Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Steuerfreistellung eines deutsch-niederländischen Grenzgängers

25.08.2025 08:41

Ein deutscher Steuerpflichtiger, der in den Niederlanden arbeitet und dessen Gehalt in den Niederlanden aufgrund einer niederländischen Gesetzesregelung, die für ausländische Arbeitnehmer gilt, zu 30 % steuerfrei gestellt wird, muss diesen Anteil in Deutschland nicht versteuern. Allerdings erhöht sich in Deutschland insoweit der Steuersatz für die übrigen Einkünfte (sog. Progressionsvorbehalt).

Hintergrund: Steuerpflichtige, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, müssen an sich ihr gesamtes Einkommen, das sie in Deutschland oder im Ausland erzielen (sog. Welteinkommen), versteuern. Allerdings gibt es zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung sog. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Nach den DBA wird bei Arbeitnehmern das Einkommen in demjenigen Staat besteuert, in dem der Arbeitnehmer tätig geworden ist. Wird ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer im Ausland tätig, wird das Gehalt in Deutschland nicht besteuert, sondern erhöht lediglich den Steuersatz für die übrigen Einkünfte. Voraussetzung ist in der Regel jedoch, dass das Gehalt im Ausland tatsächlich besteuert wird.

Sachverhalt: Der Kläger war Arbeitnehmer, der im Streitjahr 2019 in Deutschland lebte und überwiegend in den Niederlanden arbeitete. An 157 Tagen war er in den Niederlanden tätig und an 80 Tagen in Deutschland; insgesamt war der Kläger also an 237 Tagen als Arbeitnehmer tätig. Sein niederländischer Arbeitgeber zahlte ihm das Gehalt zu 30 % steuerfrei aus, weil nach einer Regelung des niederländischen Steuerrechts Arbeitnehmer, die täglich aus dem Ausland (z.B. Deutschland) in die Niederlande reisen, eine steuerfreie Erstattung für sog. extraterritoriale Mehrkosten (z.B. für Familienheimfahrten) in pauschaler Höhe von 30 % erhalten. Das Finanzamt war der Auffassung, dass der 30 %-Anteil in Deutschland auch insoweit steuerpflichtig sei, als er auf die Tätigkeit des Klägers in den Niederlanden entfällt (157/237); denn dieser Anteil sei in den Niederlanden tatsächlich nicht besteuert worden.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Zwar unterliegt grundsätzlich das Welteinkommen des Klägers der deutschen Steuerbarkeit. Aufgrund des DBA mit den Niederlanden wird das Gehalt des Klägers aber nur insoweit in Deutschland besteuert, als der Kläger in Deutschland tätig geworden ist, also zu 80/237.

  • Soweit der Kläger in den Niederlanden tätig gewesen ist (150/237), steht den Niederlanden das Besteuerungsrecht zu. Dieser Teil des Gehalts unterliegt in Deutschland lediglich dem sog. Progressionsvorbehalt, erhöht also den Steuersatz für die übrigen Einkünfte.

  • Zwar setzt dies voraus, dass das Gehalt, soweit es auf die Tätigkeit in den Niederlanden entfällt, in den Niederlanden auch tatsächlich besteuert worden ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, da auch der 30 %-Anteil als tatsächlich besteuert gilt. Denn es handelt sich bei diesem Anteil nicht um eine sachliche oder persönliche Steuerbefreiung oder gar um eine tatsächliche Nichtbesteuerung; vielmehr beruht der 30 %-Anteil auf einer pauschalierten Erstattung steuerlich relevanter Aufwendungen wie z.B. Familienheimfahrten.

Hinweise: Das Urteil ist für Grenzgänger im deutsch-niederländischen Raum erfreulich, weil der in den Niederlanden steuerfrei gestellte 30 %-Anteil, soweit er auf die in den Niederlanden erbrachte Tätigkeit entfällt, in Deutschland nicht besteuert wird, sondern nur beim Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen ist.

Dem BFH zufolge kommt es nicht darauf an, ob das deutsche Steuerrecht eine vergleichbare Steuerfreistellung für sog. exterritoriale Kosten kennt oder ob der 30 %-Anteil höher ist als die vermuteten Kosten.

Quelle: BFH, Urteil vom 10.4.2025 – VI R 29/22; NWB


Steuerliches Investitionsprogramm verabschiedet

17.07.2025 10:50

Am 11.07.2025 hat der Bundesrat dem sog. Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland zugestimmt. Die nun final verabschiedeten Regelungen sehen steuerliche Erleichterungen für Unternehmer, die Investitionen durchführen, vor. Sie treten grundsätzlich am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Nachfolgend stellen wir Ihnen die wesentlichen Regelungen vor:

  • Wiedereinführung und Verbesserung der degressiven Absetzung für Abnutzung: Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft oder hergestellt werden, kann der Steuerpflichtige eine sog. degressive Absetzung für Abnutzung (Abschreibung) in Anspruch nehmen. Die degressive Abschreibung beträgt maximal das Dreifache der regulären linearen Abschreibung, die sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer richtet, und sie darf 30 % nicht übersteigen. Bemessungsgrundlage für eine degressive Abschreibung sind im ersten Jahr die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, in den Folgejahren jeweils der Buchwert des letzten Wirtschaftsjahres.

    Beispiel: Wird eine Maschine im Januar 2026 zum Preis von 100.000 € erworben, deren Nutzungsdauer zehn Jahre beträgt, beläuft sich die degressive Abschreibung für 2026 auf 30 % (= 30.000 €), da die lineare Abschreibung 10 % betragen würde. Der Buchwert zum 31.12.2026 beträgt somit 70.000 €. Für 2027 ergibt sich dann eine degressive Abschreibung in Höhe von 21.000 € (30 % von 70.000 €, Buchwert zum 31.12.2027 somit 49.000 €). Für 2028 beträgt die degressive Abschreibung dann 14.700 € (30 % von 49.000 €).

    Hinweis: Eine degressive Abschreibung gibt es bereits für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 oder die bis zum 31.12.2022 angeschafft oder hergestellt worden sind. Diese degressive Abschreibung ist allerdings jeweils niedriger als die nun beschlossene neue degressive Abschreibung.

  • Eingeführt wird eine spezielle degressive Abschreibung für betrieblich genutzte Elektrofahrzeuge, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft werden. Die Fahrzeuge können wie folgt abgeschrieben werden: 75 % im Jahr der Anschaffung, 10 % im 2. Jahr, jeweils 5 % im 3. und im 4. Jahr, 3 % im 5. Jahr und 2 % im 6. Jahr. Das Elektrofahrzeug kann nach der geplanten Gesetzesänderung somit nach sechs Jahren vollständig abgeschrieben werden.

    Hinweis: Es dürfen jedoch nicht zugleich auch Sonderabschreibungen für das Fahrzeug in Anspruch genommen werden.

  • Die Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs muss als Entnahme versteuert werden. Bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % kann die Entnahme nach der sog. 1 %-Methode bewertet werden, d.h. mit 1 % des Bruttolistenpreises (zzgl. Kosten der Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer) monatlich. Bei Elektro- oder Hybridfahrzeugen kommt ein geringerer Entnahmewert von 0,5 % des Bruttolistenpreises monatlich (bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen) bzw. von 0,25 % (bei reinen Elektrofahrzeugen) in Betracht. Allerdings darf nach der derzeitigen Regelung der Bruttolistenpreis eines reinen Elektrofahrzeugs den Betrag von 70.000 € nicht übersteigen. Diese Grenze wird nun auf 100.000 € angehoben und gilt für Fahrzeuge, die nach dem 30.6.2025 angeschafft werden.

    Hinweis: Die sog. Bruttolistenpreismethode ist besonders relevant bei der Überlassung eines Dienstwagens an Arbeitnehmer, weil der geldwerte Vorteil, der sich aus der Nutzungsmöglichkeit für private Fahrten ergibt, bei reinen Elektrofahrzeugen nur mit 0,25 % des Bruttolistenpreises monatlich bewertet wird. Die Erhöhung der Grenze von 70.000 € auf 100.000 € kommt Arbeitnehmern zugute, denen höherpreisige Elektrofahrzeuge als Dienstwagen überlassen werden.

  • Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Land- und Forstwirtschaft erzielen, können die sog. Thesaurierungsbesteuerung wählen, so dass der nicht entnommene (thesaurierte) Gewinn lediglich mit 28,25 % besteuert wird. Dieser Thesaurierungssteuersatz für nicht entnommene Gewinne wird in drei Stufen gesenkt, und zwar auf 27 % für die Veranlagungszeiträume 2028 und 2029, auf 26 % für die Veranlagungszeiträume 2030 und 2031 sowie auf 25 % für die Veranlagungszeiträume ab 2023.

  • Außerdem wird der aktuelle Körperschaftsteuersatz von 15 % ab dem jährlich um einen Prozentpunkt bis auf 10 % gesenkt. Danach ergeben sich folgende Steuersätze:

    VeranlagungszeitraumKörperschaftsteuersatz
    bis 2027 15 %
    2028 14 %
    2029 13 %
    203012 %
    203111 %
    ab 203210 %

    Hinweis: Zu beachten ist, dass bei Kapitalgesellschaften grundsätzlich noch die Gewerbesteuer hinzukommt, die je nach Höhe des von der Gemeinde festgelegten Gewerbesteuerhebesatzes meist mehr als 15 % beträgt, und dass der Gesellschafter bei einer Ausschüttung des Gewinns noch die Dividende in der Regel mit einem Abgeltungsteuersatz von 25 % versteuern muss.

  • Schließlich wird auch die Forschungszulage ab 2026 erhöht. Zum einen werden zusätzliche Gemeinkosten und bestimmte sonstige Betriebskosten in die Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage eingehen. Zum anderen wird der Höchstbetrag der Forschungszulage von derzeit 10 Mio. € auf 12 Mio. € jährlich erhöht. Auch werden die förderfähigen Aufwendungen für Eigenleistungen und Tätigkeitsverfügungen von 70 € auf 100 € erhöht.

    Hinweis: Die Forschungszulage wird nicht ausgezahlt, sondern auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet.

Quelle: Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland; NWB


Dienstwagennutzung durch Arbeitnehmer sowie Kosten für Ferienlager

08.07.2025 08:28

Trägt der Arbeitnehmer Kosten für den Dienstwagen selbst, mindern diese Kosten nicht den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil, der sich aus der privaten Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens ergibt, wenn die Kosten während einer Privatfahrt angefallen sind und die Kosten in dem Fall, dass der Arbeitgeber sie getragen hätte, als zusätzlicher geldwerter Vorteil hätten versteuert werden müssen.

Außerdem hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Kosten für ein Ferienlager, an dem das Kind des Steuerpflichtigen in den Ferien teilnimmt, keine Kinderbetreuungskosten sind, die als Sonderausgaben berücksichtigt werden könnten.

Hintergrund: Kann der Arbeitnehmer einen Dienstwagen für Privatfahrten nutzen, muss er den sich hieraus ergebenden geldwerten Vorteil nach der sog. 1 %-Methode versteuern, d.h. mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises (zuzüglich der Kosten für die Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer). Sofern der Arbeitnehmer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt, kann er den geldwerten Vorteil auch anhand der auf die Privatfahrten tatsächlich entfallenden Aufwendungen ermitteln.

Nach dem Gesetz können Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben bis zur Höhe von 80 % der Aufwendungen, höchstens aber 4.800 € pro Kind, abgezogen werden. Bis einschließlich 2024 war der Abzug in Höhe von 2/3 der Aufwendungen, maximal 4.000 € pro Kind, möglich.

Sachverhalt: Der Kläger war Arbeitnehmer. Er durfte im Streitjahr 2014 einen Dienstwagen auch für Privatfahrten nutzen. Während einer Urlaubsreise zahlte er die Kosten für eine Autofähre. Er minderte den geldwerten Vorteil, der sich nach der sog. 1 %-Methode ergab, um die Kosten für die Fähre. Außerdem bezahlte er seinem minderjährigen Kind ein einwöchiges Ferienlager in den Sommerferien und machte die Kosten hierfür als Kinderbetreuungskosten geltend. Das Finanzamt ließ einen Abzug der Aufwendungen nicht zu.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Der geldwerte Vorteil, der sich aus der privaten Nutzungsmöglichkeit ergab und der in Höhe von 1 % des Bruttolistenpreises für den Pkw monatlich zu bewerten ist, war nicht um die Fährkosten zu mindern. Bei den Fährkosten handelt es sich vorliegend um Kosten, die ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängig sind, ein bestimmtes privates Ziel aufzusuchen. Derartige Kosten müsste der Arbeitnehmer, wenn die Kosten vom Arbeitgeber getragen würden, als eigenständigen, d.h. zusätzlichen geldwerten Vorteil versteuern. Der sich nach der sog. 1 %-Methode ergebende geldwerte Vorteil hätte also bezüglich der Fährkosten keine Abgeltungswirkung. Daher mindern die Fährkosten nicht den sich nach der 1 %-Methode ergebenden geldwerten Vorteil, wenn der Arbeitnehmer diese Kosten trägt.

  • Die Kosten für das Ferienlager sind keine Kinderbetreuungskosten im steuerlichen Sinne. Nicht zu den Kinderbetreuungskosten gehören Aufwendungen für Aktivitäten, die organisatorisch, zeitlich und räumlich getrennt von einer Kindertagesstätte, einem Schulhort oder einer ähnlichen Einrichtung stattfinden und bei denen nicht die altersbedingt erforderliche Kindesbetreuung, sondern die Aktivität im Vordergrund steht. Bei dem Ferienlager standen die Aktivitäten, insbesondere das Windsurfen, im Vordergrund und die Betreuung deutlich im Hintergrund.

Hinweise: Bezüglich des Dienstwagens setzt der BFH seine aktuelle Rechtsprechung fort. Zu einer Minderung des steuerpflichtigen geldwerten Vorteils kommt es nur, wenn der Arbeitnehmer entweder regelmäßige Nutzungsentgelte an den Arbeitgeber für die private Nutzung des Dienstwagens entrichtet, wenn er für einen bestimmten Zeitraum Einmalzahlungen für die private Nutzung leistet oder wenn er einen Teil der Anschaffungskosten für den Dienstwagen übernimmt.

Streitig war im aktuellen Fall auch noch die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Kinderfreibeträge im Veranlagungszeitraum 2014. Der BFH hat die Verfassungsmäßigkeit bejaht und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht abgelehnt.

Quelle: BFH, Urteil vom 23.1.2025 - III R 33/24 (III R 50/17); NWB


Steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung Deutschlands

30.06.2025 09:27

Der Bundestag hat am 26.6.2025 den Entwurf eines „Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ beschlossen. Das Gesetz sieht neben der Senkung des Körperschaftsteuersatzes u.a. die Wiedereinführung einer degressiven Abschreibung von 30 % pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens vor. Der Bundesrat muss dem Vorhaben noch zustimmen.

Die geplanten Maßnahmen im Überblick:

Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA ab Juli 2025 bis Ende 2027

Üblicherweise schreiben Unternehmen neu angeschaffte Maschinen, Geräte oder Fahrzeuge über die Jahre ihrer Nutzungsdauer linear, d. h. mit gleichbleibenden Jahresbeträgen vom Anschaffungswert, ab. Geplant ist, neben der linearen AfA bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens die sog. degressive AfA wieder einzuführen, und zwar im Umfang von maximal 30 % pro Jahr. Dies soll für Wirtschaftsgüter gelten, die nach dem und vor dem angeschafft oder hergestellt worden sind. Das bedeutet, dass Unternehmen bereits im Jahr des Erwerbs eines Wirtschaftsguts 30 % der Anschaffungskosten mit ihrem Gewinn verrechnen können. Im zweiten und dritten Jahr sollen erneut 30 % auf den restlichen Wert geltend gemacht werden können. Der bei der degressiven AfA anzuwendende Abschreibungssatz darf höchstens das Dreifache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen.

Bereits in der Vergangenheit wurde die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mehrfach befristet wiedereingeführt – zuletzt für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind. Hierbei beträgt der Abschreibungssatz maximal das 2‑fache der linearen AfA, höchstens jedoch 20 % pro Jahr (s. hierzu unsere Mandanten-Information Juni 2024).

Schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab dem

Geplant ist, die Körperschaftsteuer von derzeit 15 % ab dem 1.1.2028 in fünf Schritten jedes Jahr um ein Prozent bis auf 10 % ab dem VZ 2032 zu senken.

Förderung der Elektromobilität

Ferner ist eine beschleunigte Abschreibung der Anschaffungskosten für betriebliche Elektrofahrzeuge mit fallenden Staffelsätzen geplant:

  • Im Jahr der Anschaffung 75 %,

  • im ersten Jahr danach 10 %,

  • im zweiten und dritten Folgejahr 5 %,

  • im vierten Folgejahr 3 % und

  • im fünften Folgejahr 2 %.

Die Regelung soll für E-Autos gelten, die nach dem und vor dem neu angeschafft werden. Zudem ist vorgesehen, die Bruttolistenpreisgrenze für die Besteuerung der privaten Nutzung elektrischer Dienstwagen, die nach dem 30.6.2025 angeschafft werden, von aktuell 70.000 € auf 100.000 € zu erhöhen.

Ausweitung der Forschungszulage

Darüber hinaus soll die Forschungszulage auf zusätzliche Gemein- und sonstige Betriebskosten ausgeweitet werden, wenn die förderfähigen Aufwendungen im Rahmen eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens, welches nach dem begonnen hat, entstanden sind. Dabei sollen die Gemein- und Betriebskosten über einen pauschalen Abschlag von 20 % berücksichtigt werden. Zudem ist eine Anhebung der maximalen Bemessungsgrundlage für nach dem 31.12.2025 entstandene förderfähige Aufwendungen von 10 Mio. € auf 12 Mio. € vorgesehen.

Schrittweise Senkung des Thesaurierungssteuersatzes für nicht entnommene Gewinne

Für Personengesellschaften soll der Steuersatz auf einbehaltene Gewinne künftig in drei Schritten von derzeit 28,25 % auf 27 % (Veranlagungszeitraum 2028/2029), 26 % (Veranlagungszeitraum 2030/2031) und 25 % (ab dem Veranlagungszeitraum 2032) abgesenkt werden.

Hinweis: Die Zustimmung des Bundesrats steht derzeit (Stand: 27.6.2025) noch aus. Möglicherweise erfolgt eine Verabschiedung des Gesetzes bereits vor der parlamentarischen Sommerpause. Über den weiteren Gang des Verfahrens und die endgültigen Regelungen werden wir Sie an dieser Stelle informieren.

Quelle: Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD für ein Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucks. 21/629), Stand: 25.06.2025; NWB


Besteuerung von durch Untreue erlangte Einnahmen

04.06.2025 08:06

Beteiligt sich der Steuerpflichtige an einer Untreue und erhält er von dem Begünstigten hierfür eine Beteiligung am Taterfolg, ist diese Beteiligung nicht einkommensteuerbar. Es handelt sich weder um sonstige Einkünfte noch um Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Hintergrund: Zu den sonstigen Einkünften gehören Einkünfte aus Leistungen, die sich keiner anderen Einkunftsart zuordnen lassen und bei denen der Steuerpflichtige Geld für eine Leistung erhält.

Sachverhalt: Der Kläger war Geschäftsführer der A-KG und dort für den Vertrieb zuständig. Ein wichtiger Kunde der A-KG war die E-GmbH, für die der H tätig war. Der Kläger und H kamen überein, dass der Kläger aus dem Vermögen der A-KG Geld an H zahlt, damit sich H dafür einsetzt, dass die E-GmbH Aufträge an die A-KG vergibt. H zahlte ab dem Streitjahr 2011 einen Teil der von der A-KG an ihn geleisteten Zahlungen an den Kläger zurück. Das Finanzamt erfasste die von H an den Kläger geleisteten Zahlungen als sonstige Einkünfte des Klägers im Streitjahr 2011.

Entscheidung: Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) gab der Klage statt:

  • Sonstige Einkünfte sind zu bejahen, wenn der Steuerpflichtige eine Leistung erbringt, die den anderen Einkunftsarten nicht zuzuordnen ist und die Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und eine Gegenleistung auslöst. Die Zahlung an den Steuerpflichtigen muss als echte wirtschaftliche Gegenleistung durch die Leistung des Steuerpflichtigen veranlasst und ausgelöst sein.

  • Bei den Rückzahlungen von H an den Kläger handelte es sich um einen von vornherein vereinbarten Anteil des Klägers an den Bestechungsgeldern für H. Die an den Kläger durch H geleisteten Zahlungen setzten die vereinbarte Beuteteilung um. Damit handelte es sich nicht um eine Gegenleistung des H für eine Leistung des Klägers, sondern lediglich um den Anteil des Klägers an der „Beute“; die Beute waren die rechtswidrig aus dem Vermögen der A-KG geflossenen Gelder an H.

  • Der Kläger erzielte auch keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Denn der Kläger hat keine Leistung an H erbracht.

Hinweise: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Bundesgerichtshofs sind Einnahmen, die durch Untreue oder Unterschlagung erlangt werden, in der Regel nicht steuerbar.

Als der Sachverhalt aufgedeckt wurde, wurde der Kläger von der A-KG im Jahr 2017 entlassen. Der Kläger verpflichtete sich in einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht, die ihm von H geleisteten Zahlungen an die A-KG zurückzuzahlen. Er machte daher im Verfahren vor dem Finanzgericht hilfsweise geltend, die Rückzahlung an die A-KG im Jahr 2019 als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, hilfsweise als Verlust bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften zu berücksichtigen. Über die Hilfsanträge brauchte das FG nicht zu entscheiden, da es bereits die Steuerbarkeit der Zahlungen an den Kläger im Jahr 2011 verneinte.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 02.5.2024 – 4 K 84/23, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VI B 42/24); NWB