Service Gesellschafter/Geschäftsführer

Ersparte Mietaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

20.01.2026 07:45

Die verbilligte Überlassung einer Immobilie durch eine GmbH an ihren Gesellschafter führt grundsätzlich zu einer verdeckten Gewinnausschüttung beim Gesellschafter in Höhe des Mietvorteils. Soweit der Mietvorteil aber behinderungsbedingten Mehraufwand abbildet, weil in der Immobilie ein schwerbehindertes Kind des Gesellschafters wohnt, kommt ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen in Betracht.

Hintergrund: Entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, ist der Abzug dieser Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen möglich. Hierzu gehören etwa Krankheitskosten, aber auch Aufwendungen, die aufgrund einer Behinderung entstehen.

Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute und hatten in den Streitjahren 2011 bis 2014 einen schwerbehinderten minderjährigen Sohn, dessen Behinderungsgrad 100 % betrug und der im Jahr 2003 geboren war. Der Ehemann war zu 94 % an der B-GmbH beteiligt. Seine Beteiligung an der B-GmbH gehörte zum Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens. Die B-GmbH besaß eine Immobilie, die mit zwei Häusern bebaut war, nämlich mit Haus 1 und Haus 2. Die B-GmbH vermietete mit Mietvertrag vom 1.10.1998 das Haus 1 an die Kläger; die Miete betrug 2.000 DM inklusive Nebenkosten. Im Jahr 2009 errichtete die B-GmbH einen ca. 70 qm großen Verbindungsbau zwischen Haus 1 und Haus 2; in diesem Verbindungsbau wurden behindertengerechte sanitäre Einrichtungen für das Kind eingebaut. Die Kosten für den Verbindungsbau beliefen sich auf ca. 300.000 € und wurden von der B-GmbH getragen. Im September 2009 wurde der Mietvertrag zwischen der B-GmbH und den Klägern geändert und die Miete auf 2.250 € erhöht. Der Schlafbereich des behinderten Kindes befand sich im Haus 2, das die Kläger unentgeltlich nutzten.

Die Kläger machten in den Streitjahren 2011 bis 2014 eine „Mehrmiete“ in Höhe von 14.498 € als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte nur eine behinderungsbedingte Mehrmiete in Höhe von 7.128 € sowie einen Pflegepauschbetrag in Höhe von 924 € an. Außerdem setzte das Finanzamt aufgrund von Kontrollmitteilungen des für die B-GmbH zuständigen Finanzamts für die Streitjahre 2012 bis 2014 eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von jeweils 7.000 € an. Die Kläger machten mit ihrer Klage für 2011 eine behinderungsbedingte Mehrmiete in Höhe von 7.370 € als außergewöhnliche Belastungen sowie für 2012 bis 2014 außergewöhnliche Belastungen in Höhe von jeweils 14.370 € geltend, nämlich eine behinderungsbedingte Mehrmiete in Höhe von 7.370 € sowie einen Mietmehraufwand in Höhe von 7.000 €. Außerdem beantragten sie eine Minderung der verdeckten Gewinnausschüttung von 7.000 € auf 4.200 €.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage für 2011 teilweise statt und verwies den Rechtsstreit hinsichtlich der Streitjahre 2012 bis 2014 an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufklärung zurück:

  • Der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung in den Streitjahren 2012 bis 2014 war nicht zu beanstanden. Denn die B-GmbH hat das Haus 2 den Klägern unentgeltlich überlassen. Soweit die Kläger eine Minderung der verdeckten Gewinnausschüttung auf 60 % (4.200 €) begehren, weil sie nur 60 % des Hauses 2 genutzt hätten, widerspricht dieser Nutzungsanteil den Feststellungen des FG, die den BFH binden; nach den Feststellungen des FG hatte die B-GmbH das Haus 2 den Klägern vollständig überlassen.

  • Die verdeckte Gewinnausschüttung war im Einzelunternehmen des Klägers zu erfassen, da die Beteiligung des Klägers an der B-GmbH zu seinem Einzelunternehmen gehörte.

  • Weitere außergewöhnliche Belastungen waren nur im geringen Umfang zu gewähren. Zwar gehört zu den außergewöhnlichen Belastungen auch der Mehraufwand für einen behindertengerechten Um- oder Neubau eines Hauses bzw. einer Wohnung. Abziehbar ist im Streitfall aber nur der Mehraufwand, der bei Errichtung des Verbindungsbaus in konventioneller Bauweise angefallen wäre. Soweit die Mehrkosten durch die persönlichen Wohnvorstellungen beeinflusst worden sind, ist ein Abzug nicht möglich. Bei konventioneller Bauweise wären Kosten zwischen 143.000 € und 154.000 € entstanden. Das FG hat nur den Mittelwert von 148.500 € angesetzt; richtigerweise ist aber der obere Betrag dieser Bandbreite anzusetzen, also 154.000 €. Dies führt zu einem behinderungsbedingten Mehraufwand von 7.392 € statt in Höhe von nur € 7.128 €.

  • Außerdem kann ein Teil der verdeckten Gewinnausschüttung als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, soweit die verdeckte Gewinnausschüttung den Schlafbereich des schwerbehinderten Kindes im Haus 2 betrifft.

Hinweise: Das FG muss nun ermitteln, inwieweit die verdeckte Gewinnausschüttung, die aufgrund der unentgeltlichen Überlassung des Hauses 2 an die Kläger angesetzt worden ist, auf den Schlafbereich des schwerbehinderten Kindes im Haus 2 entfällt und durch die behinderungsbedingte Nutzung entfallen ist.

Der Fall ist sehr unübersichtlich, da er durch die tatsächlichen Feststellungen bezüglich des Umfangs der Nutzung des Hauses 2, der behinderungsbedingten Nutzung des Verbindungsbaus und des Schlafbereichs im Haus 2 sowie durch die Ermittlung der Baukosten bei Errichtung in konventioneller Bauweise geprägt ist. Hätte die B-GmbH mit den Klägern einen Mietvertrag über das Haus 2 sowie über den Verbindungsbau geschlossen und eine angemessene Miete vereinbart, wäre eine verdeckte Gewinnausschüttung verhindert worden und es hätte dann geprüft werden können, in welchem Umfang der Mietaufwand der Kläger behinderungsbedingt war und damit als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden kann.

Quelle: BFH, Urteil vom 17.6.2025 – VI R 15/23; NWB


Steuerberaterkosten bei Verkauf einer wesentlichen Beteiligung nicht absetzbar

16.01.2026 17:20

Verkauft der Steuerpflichtige eine wesentliche GmbH-Beteiligung, die zu seinem Privatvermögen gehört, und beauftragt er danach einen Steuerberater mit der Ermittlung seines Veräußerungsgewinns, sind die Steuerberaterkosten nicht als Veräußerungskosten absetzbar.

Hintergrund: Ist ein Steuerpflichtiger mit mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt und gehört die Beteiligung zu seinem Privatvermögen, wird ein Gewinn aus dem Verkauf der Beteiligung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb besteuert. Nach dem Gesetz ist als Veräußerungsgewinn der Veräußerungspreis abzüglich der Veräußerungskosten und der Anschaffungskosten anzusetzen.

Sachverhalt: Die Klägerin war an der X-AG mit fast 6 % beteiligt. Die Beteiligung gehörte zu ihrem Privatvermögen. Die Klägerin veräußerte im Streitjahr 2021 ihre Beteiligung mit Gewinn. Sie beauftragte anschließend einen Steuerberater mit der Ermittlung des Veräußerungsgewinns und machte die Kosten für die Beratung als Veräußerungskosten geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Der Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung war steuerpflichtig, da die Klägerin an der X-AG mit mindestens 1 % Prozent beteiligt war. Vom Veräußerungspreis waren zwar die Veräußerungskosten abzuziehen. Die Kosten für den Steuerberater stellten jedoch keine Veräußerungskosten dar.

  • Zu den Veräußerungskosten gehören diejenigen Aufwendungen, die durch die Veräußerung veranlasst sind. Maßgeblich ist, ob das sog. auslösende Moment der Aufwendungen bei wertender Betrachtung in der Veräußerung liegt und ob die Aufwendungen eine größere Nähe zur Veräußerung als zu den laufenden Einkünften haben.

  • Die Steuerberatungskosten der Klägerin waren nicht durch die Veräußerung veranlasst, sondern durch die sachliche Steuerpflicht der Veräußerung und durch den hierauf beruhenden Entschluss der Klägerin, einen Steuerberater für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu beauftragen.

Hinweise: Das Abstellen des BFH auf das sog. auslösende Moment und die wertende Betrachtung ist für die Praxis kaum tauglich und das Ergebnis nur schwer vorhersehbar. Steuerberaterkosten sind nach dem aktuellen Urteil jedenfalls nicht absetzbar, wenn eine wesentliche Beteiligung zum Privatvermögen gehört. Gehört die Beteiligung zum Betriebsvermögen, entstehen Steuerberaterkosten für die Gewinnermittlung (Bilanzierung oder Einnahmen-Überschussrechnung) und sind dann nach allgemeinen Grundsätzen als Betriebsausgabe absetzbar.

Quelle: BFH, Urteil vom 9.9.2025 – IX R 12/24; NWB


Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Erwerb von Oldtimern zur Wertanlage

08.01.2026 07:42

Eine GmbH, die Immobilien vermietet, hat keinen Anspruch auf die erweiterte Gewerbesteuerkürzung, wenn sie zwecks Wertanlage zwei Oldtimer anschafft und hält, selbst wenn sie mit den Oldtimern bislang keine Einnahmen erzielt hat. Ihr gesamter Gewinn unterliegt daher der Gewerbesteuer.

Hintergrund: Unternehmen, die nur aufgrund ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder aufgrund ihrer gewerblichen Prägung als GmbH & Co. KG gewerbesteuerpflichtig sind, tatsächlich aber ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können die sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung beantragen. Der Ertrag aus der Grundstücksverwaltung und -nutzung unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH und damit grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig. Sie nutzte und verwaltete in den Streitjahren 2016 bis 2020 eigene Immobilien. Außerdem hatte sie in den Jahren 2011 und 2012 zwei Oldtimer als Wertanlage mit Gewinnerzielungsabsicht erworben. Sie hielt diese beiden Oldtimer auch noch in den Streitjahren 2016 bis 2020 und hatte bis Ende 2020 noch keine Einnahmen mit den Oldtimern erzielt. Die Klägerin beantragte für die Jahre 2016 bis 2020 die erweiterte Gewerbesteuerkürzung, die das Finanzamt wegen des Haltens der beiden Oldtimer ablehnte.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung wird nur gewährt, wenn die Immobiliengesellschaft ausschließlich eigenen Grundbesitz nutzt und verwaltet. Nach dem Gesetz besteht also ein Ausschließlichkeitsgebot. Nur in eingeschränktem Umfang sind noch weitere Tätigkeiten gewerbesteuerlich unschädlich; in den Streitjahren war dies noch das Nutzen und Verwalten eigenen Kapitalvermögens, wenn dies neben der Nutzung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes erfolgt ist.

  • Im Streitfall hat die Klägerin das Ausschließlichkeitsgebot verletzt. Denn sie hat neben der Nutzung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes auch noch Wertanlagen in Gestalt der Oldtimer gehalten, um diese zu einem geeigneten Zeitpunkt mit Gewinn zu veräußern. Diese Tätigkeit ist nach dem Gesetz schädlich. Insbesondere handelte es sich nicht um die Nutzung und Verwaltung eigenen Kapitalvermögens, die nach dem Gesetz unschädlich ist, wenn sie neben der Grundstücksnutzung und -Verwaltung erfolgt; denn ein späterer Verkauf der Oldtimer hätte nicht zu Kapitaleinkünften geführt. Die Oldtimer dienten auch nicht der Nutzung und Verwaltung des eigenen Grundbesitzes. Anders wäre dies beim Erwerb von Büroausstattung gewesen, die für die Immobilienverwaltung verwendet worden wäre und nicht als Wertanlage gedient hätte.

  • Unbeachtlich war, dass die Klägerin aus dem Halten der Oldtimer in den Streitjahren keine Einnahmen erzielt hat. Ein Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot liegt nämlich bereits dann vor, wenn eine schädliche Tätigkeit – wie das Halten von Oldtimern zur Wertanlage – ausgeübt wird. Auf die Erzielung von Einnahmen kommt es nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht an. Der Gesetzgeber wollte die erweiterte Kürzung nur denjenigen Immobiliengesellschaften gewähren, die sich auf die Nutzung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes und daneben ggf. noch auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens beschränken.

Hinweise: Seit 2021, also nach den Streitjahren, sind durch den Gesetzgeber noch weitere Tätigkeiten unschädlich gestellt worden, z.B. der Verkauf von selbst produziertem Solarstrom an die Mieter. Hier hat der Gesetzgeber eine Entgeltgrenze eingeführt; die Einnahmen aus diesen neuen Tätigkeiten dürfen nicht höher sein als 5 % der Vermietungseinnahmen. Bei anderen schädlichen Tätigkeiten kommt es jedoch auf die Erzielung eines Entgelts nicht an. Bislang war dies streitig und ist nun vom BFH entschieden worden.

Immobiliengesellschaften sollten sich daher auf die ausdrücklich erlaubten Tätigkeiten beschränken. Schädliche Tätigkeiten sollten ggf. durch Schwester-Gesellschaften ausgeübt werden.

Ausnahmsweise sind Tätigkeiten dann gewerbesteuerlich unschädlich, wenn sie ein zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung darstellen. Diese Ausnahme war im Streitfall aber erkennbar nicht gegeben, weil es keinen Bezug zwischen der Wertanlage und der Grundstücksnutzung gab.

Quelle: BFH, Urteil vom 24.7.2025 – III R 23/23; NWB


Schenkung durch Werterhöhung von Anteilen

23.12.2025 08:08

Der Verkauf von GmbH-Anteilen durch einen Gesellschafter zu einem zu niedrigen Preis an die GmbH selbst kann zu einer Werterhöhung der GmbH-Anteile bei den verbleibenden GmbH-Gesellschaftern und damit zu einer Schenkung führen. Für diese Art der Schenkung ist eine Freigebigkeit, d.h. eines auf die Bereicherung des Empfängers gerichteten Willens, nicht erforderlich.

Hintergrund: Nach dem Gesetz kann eine Leistung eines GmbH-Gesellschafters an die GmbH zur Schenkungsteuer führen, wenn sich durch diese Leistung der Wert der Anteile eines anderen Gesellschafters erhöht. Diese Regelung erfasst insbesondere disquotale Einlagen; dies sind Einlagen, die einer der Gesellschafter über seine Beteiligungsquote hinaus erbringt. Beispiel: Nur einer von fünf Gesellschaftern leistet eine Einlage.

Sachverhalt: Der Kläger war mit seinen drei Kindern, seinen beiden Brüdern und deren insgesamt vier Kindern zu je 1/10 Miterbe der verstorbenen D. Zum Nachlass gehörte ein Geschäftsanteil an der T-GmbH im Nennwert von 9.000 €; das Stammkapital der T-GmbH betrug 27.000 €. Die weitere Gesellschafterin der T-GmbH war die H-KG, die mit 2/3 an der T-GmbH beteiligt war; an der H-KG waren nur der Kläger und seine beiden Brüder zu je 1/3 beteiligt. Am 10.10.2013 verkauften die zehn Miterben ihren Geschäftsanteil an der T-GmbH (Nennwert 9.000 €) zum Preis von 300.000 € an die T-GmbH, die somit eigene Anteile erwarb. Die Kaufpreisermittlung beruhte auf zwei Unternehmensbewertungen zum 31.12.2009, bei denen sich die Miterben auf einen Unternehmenswert der T-GmbH in Höhe von insgesamt 1 Mio. € geeinigt hatten. Tatsächlich stellte das Finanzamt den Wert der übertragenen Anteile zum 10.10.2013 jedoch auf 1.819.176 € fest. Das Finanzamt ging von einer Schenkung derjenigen Miterben, die nicht an der H-KG beteiligt waren, an den Kläger und seine beiden Brüder aus; zur Berechnung des Wertes der Schenkung s. Hinweise unten.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt eine Schenkung für möglich, verwies die Sache jedoch zur weiteren Ermittlung des Wertes der Schenkung an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Der Verkauf und die Abtretung der GmbH-Anteile durch die Miterben an die T-GmbH am 10.10.2013 war eine Leistung, die zu einer Schenkung an den Kläger und an seine beiden Brüder führen kann. Die Miterben haben ihre GmbH-Anteile hingegeben und damit aus ihrer Sicht einen verkehrsfähigen und werthaltigen Vermögensgegenstand auf die T-GmbH übertragen. Unbeachtlich ist, dass die übertragenen GmbH-Anteile für die T-GmbH nur eigene Anteile darstellten, die weder ein Stimmrecht noch ein Gewinnbezugsrecht verkörperten.

  • Die gesetzliche Regelung über Leistungen an eine GmbH, die zu einer Werterhöhung bei den anderen Gesellschaftern führen, verlangt keine freigebige Vermögensverschiebung, d.h. keine Bereicherungsabsicht.

  • Die Höhe der Bereicherung richtet sich nach der Werterhöhung des Anteils des Bereicherten. Dies gilt auch bei einer nur mittelbaren Beteiligung wie im Streitfall. Denn der Kläger und seine beiden Brüder waren nur über die H-KG an der T-GmbH beteiligt. Entscheidend ist somit, ob und inwieweit die Abtretung der Anteile an der T-GmbH durch die Miterben an die T-GmbH zu einer Erhöhung des Wertes des mittelbar vom Kläger über die H-KG gehaltenen Geschäftsanteils an der T-GmbH führte.

  • Zwar gab es ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis von 300.000 € und dem festgestellten Wert der Anteile in Höhe von 1.819.176 €. Das Festhalten an einem fast vier Jahre früher bestimmten Kaufpreis, nämlich an den zum 31.12.2009 ermittelten Unternehmenswert, entsprach nicht einem schlüssigen Vorgehen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr.

  • Die sich hieraus ergebende Differenz von 1.519.176 € muss jedoch nicht zwingend mit der Werterhöhung der Anteile an der T-GmbH korrespondieren. Das FG muss daher ermitteln, ob und inwieweit die Anteile der H-KG an der T-GmbH im Wert gestiegen sind und es damit mittelbar zu einer Werterhöhung beim Kläger gekommen ist.

Hinweise: Das Finanzamt hatte die Differenz zwischen Kaufpreis von 300.000 € und Wert der T-GmbH in Höhe von 1.819.176 € zugrunde gelegt, also 1.519.176 €. Hiervon hat das Finanzamt 1/3 jedem der zehn Miterben zu 1/10 zugerechnet (151.917 €), so dass auf den Kläger und seine beiden Brüder jeweils 50.639 € pro Kind, das nicht an der H-KG beteiligt war, entfiel.

Die Besonderheit im Streitfall besteht darin, dass die T-GmbH nun eigene Anteile hält und sie insoweit weder ein eigenes Stimmrecht noch einen Anspruch auf Gewinnausschüttung hat. Da die T-GmbH für den Erwerb der eigenen Anteile aber Geld bezahlt hat, nämlich 300.000 €, kann dies zu einer Minderung des Substanzwertes der T-GmbH geführt haben.

Sollte das FG eine Werterhöhung feststellen, ist diese der Höhe nach auf den Differenzbetrag von 1.519.176 € begrenzt, darf diesen Betrag also nicht übersteigen. Eine etwaige Werterhöhung unterläge nicht der steuerlichen Privilegierung für Betriebsvermögen. Denn diese gilt zwar für die Übertragung von GmbH-Anteilen, wenn eine Beteiligung von mehr als 25 % besteht, nicht aber für die hier streitige Werterhöhung bereits vorhandener GmbH-Anteile.

Quelle: BFH, Urteil vom 10.4.2024 – II R 22/21; NWB


Verlustrücktrag bei einer GmbH trotz schädlichen Anteilserwerbs mit Verlustuntergang

15.12.2025 08:15

Kommt es bei einer GmbH zu einer sog. schädlichen Anteilsübertragung von mehr als 50 %, die an sich zu einem Verlustuntergang führt, kann die GmbH gleichwohl einen Verlust, der im Jahr der Anteilsübertragung entstanden ist, in das Vorjahr, in dem sie einen Gewinn erzielt hat, zurücktragen und mit dem Gewinn verrechnen. Auf diese Weise kommt es nicht zu einem Verlustuntergang.

Hintergrund: Werden mehr als 50 % der Anteile einer GmbH innerhalb von fünf Jahren an einen Erwerber verkauft, gehen die bislang nicht genutzten Verluste der GmbH nach dem Gesetz unter und können mit künftigen Gewinnen nicht mehr verrechnet werden. Beim Bundesverfassungsgericht ist allerdings noch ein Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit dieser gesetzlichen Regelung anhängig.

Sachverhalt: Die Klägerin hatte am 17.10.2018 Anteile im Nennwert von 115.000 € an der E-GmbH erworben, deren Stammkapital 500.000 € betrug; allerdings hielt die E-GmbH die übrigen Anteile selbst, so dass die Klägerin nunmehr alleinige Gesellschafterin der E-GmbH wurde. Am 29.11.2018 wurde die E-GmbH mit Rückwirkung zum 30.9.2018 auf die Klägerin verschmolzen. Die E-GmbH hatte im Jahr 2017 einen Gewinn von ca. 1,7 Mio. € erzielt. Im Jahr 2018, und zwar vom 1.1.2018 bis zum Verschmelzungsstichtag am 30.9.2018, erzielte die E-GmbH einen Verlust von 14.058 €. Die Klägerin, die aufgrund der Verschmelzung Rechtsnachfolgerin der E-GmbH geworden war, beantragte eine Änderung des Körperschaftsteuerbescheids der E-GmbH für 2017 und machte einen Verlustrücktrag aus dem Jahr 2018 in Höhe von 14.058 € in das Streitjahr 2017 geltend. Dies lehnte das Finanzamt unter Hinweis auf die schädliche Anteilsübertragung vom 17.10.2018 ab.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

  • Der Anteilserwerb am 17.10.2018 in Höhe von 115.000 € des Nennwerts der Anteile führte an sich zu einem Verlustuntergang, da die Klägerin nunmehr alleinige Gesellschafterin geworden war. Zwar hatte sie nur 115.000 € des Stammkapitals von 500.000 € erworben; jedoch hielt die E-GmbH die verbleibenden Anteile im Umfang von 385.000 € selbst, so dass es keine weiteren Gesellschafter gab und damit von einem vollständigen Anteilseignerwechsel zu 100 % auszugehen war.

  • Dennoch ist es nicht zu einem Verlustuntergang gekommen; denn der im Anteilsübertragungsjahr entstandene Verlust aus dem Zeitraum vom 1.1.2018 bis 30.9.2018 konnte in das Vorjahr 2017 zurückgetragen werden, in dem ein Gewinn entstanden war.

  • Dieser Verlustrücktrag wird durch die gesetzliche Regelung über den schädlichen Anteilserwerb nicht ausgeschlossen. Die gesetzliche Regelung soll nämlich nur verhindern, dass ein Verlust, der vor der Anteilsübertragung erwirtschaftet worden ist, von den neuen Anteilseignern genutzt wird. Ein Verlust, der vor der schädlichen Anteilsübertragung erzielt worden ist, kann aber durchaus noch mit einem Gewinn, der ebenfalls vor der schädlichen Anteilsübertragung erwirtschaftet worden ist, im Wege des Verlustrücktrags verrechnet werden.

Hinweis: Mit seiner Entscheidung stellt sich der BFH erneut gegen die Auffassung der Finanzverwaltung, der er bereits in einem vergleichbaren Fall widersprochen hatte. In dem damaligen Fall war die Ausgangslage umgekehrt: Die GmbH hatte im Jahr der Anteilsübertragung vom 1.1. bis zum Tag der Anteilsübertragung einen Gewinn erzielt, verfügte aber über einen Verlustvortrag aus den Vorjahren. Der BFH hatte es für zulässig erachtet, dass der Gewinn noch mit dem Verlustvortrag verrechnet wird, so dass insoweit der Verlustvortrag nicht aufgrund der Anteilsübertragung unterging.

Quelle: BFH, Urteil vom 16.7.2025 – I R 1/23; NWB


Doppelte Grunderwerbsteuer beim Erwerb von Anteilen an einer grundbesitzenden GmbH

19.11.2025 08:41

Der Erwerb von Anteilen an einer GmbH, die Grundbesitz hält, kann zweimal Grunderwerbsteuer auslösen, wenn zunächst nur der Vertrag über den Anteilsverkauf abgeschlossen wird (sog. Signing) und die Anteile später übertragen werden (sog. Closing). Selbst wenn die doppelte Festsetzung rechtswidrig sein sollte, ist jedenfalls die Festsetzung von Grunderwerbsteuer gegenüber der GmbH für die Anteilsübertragung (sog. Closing) rechtlich nicht zweifelhaft.

Hintergrund: Grunderwerbsteuer entsteht nicht nur beim Verkauf eines Grundstücks, sondern auch, wenn mindestens 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft innerhalb von zehn Jahren auf neue Gesellschafter übergehen oder wenn ein Anteilserwerber nunmehr mit mindestens 90 % beteiligt ist. Das Gesetz knüpft in unterschiedlichen Regelungen teils an den Verkaufsvertrag, also an das Verpflichtungsgeschäft (sog. Signing), und teils an die Übertragung der Anteile, also an die Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts (sog. Closing), an.

Sachverhalt: Die Antragstellerin war eine GmbH, die Grundbesitz hielt. Ihre alleinige Anteilseignerin war die H-GmbH. Die H-GmbH verkaufte mit Vertrag vom 22.3.2024 ihre gesamten Anteile an die M-GmbH; die Übertragung der GmbH-Anteile sollte jedoch erst nach der Bezahlung des Kaufpreises erfolgen, der zum 2.4.2024 fällig wurde. Am 2.4.2024 zahlte die M-GmbH den Kaufpreis, so dass die Abtretung der GmbH-Anteile an die M-GmbH an diesem Tag erfolgte. Das Finanzamt setzte nun zweimal Grunderwerbsteuer fest: einmal gegenüber der M-GmbH wegen des Verkaufsvertrags vom 22.3.2024 und ein weiteres Mal gegenüber der Antragstellerin aufgrund der Anteilsabtretung, die zu einem Wechsel im Gesellschafterbestand der Antragstellerin im Umfang von mindestens 90 % geführt hatte. Die Antragstellerin legte gegen ihren Grunderwerbsteuerbescheid Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids. Nachdem das Finanzgericht die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hatte, kam der Fall zum BFH.

Entscheidung: Der BFH lehnte die Aussetzung der Vollziehung des gegenüber der Antragstellerin ergangenen Grunderwerbsteuerbescheids ab:

  • Es bestanden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des gegenüber der Antragstellerin ergangenen Bescheides. Ändert sich innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand einer Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar in der Weise, dass mindestens 90 % der GmbH-Anteile auf neue Gesellschafter übergehen, ist dies grunderwerbsteuerbar, wenn die GmbH Grundbesitz hält. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall erfüllt, da die H-GmbH in einem Akt 100 % der Anteile an der Antragstellerin auf die M-GmbH übertragen hat. Die Übertragung erfolgte mit der vollständigen Kaufpreiszahlung am 2.4.2024. Steuerschuldnerin ist in einem solchen Fall die Gesellschaft, deren Anteile übertragen werden, und damit die Antragstellerin.

  • Zwar kann die Grunderwerbsteuerfestsetzung nach dem Gesetz aufgehoben werden, wenn Grunderwerbsteuer für das sog. Signing und für das sog. anschließende Closing doppelt festgesetzt wird. Die Aufhebung betrifft nach dem Wortlaut des Gesetzes aber nur die Grunderwerbsteuer, die für das Verpflichtungsgeschäft festgesetzt worden ist (sog. Signing), nicht jedoch die Grunderwerbsteuer, die für die Anteilsübertragung (sog. Closing) festgesetzt wird. Daher könnte allenfalls die M-GmbH als Erwerberin der Anteile eine Aufhebung der Grunderwerbsteuer, die aufgrund des Vertrags vom 22.3.2024 der M-GmbH gegenüber festgesetzt worden ist, verlangen.

Hinweise: Erfolgen Signing und Closing in einem Akt, wird Grunderwerbsteuer nur einmal festgesetzt. Fallen Signing und Closing aber zeitlich auseinander, droht eine doppelte Festsetzung der Grunderwerbsteuer. Hier bestehen nun zwei Möglichkeiten, eine doppelte Festsetzung zu vermeiden:

  • Der Steuerschuldner, der Grunderwerbsteuer aufgrund des Verkaufsvertrags entrichten muss (sog. Signing), kann die Aufhebung der Grunderwerbsteuer beantragen; im Streitfall war das die M-GmbH. Dies ist jedoch nicht möglich, wenn einer der beiden Erwerbsvorgänge (Signing oder Closing) dem Finanzamt nicht fristgerecht und vollständig angezeigt worden ist.

  • Nach einer aktuellen Entscheidung des BFH bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer doppelten Grunderwerbsteuerfestsetzung. Vorrangig und damit rechtmäßig sein dürfte die Grunderwerbsteuerfestsetzung für die Übertragung der GmbH-Anteile (sog. Closing). Auch danach wäre die Grunderwerbsteuerfestsetzung im Streitfall rechtmäßig, da sie das sog. Closing betrifft. Hingegen könnte die Grunderwerbsteuerfestsetzung, die aufgrund des Vertrags erfolgt ist (im Streitfall gegenüber der M-GmbH), rechtswidrig sein, wenn dem Finanzamt im Zeitpunkt des Erlasses des entsprechenden Grunderwerbsteuerbescheids bereits bekannt war, dass die Anteilsübertragung (sog. Closing) schon erfolgt ist. Es handelt sich vorliegend jedoch nur um eine vorläufige Entscheidung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes.

Quelle: BFH, Beschluss vom 16.9.2025 - II B 23/25; NWB


Grunderwerbsteuer: Erneute Überschreitung der Schädlichkeitsgrenze durch Rückkauf

07.11.2025 08:49

Wird eine Anteilsübertragung, die Anteile an einer grundbesitzenden GmbH betrifft, rückgängig gemacht und anschließend auch die Rückgängigmachung rückgängig gemacht, kann dies zwar zur Entstehung von Grunderwerbsteuer führen. Allerdings kann die erneute Rückgängigmachung zur Aufhebung der Grunderwerbsteuer führen, weil nach dem Gesetz die Entstehung der Grunderwerbsteuer unter bestimmten Voraussetzungen rückgängig gemacht werden kann.

Hintergrund: Werden Anteile an einer Gesellschaft, die Grundbesitz hält, übertragen und ist der Erwerber nun mit mindestens 90 % (seit 1.7.2021) bzw. mit mindestens 95 % (bis zum 30.6.2021) beteiligt, entsteht Grunderwerbsteuer. Man spricht hier von einer sog. Anteilsvereinigung.

Ein grunderwerbsteuerbarer Grundstückserwerb oder auch Anteilserwerb kann nach dem Gesetz rückgängig gemacht werden (Rückerwerb). Erfolgt der Rückerwerb grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren und werden der Erwerb sowie die Rückgängigmachung beim zuständigen Finanzamt innerhalb von zwei Wochen angezeigt, entsteht weder für den Erwerb noch für den Rückerwerb Grunderwerbsteuer.

Sachverhalt: Die Klägerin war ursprünglich mit 94,9 % an der R-AG beteiligt, die Grundbesitz hielt. Weiterer Gesellschafter war die M-GmbH, die mit 5,1 % beteiligt war. Mit Vertrag vom 20.12.2011 übertrug die M-GmbH ihre Beteiligung von 5,1 % auf die Klägerin, die damit nun Alleingesellschafterin der R-AG war. Die Klägerin zeigte den Anteilserwerb aber erst nach Ablauf von zwei Wochen beim zuständigen Finanzamt an. Im Jahr 2013 setzte das Finanzamt Grunderwerbsteuer gegenüber der Klägerin fest.

Mit Vertrag vom 10.10.2012 machten die Klägerin und die M-GmbH den Vertrag vom 20.12.2011 rückgängig, so dass die Klägerin nun wieder mit 94,9 % beteiligt war. Beide vereinbarten das Recht, den Vertrag vom 10.10.2012 innerhalb von zwei Jahren rückgängig zu machen.

Mit Vertrag vom 8.4.2014 machten die Klägerin und die M-GmbH den Vertrag vom 10.10.2012 rückgängig, so dass die Klägerin nun wieder mit 100 % beteiligt war. Dieser Vertrag (vom 8.4.2012) wurde am 14.4.2014, also innerhalb von zwei Wochen, beim Finanzamt angezeigt. Das Finanzamt setzte nun erneut Grunderwerbsteuer gegenüber der Klägerin fest, da sie nun wieder mit mindestens 95 % an der grundbesitzenden R-AG beteiligt war. Die Klägerin beantragte beim Finanzamt, die Grunderwerbsteuer aufzuheben, weil es sich um einen Fall der Rückgängigmachung handle. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag ab.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

  • Zwar entstand aufgrund des Vertrags vom 8.4.2014 Grunderwerbsteuer, da die Beteiligung der Klägerin an der R-AG nun auf mindestens 95 %, nämlich auf 100 %, gestiegen war, so dass es bei ihr zu einer sog. Anteilsvereinigung gekommen war. Vor dem Vertrag am 8.4.2014 war die Klägerin nur mit 94,9 % beteiligt, anschließend aufgrund des Vertrags vom 8.4.2014 aber mit 100 %.

  • Unbeachtlich war, dass die Klägerin bereits nach dem Vertrag vom 20.12.2011 mit 100 % beteiligt gewesen war und diese Beteiligungsquote bis zum Vertrag vom 10.10.2012 gehalten hatte. Aufgrund des Vertrags vom 10.10.2012, mit dem die Anteilsübertragung vom 20.12.2011 rückgängig gemacht worden war, sank die Beteiligungsquote der Klägerin ab dem 10.10.2012 wieder auf 94,9 % ab. Durch den Vertrag vom 8.4.2014 kam es zu einer erneuten Überschreitung der Schädlichkeitsgrenze von 95 %. Gegen diese erneute Überschreitung war die Klägerin nicht aufgrund ihrer früheren Beteiligungsquote von 100 % im Zeitraum vom 20.12.2011 bis zum 10.10.2012 "immun".

  • Allerdings stellte der Vertrag vom 8.4.2014 eine grunderwerbsteuerliche Rückgängigmachung dar, so dass die Grunderwerbsteuer aufzuheben war. Rückgängig gemacht wurde der Vertrag vom 10.10.2012, so dass weder der Vertrag vom 10.10.2012 noch der Vertrag vom 8.4.2012 Grunderwerbsteuer auslöste. Unbeachtlich war, dass der Vertrag vom 8.4.2012 ohnehin nicht grunderwerbsteuerbar war, da die Klägerin die Schädlichkeitsgrenze von 95 % nicht überschritten hatte, sondern vielmehr unter diese Grenze gesunken war.

Hinweise: Dem BFH zufolge widerspräche es der gesetzlichen Zielsetzung, wenn eine Rückgängigmachung voraussetzt, dass der vorherige Erwerb steuerbar war.

Der BFH hielt es nicht für schädlich, dass die Klägerin und die M-GmbH die Anteilsübertragung vom 10.10.2012 nicht innerhalb von zwei Wochen beim Finanzamt angezeigt hatten; denn diese Anteilsübertragung war nicht grunderwerbsteuerbar.

Hätte die Klägerin die erste Anteilsübertragung vom 20.12.2011 fristgerecht beim Finanzamt angezeigt, hätte die Rückgängigmachung vom 10.10.2012 dazu geführt, dass die Grunderwerbsteuer für den Vertrag vom 20.12.2011 aufgehoben worden wäre.

Quelle: BFH, Urteil vom 7.5.2025 - II R 26/23; NWB


Teilung einer Pensionszusage nach Scheidung

27.10.2025 09:15

Kommt es infolge einer Scheidung zu einem Versorgungsausgleich, bei dem der Pensionsanspruch eines Gesellschafters einer gewerblich tätigen Personengesellschaft geteilt wird, so dass seine geschiedene Ehefrau ein Anrecht auf die Pension erhält, bleibt die interne Teilung nach dem Gesetz zwar steuerfrei. Erhöht sich jedoch in der Folgezeit der Teilwert des Pensionsanspruchs, unterliegt die Teilwerterhöhung bei der Ehefrau der Besteuerung und wird den gewerblichen Einkünften zugerechnet.

Hintergrund: Wird dem Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft eine Pensionszusage erteilt, muss die Personengesellschaft hierfür in ihrer Gesamthandsbilanz eine entsprechende Pensionsverpflichtung bilden. Der Gesellschafter muss korrespondierend hierzu einen Anspruch in seiner Sonderbilanz aktivieren.

Nach dem Gesetz bleibt die Übertragung von Anrechten auf eine Pension im Rahmen des Versorgungsausgleichs steuerfrei (sog. Teilung des Pensionsanspruchs). Die späteren Pensionszahlungen gehören bei dem begünstigten Scheidungsgatten zu denjenigen Einkünften, zu denen die Leistungen bei dem anderen Ehegatten, der einen Teil seines Anrechts abgeben musste, gehören würden, wenn es zu der Übertragung bzw. Teilung nicht gekommen wäre.

Sachverhalt: Die Klägerin war die frühere Ehefrau des G, der Komplementär einer KG war; die Klägerin war an der KG nicht beteiligt. G hatte einen Pensionsanspruch gegenüber der KG erworben; die KG hatte in ihrer Gesamthandsbilanz eine entsprechende Pensionsverpflichtung passiviert. Die Klägerin und G ließen sich im Jahr 2016 scheiden und trafen im Dezember 2016 eine Scheidungsfolgenvereinbarung. Danach sollte das Anrecht des G auf die Pension im Wege des Versorgungsausgleichs geteilt werden, so dass die Klägerin einen Anspruch auf Altersversorgung erhalten sollte. Der Wert der Pensionszusage für die Klägerin betrug am 1.1.2017 ca. 600.000 €; diesen Wert passivierte die KG in ihrer Gesamthandsbilanz. Zum 31.12.2017 erhöhte sich der Wert auf ca. 635.000 €. Das Finanzamt ließ zwar die Teilung des Pensionsanspruchs bei der Klägerin einkommensteuerfrei; es erfasste aber die Werterhöhung in Höhe von ca. 35.000 € im Gewinnfeststellungsbescheid der KG für 2017 als gewerbliche Einkünfte der Klägerin. Hiergegen wehrte sich die Klägerin.

Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) wies die Klage ab.

  • Zwar bleibt die Teilung des Pensionsanspruchs, die zu einem Wertzuwachs bei der Klägerin in Höhe von ca. 600.000 € führte, steuerfrei. Denn das Gesetz sieht eine derartige Teilung, die im Rahmen des Versorgungsausgleichs erfolgt, ausdrücklich als steuerfrei an.

  • Der spätere Wertzuwachs zum 31.12.2017 war allerdings steuerpflichtig, weil das Gesetz nur die Teilung des Pensionsanspruchs als steuerfrei ansieht, nicht aber spätere Wertzuwächse, die beim begünstigten Scheidungsgatten eintreten. In Höhe des Wertzuwachses wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin gesteigert, so dass eine Besteuerung zulässig ist.

  • Die sich hieraus ergebende Steuerpflicht war nicht dadurch zu mindern, dass der Klägerin ein entsprechender Anteil an der Pensionsverpflichtung der KG zuzuweisen war.

Hinweise: Bei der Klägerin kommt es hinsichtlich des auf sie im Wege der Teilung übertragenen Anteils von ca. 600.000 € erst dann zu einer Besteuerung, wenn die Pensionszahlungen später geleistet werden.

Ungewöhnlich ist, dass die Klägerin im Gewinnfeststellungsbescheid aufgeführt und ihr ein Gewinnanteil zugewiesen wird, obwohl sie gar nicht Gesellschafterin war. Sie wird aufgrund der Mitunternehmerstellung des G, der ihr den Teil seines Pensionsanspruchs übertragen hat, steuerlich wie G und damit wie ein Mitunternehmer behandelt.

Die Steuerpflicht bezüglich des Wertzuwachses von ca. 35.000 € besteht, obwohl es bei der Klägerin nicht zu einem Zufluss von Liquidität gekommen ist.

Quelle: FG Münster, Urteil vom 18.6.2025 – 3 K 569/23 F, Rev. beim BFH: IV R 12/25; NWB