH im Rahmen der Unternehmensnachfolge unterstützen, führt dies nicht zu Arbeitslohn. Denn die Übertragung der Anteile ist dann nicht durch das Arbeitsverhältnis veranlasst.

Hintergrund: Zum Arbeitslohn gehören alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen.

Sachverhalt: Die Klägerin war in der Geschäftsleitung der X-GmbH als Arbeitnehmerin tätig. Gesellschafter der X-GmbH waren die Eheleute A und B. A vollendete im Jahr 2012 das 65. Lebensjahr. In einer Gesellschafterversammlung im Jahr 2013 beschlossen A und B, ihre GmbH-Anteile im Umfang von 74,61 % auf ihren Sohn S, der unternehmerisch noch nicht erfahren war, und im Umfang von jeweils ca. 5,08 % auf die Klägerin sowie auf weitere vier Mitglieder der Geschäftsleitung (insgesamt 25,39 %) unentgeltlich zum 1.1.2014 zu übertragen. Dies sollte dazu dienen, die Unternehmensnachfolge zu sichern; die Übertragung auf S erfolgte unter Nießbrauchsvorbehalt. Mit der Klägerin und den vier weiteren Mitgliedern der Geschäftsleitung vereinbarten A und B jeweils eine Rückfallklausel, nach der A und B die Rückübertragung der Anteile verlangen konnten, falls das Finanzamt die schenkungsteuerliche Begünstigung für die schenkweise Übertragung der GmbH-Anteile nicht gewähren würde. Das Finanzamt behandelte die Übertragung der GmbH-Anteile auf die Klägerin als lohnsteuerpflichtig und bewertete dies mit dem gemeinen Wert der Anteile.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Zwar kann Arbeitslohn auch durch einen Dritten wie A und B geleistet werden, die nicht Arbeitgeber der Klägerin waren. Die Übertragung der GmbH-Anteile auf die Klägerin führte aber nicht zu Arbeitslohn, weil sie nicht maßgeblich durch das Arbeitsverhältnis veranlasst war.

  • Entscheidendes Motiv für die Übertragung der GmbH-Anteile war die Regelung der Unternehmensnachfolge. Dies folgt aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung sowie aus der Rückfallklausel, die die Übertragung von der schenkungsteuerlichen Begünstigung der Übertragung der GmbH-Anteile abhängig machte. Durch die Übertragung von insgesamt 25,39 % (5 x ca. 5,08 %) auf die Kläger und die vier weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung erhielten diese eine Sperrminorität und konnten damit Einfluss auf die Unternehmensleitung durch S nehmen.

Hinweise: Gegen den Ansatz von Arbeitslohn sprach auch, dass der Wert der übertragenen GmbH-Anteile deutlich über dem Jahresgehalt der Klägerin lag. Außerdem wäre nicht nachvollziehbar gewesen, weshalb die fünf Mitglieder der Geschäftsleitung einen gleich hohen geldwerten Vorteil in Gestalt der GmbH-Anteile als Arbeitslohn hätten erhalten sollen, obwohl sie unterschiedlich lang bei der X-GmbH beschäftigt waren und unterschiedlich hohe Gehälter bezogen. Im Übrigen waren die Anteilsübertragungen auch nicht an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses der Klägerin geknüpft.

Zu beachten ist, dass bei der Frage, ob ein geldwerter Vorteil durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist oder aber eine Schenkung vorliegt, die konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen sind. Arbeitslohn wäre daher zu bejahen, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer bereits zu Beginn seiner Tätigkeit das Recht zum verbilligten Erwerb von Anteilen einräumt, falls der Arbeitnehmer bestimmte Ziele in einem festgelegten Zeitraum erreicht.

Quelle: BFH, Urteil vom 20.11.2024 – VI R 21/22; NWB


Abzug der Aufwendungen einer Holding-KG

17.02.2025 12:48

Eine GmbH & Co. KG, die aufgrund ihrer Struktur gewerbliche Einkünfte erzielt (sog. gewerblich geprägte Personengesellschaft) und als Holding ausschließlich zu 40 % steuerfreie Dividenden von einer Tochter-Kapitalgesellschaft erzielt, kann ihre laufenden Verwaltungs- und Abschlusskosten nur zu 60 % absetzen. Diese Kosten stehen nämlich in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Dividenden und sind daher im Umfang des steuerfreien Teils (40 %) nicht absetzbar.

Hintergrund: Dividenden, die ein Einzelunternehmer oder eine unternehmerisch tätige Personengesellschaft erzielt, sind nach dem Gesetz zu 40 % steuerfrei und zu 60 % steuerpflichtig. Das Gesetz regelt in diesem Fall, dass die Aufwendungen, die mit den Dividenden in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nur zu 60 % abgezogen werden dürfen.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG, deren Unternehmensgegenstand die Beteiligung an anderen Gesellschaften war. Sie erzielte gewerbliche Einkünfte, da sie aufgrund ihrer Rechtsform gewerblich geprägt war; denn nur ihre Komplementär-GmbH haftete unbeschränkt und war zur Geschäftsführung berechtigt. Die Klägerin war alleinige Gesellschafterin der V-GmbH und bezog von dieser im Jahr 2017 Dividenden, die nach dem Gesetz zu 40 % steuerfrei waren. Weitere Einnahmen erzielte die Klägerin im Streitjahr 2017 nicht. Sie trug Kosten für Abschluss- und Prüfungsarbeiten, Rechtsberatung, Kontoführung sowie für die IHK und machte die Kosten in vollem Umfang als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nur zu 60 % an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die Ausgaben waren nur im Umfang von 60 % als Betriebsausgaben anzuerkennen. Die geltend gemachten Ausgaben standen nämlich in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Dividenden, die nur im Umfang von 60 % steuerpflichtig waren.

  • Die Klägerin hat die Aufwendungen aufgrund ihrer gewerblichen Tätigkeit, zu der das Halten der Beteiligung und die Erzielung von Dividenden gehörten, getragen. Zwischen den Aufwendungen und den Dividenden bestand somit ein mittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Dividenden; ein rechtlicher Zusammenhang ist nicht erforderlich.

  • Zwar musste die Klägerin mit den Aufwendungen auch eine gesetzliche Verpflichtung erfüllen, z.B. bei der Erstellung und Veröffentlichung eines Jahresabschlusses oder bei der Zahlung der IHK-Beiträge. Auslösendes Moment für diese Aufwendungen war aber nicht die gesetzliche Verpflichtung, sondern die Entscheidung der Klägerin, sich gewerblich als GmbH & Co. KG zu betätigen und eine Konzernstruktur mit dem beherrschenden Einfluss auf die V-GmbH zu schaffen, so dass sie infolgedessen zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet war.

Hinweise: Hätte die Klägerin neben ihren teilweise steuerfreien Dividenden auch noch "normale", d.h. vollständig steuerpflichtige Einnahmen erzielt, hätte sie prüfen müssen, ob die geltend gemachten Aufwendungen vorrangig durch eine der beiden Einnahmearten (teilweise steuerpflichtig bzw. vollständig steuerpflichtig) ausgelöst worden sind. Wären die Aufwendungen vorrangig durch die vollständig steuerpflichtigen Einnahmen ausgelöst worden, wären die Aufwendungen in vollem Umfang abziehbar gewesen; wären die Aufwendungen aber vorrangig durch die teilweise steuerfreien Dividenden ausgelöst worden, wären die Aufwendungen nur zu 60 % abziehbar gewesen.

Sofern eine solche Vorrangigkeit nicht bestanden hätte, hätte die Klägerin nach der Rechtsprechung des BFH ihre Aufwendungen entsprechend dem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt des Gesamtvorgangs aufteilen müssen. Im Zweifel wird man eine Aufteilung nach dem Anteil der jeweiligen Einnahmeart an den Gesamteinnahmen vornehmen können.

Bei Kapitalgesellschaften gilt die Regelung, nach der Aufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit teilweise steuerfreien Dividenden stehen, nur zu 60 % abgezogen werden dürfen, nicht.

Quelle: BFH, Urteil vom 21.11.2024 - VI R 9/22; NWB