Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Vergütungen eines Arbeitnehmers aus einer Mitarbeiterbeteiligung

01.09.2026 08:28

Bezieht ein Arbeitnehmer aus einer Mitarbeiterbeteiligung Genussrechtsvergütungen, gehören diese zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn es sich bei der Mitarbeiterbeteiligung um ein sog. Sonderrechtsverhältnis handelt, das wirksam begründet worden ist und einen eigenen wirtschaftlichen Gehalt neben dem Arbeitsverhältnis aufweist.

Hintergrund: Arbeitnehmer können neben dem Arbeitsverhältnis noch weitere Rechtsbeziehungen zu ihrem Arbeitgeber unterhalten, z.B. ihrem Arbeitgeber ein Darlehen gewähren oder diesem ein Arbeitszimmer vermieten. Es ist dann zu prüfen, ob die Einnahmen des Arbeitnehmers aus dieser weiteren Rechtsbeziehung ebenfalls zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören oder aber zu einer anderen Einkunftsart, z.B. zu den Einkünften aus Kapitalvermögen oder zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Sachverhalt: Der Kläger war leitender Angestellter des D-Konzerns. Der D-Konzern bot seinen leitenden Angestellten eine Mitarbeiterbeteiligung in Gestalt von Genussrechtskapital mit einer Laufzeit von sechs Jahren an; der D-Konzern gewährte für das Genussrechtskapital eine jährliche Verzinsung von 5 % und bot zudem eine Zusatzvergütung am Ende der Laufzeit an, die sich nach dem wirtschaftlichen Erfolg des D-Konzerns im Sechs-Jahres-Zeitraum bemessen sollte. Der Kläger beteiligte sich im Jahr 2019 mit einem Genussrechtskapital in Höhe von 150.000 €. Falls der Kläger vor dem Ende der Laufzeit sein Arbeitsverhältnis kündigen sollte oder aus von ihm zu vertretenden Gründen gekündigt werden sollte, sollte die Zusatzvergütung entfallen (sog. Bad-Leaver-Klausel). Hingegen war die Zusatzvergütung bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus nicht vom Kläger zu vertretenden Gründen nicht gefährdet (sog. Good-Leaver-Klausel). Das Finanzamt ordnete die jährliche Verzinsung von 5 % in den Streitjahren 2019 bis 2021 den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu. Hiergegen wehrte sich der Kläger, der eine Zuordnung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen für richtig hielt.

Entscheidung: Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) gab der Klage statt:

  • Ein Arbeitnehmer bezieht keinen Arbeitslohn, wenn er eine Vergütung aufgrund eines Sonderrechtsverhältnisses bezieht, das neben dem Arbeitsverhältnis besteht und das wirksam begründet und durchgeführt worden ist. Außerdem müssen die Genussrechte dem Arbeitnehmer zuzurechnen sein, und das Sonderrechtsverhältnis muss einen eigenen wirtschaftlichen Gehalt neben dem Arbeitsverhältnis aufweisen.

  • Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall vor. Bei dem Genussrechtsverhältnis handelte es sich um ein Sonderrechtsverhältnis, das wirksam begründet worden ist und dessen Bedingungen vom D-Konzern und vom Kläger durchgeführt worden sind. Die Genussrechte waren dem Kläger zuzurechnen, und die Genussrechtsbeziehung wies einen eigenen wirtschaftlichen Gehalt neben dem Arbeitsverhältnis auf. Dieser eigene wirtschaftliche Gehalt ergab sich aus den erheblichen Einnahmen, nämlich der Festverzinsung von 5 % jährlich sowie aus der Zusatzvergütung, die an die wirtschaftliche Entwicklung des D-Konzerns in dem Sechs-Jahres-Zeitraum gekoppelt war. Diese Vergütungen standen dem Kläger auch dann zu, wenn er krank werden sollte oder ein Sabbat-Jahr nehmen würde.

  • Die sog. Bad-Leaver-Klausel war steuerlich unschädlich. Zwar konnte sie bei einer vom Kläger zu vertretenden Kündigung des Arbeitsverhältnisses dazu führen, dass die Zusatzvergütung entfällt. Die Verknüpfung der Zusatzvergütung mit dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gehört aber zum Wesen einer Mitarbeiterbeteiligung und führt nicht allein dazu, dass die Genussrechtsvergütungen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören.

  • Die Genussrechtsvergütungen gehörten somit zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Dies hatte für den Kläger den Vorteil, dass sie der Abgeltungsteuer von lediglich 25 % unterlagen.

Hinweise: Auch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ordnet Vergütungen aus Mitarbeiterbeteiligungen grundsätzlich den Einkünften aus Kapitalvermögen zu, die aufgrund der Abgeltungsteuer von 25 % ggf. niedriger besteuert werden als die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Nicht eindeutig ist die Position des BFH zu den sog. Leaver-Klauseln. Der BFH hält es an sich für unschädlich, dass Zusatzvergütungen aus der Mitarbeiterbeteiligung an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gekoppelt sind. Allerdings ist noch nicht abschließend geklärt, ob dies uneingeschränkt auch für die sog. Bad-Leaver-Klauseln gilt, insbesondere wenn die Zusatzvergütung deutlich höher ist als die laufende Vergütung von 6 % pro Jahr. Das FG hat daher die Revision zum BFH zugelassen; allerdings hat das Finanzamt keine Revision eingelegt.

Zu beachten ist, dass die verbilligte Einräumung einer Mitarbeiterbeteiligung zu Arbeitslohn führen kann; dies betrifft aber nur das Jahr der Begründung der Mitarbeiterbeteiligung.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.4.2026 – 6 K 6115/23; NWB


Korrektur einer fehlerhaft berücksichtigten Abfindung

31.08.2026 09:03

Berücksichtigt das Finanzamt zu Unrecht eine Abfindung nur zu 1/5, weil es die verbleibenden vier Fünftel in den vier Folgejahren ansetzen will, kann es diesen Fehler im Veranlagungszeitraum der Abfindungszahlung korrigieren und nunmehr die gesamte Abfindung besteuern.

Hintergrund: Wird ein Steuerbescheid wirksam bekanntgegeben, kann er zu Ungunsten des Steuerpflichtigen nur noch korrigiert werden, wenn es hierfür eine Korrekturvorschrift gibt. Unter anderem ist eine Korrektur bei einer sog. widerstreitenden Steuerfestsetzung zulässig. Dies ist der Fall, wenn ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar nicht berücksichtigt worden ist, weil davon ausgegangen wurde, dass er in einem anderen Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, und sich diese Annahme später als unrichtig erweist. Außerdem ist eine Korrektur zulässig, wenn dem Finanzamt von einem Dritten, z.B. vom Arbeitgeber, Daten übermittelt worden sind, die vom Finanzamt nicht zutreffend berücksichtigt werden.

Sachverhalt: Der Kläger erhielt im Jahr 2019 von seinem vorherigen Arbeitgeber eine Abfindung, die zu den sog. außerordentlichen Einkünften zählte und daher grundsätzlich steuerbegünstigt war. Der frühere Arbeitgeber übersandte dem Finanzamt eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung, in der die Abfindung ausgewiesen war. Auf Anfrage des Klägers teilte das Finanzamt dem Kläger mit, dass die Abfindung auf fünf Jahre verteilt werde. Der Kläger erklärte daher in seiner Einkommensteuererklärung für 2019 nur 1/5 der Abfindung als Einnahme. Das Finanzamt folgte dem und erließ am 15.9.2020 einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid für 2019. Richtigerweise hätte die Abfindung aber vollständig im Bescheid für 2019 erfasst werden müssen und dafür eine Steuerermäßigung in Gestalt der sog. Fünftelregelung gewährt werden müssen; bei dieser wird die Steuer für 1/5 der begünstigten Einkünfte errechnet und dieser Betrag dann verfünffacht, um so die steuerliche Progression zu mindern. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für 2020 bemerkte das Finanzamt seinen Fehler und änderte den Einkommensteuerbescheid für 2019 am 24.5.2022, indem es nun die gesamte Abfindung als Einnahme erfasste; die an sich gebotene ermäßigte Besteuerung nach der sog. Fünftelregelung nahm das Finanzamt nicht vor, weil dies ausnahmsweise nicht zu einer niedrigeren Besteuerung geführt hätte. Der Kläger wehrte sich gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid für 2019.

Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) wies die Klage ab:

  • Der Einkommensteuerbescheid für 2019 durfte zu Ungunsten des Klägers geändert werden. Denn der ursprüngliche Bescheid für 2019 vom 15.9.2020 war fehlerhaft, weil das Finanzamt die Abfindung nicht nur zu 1/5, sondern in vollem Umfang als Einnahme hätte ansetzen müssen, um dann die Fünftelregelung prüfen zu können. Stattdessen hat das Finanzamt nur 1/5 der Abfindung als Einnahme im Jahr 2019 angesetzt.

  • Die Korrektur des Bescheids war zulässig, weil das Finanzamt die vom früheren Arbeitgeber des Klägers übermittelte elektronische Lohnbescheinigung nicht zutreffend übernommen hat; denn das Finanzamt hat die in der Lohnbescheinigung ausgewiesene Abfindung nur zu 1/5 angesetzt. Dieser Fehler durfte nun korrigiert werden, ohne dass es darauf ankommt, ob das Finanzamt bei der Auswertung der Lohnbescheinigung die nötige Sorgfalt hat vermissen lassen.

  • Außerdem war eine Korrektur des fehlerhaften Bescheids vom 15.9.2020 unter dem Gesichtspunkt einer widerstreitenden Steuerfestsetzung zulässig. Im Streitfall handelte es sich um einen sog. negativen Widerstreit, bei dem 4/5 der Abfindung weder im zutreffenden Jahr 2019 noch in den Folgejahren berücksichtigt worden wären.

  • Die Abfindung wurde im Bescheid für 2019 erkennbar nicht vollständig berücksichtigt, weil das Finanzamt den Rest der Abfindung in den vier Folgejahren ansetzen wollte. Das Finanzamt hatte den Kläger hierüber telefonisch informiert und nicht mitgeteilt, dass es insgesamt nur 1/5 der Abfindung besteuern würde.

Hinweise: Für den Kläger ist das Ergebnis deshalb bitter, weil sich die eigentliche Steuerbegünstigung nicht auswirkte. Dies lag allerdings an den konkreten Steuersätzen des Klägers, die wohl zur Folge hatten, dass die Abfindung nicht zu einer höheren Progression geführt hatte. Im Normalfall führt die sog. Fünftelregelung zu einer Steuerminderung.

Im Übrigen zeigt das Urteil, gegen das Revision eingelegt worden ist, dass Änderungen zu Ungunsten des Steuerpflichtigen auch dann möglich sind, wenn den Steuerpflichtigen kein Verschulden trifft, sondern er die Angaben in der Einkommensteuererklärung nach Absprache mit dem Finanzamt eingetragen hat.

Quelle: FG Münster, Urteil vom 13.2.2026 – 4 K 64/23 E, Rev. beim BFH: Az. IX R 3/26; NWB


Haftungsbescheid über Lohnsteuer gegen den Arbeitgeber

07.07.2026 10:11

Das Finanzamt darf gegenüber dem Arbeitgeber keinen Haftungsbescheid über Lohnsteuer erlassen, wenn der Arbeitgeber Steuerschuldner ist, weil die Lohnsteuer pauschaliert worden ist. Ist streitig, ob die Lohnsteuer pauschaliert worden ist, muss das Verfahren gegen den Haftungsbescheid ausgesetzt werden, bis über das Lohnsteuerpauschalierungsverfahren entschieden ist.

Hintergrund: Wird eine Steuer vom Steuerschuldner nicht entrichtet, kann das Finanzamt prüfen, ob jemand für die Steuer haftet. Im Gesetz gibt es verschiedene Haftungsvorschriften, die eine Inanspruchnahme eines Dritten zulassen, z.B. des Geschäftsführers einer GmbH für die Steuerschulden der GmbH oder des Arbeitgebers für die Lohnsteuer seiner Arbeitnehmer.

Sachverhalt: Die Klägerin war Arbeitgeberin. Sie zahlte für ihre Arbeitnehmer Zukunftssicherungsbeiträge in ausländische Pensionsfonds ein, behielt insoweit aber keine Lohnsteuer ein. Das Finanzamt erließ gegenüber der Klägerin einen Haftungsbescheid über Lohnsteuer. Die Klägerin wandte sich gegen den Haftungsbescheid mit der Begründung, dass die von ihr geleisteten Beiträge der pauschalen Lohnsteuer unterworfen werden könnten, weil es sich um Sachlohn gehandelt habe, der zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht worden sei. Das Finanzamt verneinte jedoch eine Pauschalierung mit der Begründung, die von der Klägerin geleisteten Beiträge seien Barlohn gewesen.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Ein Haftungsbescheid setzt voraus, dass der Adressat kein Steuerschuldner ist. Die Klägerin könnte aber Schuldnerin der Lohnsteuer gewesen sein, wenn die Voraussetzungen einer Lohnsteuerpauschalierung vorgelegen haben sollten; denn bei einer Lohnsteuerpauschalierung wird der Arbeitgeber Schuldner der pauschalen Lohnsteuer.

  • Da die Klägerin im Verfahren gegen den Haftungsbescheid über Lohnsteuer geltend gemacht hat, dass die Voraussetzungen einer Lohnsteuerpauschalierung vorgelegen hätten, ist vorrangig zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Lohnsteuerpauschalierung vorgelegen haben; denn dann wäre die Klägerin Schuldnerin der Lohnsteuer geworden und könnte nicht Haftungsschuldnerin sein.

  • Daher muss das Verfahren gegen den Haftungsbescheid ausgesetzt werden, bis über das Pauschalierungsverfahren entschieden worden ist. Erst danach kann über den hier streitigen Haftungsbescheid entschieden werden.

Hinweise: Der BFH macht deutlich, dass zwischen einem Steuerschuldner und einem Haftungsschuldner, der für die Steuerschuld eines anderen einstehen muss, zu unterscheiden ist. Gegen einen Steuerschuldner kann kein Haftungsbescheid, sondern nur ein Steuerbescheid bzw. – im Lohnsteuerrecht – ein sog. Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer ergehen.

Sollten die Voraussetzungen einer Lohnsteuerpauschalierung vorgelegen haben, wäre der Haftungsbescheid aufzuheben. Das Finanzamt könnte dann aber prüfen, ob es einen Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer gegenüber der Klägerin erlässt.

Quelle: BFH, Urteil vom 21.1.2026 – VI R 13/24; NWB


Handgeldzahlungen an Profi-Sportler

29.06.2026 08:43

Handgelder, die ein Profi-Sportverein an neue Spieler anlässlich ihres ablösepflichtigen Wechsels für den Abschluss des neuen Arbeitsvertrags zahlt, sind als Anschaffungsnebenkosten des immateriellen Wirtschaftsguts "Spielerlaubnis" zu aktivieren, wenn der Abschluss eines Arbeitsvertrags nach den Statuten des entsprechenden Sportverbandes Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis ist. Ist der Wechsel des Spielers hingegen ablösefrei, kann das Handgeld grundsätzlich als Betriebsausgabe abgezogen und muss nicht aktiviert werden.

Hintergrund: Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut sind zu aktivieren. Dies gilt auch für Anschaffungsnebenkosten. Für immaterielle Wirtschaftsgüter, die selbst geschaffen werden (z.B. ein Patent, das der Unternehmer entwickelt hat), besteht in der Steuerbilanz ein Aktivierungsverbot.

Sachverhalt: Die Klägerin betrieb eine Fußball-Lizenzspielerabteilung. Sie zahlte an Spieler, die zu ihr ablösepflichtig oder auch ablösefrei wechselten, Handgelder für den Abschluss des Arbeitsvertrags, sog. Signing fees. Für den Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung war der jeweilige Spieler nicht zu einer vollständigen oder anteiligen Rückzahlung des Handgelds verpflichtet. Die Klägerin machte die Handgelder als Betriebsausgaben geltend, während das Finanzamt eine Aktivierung für geboten hielt.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Zahlt der Verein bei einem ablösepflichtigen Spielerwechsel eine Transferentschädigung an den bisherigen Verein, muss die Ablösesumme als immaterielles Wirtschaftsgut aktiviert werden. Bei diesem immateriellen Wirtschaftsgut handelt es sich um die exklusive Nutzungsmöglichkeit an dem Spieler (Spielerlaubnis). Das Wirtschaftsgut ist sodann auf die Vertragslaufzeit abzuschreiben.

  • Wird im Rahmen eines derartigen ablösepflichtigen Transfers ein Handgeld an den Spieler für dessen Vertragsunterzeichnung gezahlt, gehört das Handgeld zu den Anschaffungsnebenkosten des Wirtschaftsguts "Spielerlaubnis", wenn der Abschluss eines Arbeitsvertrags nach den Verbandsstatuten Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis ist. Das Handgeld wird dann nämlich gezahlt, um das Wirtschaftsgut "Spielerlaubnis" nutzbar zu machen.

  • Ist der Transfer des Spielers nicht ablösepflichtig, besteht keine Aktivierungspflicht, sondern das Handgeld kann grundsätzlich sofort als Betriebsausgabe abgezogen werden. Der Verein darf keine Spielerlaubnis aktivieren, weil die "Spielerlaubnis" ein immaterielles Wirtschaftsgut ist, das unentgeltlich erworben worden ist; daher gilt das gesetzlich Aktivierungsverbot für selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter.

  • Anders ist dies, wenn der Spieler im Fall der vorzeitigen Beendigung des neuen Vertrags das Handgeld zurückzahlen muss; es ist dann ein sog. Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren und über die Vertragslaufzeit aufzulösen. Im Streitfall bestand jedoch nach dem jeweiligen Arbeitsvertrag keine anteilige oder vollständige Rückzahlungspflicht des Spielers.

Hinweise: Der BFH hat die Sache an das FG zurückverwiesen, das nun aufklären muss, ob der Abschluss eines Arbeitsvertrags nach den Verbandsstatuten zwingende Voraussetzung für die Einsatzmöglichkeit des Spielers im Spielbetrieb war. Sollte das FG dies bejahen und sollte das Handgeld im Rahmen eines ablösepflichtigen Wechsels gezahlt worden sein, wäre das Handgeld als Anschaffungsnebenkosten des immateriellen Wirtschaftsguts „Spielerlaubnis“ zu aktivieren.

Auch die Provision, die im Rahmen eines ablösepflichtigen Transfers an einen Spielervermittler gezahlt wird, gehört zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungsnebenkosten. Hingegen stellt die Zahlung eines Handgelds für die vorzeitige Vertragsverlängerung eine Betriebsausgabe dar, weil der Verein das immaterielle Wirtschaftsgut „Spielerlaubnis“ nicht erneut erwirbt.

Der Spieler muss das Handgeld als Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit versteuern. Dabei kommt es nicht darauf an, wie der Verein das Handgeld bilanziell behandeln muss.

Quelle: BFH, Urteil vom 3.3.2026 – IX R 33/23; NWB


Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen

26.06.2026 11:19

Corona-Sonderzahlungen im Zeitraum vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 sind auch dann steuerfrei, wenn sie auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen wie z.B. ein freiwillig gezahltes Urlaubsgeld angerechnet wurden. Um eine Corona-Sonderzahlung handelt es sich dann, wenn sie vom Arbeitgeber zweckbestimmt zur Abmilderung der aufgrund der Corona eingetretenen Belastungen gewährt wurde; auf eine konkrete Corona-Belastung des Arbeitnehmers kam es nicht an.

Hintergrund: Der Gesetzgeber hat Zahlungen des Arbeitgebers im Zeitraum vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 bis zur Höhe von 1.500 € steuerfrei gestellt, wenn es sich um Zahlungen gehandelt hat, die aufgrund der Corona-Krise erbracht und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet worden sind (sog. Corona-Sonderzahlung).

Sachverhalt: Die Klägerin betrieb mehrere Supermärkte. Im Mai 2020 kündigte sie in einem Informationsschreiben freiwillige Sonderzahlungen an, und zwar eine „Sonderzahlung/Urlaubsgeld“ in der Mitte des Jahres und eine „Sonderzahlung/Bonus“ am Ende des Jahres. Bereits in den Vorjahren hatte sie auf freiwilliger Basis Urlaubsgeld und einen Bonus ausgezahlt. Das Urlaubsgeld sollte 50 % des Bruttogehalts, maximal aber 1.328 € betragen. Der Bonus sollte ebenfalls 50 % des Bruttogehalts betragen, war aber abhängig vom wirtschaftlichen Erfolg der Supermärkte. Vor der Auszahlung des Urlaubsgelds für 2020 wies die Klägerin die Arbeitnehmer darauf hin, dass aufgrund der „ungewöhnlichen Corona-Zeit“ in diesem Jahr ein Teil des Urlaubsgelds als Corona-Sonderzahlung ausgewiesen und daher steuerfrei im Mai und November geleistet werde. Die Klägerin führte insoweit keine Lohnsteuer ab. Das Finanzamt ging von der Lohnsteuerpflicht der Sonderzahlung aus und erließ einen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid gegenüber der Klägerin. Es vertrat die Ansicht, die Klägerin habe einen Teil des versprochenen steuerpflichtigen Urlaubsgeldes sowie der steuerpflichtigen Bonuszahlung nur deshalb in eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung umgewandelt, um eine höhere Nettoauszahlung zu erreichen.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Die streitigen Sonderzahlungen waren lohnsteuerfrei, da die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit einer Corona-Sonderzahlung erfüllt waren. So wurden die Sonderzahlungen in dem Zeitraum Mai bis November 2020 und damit im gesetzlich vorgesehenen Zeitraum, der vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 lief, geleistet.

  • Die Sonderzahlungen wurden auch aufgrund der Corona-Krise geleistet. Dies ist dann der Fall, wenn die Sonderzahlung vom Arbeitgeber zweckbestimmt zur Abmilderung der aufgrund der Corona-Krise eingetretenen Belastungen gewährt wird. Es ist nicht erforderlich, dass die Sonderzahlung eine konkrete individuelle coronabedingte Belastung des Arbeitnehmers ausgleichen soll.

  • Die Sonderzahlungen wurden schließlich auch zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausbezahlt. Zwar wurden die Corona-Sonderzahlungen auf das Urlaubsgeld angerechnet; beim Urlaubsgeld handelte es sich aber ebenfalls um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers und nicht um das ohnehin geschuldete Gehalt. Das ohnehin geschuldete, also vertraglich vereinbarte Gehalt wurde nicht durch die Corona-Sonderzahlung gemindert.

Hinweise: Der Gesetzgeber hat im Dezember 2020 gesetzlich geregelt, dass eine Leistung des Arbeitgebers nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird, wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird oder wenn der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt wird. Hätten die Arbeitnehmer der Klägerin Anspruch auf das Urlaubsgeld gehabt, hätte nach dieser gesetzlichen Regelung keine zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Leistung vorgelegen; denn dann wäre die Sonderzahlung auf den (vertraglich vereinbarten) Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet worden. Allerdings ließ der BFH offen, ob diese Regelung im Streitfall überhaupt anwendbar war, da sie erst im Dezember 2020 in Kraft trat.

Die Neuregelung soll verhindern, dass geschuldeter und lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn in eine steuerfreie Zahlung, z.B. Corona-Sonderzahlung, umgewandelt wird. Die meisten Steuerbefreiungen erfordern, dass die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird.

Quelle: BFH, Urteil vom 21.1.2026 – VI R 25/24; NWB


Kein Werbungskostenabzug für Dienstfahrten mit Privat-Pkw bei Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens

23.06.2026 11:15

Ein Arbeitnehmer kann für Dienstreisen, die er mit seinem Privat-Pkw unternimmt, keine Werbungskosten abziehen, wenn er einen Dienstwagen hätte nutzen können, für den ihm keine Kosten entstanden wären.

Hintergrund: Führt ein Arbeitnehmer Dienstreisen mit seinem Privat-Pkw durch, kann er nach dem Gesetz die tatsächlichen Aufwendungen, die ihm durch die Nutzung für die Dienstreisen entstehen, als Werbungskosten absetzen. Unangemessene Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, werden steuerlich nicht anerkannt.

Sachverhalt: Der Kläger war Arbeitnehmer und verheiratet. Er war berechtigt, einen Dienstwagen zu nutzen, und zwar auch für private Fahrten. Auch seine Ehefrau war berechtigt, den Dienstwagen zu nutzen, sofern keine dienstlichen Belange entgegenstanden. Im Fall der dienstlichen Nutzung des Dienstwagens erstattete der Arbeitgeber dem Kläger die Tankkosten. Sofern der Kläger seinen Privat-Pkw für Dienstreisen einsetzte, wurden ihm vom Arbeitgeber lediglich 0,30 € pro gefahrenen Kilometer ersetzt; allerdings genehmigte der Arbeitgeber die Nutzung des Privat-Pkw nur in Ausnahmefällen, weil der Kläger vorrangig den Dienstwagen nutzen sollte. Im Streitjahr 2021 unternahm der Kläger drei Dienstreisen mit seinem Privat-Pkw, einem Sportwagen der Mittelklasse; seine Ehefrau nutzte währenddessen den Dienstwagen. Der Kläger machte für die drei Dienstreisen Werbungskosten in Höhe von 2,28 € pro gefahrenen Kilometer geltend; diesen Kilometersatz hatte der Kläger anhand der für den Privat-Pkw für das Jahr 2018 entstandenen Kfz-Kosten ermittelt. Das Finanzamt erkannte den Werbungskostenabzug nicht an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Zwar kann ein Arbeitnehmer die Aufwendungen für sein Privat-Kfz, das er für Dienstreisen verwendet, als Werbungskosten absetzen. Der für das Jahr 2018 von dem Kläger ermittelte Kostensatz von 2,28 € pro gefahrenen Kilometer kann grundsätzlich auch für das Streitjahr 2021 übernommen werden.

  • Allerdings sind die für die Nutzung des Privat-Pkw entstandenen Kosten des Klägers unangemessen und berühren seine Lebensführung. Der Bezug zur Lebensführung ergibt sich daraus, dass aufgrund der Nutzung des Privat-Kfz für die Dienstreisen nunmehr die Ehefrau den Dienstwagen während der Dauer der Dienstreisen nutzen konnte. Es gab keinen beruflichen Grund für die Nutzung des Privat-Kfz für die Dienstreisen.

  • Die Kosten waren auch unangemessen. Die Unangemessenheit bestimmt sich danach, ob auch ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen für den Privat-Pkw auf sich genommen hätte. Dabei spielt auch der Grad der Berührung der privaten Lebensführung eine Rolle: Je stärker die Kosten die Privatsphäre berühren, desto eher ist die Unangemessenheit zu bejahen.

  • Im Streitfall war die Unangemessenheit zu bejahen, weil dem Kläger nur deshalb Kosten für die Dienstreisen entstanden sind, weil er seinen Dienstwagen seiner Ehefrau aus privaten Gründen überlassen hat. Hätte der Kläger seinen Dienstwagen für die Dienstreisen genutzt, wären ihm keine Kosten für die Dienstreisen entstanden, weil sein Arbeitgeber die Kosten vollständig getragen hätte.

Hinweise: Die Nutzung des Privat-Kfz bei gleichzeitiger Überlassung des Dienstwagens an die Ehefrau wird vom BFH als sog. Über-Kreuz-Nutzung bezeichnet.

Die Unangemessenheitsregelung ist nicht auf Kfz-Kosten beschränkt, sondern gilt für alle Werbungskosten und Betriebsausgaben, die einen Bezug zur Lebensführung aufweisen und als unangemessen anzusehen sind.

Im Übrigen steht dem Steuerpflichtigen die Wahl des Beförderungsmittels für berufliche Fahrten frei.

Quelle: BFH, Urteil vom 21.12.2026 – VI R 30/24; NWB


Rückstellung des Arbeitgebers beim sog. Vorruhestandsmodell

17.06.2026 13:28

Vereinbart der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag mit seinem Arbeitnehmer ein sog. Vorruhestandsmodell, bei dem der Arbeitnehmer drei Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze unter Fortzahlung von 70 % seiner Bezüge freigestellt wird, muss der Arbeitgeber für seine Verpflichtung, während der Freistellungsphase ein Gehalt zu zahlen, eine Rückstellung bilden. Der entsprechende Verpflichtungsbetrag ist auf den Zeitraum zu verteilen, der mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses beginnt.

Hintergrund: Für ungewisse Verbindlichkeiten sind sowohl in der Handels- als auch Steuerbilanz Rückstellungen zu bilden, die den Gewinn mindern. Weitere Voraussetzung für die Rückstellungsbildung ist, dass eine Inanspruchnahme des Unternehmers wahrscheinlich ist.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine KG, die mit ihren leitenden Angestellten in den Anstellungsverträgen ein sog. Vorruhestandsmodell vereinbarte. Danach konnten die leitenden Angestellten vor dem Erreichen ihrer Regelaltersgrenze eine dreijährige Freistellungsphase gegen Fortzahlung der Bezüge im Umfang von 70 % in Anspruch nehmen. Nach dem jeweiligen Arbeitsvertrag musste der Anstellungsvertrag am Tag der Regelaltersgrenze mindestens 25 Jahre bestanden haben. Sofern sich der leitende Angestellte für das Vorruhestandsmodell entschied, musste noch eine gesonderte Vereinbarung über die Freistellung geschlossen werden. Die Klägerin bildete in den Streitjahren 2010 bis 2012 entsprechende Rückstellungen für ihre Verpflichtungen, die sowohl gegenüber den Angestellten bestanden, die sich bereits in der Freistellungsphase befanden, als auch gegenüber den Angestellten, die die Voraussetzungen für die Freistellung am jeweiligen Bilanzstichtag noch nicht erfüllten und noch keine Freistellungsvereinbarung unterzeichnet hatten. Die Klägerin verteilte ihren jeweiligen Aufwand auf die gesamte Dienstzeit des Angestellten. Das Finanzamt erkannte die Rückstellung nur für diejenigen Arbeitnehmer an, mit denen die Klägerin am Bilanzstichtag bereits eine gesonderte Freistellungsvereinbarung abgeschlossen hatte.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • An den Bilanzstichtagen der Jahre 2010 bis 2012 bestanden ungewisse Verbindlichkeiten der Klägerin, da diese aufgrund der in den Arbeitsverträgen geschlossenen Regelungen über das Vorruhestandsmodell verpflichtet war, in der Freistellungsphase, d.h. in den letzten drei Jahren vor Erreichen der Regelaltersgrenze, ein Gehalt in Höhe von 70 % der bisherigen Bezüge zu zahlen.

  • Die Verpflichtung bestand nicht nur für die sog. Echtfälle, also nicht nur für diejenigen Arbeitnehmer, die bereits eine Freistellungsvereinbarung unterzeichnet hatten, sondern für alle leitenden Angestellten; denn bereits aus dem jeweiligen Arbeitsvertrag ergab sich für die leitenden Angestellten ein Anspruch auf eine Freistellungsphase.

  • Die Höhe der Rückstellung bemisst sich nach dem Erfüllungsbetrag, der in der dreijährigen Freistellungsphase aufzubringen ist. Dieser voraussichtliche Erfüllungsbetrag ist auf den Zeitraum zu verteilen, der bereits mit der Aufnahme des Arbeitsverhältnisses beginnt, da bereits ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch des Arbeitnehmers auf die Teilnahme am Vorruhestandsmodell entsteht. Die Verteilung des Aufwands ist also nicht erst ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Freistellungsvereinbarung vorzunehmen.

  • Ferner war hinreichend wahrscheinlich, dass die Klägerin von den leitenden Angestellten in Anspruch genommen wird, also eine zu 70 % bezahlte Freistellung gewähren muss; denn nach den Erfahrungen der vorangegangenen Wirtschaftsjahre war zu erwarten, dass sich die Mehrzahl der leitenden Angestellten für eine Freistellungsphase entscheiden würden. Für diejenigen Angestellten, die vor dem Eintritt in die Freistellungsphase ausscheiden werden, ist ein sog. Fluktuationsabschlag vorzunehmen. Die Rückstellungen sind im Übrigen abzuzinsen, weil die Verpflichtungen erst nach Ablauf von 12 Monaten zu erfüllen sind.

Hinweise: Unschädlich ist, dass die Verpflichtung zur Gehaltszahlung während der Freistellungsphase erst in der Zukunft entstehen wird. Denn die Verpflichtung der Klägerin war im jeweils vorangegangenen Wirtschaftsjahr verursacht worden, weil es sich bei der in der Freistellungsphase zu zahlenden Vergütung um ein Entgelt für die in der Vergangenheit bereits erbrachte Arbeitsleistung handelt.

Mit seinem aktuellen Urteil folgt der BFH seiner Rechtsprechung zur Rückstellung für Jubiläumszuwendungen; bei Jubiläumsrückstellungen wird ebenfalls die bereits zurückgelegte Dienstzeit des Arbeitnehmers berücksichtigt.

Quelle: BFH, Urteil vom 5.2.2026 – IV R 11/24; NWB