Arbeitgeber/Arbeitnehmer
Einkommensteuerreform mit Entlastung von zehn Milliarden Euro
Die Bundesregierung will das Arbeitskräfte- und Wachstumspotential stärken und hat dazu den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Durch höhere Grund- und Kinderfreibeträge, die Anhebung des Kindergeldes sowie einen höheren Reichensteuersatz als Gegenfinanzierung würden sowohl Wachstumsimpulse gesetzt als auch dem Gerechtigkeitsaspekt Rechnung getragen, erläutert die Regierung. Die Entlastung der Steuerzahler soll sich im nächsten und übernächsten Jahr auf über zehn Milliarden Euro summieren.
Im Einzelnen ist vorgesehen, den steuerlichen Grundfreibetrag von 12.348 € um 216 € auf 12.564 € zu erhöhen. 2028 soll eine weitere Anhebung auf 12.900 € erfolgen. Dadurch werde die Freistellung des Existenzminimums sichergestellt, erwartet die Regierung. Durch die Anpassung des Spitzen- und Reichensteuersatzes werde die steuerliche Leistungsfähigkeit innerhalb der Tarifstruktur stärker berücksichtigt und gleichzeitig die Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen unterstützt, heißt es in dem Gesetzentwurf.
Der Reichensteuersatz soll künftig ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 € gelten und 45 Prozent betragen. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 € steigt der Steuersatz auf 47 Prozent.
Außerdem soll das Kindergeld ab Januar 2027 von 259 € auf 267 € monatlich angehoben werden. Ab Januar 2028 soll eine weitere Anhebung auf 272 € monatlich erfolgen. Der steuerliche Kinderfreibetrag wird von 6.828 € um 300 € auf 7.128 € erhöht. „Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (2.928 €) ergibt sich eine Anhebung des zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Betrags von insgesamt 9.756 € um 300 € auf insgesamt 10.056 €“, rechnet die Regierung vor.
Um gezielt Arbeitsanreize zu setzen, sollen die maximal zulässigen Stundenlöhne bei steuerlich begünstigten Sonn- und Feiertagszuschlägen ab dem 1.1.2027 von 50 € auf 75 € angehoben werden. Der maximal berücksichtigungsfähige Grundlohnbetrag für Nachtarbeit soll unverändert bei 50 € bleiben.
Zu den weiteren Regelungen gehört eine Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von bisher 1.230 € auf 1.430 €. Damit werde zudem ein Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet. Subventionen würden „mit Augenmaß“ abgebaut: „Daher wird die steuerliche Absetzbarkeit der abzugsfähigen Aufwendungen für Handwerkerleistungen von 20 Prozent auf 15 Prozent und der Höchstbetrag von 1.200 € auf 900 € reduziert.“ Es handele sich um eine der größten Subventionen im Einkommensteuerrecht. Vorgesehen ist auch eine Anhebung des einheitlichen Pauschsteuersatzes bei sogenannten Mini-Jobs von zwei Prozent auf fünf Prozent.
Mit der Einführung eines besonderen gewerbesteuerlichen Zerlegungsmaßstabes für Betreiber von Rechenzentren sollen Gemeinden, auf deren Gebiet Rechenzentren stehen, besser am Steueraufkommen beteiligt werden. Zur Begründung heißt es, aufgrund des hohen Automatisierungsgrades von Rechenzentren profitierten die Standortgemeinden häufig nicht am Gewerbesteueraufkommen, obwohl sie die wesentlichen standortbezogenen Auswirkungen des Anlagenbetriebs tragen würden. Ein besonderer Zerlegungsmaßstab gewährleiste eine angemessenere Beteiligung der Standortgemeinden am Gewerbesteueraufkommen der Betreiber von Rechenzentren und stärke damit „die Akzeptanz für die Ansiedlung und den Ausbau dieser für die digitale Infrastruktur Deutschlands unverzichtbaren Einrichtungen“, so die Regierung.
Zu den finanziellen Auswirkungen heißt es in dem Gesetzentwurf, im Jahr 2027 sei mit steuerlichen Mindereinnahmen in Höhe von 4,515 Milliarden Euro zu rechnen. Davon entfallen 1,91 Milliarden Euro auf den Bund, der Rest auf Länder und Gemeinden. 2028 werden die Steuermindereinnahmen mit 6,02 Milliarden Euro angegeben, von denen 2,504 Milliarden auf den Bund entfallen. Durch die Änderungen bei den Sonn- und Feiertagszuschlägen entstehen zudem Einnahmeausfälle bei den Sozialversicherungen, die auf 300 Millionen Euro pro Jahr geschätzt werden.
Hinweis: Das Gesetz bedarf der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens, welches voraussichtlich am Ende des Jahres abgeschlossen wird, können sich noch Änderungen ergeben. Die 1. Lesung im Bundestag ist am 8.10.2026 vorgesehen.
Quelle: hib - heute im bundestag Nr. 757 zur BT-Drucks. 21/8235; NWB
Finanzverwaltung äußert sich zu Rückstellung wegen Arbeitsfreistellungen
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur Bildung von Rückstellungen für Arbeitsfreistellungen Stellung genommen. Dabei geht es um Verpflichtungen des Arbeitgebers, die sich aus Vereinbarungen mit Arbeitnehmern ergeben und aufgrund derer der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Arbeit zu einem Zeitpunkt nach dem Bilanzstichtag freistellen, gleichwohl aber noch Gehalt zahlen muss.
Hintergrund: Für ungewisse Verbindlichkeiten sind sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz Rückstellungen zu bilden, die den Gewinn mindern.
Wesentlicher Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens:
Dem BMF zufolge sind Arbeitsverträge sog. schwebende Geschäfte, die von den Vertragspartnern noch nicht vollständig erfüllt sind. Der Schwebezustand endet erst mit dem letzten Tag, an dem Arbeitsleistungen zu erbringen sind, z.B. mit Ablauf des Monats, in dem das gesetzliche Rentenalter erreicht wird. Hinsichtlich der Rückstellungsbildung ist danach zu unterscheiden, ob die Verpflichtung des Arbeitgebers bis zum vertraglich festgelegten Ende der Arbeitsleistung zu erbringen ist oder erst danach:
Solange der Arbeitnehmer noch arbeiten muss, ist grundsätzlich keine Rückstellung zu bilden, weil es sich um einen schwebenden Vertrag handelt. Jedoch kann eine Rückstellung unter dem Gesichtspunkt eines Erfüllungsrückstands des Arbeitgebers zulässig sein, wenn der Arbeitnehmer noch einen Anspruch auf Arbeitsfreistellung gegen Gehaltszahlung hat. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag für einen bestimmten Zeitraum vor dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gegen Gehaltszahlung freigestellt wird.
Hinweis: Der Arbeitgeber muss den erforderlichen Erfüllungsbetrag auf den Zeitraum zwischen dem Beginn des Arbeitsvertrags und dem Beginn der Zahlung für den Freistellungszeitraum verteilen. Das BMF folgt insoweit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.
Geht es um eine Verpflichtung des Arbeitgebers, die er zeitlich nach dem vertraglich festgelegten Ende der Arbeitsleistung erbringen muss, ist eine Rückstellung zulässig, wenn die Verpflichtung des Arbeitgebers eine ungewisse Verbindlichkeit darstellt, die am Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht worden ist, und wenn der Arbeitgeber tatsächlich in Anspruch genommen werden wird.
Hinweis: Die Rückstellung ist grundsätzlich abzuzinsen, wenn die Verpflichtung am Bilanzstichtag noch mindestens ein Jahr lang bestehen wird. Wird die Verpflichtung des Arbeitgebers kontinuierlich durch die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers aufgebaut, ist der Rückstellungsbetrag entsprechend der ratierlichen wirtschaftlichen Verursachung anzusammeln.
Das BMF aktualisiert außerdem seine Auffassung zu Rückstellungen für Dienst- oder Firmenjubiläen sowie zu Rückstellungen für Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer und für Altersteilzeitvereinbarungen.
Hinweis: Das neue BMF-Schreiben gilt in allen noch offenen Fällen. Die bisherigen Verwaltungsanweisungen zu Rückstellungen für Vorruhestandsleistungen sowie zu Rückstellungen für Vergütungen für die Zeit der Arbeitsfreistellung und Jahreszusatzleistungen werden aufgehoben.
Quelle: BMF, Schreiben vom 4.9.2026 – IV C 6 – S 2137/00025/007/039; NWB
Vergütungen eines Arbeitnehmers aus einer Mitarbeiterbeteiligung
Bezieht ein Arbeitnehmer aus einer Mitarbeiterbeteiligung Genussrechtsvergütungen, gehören diese zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn es sich bei der Mitarbeiterbeteiligung um ein sog. Sonderrechtsverhältnis handelt, das wirksam begründet worden ist und einen eigenen wirtschaftlichen Gehalt neben dem Arbeitsverhältnis aufweist.
Hintergrund: Arbeitnehmer können neben dem Arbeitsverhältnis noch weitere Rechtsbeziehungen zu ihrem Arbeitgeber unterhalten, z.B. ihrem Arbeitgeber ein Darlehen gewähren oder diesem ein Arbeitszimmer vermieten. Es ist dann zu prüfen, ob die Einnahmen des Arbeitnehmers aus dieser weiteren Rechtsbeziehung ebenfalls zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören oder aber zu einer anderen Einkunftsart, z.B. zu den Einkünften aus Kapitalvermögen oder zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Sachverhalt: Der Kläger war leitender Angestellter des D-Konzerns. Der D-Konzern bot seinen leitenden Angestellten eine Mitarbeiterbeteiligung in Gestalt von Genussrechtskapital mit einer Laufzeit von sechs Jahren an; der D-Konzern gewährte für das Genussrechtskapital eine jährliche Verzinsung von 5 % und bot zudem eine Zusatzvergütung am Ende der Laufzeit an, die sich nach dem wirtschaftlichen Erfolg des D-Konzerns im Sechs-Jahres-Zeitraum bemessen sollte. Der Kläger beteiligte sich im Jahr 2019 mit einem Genussrechtskapital in Höhe von 150.000 €. Falls der Kläger vor dem Ende der Laufzeit sein Arbeitsverhältnis kündigen sollte oder aus von ihm zu vertretenden Gründen gekündigt werden sollte, sollte die Zusatzvergütung entfallen (sog. Bad-Leaver-Klausel). Hingegen war die Zusatzvergütung bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus nicht vom Kläger zu vertretenden Gründen nicht gefährdet (sog. Good-Leaver-Klausel). Das Finanzamt ordnete die jährliche Verzinsung von 5 % in den Streitjahren 2019 bis 2021 den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu. Hiergegen wehrte sich der Kläger, der eine Zuordnung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen für richtig hielt.
Entscheidung: Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) gab der Klage statt:
Ein Arbeitnehmer bezieht keinen Arbeitslohn, wenn er eine Vergütung aufgrund eines Sonderrechtsverhältnisses bezieht, das neben dem Arbeitsverhältnis besteht und das wirksam begründet und durchgeführt worden ist. Außerdem müssen die Genussrechte dem Arbeitnehmer zuzurechnen sein, und das Sonderrechtsverhältnis muss einen eigenen wirtschaftlichen Gehalt neben dem Arbeitsverhältnis aufweisen.
Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall vor. Bei dem Genussrechtsverhältnis handelte es sich um ein Sonderrechtsverhältnis, das wirksam begründet worden ist und dessen Bedingungen vom D-Konzern und vom Kläger durchgeführt worden sind. Die Genussrechte waren dem Kläger zuzurechnen, und die Genussrechtsbeziehung wies einen eigenen wirtschaftlichen Gehalt neben dem Arbeitsverhältnis auf. Dieser eigene wirtschaftliche Gehalt ergab sich aus den erheblichen Einnahmen, nämlich der Festverzinsung von 5 % jährlich sowie aus der Zusatzvergütung, die an die wirtschaftliche Entwicklung des D-Konzerns in dem Sechs-Jahres-Zeitraum gekoppelt war. Diese Vergütungen standen dem Kläger auch dann zu, wenn er krank werden sollte oder ein Sabbat-Jahr nehmen würde.
Die sog. Bad-Leaver-Klausel war steuerlich unschädlich. Zwar konnte sie bei einer vom Kläger zu vertretenden Kündigung des Arbeitsverhältnisses dazu führen, dass die Zusatzvergütung entfällt. Die Verknüpfung der Zusatzvergütung mit dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gehört aber zum Wesen einer Mitarbeiterbeteiligung und führt nicht allein dazu, dass die Genussrechtsvergütungen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören.
Die Genussrechtsvergütungen gehörten somit zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Dies hatte für den Kläger den Vorteil, dass sie der Abgeltungsteuer von lediglich 25 % unterlagen.
Hinweise: Auch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ordnet Vergütungen aus Mitarbeiterbeteiligungen grundsätzlich den Einkünften aus Kapitalvermögen zu, die aufgrund der Abgeltungsteuer von 25 % ggf. niedriger besteuert werden als die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Nicht eindeutig ist die Position des BFH zu den sog. Leaver-Klauseln. Der BFH hält es an sich für unschädlich, dass Zusatzvergütungen aus der Mitarbeiterbeteiligung an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gekoppelt sind. Allerdings ist noch nicht abschließend geklärt, ob dies uneingeschränkt auch für die sog. Bad-Leaver-Klauseln gilt, insbesondere wenn die Zusatzvergütung deutlich höher ist als die laufende Vergütung von 6 % pro Jahr. Das FG hat daher die Revision zum BFH zugelassen; allerdings hat das Finanzamt keine Revision eingelegt.
Zu beachten ist, dass die verbilligte Einräumung einer Mitarbeiterbeteiligung zu Arbeitslohn führen kann; dies betrifft aber nur das Jahr der Begründung der Mitarbeiterbeteiligung.
Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.4.2026 – 6 K 6115/23; NWB
Korrektur einer fehlerhaft berücksichtigten Abfindung
Berücksichtigt das Finanzamt zu Unrecht eine Abfindung nur zu 1/5, weil es die verbleibenden vier Fünftel in den vier Folgejahren ansetzen will, kann es diesen Fehler im Veranlagungszeitraum der Abfindungszahlung korrigieren und nunmehr die gesamte Abfindung besteuern.
Hintergrund: Wird ein Steuerbescheid wirksam bekanntgegeben, kann er zu Ungunsten des Steuerpflichtigen nur noch korrigiert werden, wenn es hierfür eine Korrekturvorschrift gibt. Unter anderem ist eine Korrektur bei einer sog. widerstreitenden Steuerfestsetzung zulässig. Dies ist der Fall, wenn ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar nicht berücksichtigt worden ist, weil davon ausgegangen wurde, dass er in einem anderen Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, und sich diese Annahme später als unrichtig erweist. Außerdem ist eine Korrektur zulässig, wenn dem Finanzamt von einem Dritten, z.B. vom Arbeitgeber, Daten übermittelt worden sind, die vom Finanzamt nicht zutreffend berücksichtigt werden.
Sachverhalt: Der Kläger erhielt im Jahr 2019 von seinem vorherigen Arbeitgeber eine Abfindung, die zu den sog. außerordentlichen Einkünften zählte und daher grundsätzlich steuerbegünstigt war. Der frühere Arbeitgeber übersandte dem Finanzamt eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung, in der die Abfindung ausgewiesen war. Auf Anfrage des Klägers teilte das Finanzamt dem Kläger mit, dass die Abfindung auf fünf Jahre verteilt werde. Der Kläger erklärte daher in seiner Einkommensteuererklärung für 2019 nur 1/5 der Abfindung als Einnahme. Das Finanzamt folgte dem und erließ am 15.9.2020 einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid für 2019. Richtigerweise hätte die Abfindung aber vollständig im Bescheid für 2019 erfasst werden müssen und dafür eine Steuerermäßigung in Gestalt der sog. Fünftelregelung gewährt werden müssen; bei dieser wird die Steuer für 1/5 der begünstigten Einkünfte errechnet und dieser Betrag dann verfünffacht, um so die steuerliche Progression zu mindern. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für 2020 bemerkte das Finanzamt seinen Fehler und änderte den Einkommensteuerbescheid für 2019 am 24.5.2022, indem es nun die gesamte Abfindung als Einnahme erfasste; die an sich gebotene ermäßigte Besteuerung nach der sog. Fünftelregelung nahm das Finanzamt nicht vor, weil dies ausnahmsweise nicht zu einer niedrigeren Besteuerung geführt hätte. Der Kläger wehrte sich gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid für 2019.
Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) wies die Klage ab:
Der Einkommensteuerbescheid für 2019 durfte zu Ungunsten des Klägers geändert werden. Denn der ursprüngliche Bescheid für 2019 vom 15.9.2020 war fehlerhaft, weil das Finanzamt die Abfindung nicht nur zu 1/5, sondern in vollem Umfang als Einnahme hätte ansetzen müssen, um dann die Fünftelregelung prüfen zu können. Stattdessen hat das Finanzamt nur 1/5 der Abfindung als Einnahme im Jahr 2019 angesetzt.
Die Korrektur des Bescheids war zulässig, weil das Finanzamt die vom früheren Arbeitgeber des Klägers übermittelte elektronische Lohnbescheinigung nicht zutreffend übernommen hat; denn das Finanzamt hat die in der Lohnbescheinigung ausgewiesene Abfindung nur zu 1/5 angesetzt. Dieser Fehler durfte nun korrigiert werden, ohne dass es darauf ankommt, ob das Finanzamt bei der Auswertung der Lohnbescheinigung die nötige Sorgfalt hat vermissen lassen.
Außerdem war eine Korrektur des fehlerhaften Bescheids vom 15.9.2020 unter dem Gesichtspunkt einer widerstreitenden Steuerfestsetzung zulässig. Im Streitfall handelte es sich um einen sog. negativen Widerstreit, bei dem 4/5 der Abfindung weder im zutreffenden Jahr 2019 noch in den Folgejahren berücksichtigt worden wären.
Die Abfindung wurde im Bescheid für 2019 erkennbar nicht vollständig berücksichtigt, weil das Finanzamt den Rest der Abfindung in den vier Folgejahren ansetzen wollte. Das Finanzamt hatte den Kläger hierüber telefonisch informiert und nicht mitgeteilt, dass es insgesamt nur 1/5 der Abfindung besteuern würde.
Hinweise: Für den Kläger ist das Ergebnis deshalb bitter, weil sich die eigentliche Steuerbegünstigung nicht auswirkte. Dies lag allerdings an den konkreten Steuersätzen des Klägers, die wohl zur Folge hatten, dass die Abfindung nicht zu einer höheren Progression geführt hatte. Im Normalfall führt die sog. Fünftelregelung zu einer Steuerminderung.
Im Übrigen zeigt das Urteil, gegen das Revision eingelegt worden ist, dass Änderungen zu Ungunsten des Steuerpflichtigen auch dann möglich sind, wenn den Steuerpflichtigen kein Verschulden trifft, sondern er die Angaben in der Einkommensteuererklärung nach Absprache mit dem Finanzamt eingetragen hat.
Quelle: FG Münster, Urteil vom 13.2.2026 – 4 K 64/23 E, Rev. beim BFH: Az. IX R 3/26; NWB