Arbeitgeber/Arbeitnehmer
Unterkunftskosten eines Diplomaten im Ausland
Ein deutscher Diplomat, der in Deutschland einen Wohnsitz hat, aber im Ausland tätig ist und dort im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung eine Wohnung anmietet, kann die tatsächlichen Unterkunftskosten für die Wohnung im Ausland als Werbungskosten absetzen, wenn sein Dienstherr die tatsächlichen Unterkunftskosten bei der Gewährung des Mietzuschusses als notwendig ansieht. Allerdings sind die Werbungskosten um den steuerfreien Mietzuschuss zu mindern.
Hintergrund: Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seines Lebensmittelpunktes aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhält.
Sachverhalt: Der Kläger war Beamter im diplomatischen Dienst und im Streitjahr 2015 im Ausland tätig. Er hatte aber weiterhin einen Wohnsitz in Deutschland. Im Ausland mietete er eine 200 m² große Wohnung an. Nach dem Mietleitfaden für den diplomatischen Dienst war zwar nur eine Wohnfläche von 140 qm als angemessen vorgesehen; der Dienstherr des Klägers erkannte im Rahmen der Gewährung des Mietzuschusses aber die tatsächlichen Kosten für die Wohnung als angemessen an, weil die Miete für die Wohnung nicht über der Miete für angemessen große Wohnungen lag. Der Kläger erhielt neben dem steuerfreien Mietzuschuss auch noch steuerfreie Auslandsbezüge und machte die gesamten Unterkunftskosten für die Wohnung im Ausland als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt erkannte die Miete nur im Umfang von 140/200 an und kürzte den sich danach ergebenden Betrag um den steuerfreien Mietzuschuss sowie anteilig um die steuerfreien Auslandsbezüge.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) erkannte die tatsächlich gezahlte Miete, gekürzt um den Mietzuschuss, als Werbungskosten an und gab der Klage insoweit statt:
Der Kläger war in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, da er in Deutschland einen Wohnsitz hatte. Zwar gehörten zu seinem steuerpflichtigen Einkommen an sich auch die Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Diplomat im Ausland; jedoch waren diese Einkünfte aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens in Deutschland weitgehend steuerfrei. Dies war zwischen dem Kläger und dem Finanzamt auch nicht streitig.
Bei dem Kläger lag eine doppelte Haushaltsführung vor. Aufgrund der doppelten Haushaltsführung konnte er auch Unterkunftskosten steuerlich geltend machen. Zwar ist der Abzug der Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Inland auf höchstens 1.000 € im Monat beschränkt; die Zweitwohnung des Klägers befand sich jedoch nicht im Inland, sondern im Ausland, so dass diese Beschränkung im Streitfall nicht galt.
Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland kommt es darauf an, welche Unterkunftskosten notwendig bzw. für die Zweckverfolgung erforderlich sind. Erkennt der Dienstherr die tatsächlich entstehenden Unterkunftskosten als notwendig an und berechnet er den Mietzuschuss dementsprechend auf der Grundlage der tatsächlich entstehenden Unterkunftskosten, kann dies auch für steuerliche Zwecke übernommen werden. Damit waren im Streitfall die tatsächlichen Unterkunftskosten als Werbungskosten anzuerkennen.
Allerdings war der steuerfreie Mietzuschuss von den sich danach ergebenden Werbungskosten abzuziehen; denn der Mietzuschuss wurde vom Dienstherrn dafür gezahlt, die Mietaufwendungen zu mindern.
Hinweise: Nicht abzuziehen war hingegen der steuerfreie Auslandszuschlag. Denn dieser wurde nicht gezahlt, um die Unterkunftskosten zu mindern, sondern diente dazu, den materiellen Mehraufwand sowie immaterielle Belastungen, die aufgrund des Einsatzes im Ausland entstehen, zu mindern.
Die tatsächliche Höhe der Unterkunftskosten ergibt sich aus dem Urteil nicht, weil der BFH sowohl diese Höhe als auch den ausländischen Staat anonymisiert hat.
Quelle: BFH, Urteil vom 17.6.2025 – VI R 21/23; NWB
Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025
Die Bundesregierung hat den Entwurf für ein Steueränderungsgesetz 2025 vorgelegt. Das Gesetz sieht unterschiedliche steuerrechtliche Maßnahmen vor, wie z.B. die Anhebung der Entfernungspauschale sowie die Reduzierung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie.
Folgende Maßnahmen sind geplant:
Die Entfernungspauschale, die für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte gilt, soll ab 2026 von 0,30 € pro Entfernungskilometer auf 0,38 € pro Entfernungskilometer erhöht werden.
Hinweis: Bislang gilt eine Entfernungspauschale von 0,38 € erst für Entfernungen ab dem 21. Entfernungskilometer (in den Veranlagungszeiträumen 2022 bis 2026), während für die ersten 20 Entfernungskilometer eine Entfernungspauschale von 0,30 € gewährt wird. Nach der Neuregelung würde es nun zu einer einheitlichen Entfernungspauschale von 0,38 € unabhängig von der Entfernung kommen.
Die Mobilitätsprämie, die für Arbeitnehmer gedacht ist, die ein geringes Einkommen und die einen Arbeitsweg von mehr als 20 km haben, soll unbefristet ausgestaltet werden. Bislang war sie bis einschließlich 2026 befristet.
Der Umsatzsteuersatz auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen soll ab 1.1.2026 auf 7 % gesenkt werden; dies betrifft die Umsätze aus dem Verkauf von Speisen (also ohne Getränkeausschank), unabhängig davon, ob sie im Restaurant verzehrt oder mitgenommen werden.
Die sog. Übungsleiterpauschale, die für Ausbilder, Erzieher und Betreuer gilt und eine Steuerfreiheit anordnet, soll ab 1.1.2026 von 3.000 € auf 3.300 € angehoben werden.
Die sog. Ehrenamtspauschale, die für nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich gilt, und ebenfalls eine Steuerfreiheit bestimmt, soll von 840 € auf 960 € ab 1.1.2026 erhöht werden.
Daneben sind im Bereich der Gemeinnützigkeit u.a. folgende Änderungen geplant:
E-Sport, also der Wettkampf in Video- und Onlinespielen, soll von der Förderung des Sports umfasst werden und damit zum gemeinnützigen Bereich gehören. Nicht einbezogen werden sollen Spiele, die Gewalt verherrlichen.
Gemeinnützige Körperschaften, insbesondere Vereine, sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Mittel möglichst zügig für steuerbegünstigte Satzungszwecke auszugeben. Die derzeit geltende Freigrenze dieser Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung soll von 45.000 € auf 100.000 € erhöht werden und damit künftig für rund 90 % der steuerbegünstigten Körperschaften entfallen.
Die Errichtung und der Betrieb von Photovoltaikanlagen sollen für gemeinnützige Körperschaften steuerlich unschädlich sein.
Die Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gemeinnütziger Körperschaften soll von 45.000 € auf 50.000 € (einschließlich Umsatzsteuer) jährlich angehoben werden. Bis zu dieser Höhe entsteht weder Körperschaft- noch Gewerbesteuer. Anders ist dies aber, wenn die Freigrenze von 50.000 € auch nur um 1 € überschritten wird, da dann der gesamte Betrag steuerpflichtig wird.
Belaufen sich die Einnahmen aus allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben auf maximal 50.000 € im Jahr, soll künftig keine Verpflichtung mehr bestehen, die Einnahmen den einzelnen Bereichen der gemeinnützigen Körperschaft (ideeller, also gemeinnütziger Bereich, Vermögensverwaltung, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb) zuzuordnen; denn bis zu dieser Grenze entsteht ohnehin keine Körperschaft- oder Gewerbesteuer.
Hinweis: Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Nach derzeitigem Stand ist mit wesentlichen Änderungen nicht zu rechnen. Das Gesetzgebungsverfahren soll Ende des Jahres abgeschlossen werden.
Quelle: Regierungsentwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025; NWB
Änderung eines wegen verfassungsrechtlicher Ungewissheit vorläufigen Bescheids
Ein Steuerbescheid, der wegen eines anhängigen Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorläufig ergeht und in dem die verfassungsrechtlich umstrittene Norm jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen nicht angewendet wird, darf nicht mehr zuungunsten des Steuerpflichtigen geändert werden, wenn das BVerfG die Norm, wegen deren Verfassungsvereinbarkeit es angerufen worden ist, für verfassungsgemäß erklärt.
Hintergrund: Bescheide können vorläufig ergehen, wenn die Voraussetzungen der Entstehung der Steuer ungewiss sind. Eine derartige Ungewissheit besteht z.B., wenn eine Norm, die im Streitfall relevant ist, vom BVerfG geprüft wird. Der Bescheid kann dann vorläufig ergehen, so dass der Ausgang des Verfahrens beim BVerfG abgewartet werden kann. Grundsätzlich kann ein vorläufiger Bescheid geändert werden, soweit die Vorläufigkeit reicht.
Sachverhalt: Die Klägerin schloss zunächst eine dreimonatige Ausbildung als Rettungssanitäterin ab. Anschließend studierte sie von 2011 bis 2016 Medizin. In den Streitjahren 2015 und 2016 machte sie die Studienkosten als Ausbildungskosten für eine Zweitausbildung geltend. Zum 1.1.2015 hatte der Gesetzgeber jedoch das Gesetz geändert und verlangte für die Anerkennung der Kosten einer Zweitausbildung u.a., dass eine Erstausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten absolviert wurde. Das Finanzamt erkannte gleichwohl die Kosten für das Medizinstudium als Kosten für eine Zweitausbildung an, erließ den Bescheid allerdings vorläufig, weil beim BVerfG die Frage geklärt werden sollte, ob die Neuregelung verfassungsgemäß ist. Im Jahr 2019 bestätigte das BVerfG die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung. Daraufhin änderte das Finanzamt die Steuerbescheide für 2015 und 2016 unter Hinweis auf die Vorläufigkeit und erkannte die Kosten für das Medizinstudium nun nicht mehr an.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
Zwar kann ein vorläufiger Bescheid grundsätzlich geändert werden, soweit die Vorläufigkeit reicht.
Bezieht sich die Vorläufigkeit aber auf ein anhängiges Verfahren beim BVerfG, darf der Bescheid nur geändert werden, soweit das BVerfG die Norm für verfassungswidrig hält. Das Finanzamt darf dann den Bescheid zugunsten des Steuerpflichtigen ändern und die für verfassungswidrig erklärte Norm nicht mehr anwenden.
Hält das BVerfG die Norm – hier: die Neuregelung, nach der eine steuerlich zu berücksichtigende Zweitausbildung nur dann vorliegt, wenn die Erstausbildung mindestens 12 Monate gedauert hat – aber für verfassungsgemäß, besteht keine Änderungsmöglichkeit. Vielmehr ist der Vorläufigkeitsvermerk aufzuheben und der Bescheid für endgültig zu erklären.
Im Streitfall hat das BVerfG die Neuregelung als verfassungsgemäß angesehen. Damit war eine Änderung des vorläufigen Bescheids zuungunsten der Klägerin ausgeschlossen.
Hinweise: Weitere Korrekturvorschriften waren nicht einschlägig.
Das Finanzamt hat den Fehler gemacht, die Neuregelung nicht anzuwenden und den Ausgang des Verfahrens beim BVerfG abzuwarten. Das Finanzamt hätte vielmehr die Neuregelung anwenden müssen und die Kosten für das Medizinstudium nicht mehr anerkennen dürfen, da die Rettungssanitäterausbildung nur drei Monate, nicht aber mindestens 12 Monate gedauert hat. Es hätte gleichwohl den Bescheid für vorläufig erklären dürfen. Eine Änderung des Bescheids wäre aber nur dann in Betracht gekommen, wenn das BVerfG die Neuregelung als verfassungswidrig angesehen hätte; der Bescheid hätte dann zugunsten der Klägerin geändert werden müssen.
Quelle: BFH, Urteil vom 29.4.2025 – VI R 14/23; NWB
Doppelte Haushaltsführung bei einem Ein-Personen-Haushalt
Führt der Steuerpflichtige einen Ein-Personen-Haushalt im Obergeschoss des Wohnhauses seiner Eltern, ist es für die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung nicht erforderlich, dass er sich an den Lebensführungskosten des elterlichen Haushalts beteiligt. Eine finanzielle Beteiligung an den Lebensführungskosten wird nur dann verlangt, wenn der Steuerpflichtige seinen Lebensmittelpunkt in einem Mehrpersonenhaushalt hat, weil er z.B. in den elterlichen Haushalt eingegliedert ist.
Hintergrund: Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.
Sachverhalt: Der 1986 geborene Kläger hatte bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen und studierte in den Jahren 2014 bis 2018. Nebenbei war er wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität in M-Stadt. Seinen Lebensmittelpunkt hatte der Kläger in B-Stadt; dort wohnte er unentgeltlich in einer Wohnung im Obergeschoss des Wohnhauses seiner Eltern. Die Wohnung bestand aus Diele, Küche, Bad/WC sowie zwei Wohnräumen. Seine Eltern wohnten im Untergeschoss des Hauses. Die Wohnungen hatten jeweils einen Eingang zum mittigen, offenen Treppenhaus. Der Kläger machte eine doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend und setzte u.a. die Mietkosten für die Zweitwohnung in M-Stadt, Familienheimfahrten sowie Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten an. Das Finanzamt erkannte nur die Familienheimfahrten an.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) bejahte eine doppelte Haushaltsführung des Klägers und erkannte auch die weiteren geltend gemachten Kosten an:
Aufwendungen für eine berufliche Zweitausbildung sind – anders als Aufwendungen für eine erste Berufsausbildung – steuerlich absetzbar. Zu den Kosten gehören auch die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung.
Eine doppelte Haushaltsführung setzt u.a. voraus, dass der Steuerpflichtige einen eigenen Hausstand unterhält. Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt wiederum das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.
Der Kläger hatte im Haus seiner Eltern eine Wohnung inne, nämlich im Obergeschoss. Es war nicht erforderlich, dass er Eigentümer oder Mieter dieser Wohnung war; vielmehr genügte es, dass ihm die Wohnung von seinen Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen worden war.
Eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung ist hingegen nur dann erforderlich, wenn der Kläger seinen Lebensmittelpunkt in einem Mehrpersonenhaushalt hat; denn nur dann gibt es Kosten, an denen er sich "beteiligen" kann.
Bei einem Ein-Personen-Haushalt stellt sich die Frage einer Kostenbeteiligung nicht. Im Streitfall unterhielt der Kläger im Obergeschoss des Wohnhauses seiner Eltern einen Ein-Personen-Haushalt, da das Obergeschoss ausschließlich ihm zur Verfügung stand. Seine Eltern hielten sich ausschließlich im Erdgeschoss auf. Dafür, dass der Kläger einen Ein-Personen-Haushalt unterhielt, sprach auch der Umstand, dass der Kläger im Jahr 2014 bereits 28 Jahre alt war und über ein eigenes Einkommen verfügte.
Hinweise: Der BFH hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, das nun die Höhe der Unterkunftskosten für die Zweitwohnung in M-Stadt sowie die Höhe der geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen ermitteln muss.
Wäre der Kläger hingegen in den Haushalt seiner Eltern eingegliedert gewesen, hätte er sich an den Kosten des gemeinsamen Haushalts beteiligen müssen, um eine doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend machen zu können. Von einer Eingliederung in den elterlichen Haushalt geht man insbesondere dann aus, wenn der Steuerpflichtige gerade seine Ausbildung abgeschlossen hat und nun weiterhin in seinem Kinderzimmer im elterlichen Haushalt wohnt.
Quelle: BFH, Urteil vom 29.4.2025 – VI R 12/23; NWB
Steuerfreistellung eines deutsch-niederländischen Grenzgängers
Ein deutscher Steuerpflichtiger, der in den Niederlanden arbeitet und dessen Gehalt in den Niederlanden aufgrund einer niederländischen Gesetzesregelung, die für ausländische Arbeitnehmer gilt, zu 30 % steuerfrei gestellt wird, muss diesen Anteil in Deutschland nicht versteuern. Allerdings erhöht sich in Deutschland insoweit der Steuersatz für die übrigen Einkünfte (sog. Progressionsvorbehalt).
Hintergrund: Steuerpflichtige, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, müssen an sich ihr gesamtes Einkommen, das sie in Deutschland oder im Ausland erzielen (sog. Welteinkommen), versteuern. Allerdings gibt es zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung sog. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Nach den DBA wird bei Arbeitnehmern das Einkommen in demjenigen Staat besteuert, in dem der Arbeitnehmer tätig geworden ist. Wird ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer im Ausland tätig, wird das Gehalt in Deutschland nicht besteuert, sondern erhöht lediglich den Steuersatz für die übrigen Einkünfte. Voraussetzung ist in der Regel jedoch, dass das Gehalt im Ausland tatsächlich besteuert wird.
Sachverhalt: Der Kläger war Arbeitnehmer, der im Streitjahr 2019 in Deutschland lebte und überwiegend in den Niederlanden arbeitete. An 157 Tagen war er in den Niederlanden tätig und an 80 Tagen in Deutschland; insgesamt war der Kläger also an 237 Tagen als Arbeitnehmer tätig. Sein niederländischer Arbeitgeber zahlte ihm das Gehalt zu 30 % steuerfrei aus, weil nach einer Regelung des niederländischen Steuerrechts Arbeitnehmer, die täglich aus dem Ausland (z.B. Deutschland) in die Niederlande reisen, eine steuerfreie Erstattung für sog. extraterritoriale Mehrkosten (z.B. für Familienheimfahrten) in pauschaler Höhe von 30 % erhalten. Das Finanzamt war der Auffassung, dass der 30 %-Anteil in Deutschland auch insoweit steuerpflichtig sei, als er auf die Tätigkeit des Klägers in den Niederlanden entfällt (157/237); denn dieser Anteil sei in den Niederlanden tatsächlich nicht besteuert worden.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
Zwar unterliegt grundsätzlich das Welteinkommen des Klägers der deutschen Steuerbarkeit. Aufgrund des DBA mit den Niederlanden wird das Gehalt des Klägers aber nur insoweit in Deutschland besteuert, als der Kläger in Deutschland tätig geworden ist, also zu 80/237.
Soweit der Kläger in den Niederlanden tätig gewesen ist (150/237), steht den Niederlanden das Besteuerungsrecht zu. Dieser Teil des Gehalts unterliegt in Deutschland lediglich dem sog. Progressionsvorbehalt, erhöht also den Steuersatz für die übrigen Einkünfte.
Zwar setzt dies voraus, dass das Gehalt, soweit es auf die Tätigkeit in den Niederlanden entfällt, in den Niederlanden auch tatsächlich besteuert worden ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, da auch der 30 %-Anteil als tatsächlich besteuert gilt. Denn es handelt sich bei diesem Anteil nicht um eine sachliche oder persönliche Steuerbefreiung oder gar um eine tatsächliche Nichtbesteuerung; vielmehr beruht der 30 %-Anteil auf einer pauschalierten Erstattung steuerlich relevanter Aufwendungen wie z.B. Familienheimfahrten.
Hinweise: Das Urteil ist für Grenzgänger im deutsch-niederländischen Raum erfreulich, weil der in den Niederlanden steuerfrei gestellte 30 %-Anteil, soweit er auf die in den Niederlanden erbrachte Tätigkeit entfällt, in Deutschland nicht besteuert wird, sondern nur beim Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen ist.
Dem BFH zufolge kommt es nicht darauf an, ob das deutsche Steuerrecht eine vergleichbare Steuerfreistellung für sog. exterritoriale Kosten kennt oder ob der 30 %-Anteil höher ist als die vermuteten Kosten.
Quelle: BFH, Urteil vom 10.4.2025 – VI R 29/22; NWB