Arbeitgeber/Arbeitnehmer
Anscheinsbeweis für private Nutzung eines betrieblichen Kfz
Grundsätzlich spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass ein Einzelunternehmer einen zu seinem Betriebsvermögen gehörenden Pick-up auch privat nutzt. Dieser Anscheinsbeweis kann erschüttert werden. Hierfür genügt jedoch nicht die bloße Behauptung, dass der Pick-up während der Arbeits- und Betriebszeiten nicht privat genutzt werden konnte.
Hintergrund: Die Privatnutzung eines betrieblichen Kfz wird als Entnahme besteuert. Der Unternehmer kann entweder ein Fahrtenbuch führen, um den privaten Nutzungsanteil zu ermitteln, oder er versteuert die Privatnutzung nach der sog. 1 %-Methode, d.h. mit monatlich 1 % Prozent des Bruttolistenpreises zuzüglich Sonderausstattung.
Sachverhalt: Der Kläger war in den Streitjahren 2015 und 2016 als Einzelunternehmer tätig. Sein Betrieb befand sich neben seinem Wohnhaus. Zu seinem Betriebsvermögen gehörte ein BMW sowie ein Pick-up, dessen Bruttolistenpreis sich auf ca. 44.000 € belief. Weiterhin befand sich ein weiteres Kfz im Betriebsvermögen, das er seinem Vorarbeiter als Dienstwagen überlassen hatte. Zum Privatvermögen des Klägers gehörten zwei Kleinwagen, die seine Kinder nutzten. Der Kläger setzte für die Privatnutzung des BMW eine Entnahme nach der sog. 1 %-Methode an, nicht aber für den Pick-Up. Das Finanzamt setzt auch für den Pick-up eine Entnahme nach der 1 %-Methode an. Hiergegen wehrte sich der Kläger u.a. mit dem Argument, dass der Pick-Up als Zugmaschine diene und insoweit den Mitarbeiten arbeitstäglich permanent zur Verfügung stehen müsse. Für eine private Mitbenutzung bleibe so kein Raum.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
Für eine Privatnutzung des Pick-ups spricht der sog. Anscheinsbeweis. Es gibt nämlich einen Erfahrungssatz, dass Fahrzeuge, die ihrer Art nach typischerweise zum privaten Gebrauch geeignet sind und die für Privatfahrten zur Verfügung stehen, regelmäßig auch privat genutzt werden.
Dieser Anscheinsbeweis kann erschüttert werden. Hierzu muss der Unternehmer substantiiert einen Sachverhalt darlegen und ggf. auch nachweisen, aus dem sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehens ergibt. Ein sog. Vollbeweis des Gegenteils ist nicht erforderlich.
Der Kläger hat den Anscheinsbeweis, der für eine Privatnutzung des Pick-ups spricht, nicht erschüttert. Hierfür genügte nicht der Vortrag, dass er den Pick-up während der Betriebszeiten und während seiner Arbeitszeiten nicht privat nutzen konnte. Denn eine Privatnutzung war morgens und abends, am Wochenende und während der Ferien möglich; während dieser Zeiten stand ihm der Pick-up uneingeschränkt zur Verfügung.
Der Anscheinsbeweis wurde auch nicht durch die Existenz der beiden Kleinwagen im Privatvermögen erschüttert. Denn die beiden Kleinwagen hatten einen geringeren Status und Gebrauchswert als der Pick-up und wurden zudem von den Kindern des Klägers genutzt.
Hinweise: Der Ansatz einer Entnahme, die nach der sog. 1 %-Methode bewertet wurde, war damit rechtmäßig. Die Fahrtenbuchmethode war nicht anwendbar, da der Kläger kein Fahrtenbuch geführt hatte.
Der Kläger konnte den Anscheinsbeweis auch nicht dadurch erschüttern, dass er den Pick-up mit Werbefolien beklebt hatte. Eine derartige Werbung hindert die private Benutzung des Fahrzeugs nicht. Im Gegenteil: Denn je mehr Fahrten der Kläger mit dem Pick-up unternahm, desto höher war die Werbewirkung.
Quelle: BFH, Urteil vom 16.1.2025 – III R 34/22; NWB
Übernahme einer Pensionsverpflichtung durch neuen Arbeitgeber
Stellt ein Arbeitgeber einen neuen Arbeitnehmer ein und übernimmt er die Pensionsverpflichtung des bisherigen Arbeitgebers gegen Übernahme von Vermögenswerten, kann dies zu einem bilanziellen Gewinn führen. Dieser Gewinn kann durch eine Rücklagenbildung zeitlich verteilt werden, indem die Rücklage im Jahr ihrer Bildung und in den folgenden 14 Jahre zu je 1/15 gewinnerhöhend aufgelöst wird.
Hintergrund: Nach dem Gesetz können sogenannte Übernahmegewinne, die z.B. bei der Übernahme von Pensionsverpflichtungen gegen Übernahme von Vermögenswerten (z.B. Zuzahlungen) entstehen, durch eine Rücklage abgemildert werden.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die im Jahr 2014 den R als Arbeitnehmer anstellte. Der bisherige Arbeitgeber hatte dem R eine Pensionszusage erteilt, die die Klägerin anlässlich des Arbeitsplatzwechsels des R übernahm; die Pensionsverpflichtung war von der Klägerin in Höhe von ca. 430.000 € zu passivieren. Dafür übertrug der bisherige Arbeitgeber des R auf die Klägerin mehrere Vermögenswerte wie z.B. eine Lebensversicherung und mehrere Forderungen gegenüber R im Wert von ca. 510.000 €. Hieraus ergab sich ein sog. Übernahmegewinn in Höhe von ca. 80.000 €. Die Klägerin stellte den Übernahmegewinn in eine Rücklage, die sie im Streitjahr 2014 und in den 14 Folgejahren zu je 1/15 gewinnerhöhend auflöste bzw. auflösen wollte. Das Finanzamt hielt die Rücklagenbildung für unzulässig.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
Der Gesetzgeber ermöglicht die Bildung einer Rücklage für Übernahmegewinne, die sich aufgrund der Übernahme einer Pensionsverpflichtung ergeben.
Zwar verweist die Rücklagenregelung nicht auf den speziellen Fall der Übernahme einer Pensionsverpflichtung unter gleichzeitiger Übernahme von Vermögenswerten. Bei dieser speziellen Regelung handelt es sich aber nur um eine Bewertungsvorschrift, nicht aber um eine der Fallgruppen der Übernahme von Verpflichtungen, für die eine Rücklagenbildung ausdrücklich vorgesehen ist.
Der Streitfall betrifft die Übernahme einer Verpflichtung. Die Übernahme einer Verpflichtung wird im Gesetz geregelt, und im Gesetz wird für den Fall der Übernahme einer Verpflichtung eine Rücklagenbildung zugelassen. Es ist daher unschädlich, dass die Regelung über die Rücklagenbildung nicht auf die Bewertungsvorschrift, die speziell bei der Übernahme von Pensionsverpflichtungen greift, Bezug nimmt.
Für die Bildung einer Rücklage spricht auch der Gesetzeszweck; denn der Gesetzgeber wollte die Übertragbarkeit von Versorgungszusagen nicht erschweren und hat deshalb die Möglichkeit eingeräumt, einen Übernahmegewinn zeitlich zu verteilen.
Hinweise: Der Übernahmegewinn resultiert daher, dass die übernommene Pensionsverpflichtung nur mit einem relativ niedrigen Wert passiviert werden darf, während die übernommenen Vermögenswerte mit einem „normalen“ und damit höheren Wert zu aktivieren sind.
Das Urteil ist für Unternehmer, die Pensionsverpflichtungen übernehmen, erfreulich, weil es die zeitliche Verteilung eines etwaigen Übernahmegewinns auf insgesamt 15 Jahre ermöglicht.
Quelle: BFH, Urteil vom 23.10.2024 – XI R 24/21; NWB
Preisgeld für wissenschaftliche Veröffentlichungen
Ein Preisgeld, das ein Hochschulprofessor zusammen mit einem Wissenschaftspreis für die von ihm vor der Berufung zum Professor veröffentlichten Fachbeiträge erhält, ist nicht steuerbar. Denn das Preisgeld wird nicht für eine Tätigkeit des Professors gegenüber seinem aktuellen oder früheren Dienstherrn gezahlt.
Hintergrund: Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören alle Bezüge und Vorteile, die der Arbeitgeber für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gewährt. Arbeitslohn kann auch von einem Dritten gezahlt werden, wenn der Dritte damit die Leistung des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber vergüten will.
Sachverhalt: Der Kläger war seit 2006 im wissenschaftlichen Bereich tätig. Zunächst arbeitete er im Zeitraum von 2006 bis 2011 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der E-Universität, zudem im Jahr 2010 zusätzlich als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Z-Institut. Von 2012 bis 2014 war er Lehrbeauftragter an der A-Universität. Im Zeitraum von 2006 bis 2014 veröffentlichte er insgesamt acht Beiträge in Fachzeitschriften. Im Jahr 2016 wurde ihm die Habilitation der A-Universität zuerkannt, nachdem er bereits im Jahr 2014 zum Professor an der S-Hochschule berufen worden war. Im Streitjahr 2018 war der Kläger neben seiner Tätigkeit an der S-Hochschule noch freiberuflich als Berater und Dozent tätig. Der Kläger erhielt im Jahr 2018 einen mit einem Preisgeld dotierten Wissenschaftspreis des Y-Instituts, der ihm für seine acht Beiträge, die er im Zeitraum 2006 bis 2014 in Fachzeitschriften veröffentlicht hatte, verliehen wurde. Das Finanzamt erfasste das Preisgeld bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verneinte die Steuerbarkeit des Preisgelds und gab der Klage statt:
Zwar kann Arbeitslohn auch von einem Dritten wie dem Y-Institut gezahlt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass das Y-Institut ein Entgelt für eine Arbeitsleistung des Klägers gegenüber seinem Arbeitgeber erbringen will.
Das Preisgeld wurde für die Fachbeiträge gezahlt, die der Kläger im Zeitraum 2006 bis 2014 veröffentlicht hatte, also vor seiner Berufung als Professor an der S-Hochschule. Es fehlte insoweit an einer Arbeitsleistung des Klägers gegenüber seinem aktuellen Arbeitgeber, der S-Hochschule. Es ist auch nicht ersichtlich, dass mit dem Preisgeld die frühere Tätigkeit des Klägers an der E-Universität, am Z-Institut oder an der A-Universität vergütet werden sollte.
Ferner lagen keine Anhaltspunkte für eine Zuordnung zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit vor. Denn es fehlte ein wirtschaftlicher Bezug des Preisgelds zur aktuellen freiberuflichen Tätigkeit des Klägers. Mit dem Preisgeld wurden allein die Fachbeiträge im Zeitraum 2006 bis 2014 ausgezeichnet.
Hinweise: Für eine Steuerbarkeit genügt es nicht, dass das Preisgeld und der Wissenschaftspreis die Reputation des Klägers im Rahmen seiner Lehrtätigkeit an der S-Hochschule und im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit als Dozent und Berater fördern.
Das Preisgeld gehörte im Übrigen auch nicht zu den sonstigen Einkünften. Dies hätte vorausgesetzt, dass das Preisgeld durch das Verhalten des Klägers wirtschaftlich veranlasst gewesen wäre. Dies wird dann bejaht, wenn der Kläger seine Leistung, also die acht veröffentlichten Fachbeiträge, um des Wissenschaftspreises willen verfasst hat. Hierfür waren keine Anhaltspunkte ersichtlich, so dass der Wissenschaftspreis samt Preisgeld kein leistungsbezogenes Entgelt für die vom Kläger verfassten und veröffentlichten Fachbeiträge darstellte.
Quelle: BFH, Urteil vom 21.11.2024 - VI R 12/22; NWB
Solidaritätszuschlag (noch) verfassungsgemäß
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 zurückgewiesen. Nach Auffassung der Richter ist die Erhebung des Solidaritätszuschlags noch verfassungsgemäß.
Hintergrund: Der Solidaritätszuschlag wurde zunächst vom 1.7.1991 bis zum 30.6.1992 und wird seit dem 1.1.1995 zur Finanzierung der mit der deutschen Einheit verbundenen Kosten als sog. Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben. Bei der Einkommensteuer gilt für die Erhebung des Solidaritätszuschlags eine Freigrenze. Diese Freigrenze wurde ab dem Jahr 2021 deutlich angehoben, sodass ein Großteil der Einkommensteuerpflichtigen nicht mehr mit dem Solidaritätszuschlag belastet wird.
Sachverhalt: Die Beschwerdeführer des Verfahrens verfolgen das Ziel der vollständigen Abschaffung des Solidaritätszuschlags mit Wirkung zum 1.1.2020. Sie sind der Auffassung, dass die Weitererhebung des ursprünglich mit den Kosten der Wiedervereinigung begründeten Solidaritätszuschlags mit dem Auslaufen des sog. Solidarpakts II am 31.12.2019 verfassungswidrig geworden ist. Darüber hinaus verstoße der Solidaritätszuschlag gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da er bei der Einkommensteuer nur noch zulasten von Besserverdienern erhoben wird.
Entscheidung: Die Richter des BVerfG wiesen die Verfassungsbeschwerde zurück:
Der zum 1.1.1995 eingeführte Solidaritätszuschlag stellt eine Ergänzungsabgabe im Sinne des Grundgesetzes dar. Eine solche Ergänzungsabgabe setzt einen aufgabenbezogenen finanziellen Mehrbedarf des Bundes voraus, der durch den Gesetzgeber allerdings nur in seinen Grundzügen zu umreißen ist. Im Fall des Solidaritätszuschlags ist dies der wiedervereinigungsbedingte finanzielle Mehrbedarf des Bundes.
Ein evidenter Wegfall des Mehrbedarfs begründet eine Verpflichtung des Gesetzgebers, die Abgabe aufzuheben oder ihre Voraussetzungen anzupassen. Insoweit trifft den Bundesgesetzgeber – bei einer länger andauernden Erhebung einer Ergänzungsabgabe – eine Beobachtungsobliegenheit.
Ein offensichtlicher Wegfall des auf den Beitritt der damals neuen Länder zurückzuführenden Mehrbedarfs des Bundes kann auch heute (noch) nicht festgestellt werden. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Aufhebung des Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2020 bestand und besteht demnach nicht.
Hinweis: Aus der Entscheidung folgt nicht, dass der Solidaritätszuschlag unbegrenzt weiter erhoben werden darf. Sollte der wiedervereinigungsbedingte finanzielle Mehrbedarf des Bundes evident entfallen sein, muss der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe abgeschafft werden. Wann dies der Fall sein wird, ließen die Richter offen.
Quelle: BVerfG, Urteil v. 26.3.2025 - 2 BvR 1505/20; NWB
Erstattung der Steuerbelastung für Verdienstausfallschadensersatz ist steuerpflichtig
Erhält ein Steuerpflichtiger Schadensersatz wegen Verdienstausfalls, ist der Schadensersatz einkommensteuerpflichtig. Übernimmt der Schädiger zusätzlich auch die Steuerbelastung, die für den Ersatz des Verdienstausfalls anfällt, ist auch dieser Ersatz einkommensteuerpflichtig und – sofern der Ersatz der Steuerbelastung in einem Folgejahr erfolgt – nicht tarifbegünstigt.
Hintergrund: Zu den steuerpflichtigen Einkünften gehören auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden.
Sachverhalt: Die Klägerin war infolge eines medizinischen Behandlungsfehlers erwerbsunfähig. Sie erhielt von der Versicherung V Schadensersatz für ihren Verdienstausfall. Die Entschädigung wurde nach der sog. modifizierten Nettolohntheorie abgerechnet. Daher sollte der Klägerin zunächst nur der ausgefallene Nettolohn ersetzt werden, und erst später sollte an sie die aufgrund der Ersatzleistungen tatsächlich angefallene Einkommensteuer erstattet werden. In den Streitjahren 2017 und 2018 leistete V eine Entschädigung für den ausgefallenen Nettolohn in Höhe von jeweils ca. 21.000 €, die von der Klägerin versteuert wurden. Außerdem erstattete V im Jahr 2017 die Steuerlast für die Jahre 1997 bis 2015 in Höhe von ca. 60.000 € sowie die Steuerlast für 2016 in Höhe von ca. 6.000 €. Im Jahr 2018 erstattete V der Klägerin die Steuerlast für die im Jahr 2017 gezahlten Entschädigungen in Höhe von ca. 38.000 €. Das Finanzamt erfasste die hier genannten Zahlungen für die Steuerlast als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Hiergegen wehrte sich die Klägerin.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
Die Erstattung der Steuerlast, die sich aufgrund des in den Vorjahren geleisteten Schadensersatzes für den Verdienstausfall ergab, ist steuerbar. Denn zum Ersatz des Verdienstausfalls gehört auch die darauf entfallende Steuer.
Die Erstattung der Steuerlast beruht unmittelbar auf dem Verlust steuerbarer Einnahmen. Denn ohne den Behandlungsfehler hätte die Klägerin einen Bruttoverdienst erzielt, aus dem heraus sie die Einkommensteuer hätte entrichten können.
Für die streitige Erstattung der Steuerlast wird keine Tarifermäßigung gewährt. Zwar gewährt der Gesetzgeber eine Minderung des Steuertarifs, wenn Entschädigungen geleistet werden. Die Entschädigung muss aber vollständig in nur einem Veranlagungszeitraum geleistet werden, so dass es zu einer Zusammenballung von Einkünften und damit zu einer erhöhten steuerlichen Belastung kommt. Im Streitfall wurden die Entschädigungen der V aber in mehreren Veranlagungszeiträumen geleistet. Es handelte sich bei den Entschädigungen auch nicht um Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, für die ebenfalls eine Tarifermäßigung gewährt wird. Denn der Schadensersatz wurde nicht für eine Tätigkeit der Klägerin, sondern für eine Nichtausübung der Tätigkeit gezahlt.
Hinweise: Im Ergebnis wird die Klägerin steuerlich so behandelt, als hätte sie gearbeitet. Denn sie muss rechnerisch ihren Bruttolohn (Ersatz des Nettolohns und spätere Erstattung der Steuerlast) versteuern, ohne dass sie hierfür eine Tarifermäßigung erhält.
In der Praxis haben sich zwei Methoden für die Bemessung des Schadensersatzes für Arbeitnehmer herausgebildet. Bei der im Streitfall angewandten modifizierten Nettolohnmethode wird zunächst das fiktive Nettoeinkommen vergütet und anschließend die Steuerlast erstattet. Bei der Bruttolohnmethode wird der Bruttolohn einschließlich Steuern und Sozialversicherungsbeträgen ersetzt. Beide Methoden führen zu gleichen Ergebnissen.
Quelle: BFH, Urteil vom 15.10.2024 – IX R 5/23; NWB
Kein Arbeitslohn bei Schenkung von Gesellschaftsanteilen an Arbeitnehmer zwecks Unternehmensnachfolge
Übertragen die Gesellschafter einer GmbH, die Arbeitgeberin ist, unentgeltlich GmbH-Anteile auf Arbeitnehmer, die in der Geschäftsleitung tätig sind, damit diese den Sohn der Gesellschafter als neuen Geschäftsführer der GmbH im Rahmen der Unternehmensnachfolge unterstützen, führt dies nicht zu Arbeitslohn. Denn die Übertragung der Anteile ist dann nicht durch das Arbeitsverhältnis veranlasst.
Hintergrund: Zum Arbeitslohn gehören alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen.
Sachverhalt: Die Klägerin war in der Geschäftsleitung der X-GmbH als Arbeitnehmerin tätig. Gesellschafter der X-GmbH waren die Eheleute A und B. A vollendete im Jahr 2012 das 65. Lebensjahr. In einer Gesellschafterversammlung im Jahr 2013 beschlossen A und B, ihre GmbH-Anteile im Umfang von 74,61 % auf ihren Sohn S, der unternehmerisch noch nicht erfahren war, und im Umfang von jeweils ca. 5,08 % auf die Klägerin sowie auf weitere vier Mitglieder der Geschäftsleitung (insgesamt 25,39 %) unentgeltlich zum 1.1.2014 zu übertragen. Dies sollte dazu dienen, die Unternehmensnachfolge zu sichern; die Übertragung auf S erfolgte unter Nießbrauchsvorbehalt. Mit der Klägerin und den vier weiteren Mitgliedern der Geschäftsleitung vereinbarten A und B jeweils eine Rückfallklausel, nach der A und B die Rückübertragung der Anteile verlangen konnten, falls das Finanzamt die schenkungsteuerliche Begünstigung für die schenkweise Übertragung der GmbH-Anteile nicht gewähren würde. Das Finanzamt behandelte die Übertragung der GmbH-Anteile auf die Klägerin als lohnsteuerpflichtig und bewertete dies mit dem gemeinen Wert der Anteile.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
Zwar kann Arbeitslohn auch durch einen Dritten wie A und B geleistet werden, die nicht Arbeitgeber der Klägerin waren. Die Übertragung der GmbH-Anteile auf die Klägerin führte aber nicht zu Arbeitslohn, weil sie nicht maßgeblich durch das Arbeitsverhältnis veranlasst war.
Entscheidendes Motiv für die Übertragung der GmbH-Anteile war die Regelung der Unternehmensnachfolge. Dies folgt aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung sowie aus der Rückfallklausel, die die Übertragung von der schenkungsteuerlichen Begünstigung der Übertragung der GmbH-Anteile abhängig machte. Durch die Übertragung von insgesamt 25,39 % (5 x ca. 5,08 %) auf die Kläger und die vier weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung erhielten diese eine Sperrminorität und konnten damit Einfluss auf die Unternehmensleitung durch S nehmen.
Hinweise: Gegen den Ansatz von Arbeitslohn sprach auch, dass der Wert der übertragenen GmbH-Anteile deutlich über dem Jahresgehalt der Klägerin lag. Außerdem wäre nicht nachvollziehbar gewesen, weshalb die fünf Mitglieder der Geschäftsleitung einen gleich hohen geldwerten Vorteil in Gestalt der GmbH-Anteile als Arbeitslohn hätten erhalten sollen, obwohl sie unterschiedlich lang bei der X-GmbH beschäftigt waren und unterschiedlich hohe Gehälter bezogen. Im Übrigen waren die Anteilsübertragungen auch nicht an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses der Klägerin geknüpft.
Zu beachten ist, dass bei der Frage, ob ein geldwerter Vorteil durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist oder aber eine Schenkung vorliegt, die konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen sind. Arbeitslohn wäre daher zu bejahen, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer bereits zu Beginn seiner Tätigkeit das Recht zum verbilligten Erwerb von Anteilen einräumt, falls der Arbeitnehmer bestimmte Ziele in einem festgelegten Zeitraum erreicht.
Quelle: BFH, Urteil vom 20.11.2024 – VI R 21/22; NWB
Fahrtkosten eines Außendienstmitarbeiters im Fall einer Leasing-Sonderzahlung
Nutzt ein Außendienstmitarbeiter für seine Außendienstfahrten einen geleasten Pkw, für den er eine Leasing-Sonderzahlung geleistet hat, ist die Leasing-Sonderzahlung für die Berechnung der Kilometerkosten auf die Dauer des Leasingvertrags zu verteilen. Gleiches gilt für andere Zahlungen des Arbeitnehmers, die sich auf den Leasingzeitraum erstrecken, z.B. Kosten für einen Satz Reifen.
Hintergrund: Fahrkosten des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte sind grundsätzlich nur mit der Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer (ab dem 21. Entfernungskilometer: 0,38 €) anzusetzen. Für sonstige berufliche Fahrten kann der Arbeitnehmer aber die tatsächlichen Kfz-Kosten absetzen, alternativ eine Pauschale von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer.
Sachverhalt: Der Kläger war angestellter Außendienstmitarbeiter und nutzte für seine (sonstigen beruflichen) Fahrten zu den Kunden seines Arbeitgebers einen BMW, den er im Dezember 2018 für drei Jahre leaste. Noch im Dezember 2018 leistete er eine Leasing-Sonderzahlung in Höhe von 15.000 €; außerdem erwarb er noch einen weiteren Reifensatz. Bei der Ermittlung der tatsächlichen Kfz-Kosten für 2018 setzte er die Leasing-Sonderzahlung sowie die Kosten für die Reifen jeweils im vollen Umfang bei den Kfz-Kosten an und ermittelte auf diese Weise Kosten von 0,93 € pro gefahrenen Kilometer. Die im Dezember 2018 getätigten sonstigen beruflichen Fahrten bewertete er mit diesem Betrag, den das Finanzamt akzeptierte. Im Streitjahr 2019 wandte er ebenfalls den Kostenbetrag von 0,93 € pro gefahrenen Kilometer an. Das Finanzamt gewährte nun aber lediglich den Pauschalsatz von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt den vom Kläger ermittelten Kostenbetrag von 0,93 € gleichfalls für falsch, verwies die Sache aber zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:
Leistet ein Arbeitnehmer eine Leasing-Sonderzahlung für einen Pkw, den er für sonstige berufliche Fahrten nutzt, ist die Leasing-Sonderzahlung für Zwecke der Ermittlung der Kfz-Kosten für sonstige berufliche Fahrten auf den Leasingzeitraum zu verteilen. Bei einer dreijährigen Leasingdauer geht also ein Betrag von 5.000 € (1/3 von 15.000 €) in die Kfz-Kosten für 2019 ein.
Diese Verteilung von Kosten auf die Dauer des Leasingzeitraums ergibt sich aus einer sog. wertenden Zuordnung, die der BFH im Bereich der Einnahmen-Überschussrechnung vor Kurzem entwickelt hat und die nach dem aktuellen Urteil auch für Arbeitnehmer gilt.
Gleiches gilt für diejenigen Kosten für eine Sonderausstattung (wie z.B. einen weiteren Reifensatz), die sich ebenfalls auf den Leasing-Zeitraum erstrecken. Auch hier ist eine Verteilung der Kosten auf den Leasing-Zeitraum vorzunehmen.
Der für 2018 ermittelte Kostenbetrag pro Kilometer in Höhe von 0,93 € kann somit für 2019 nicht übernommen werden, weil im Jahr 2018 die Leasing-Sonderzahlung sowie die Kosten für die Sonderausstattung (Reifensatz) vollständig in die Kosten eingeflossen ist, anstatt nur mit 1/36 (für Dezember 2018) berücksichtigt zu werden.
Das Finanzgericht muss nun eine Berechnung für 2019 durchführen und darf dabei die Kosten für die Leasing-Sonderzahlung sowie für die Sonderausstattung nur anteilig berücksichtigen, um so den zutreffenden Kostenbetrag für 2019 zu ermitteln.
Hinweise: An sich gilt das sog. Abflussprinzip für Arbeitnehmer und solche Unternehmer, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln. Danach müsste die Leasing-Sonderzahlung sowie die Zahlung für die Sonderausstattung im Jahr 2018 angesetzt werden, weil der Kläger die Zahlungen im Dezember 2018 geleistet hat. Von diesem Grundsatz weicht der BFH seit Kurzem ab; vermutlich will er Gestaltungen verhindern, bei denen durch eine Leasing-Sonderzahlung ein hoher steuerlicher Abzug erreicht werden soll.
Mit dem aktuellen Urteil ändert der BFH seine Rechtsprechung im Bereich der Arbeitnehmer. Nach der bisherigen Rechtsprechung wäre die im Dezember 2018 geleistete Leasing-Sonderzahlung in die Kfz-Kosten des Jahres 2018 eingegangen.
Ist das Leasing als Anschaffung des Pkw anzusehen, weil der Leasingnehmer wirtschaftlicher Eigentümer des Pkw wird, geht in die jährlichen Kfz-Kosten die Abschreibung für den Pkw ein, nicht jedoch die Leasing-Sonderzahlung, da diese als Anschaffungskosten angesehen wird.
Entscheidet sich der Arbeitnehmer dazu, seine sonstigen beruflichen Fahrten mit der Pauschale von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer geltend zu machen, hat das Urteil keine Bedeutung; denn dann kommt es nicht auf die Höhe der tatsächlich entstandenen Kfz-Kosten an.
Quelle: BFH, Urteil vom 21.11.2024 - VI R 9/22; NWB
Keine Steuerfreiheit einer Corona-Sonderzahlung bei Ersetzung des Urlaubsgelds
Die gesetzliche Steuerfreiheit einer Corona-Sonderzahlung für Arbeitnehmer setzt voraus, dass die Sonderzahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Hieran fehlt es, wenn die Corona-Sonderzahlung anstelle des vertraglich zugesicherten Urlaubsgelds geleistet wird.
Hintergrund: Der Gesetzgeber hat Zahlungen des Arbeitgebers im Zeitraum vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 bis zur Höhe von 1.500 € steuerfrei gestellt, wenn es sich um Zahlungen handelt, die aufgrund der Corona-Krise zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (sog. Corona-Sonderzahlung).
Sachverhalt: Die Klägerin betrieb Supermärkte. Im Mai 2020 kündigte sie in einem Informationsschreiben Sonderzahlungen an, und zwar eine „Sonderzahlung/Urlaubsgeld“ in der Mitte des Jahres und eine „Sonderzahlung/Bonus“ am Ende des Jahres. Das Urlaubsgeld sollte 50 % des Bruttogehalts, maximal aber 1.328 € betragen. Der Bonus sollte ebenfalls 50 % des Bruttogehalts betragen, war aber abhängig vom wirtschaftlichen Erfolg der Supermärkte. Vor der Auszahlung des Urlaubsgelds für 2020 wies die Klägerin die Arbeitnehmer darauf hin, dass aufgrund der „ungewöhnlichen Corona-Zeit“ in diesem Jahr ein Teil des Urlaubsgelds als Corona-Sonderzahlung ausgewiesen und daher steuerfrei geleistet werde. Die Klägerin führte insoweit keine Lohnsteuer ab. Das Finanzamt ging von der Lohnsteuerpflicht des Urlaubsgelds sowie des Bonus aus und erließ einen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid gegenüber der Klägerin.
Entscheidung: Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) wies die Klage gegen den Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid ab:
Die streitigen Sonderzahlungen waren lohnsteuerpflichtig, auch wenn sie in dem Zeitraum Mai bis November 2020, in dem steuerfreie Corona-Sonderzahlungen möglich waren, ausbezahlt wurden.
Das Urlaubsgeld und der Bonus wurden nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausbezahlt. Aufgrund des Informationsschreibens hatten die Arbeitnehmer einen Anspruch auf Urlaubsgeld bzw. auf den Bonus in der in dem Schreiben genannten Höhe. Der dann als „Corona-Sonderzahlung“ ausbezahlte Betrag stellte keine zusätzliche Leistung dar, die zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wurde. Vielmehr ersetzte die „Corona-Sonderzahlung“ das vertraglich geschuldete Urlaubsgeld.
Im Übrigen wurde die Sonderzahlung auch nicht aufgrund der Corona-Krise geleistet. Denn es ist nicht ersichtlich, dass mit der Zahlung des Urlaubsgelds bzw. Bonus ein Ausgleich für die persönlichen und wirtschaftlichen Einschränkungen, die sich für die Arbeitnehmer infolge der Corona-Krise ergaben, gewährt werden sollte. Die Klägerin zahlte wie in den Vorjahren lediglich Urlaubsgeld aus und machte die Zahlung des Bonus zudem vom wirtschaftlichen Erfolg der Supermärkte abhängig.
Hinweise: Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt worden. Der BFH wird zum einen klären müssen, ob die Corona-Sonderzahlungen tatsächlich für persönliche und wirtschaftliche Einschränkungen geleistet werden müssen oder ob der Gesetzgeber mit seiner Formulierung „auf Grund der Corona-Krise“ lediglich eine Rechtfertigung für die Steuerfreiheit bieten wollte. Zum anderen wird sich für den BFH wohl die Frage stellen, ob auch der Bonus am Jahresende durch die Corona-Sonderzahlung ersetzt werden sollte; denn der Hinweis der Klägerin, dass das Urlaubsgeld durch eine Corona-Sonderzahlung ersetzt werden soll, bezog sich nicht auf den Bonus, sondern nur auf das Urlaubsgeld.
Quelle; Niedersächsisches FG, Urteil vom 24.7.2023 – 9 K 196/22, Rev. beim BFH: VI R 25/24; NWB