Service Gesellschafter/Geschäftsführer

Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil

11.09.2026 08:18

Beteiligt sich jemand an einem GmbH-Anteil, den ein anderer hält, werden die Dividendeneinkünfte und die Kapitalertragsteuer nicht einheitlich und gesondert festgestellt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine typische oder atypische Unterbeteiligung handelt.

Hintergrund: Einkünfte werden einheitlich und gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere beteiligt sind. Es ergeht dann ein Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung, in dem die Einkünfte der Höhe und der Art nach festgestellt werden; diese Feststellungen werden dann in die Einkommensteuerbescheide der einzelnen Beteiligten übernommen.

Sachverhalt: An der A-GmbH waren B mit 67 % und C mit 33 % beteiligt. An dem Anteil des B beteiligte sich der D als Unterbeteiligter im Jahr 1989. D sollte mit 50 % an dem Gewinn des B beteiligt sein. Nach eigenen Angaben handelte D als Treuhänder für seinen Vater, den Kläger. Im Jahr 2016 wurde der Unterbeteiligungsvertrag durch D gekündigt, und es kam zum Streit zwischen dem Kläger (als Treugeber) und B über die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens. Erträge aus der Unterbeteiligung hatte der Kläger in seinen Einkommensteuererklärungen für 2003 bis 2011 nicht erklärt, berichtigte aber seine Erklärungen im Jahr 2014, so dass das Finanzamt 50 % der Dividenden dem Kläger als Einnahmen zurechnete. Im Jahr 2021 gab der Kläger Erklärungen über die einheitliche und gesonderte Feststellung für die Unterbeteiligungsgesellschaft ab. Das Finanzamt lehnte eine einheitliche und gesonderte Feststellung ab. Hiergegen erhob der Kläger Klage.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Weder bei einer typischen Unterbeteiligung noch bei einer atypischen Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil werden Einkünfte gemeinsam erzielt. Daher scheidet eine einheitliche und gesonderte Feststellung aus.

  • Bei einer typischen Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil, bei der der Unterbeteiligte nicht an den stillen Reserven beteiligt ist, erzielt der typisch Unterbeteiligte Einnahmen aus Kapitalvermögen wie ein stiller Gesellschafter. Der Hauptbeteiligte, also B, erzielt Einnahmen aus Kapitalvermögen in Form von Dividenden.

  • Bei einer atypischen Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil, bei der der Unterbeteiligte an den stillen Reserven beteiligt ist, ist der Unterbeteiligte wirtschaftlicher Mitinhaber des GmbH-Anteils, so dass ihm sein Anteil an dem GmbH-Anteil steuerlich zuzurechnen ist. Daher erzielt der Unterbeteiligte ebenso wie der Hauptbeteiligte Einnahmen aus Kapitalvermögen in Form von Dividenden; beide erzielen aber keine gemeinschaftlichen Einkünfte, sondern jeder erzielt seinen eigenen Anteil an den Dividenden.

Hinweise: Im Steuerrecht gibt es auch noch einen sog. Ergänzungsbescheid bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung. Hier können z.B. Unterbeteiligungen berücksichtigt werden. Allerdings setzt dies zunächst eine einheitliche und gesonderte Feststellung voraus, etwa im Rahmen der Einkünfte einer Personengesellschaft. Im Streitfall gab es aber keine einheitliche und gesonderte Feststellung, weil es sich nicht um eine Personengesellschaft, sondern um eine GmbH handelte, so dass auch ein Ergänzungsbescheid nicht in Betracht kam.

Der BFH erkennt durchaus, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung bei einer atypisch stillen Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil prozessökonomisch sein kann, da so für alle Beteiligten einheitliche Entscheidungen getroffen werden können. Allerdings gibt es keine Rechtsgrundlage hierfür, wenn es um eine Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil geht. Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen genügen nicht, um eine einheitliche und gesonderte Feststellung durchzuführen.

Der BFH ließ offen, ob nicht für einzelne Streitjahre bereits Feststellungsverjährung eingetreten war.

Quelle: BFH, Urteil vom 19.5.2026 – VIII R 33/24; NWB


Vergütung für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit nach Anteilsverkauf

28.07.2026 08:16

Verkauft ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH seine zum Privatvermögen gehörende Beteiligung und erhält er vom Erwerber eine Vergütung für die Fortsetzung seiner Geschäftsführungstätigkeit, die als Bestandteil des Kaufpreises gesondert ausgewiesen wird, ist hinsichtlich dieses Vergütungsteils zu prüfen, ob der engere wirtschaftliche Veranlassungszusammenhang zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit oder zu dem Gewinn aus der Anteilsveräußerung besteht. Bei einer Zuordnung zum Gewinn aus der Anteilsveräußerung bleibt der Vergütungsteil nach dem sog. Teileinkünfteverfahren zu 40 % steuerfrei.

Hintergrund: Der Gewinn aus dem Verkauf einer sog. wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (Beteiligung von mindestens 1 %), die zum Privatvermögen gehört, ist steuerpflichtig und wird den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugerechnet. Der Gewinn bleibt zu 40 % steuerfrei.

Sachverhalt: Der Kläger und der B waren mit jeweils 50 % an der X-GmbH beteiligt und jeweils auch Geschäftsführer. Der Kläger bezog ein jährliches Geschäftsführergehalt in Höhe von 180.000 € zuzüglich Weihnachtsgeld in Höhe von 8.000 € und Tantieme. Der Kläger und B verkauften im Jahr 2020 ihre GmbH-Anteile an die Y-GmbH zu einem Kaufpreis von 4,5 Mio. €. Im Kaufpreis war ein Anteil in Höhe von 1,25 Mio. € gesondert ausgewiesen, der dem Kläger sowie dem B jeweils in Höhe von 625.000 € für die Fortsetzung ihrer Geschäftsführungstätigkeit über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren gezahlt wurde. Sollte die Geschäftsführertätigkeit vorzeitig enden, musste der Betrag anteilig zurückgezahlt werden, d.h. für jedes Jahr 125.000 €. Der mögliche Rückzahlungsbetrag musste durch eine Bürgschaft der Bank abgesichert werden. Hierfür musste der Kläger an die Bank eine Avalprovision in Höhe von insgesamt 18.767 € zahlen; hiervon zahlte er im Streitjahr 2020 einen Teilbetrag von 3.143 €. Nach der Anteilsübertragung erhielt der Kläger ein jährliches Geschäftsführergehalt von 140.000 € zuzüglich Tantieme. Das Finanzamt behandelte den auf den Kläger entfallenden Teilbetrag von 625.000 € als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und zog hiervon die im Streitjahr gezahlte Avalprovision in Höhe von 3.143 € ab. Der Kläger war der Auffassung, dass der Teilbetrag von 625.000 € den Einkünften aus Gewerbebetrieb (Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung) zuzuordnen ist und daher zu 40 % steuerfrei bleiben müsse. Außerdem begehrte er den steuerlichen Abzug der gesamten Avalprovision in Höhe von 18.767 €.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Die Frage, ob der für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit gezahlte Teilbetrag von 625.000 € zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aber zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (Gewinn aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung) gehört, richtet sich danach, zu welcher der beiden Einkunftsarten der engere wirtschaftliche Veranlassungszusammenhang besteht.

  • Eine Zuordnung zum Veräußerungsgewinn ist vorzunehmen, wenn der Anspruch auf den Teilbetrag von 625.000 € ein Element der Gesamtpreisbildung und damit nur ein unselbständiger Kalkulationsfaktor ist. Hingegen kommt eine Zuordnung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit in Betracht, wenn der vereinbarten Fortführung der Geschäftsführungstätigkeit eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Diese muss nun das FG im zweiten Rechtsgang würdigen.

Hinweise: Für den Kläger wäre eine Zuordnung zum Veräußerungsgewinn steuerlich vorteilhafter, weil der Betrag in Höhe von 625.000 € dann zu 40 % steuerfrei bliebe. Bei einer Zuordnung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wäre der Betrag in vollem Umfang steuerpflichtig, und es wäre lediglich die Avalprovision als Werbungskosten abziehbar.

Der BFH hat dem FG einige Prüfungspunkte mit auf den Weg gegeben, die bei der Lösung des Falls helfen könnten. So ist zu berücksichtigen, dass die Geschäftsführung im Regelfall den Wert einer Kapitalgesellschaft beeinflusst. Dies könnte für eine Zuordnung zum Veräußerungsgewinn sprechen. Immerhin hatte der Geschäftsführer der Y-GmbH als Zeuge vor dem Finanzgericht bekundet, dass die Y-GmbH die Anteile ohne eine Fortführung der Geschäftsführertätigkeit durch den Kläger und B nicht erworben hätte, weil sonst der beabsichtigte Transfer von Know-How nicht möglich gewesen wäre.

Auch die Kalkulationsgrundlagen beim Vertragsabschluss könnten eine Rolle gespielt haben. Dabei ist auch der Verkehrswert der Beteiligung zu beachten; denn sollte der Gesamtkaufpreis von 4,5 Mio. € höher gewesen sein als der Verkehrswert, könnte dies für eine Zuordnung des Teilbetrags von 625.000 € zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sprechen.

Ferner müsste das FG beachten, dass bei einer Zuordnung des Teilbetrags zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit das neue Geschäftsführergehalt in Höhe von 140.000 € um jährlich 125.000 € (der Teilbetrag von 625.000 € wurde für eine fünfjährige Tätigkeit gezahlt) auf 265.000 € gestiegen wäre. Das FG müsste prüfen, ob es einen schlüssigen Grund für eine derart erhebliche Gehaltserhöhung gab.

Quelle: BFH, Urteil vom 3.3.2026 - IX R 1/25; NWB


Grunderwerbsteuer: Erwerb eines GbR-Anteils durch den Treugeber vom Treuhänder

24.07.2026 08:09

Grunderwerbsteuer entsteht, wenn der Treugeber vom Treuhänder dessen treuhänderisch gehaltenen Anteil an einer grundbesitzenden Personengesellschaft erwirbt. Denn damit wird nun der Treugeber zivilrechtlich Gesellschafter der Personengesellschaft. Dieser Erwerb ist nicht nach der Regelung, die Grundstücks- und Anteilsübertragungen zwischen Schwester-Personengesellschaften steuerfrei stellt, grunderwerbsteuerfrei.

Hintergrund: Nach dem Gesetz entsteht Grunderwerbsteuer, wenn sich bei einer Personengesellschaft innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand mittelbar oder unmittelbar dergestalt ändert, dass mindestens 90 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen. Bis zum 30.6.2021 galt ein Fünfjahreszeitraum (statt zehn Jahren), und es mussten mindestens 95 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen.

Sachverhalt: Die minderjährigen Geschwister A und B beauftragten ihre Onkel C und D durch einen Treuhandvertrag vom 10.3.2004, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu gründen und ein bestimmtes Grundstück für die GbR zu erwerben. C und D waren damit Treuhänder und zivilrechtlich Gesellschafter der GbR, während A und B Treugeber waren. Der Erwerb des Grundstücks erfolgte noch im Jahr 2004. Nachdem A und B volljährig geworden waren, genehmigten sie durch notarielle Urkunde vom 28.7.2017 den am 10.3.2004 geschlossenen Treuhandvertrag. Mit notariellem Vertrag vom 27.10.2017 vereinbarten A, B, C und D die Auflösung des Treuhandvertrags. Am 16.11.2017 und am 20.11.2017 traten daraufhin C und D ihre GbR-Anteile an A und B ab. Das Finanzamt setzte nun Grunderwerbsteuer in Höhe von ca. 120.000 € gegenüber der Klägerin fest und begründete dies damit, dass innerhalb von fünf Jahren mindestens 95 % der GbR-Anteile auf neue Gesellschafter, nämlich auf A und B, übergegangen seien.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die Auflösung des Treuhandvertrags und die darauf beruhende Abtretung der GbR-Anteile an A und B war grunderwerbsteuerbar. Denn es wurden innerhalb von fünf Tagen, nämlich im Zeitraum vom 16.11.2017 bis zum 20.11.2017, die GbR-Anteile zu 100 %, und damit zu mindestens 95 %, auf A und B als neue Gesellschafter übertragen. Die Klägerin (GbR) besaß auch Grundbesitz.

  • Ob ein Anteil auf einen neuen Gesellschafter übertragen wird, richtet sich nach dem Zivilrecht. Zivilrechtlich waren A und B bislang nicht Gesellschafter der Klägerin, da sie nur Treugeber waren; zivilrechtlich beteiligt waren hingegen C und D als Treuhänder. Aufgrund der Abtretungen der GbR-Anteile am 16.11.2017 und 20.11.2017, die auf der Auflösung des Treuhandvertrags beruhten, wurden A und B nun erstmalig zivilrechtlich Gesellschafter.

  • Unbeachtlich ist, dass A und B zuvor Treugeber und damit mittelbar an der Klägerin (GbR) beteiligt waren. Dies ändert nichts daran, dass es im Jahr 2017 zu einem unmittelbaren Wechsel der Anteilseigner im Umfang von mindestens 95 % kam.

  • Die Grunderwerbsteuerbefreiung für die Übertragung von Grundstücken oder Anteilen an einer grundbesitzenden Personengesellschaft zwischen Schwester-Personengesellschaften war nicht anwendbar. A und B als bisherige Treugeber waren nämlich bislang nicht am Vermögen der Klägerin beteiligt, so dass ihnen eine Beteiligung an der Klägerin nicht zugerechnet werden konnte. Die Grunderwerbsteuerbefreiung setzt jedoch voraus, dass es eine Übertragung zwischen zwei Personengesellschaften gibt, an denen dieselben Gesellschafter zivilrechtlich beteiligt sind.

Hinweise: Eine Treuhandschaft ist grunderwerbsteuerlich in der Regel nachteilig, da es grunderwerbsteuerlich zu einer „Verdoppelung“ der Eigentümerstellung kommt. Bei einem Erwerb eines Grundstücks durch einen Treuhänder erwirbt sowohl der Treuhänder (als zivilrechtlicher Eigentümer) als auch der Treugeber (als wirtschaftlicher Eigentümer) das Grundstück, so dass zweimal Grunderwerbsteuer entsteht.

Die angesprochene Grunderwerbsteuerbefreiung für Grundstücksübertragungen zwischen Schwester-Personengesellschaften endet nach derzeitigem Stand am 31.12.2026. Dies gilt auch für andere Grunderwerbsteuerbefreiungen für Personengesellschaften, z.B. für Grundstücksübertragungen von einer Personengesellschaft auf ihren Gesellschafter oder umgekehrt.

Quelle: BFH, Urteil vom 5.11.2026 – II R 9/23; NWB


Freistellung von der Pflicht zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer bei Ausschüttung an Muttergesellschaft in anderem EU-Staat

09.07.2026 08:22

Die Ausschüttung einer deutschen GmbH an ihre luxemburgische Mutter-Kapitalgesellschaft nach dem Beginn der Liquidation der deutschen GmbH kann auf Antrag kapitalertragsteuerfrei erfolgen, wenn der ausgeschüttete Gewinn aus der Zeit vor der Eröffnung des Liquidationsverfahrens stammt.

Hintergrund: Zahlt eine deutsche Kapitalgesellschaft an ihre in einem anderen EU-Staat ansässige Muttergesellschaft Dividenden, wird auf Antrag Kapitalertragsteuer nicht erhoben, wenn die Muttergesellschaft mit mindestens 10 % beteiligt ist. Dies gilt aber nach dem Gesetz nicht für Dividenden, die anlässlich der Liquidation oder Umwandlung der deutschen Kapitalgesellschaft ausgeschüttet werden.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine luxemburgische Kapitalgesellschaft, die Alleingesellschafterin der in Deutschland ansässigen A-GmbH war. Die A-GmbH war aufgrund eines Auflösungsbeschlusses seit dem 31.12.2010 aufgelöst und befand sich seitdem in Liquidation. Die A-GmbH schüttete aufgrund eines Beschlusses vom 13.11.2013 am 30.11.2013 einen Gewinn aus der Zeit vor ihrer Auflösung an die Klägerin aus. Die Klägerin beantragte beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) den Erlass eines Freistellungsbescheids und die Erstattung der von der A-GmbH einbehaltenen Kapitalertragsteuer. Das BZSt stellte lediglich einen Teil der einbehaltenen Abzugssteuern frei und erstattete diese Abzugssteuern.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage auf vollständige Freistellung und Erstattung der Abzugssteuern statt:

  • Die Voraussetzungen einer Freistellung und Erstattung waren erfüllt. So handelte es sich bei der Klägerin um eine Kapitalgesellschaft, die in Deutschland weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung hatte, jedoch in der EU, nämlich Luxemburg, ansässig war. Die Klägerin war zudem Alleingesellschafterin der A-GmbH und daher mit mindestens 10 % an ihr beteiligt. Die ausgeschütteten Gewinne führten zu Dividenden, für die die Regelung zur Freistellung gilt.

  • Es handelte sich nicht um Dividenden, die anlässlich der Liquidation oder Umwandlung der A-GmbH ausgeschüttet wurden und bei denen eine Freistellung ausgeschlossen wäre. Denn die Gewinne sind in der Zeit vor der Eröffnung des Liquidationsverfahrens entstanden. Der Ausschluss von der Freistellung gilt jedoch nur, wenn Gewinne aus der Zeit ab der Eröffnung des Liquidationsverfahrens ausgeschüttet werden. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung.

Hinweise: Der BFH lehnte ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof ab, weil er keine Zweifel an der Richtigkeit seines Urteils hatte. Das Urteil erleichtert grenzüberschreitende Gewinnausschüttungen an eine Mutterkapitalgesellschaft, wenn der ausgeschüttete Gewinn vor der Liquidation der ausschüttenden Tochtergesellschaft entstanden ist.

Quelle: BFH, Urteil vom 3.3.2026 - VIII R 8/24; NWB