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Ermessensentscheidung bei Festsetzung eines Verspätungszuschlags
Steht die Festsetzung eines Verspätungszuschlags im Ermessen des Finanzamts, darf das Finanzamt bei seiner Entscheidung, ob es einen Verspätungszuschlag festsetzt (Entschließungsermessen), berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige wiederholt seine Erklärungspflichten verletzt hat.
Hintergrund: Bei verspäteter Abgabe einer Steuererklärung droht ein Verspätungszuschlag. In den meisten Fällen ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlags zwingend. In bestimmten Fällen steht die Festsetzung eines Verspätungszuschlags jedoch im Ermessen des Finanzamts, z.B. wenn die Steuer auf Null festgesetzt worden ist. Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 € pro Monat.
Sachverhalt: Ein steuerpflichtiger Verein gab die Körperschaftsteuererklärung für 2019 nicht ab, so dass das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzte. Für das Jahr 2020 forderte das Finanzamt den Verein vorzeitig zur Abgabe der Steuererklärung bis zum 8.4.2022 auf. Diese Frist verstrich erfolglos, so dass das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen auf Null schätzte und die Körperschaftsteuer auf Null festsetzte. Außerdem setzte es am 8.7.2022 einen Verspätungszuschlag in Höhe von 100 € fest; das Finanzamt begründete dies damit, dass der Verein bereits für 2019 seine Steuererklärung verspätet abgegeben habe. Am 22.8.2022 reichte der Verein dann die Körperschaftsteuererklärung ein und wandte sich nun gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlags.
Entscheidung: Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Der Verein hatte die Körperschaftsteuererklärung verspätet abgegeben, da er vorzeitig zur Abgabe der Steuererklärung bis zum 8.4.2022 aufgefordert worden war, die Erklärung aber tatsächlich erst am 22.8.2022 eingereicht hat, also um vier Monate verspätet.
Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags stand im Ermessen des Finanzamts, weil die Steuer auf Null festgesetzt worden war. Es stand damit im Ermessen des Finanzamts, ob es einen Verspätungszuschlag festsetzt (sog. Entschließungsermessen) und in welcher Höhe es den Verspätungszuschlag festsetzt (sog. Auswahlermessen).
Das Finanzamt hat sein Entschließungsermessen fehlerfrei ausgeübt. Zwar ergeben sich aus dem Gesetz keine Kriterien für die Ausübung des Entschließungsermessens, sondern nur für die Ausübung des Auswahlermessens, also bei der Entscheidung über die Höhe des Verspätungszuschlags.
Entscheidend ist daher der Gesetzeszweck: Danach soll mit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags zum einen Druck auf den Steuerpflichtigen für die rechtzeitige Abgabe der Erklärung in der Zukunft ausgeübt werden; zum anderen soll auch der Vorteil des Steuerpflichtigen aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung abgeschöpft werden.
Wird die Steuer wie im Streitfall auf Null festgesetzt, geht es nur um die Ausübung von Druck, um für die Zukunft die fristgerechte Abgabe von Steuererklärungen zu erwirken. Das Finanzamt durfte daher auf die bereits im Vorjahr verspätet abgegebene Steuererklärung abstellen und einen Verspätungszuschlag festsetzen, um Druck zu erzeugen, damit der Verein jedenfalls ab 2021 seine Steuererklärung pünktlich abgibt.
Gegen die Höhe des Verspätungszuschlags gab es keine Einwendungen. Der Verein hatte die Körperschaftsteuererklärung vier Monate zu spät abgegeben. Die Höhe des Verspätungszuschlags von 100 € entsprach einer Verzögerung um vier Monate bei Anwendung des Mindestsatzes von 25 € pro Monat, der bei einer Null-Festsetzung heranzuziehen ist.
Hinweise: Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, weil bislang umstritten ist, welche Kriterien bei der Ausübung des Entschließungsermessens zu beachten sind. Während das FG im Streitfall auf die wiederholt verspätete Abgabe der Steuererklärung abgestellt hat, wird auch die Auffassung vertreten, dass es auf Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des Zahlungsanspruchs, die aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile, auf das Verschulden oder die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ankommen könne.
Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5.11.2024 – 8 K 8046/23, Rev. beim BFH: Az. XI R 31/24; NWB
Grunderwerbsteuer bei nachträglichen Sonderwünschen für Hausbau
Äußert ein Grundstückskäufer, der einen Kauf- und Werkvertrag über ein vom Veräußerer zu errichtendes Gebäude abgeschlossen hat, nach Beginn der Rohbauarbeiten Sonderwünsche, die er gesondert bezahlen muss, unterliegt das Entgelt für diese Sonderwünsche ebenfalls der Grunderwerbsteuer. Hierüber ist ein gesonderter Grunderwerbsteuerbescheid zu erlassen.
Hintergrund: Die Grunderwerbsteuer bemisst sich nach dem Entgelt. Der Grunderwerbsteuer unterliegen nach dem Gesetz aber auch Zahlungen, die der Erwerber dem Veräußerer zusätzlich gewährt.
Sachverhalte: Der Bundesfinanzhof (BFH) musste über zwei ähnlich gelagerte Fälle entscheiden. Die jeweiligen Kläger erwarben ein Grundstück, das der Veräußerer noch bebauen musste. Die Art und Qualität der zu errichtenden Gebäude war im Einzelnen geregelt. Sonderwünsche mussten jedoch extra bezahlt werden. Beide Kläger äußerten jeweils Sonderwünsche und bezahlten die entsprechenden Bauleistungen dem jeweiligen Veräußerer. Das Finanzamt unterwarf die Zahlungen für die Sonderwünsche der Grunderwerbsteuer und erließ jeweils einen weiteren Grunderwerbsteuerbescheid. Hiergegen wehrten sich die Kläger.
Entscheidung: Der BFH wies die Klagen - wie auch die Vorinstanzen – in Bezug auf die Besteuerung der Sonderwünsche ab:
Die Grunderwerbsteuer bemisst sich nach der Gegenleistung (Entgelt). Zur Gegenleistung gehören auch Zahlungen des Käufers, die er dem Veräußerer zusätzlich leistet. Es handelt sich dabei um nachträglich gewährte zusätzliche Leistungen.
Nachträglich gewährte zusätzliche Leistungen setzen voraus, dass bereits ein Kaufvertrag über das Grundstück existiert und dass es zwischen den Sonderwünschen und dem Kaufvertrag einen rechtlichen Zusammenhang gibt, indem z.B. eine bereits im Kaufvertrag genannte Bauleistung gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts verändert wird.
Im Streitfall handelte es sich um nachträglich gewährte zusätzliche Leistungen, die der Grunderwerbsteuer unterlagen. Der rechtliche Zusammenhang zwischen den Sonderwünschen und den Kaufverträgen ergab sich daraus, dass die Bauleistungen, zu denen sich der Veräußerer jeweils verpflichtet hatte, nun konkretisiert, verändert oder anderweitig angepasst wurden (z.B. hinsichtlich der Materialauswahl).
Das Finanzamt hat zu Recht jeweils einen weiteren Grunderwerbsteuerbescheid erlassen und nicht den bisherigen Bescheid geändert. Die nachträglich gewährten zusätzlichen Leistungen können nicht in den ursprünglichen Bescheid mit aufgenommen werden und zu dessen Änderung führen, weil sie erst nach Abschluss des Kaufvertrags vereinbart worden sind.
Hinweise: Hätten die Kläger ihre Sonderwünsche nicht vom Veräußerer, sondern von einem Handwerker, der nichts mit dem Veräußerer zu tun hat, ausführen lassen, wäre keine Grunderwerbsteuer entstanden.
In einem der beiden Fälle gab es noch eine Besonderheit (Az. II R 18/22): Der Kläger verpflichtete sich, die Kosten für die Hausanschlüsse für Gas, Wasser und Strom zu tragen, während der Veräußerer verpflichtet war, die Anträge für den Kläger zu stellen. Das Finanzamt unterwarf auch diese Zahlungen des Klägers der Grunderwerbsteuer. Dem widersprach der BFH, weil die Übernahme dieser Kosten bereits im Kaufvertrag geregelt war und damit keine zusätzliche Leistung mehr darstellte. Der BFH ließ offen, ob die Hausanschlusskosten im ursprünglichen Grunderwerbsteuerbescheid hätten erfasst werden müssen oder ob es sich um Leistungen handelte, die gar nicht der Grunderwerbsteuer unterliegen.
Quelle: BFH, Urteile vom 30.10.2024 – II R 15/22 und II R 18/22 (Wasseranschlusskosten); NWB
Preisgeld für wissenschaftliche Veröffentlichungen
Ein Preisgeld, das ein Hochschulprofessor zusammen mit einem Wissenschaftspreis für die von ihm vor der Berufung zum Professor veröffentlichten Fachbeiträge erhält, ist nicht steuerbar. Denn das Preisgeld wird nicht für eine Tätigkeit des Professors gegenüber seinem aktuellen oder früheren Dienstherrn gezahlt.
Hintergrund: Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören alle Bezüge und Vorteile, die der Arbeitgeber für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gewährt. Arbeitslohn kann auch von einem Dritten gezahlt werden, wenn der Dritte damit die Leistung des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber vergüten will.
Sachverhalt: Der Kläger war seit 2006 im wissenschaftlichen Bereich tätig. Zunächst arbeitete er im Zeitraum von 2006 bis 2011 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der E-Universität, zudem im Jahr 2010 zusätzlich als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Z-Institut. Von 2012 bis 2014 war er Lehrbeauftragter an der A-Universität. Im Zeitraum von 2006 bis 2014 veröffentlichte er insgesamt acht Beiträge in Fachzeitschriften. Im Jahr 2016 wurde ihm die Habilitation der A-Universität zuerkannt, nachdem er bereits im Jahr 2014 zum Professor an der S-Hochschule berufen worden war. Im Streitjahr 2018 war der Kläger neben seiner Tätigkeit an der S-Hochschule noch freiberuflich als Berater und Dozent tätig. Der Kläger erhielt im Jahr 2018 einen mit einem Preisgeld dotierten Wissenschaftspreis des Y-Instituts, der ihm für seine acht Beiträge, die er im Zeitraum 2006 bis 2014 in Fachzeitschriften veröffentlicht hatte, verliehen wurde. Das Finanzamt erfasste das Preisgeld bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verneinte die Steuerbarkeit des Preisgelds und gab der Klage statt:
Zwar kann Arbeitslohn auch von einem Dritten wie dem Y-Institut gezahlt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass das Y-Institut ein Entgelt für eine Arbeitsleistung des Klägers gegenüber seinem Arbeitgeber erbringen will.
Das Preisgeld wurde für die Fachbeiträge gezahlt, die der Kläger im Zeitraum 2006 bis 2014 veröffentlicht hatte, also vor seiner Berufung als Professor an der S-Hochschule. Es fehlte insoweit an einer Arbeitsleistung des Klägers gegenüber seinem aktuellen Arbeitgeber, der S-Hochschule. Es ist auch nicht ersichtlich, dass mit dem Preisgeld die frühere Tätigkeit des Klägers an der E-Universität, am Z-Institut oder an der A-Universität vergütet werden sollte.
Ferner lagen keine Anhaltspunkte für eine Zuordnung zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit vor. Denn es fehlte ein wirtschaftlicher Bezug des Preisgelds zur aktuellen freiberuflichen Tätigkeit des Klägers. Mit dem Preisgeld wurden allein die Fachbeiträge im Zeitraum 2006 bis 2014 ausgezeichnet.
Hinweise: Für eine Steuerbarkeit genügt es nicht, dass das Preisgeld und der Wissenschaftspreis die Reputation des Klägers im Rahmen seiner Lehrtätigkeit an der S-Hochschule und im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit als Dozent und Berater fördern.
Das Preisgeld gehörte im Übrigen auch nicht zu den sonstigen Einkünften. Dies hätte vorausgesetzt, dass das Preisgeld durch das Verhalten des Klägers wirtschaftlich veranlasst gewesen wäre. Dies wird dann bejaht, wenn der Kläger seine Leistung, also die acht veröffentlichten Fachbeiträge, um des Wissenschaftspreises willen verfasst hat. Hierfür waren keine Anhaltspunkte ersichtlich, so dass der Wissenschaftspreis samt Preisgeld kein leistungsbezogenes Entgelt für die vom Kläger verfassten und veröffentlichten Fachbeiträge darstellte.
Quelle: BFH, Urteil vom 21.11.2024 - VI R 12/22; NWB
Keine Gemeinnützigkeit für Cannabis-Anbauvereinigungen
Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt am Main sind Cannabis-Anbauvereinigungen nicht gemeinnützig. Es fehlt an der sog. Selbstlosigkeit.
Hintergrund: Die steuerliche Gemeinnützigkeit setzt voraus, dass die Körperschaft bzw. der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. Dabei müssen diese Zwecke selbstlos gefördert werden; dies bedeutet insbesondere, dass nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke – z.B. gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke – verfolgt werden.
Seit der Legalisierung von Cannabis können Cannabis-Anbauvereinigungen gegründet werden, die in der Regel als sog. Cannabis Social Clubs bezeichnet werden und seit dem 1.7.2024 eine Genehmigung für den Cannabis-Anbau beantragen können. Anbauvereinigungen bauen Cannabis an und geben das Cannabis an ihre Mitglieder ab.
Wesentlicher Inhalt der Verfügung der OFD Frankfurt a.M.:
Für die Gemeinnützigkeit fehlt es an der Selbstlosigkeit. Gemeinnützige Vereine dürfen nämlich nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen.
Der Zweck einer Cannabis-Anbauvereinigung ist der gemeinschaftliche und nichtgewerbliche Eigenanbau von Cannabis und die Weitergabe des angebauten Cannabis zum Eigenkonsum durch Mitglieder und an Mitglieder. Dieser Zweck ist nicht selbstlos.
Hinweise: Gemeinnützige Körperschaften sind grundsätzlich steuerbefreit. Außerdem können sie Spenden empfangen und hierfür Spendenbescheinigungen ausstellen, so dass der Spender seine Spende steuerlich als Sonderausgabe absetzen kann.
Da Cannabis-Anbauvereinigungen keinen Gewinn anstreben dürfen, dürfte die fehlende Gemeinnützigkeit insoweit für sie verkraftbar sein. Unterstützer von Cannabis-Anbauvereinigungen können Spenden jedoch nicht steuerlich absetzen.
Quelle: OFD Frankfurt a.M. vom 9.12.2024 – S 0171 A – 00990-0357 – St 53; NWB
Solidaritätszuschlag (noch) verfassungsgemäß
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 zurückgewiesen. Nach Auffassung der Richter ist die Erhebung des Solidaritätszuschlags noch verfassungsgemäß.
Hintergrund: Der Solidaritätszuschlag wurde zunächst vom 1.7.1991 bis zum 30.6.1992 und wird seit dem 1.1.1995 zur Finanzierung der mit der deutschen Einheit verbundenen Kosten als sog. Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben. Bei der Einkommensteuer gilt für die Erhebung des Solidaritätszuschlags eine Freigrenze. Diese Freigrenze wurde ab dem Jahr 2021 deutlich angehoben, sodass ein Großteil der Einkommensteuerpflichtigen nicht mehr mit dem Solidaritätszuschlag belastet wird.
Sachverhalt: Die Beschwerdeführer des Verfahrens verfolgen das Ziel der vollständigen Abschaffung des Solidaritätszuschlags mit Wirkung zum 1.1.2020. Sie sind der Auffassung, dass die Weitererhebung des ursprünglich mit den Kosten der Wiedervereinigung begründeten Solidaritätszuschlags mit dem Auslaufen des sog. Solidarpakts II am 31.12.2019 verfassungswidrig geworden ist. Darüber hinaus verstoße der Solidaritätszuschlag gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da er bei der Einkommensteuer nur noch zulasten von Besserverdienern erhoben wird.
Entscheidung: Die Richter des BVerfG wiesen die Verfassungsbeschwerde zurück:
Der zum 1.1.1995 eingeführte Solidaritätszuschlag stellt eine Ergänzungsabgabe im Sinne des Grundgesetzes dar. Eine solche Ergänzungsabgabe setzt einen aufgabenbezogenen finanziellen Mehrbedarf des Bundes voraus, der durch den Gesetzgeber allerdings nur in seinen Grundzügen zu umreißen ist. Im Fall des Solidaritätszuschlags ist dies der wiedervereinigungsbedingte finanzielle Mehrbedarf des Bundes.
Ein evidenter Wegfall des Mehrbedarfs begründet eine Verpflichtung des Gesetzgebers, die Abgabe aufzuheben oder ihre Voraussetzungen anzupassen. Insoweit trifft den Bundesgesetzgeber – bei einer länger andauernden Erhebung einer Ergänzungsabgabe – eine Beobachtungsobliegenheit.
Ein offensichtlicher Wegfall des auf den Beitritt der damals neuen Länder zurückzuführenden Mehrbedarfs des Bundes kann auch heute (noch) nicht festgestellt werden. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Aufhebung des Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2020 bestand und besteht demnach nicht.
Hinweis: Aus der Entscheidung folgt nicht, dass der Solidaritätszuschlag unbegrenzt weiter erhoben werden darf. Sollte der wiedervereinigungsbedingte finanzielle Mehrbedarf des Bundes evident entfallen sein, muss der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe abgeschafft werden. Wann dies der Fall sein wird, ließen die Richter offen.
Quelle: BVerfG, Urteil v. 26.3.2025 - 2 BvR 1505/20; NWB
Zahlungen in die Instandhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft
Einzahlungen des Eigentümers einer vermieteten Eigentumswohnung in die Instandhaltungsrücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft sind erst dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, wenn und soweit die Instandhaltungsrücklage für Erhaltungsmaßnahmen verbraucht wird. Die Einzahlung wirkt sich noch nicht steuerlich aus.
Hintergrund: Wohnungseigentümergemeinschaften sind verpflichtet, eine Instandhaltungsrücklage für künftige Erhaltungsmaßnahmen zu bilden; seit dem Jahr 2020 heißt diese Rücklage Erhaltungsrücklage. Außerdem sind Wohnungseigentümergemeinschaften seit dem Jahr 2020 rechtsfähig, so dass die Instandhaltungsrücklage allein der Wohnungseigentümergemeinschaft zusteht und nicht mehr anteilig dem jeweiligen Wohnungseigentümer.
Sachverhalt: Die Kläger vermieteten Eigentumswohnungen und zahlten im Streitjahr 2021 insgesamt ca. 1.300 € in die Instandhaltungsrücklagen der Wohnungseigentümergemeinschaften ein; die Rücklagen wurden im Jahr 2021 nicht für Erhaltungsmaßnahmen verwendet. Die Kläger machten die Einzahlungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
Der Abzug von Zahlungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung setzt einen steuerlichen Veranlassungszusammenhang zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung voraus. Dieser Veranlassungszusammenhang entsteht erst mit dem Verbrauch der Instandhaltungsrücklage für Zwecke der Instandhaltung bzw. Erhaltung. Erst dann kann beurteilt werden, ob die von der Wohnungseigentümergemeinschaft durchgeführte Maßnahme auch steuerlich als Erhaltungsmaßnahme zu beurteilen ist.
Zwar ist die Rücklage zweckgebunden und darf daher nur für Erhaltungsmaßnahmen, nicht aber für Herstellungsarbeiten verwendet werden. Steuerlich können Erhaltungsmaßnahmen aber unter bestimmten Voraussetzungen durchaus zu aktivieren sein, so dass sie nur über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden können, z.B. anschaffungsnahe Aufwendungen, die innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung getätigt werden und die (ohne Umsatzsteuer) 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen.
Die im Jahr 2020 eingeführte Rechtsfähigkeit von Wohnungseigentümergemeinschaften ändert hieran nichts. Zwar gehört die Instandhaltungsrücklage nunmehr zum Gemeinschaftsvermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht mehr anteilig deren Mitgliedern. Hierbei handelt es sich jedoch nur um eine zivilrechtliche Änderung, während im Einkommensteuerrecht eine wirtschaftliche Betrachtungsweise gilt. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise bleibt der Wohnungseigentümer am Bestand der Rücklage beteiligt und hat auch weiterhin einen Anspruch auf Bezahlung künftiger Erhaltungsaufwendungen aus den Mitteln der Rücklage.
Hinweise: Im Bereich der Vermietungseinkünfte ändert sich damit durch die Reform des Rechts der Wohnungseigentümergemeinschaften nichts. Der BFH hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest und stellt auf den Verbrauch der Instandhaltungsrücklage ab und nicht auf die Einzahlung.
Im Bereich der Bilanzierung ist noch eine Revision beim BFH anhängig. In diesem Verfahren geht es um den Erwerb einer Eigentumswohnung, die dem Betriebsvermögen des bilanzierenden Unternehmers zuzuordnen ist, und damit um die Frage, ob der auf die Instandhaltungsrücklage entfallende Anteil des Kaufpreises als Wirtschaftsgut zu aktivieren oder sofort abziehbar ist. Sollte es auch im Bilanzierungsbereich bei der bisherigen Rechtsprechung bleiben, müsste der auf die Instandhaltungsrücklage entfallende Anteil des Kaufpreises als Wirtschaftsgut (Forderung) aktiviert werden.
Im Bereich der Grunderwerbsteuer geht der BFH aufgrund der Reform des Rechts der Wohnungseigentümergemeinschaften davon aus, dass die Instandhaltungsrücklage nur noch der Wohnungseigentümergemeinschaft zusteht. Der Kaufpreis entfällt damit vollständig auf den Erwerb der Eigentumswohnung und bildet damit auch die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. Bei der Grunderwerbsteuer gilt also eine rein zivilrechtliche Betrachtungsweise, während bei der Einkommensteuer eine wirtschaftliche Betrachtungsweise greift.
Quelle: BFH, Urteil vom 14.1.2025 – IX R 19/24; NWB
Kein Sonderausgabenabzug für Schulgeld in der Schweiz
Schulgeld für eine Privatschule in der Schweiz ist nicht als Sonderausgabe abziehbar. Denn Voraussetzung für einen Sonderausgabenabzug ist, dass die Schule in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) liegt.
Hintergrund: 30 % des Schulgelds, maximal 5.000 €, sind als Sonderausgaben abziehbar. Voraussetzung ist, dass die Schule in der EU oder im EWR liegt. Außerdem muss die Schule zu einem allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führen, der in Deutschland als gleichwertig anerkannt wird. Der auf die Beherbergung, Betreuung und Verpflegung entfallende Teil des Schulgelds ist nach dem Gesetz nicht als Sonderausgabe abziehbar.
Sachverhalt: Der Kläger ist Deutscher und wohnte im Streitjahr 2020 mit seiner Familie in der Schweiz. Er erzielte in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger sowie freiberuflicher Tätigkeit. Sein im Jahr 2016 geborener Sohn S besuchte ab Januar 2020 einen Privatkindergarten mit Primarschule in der Schweiz; S war im Januar 2020 noch keine vier Jahre alt. Der Kläger machte das Schulgeld in Deutschland als Sonderausgaben geltend, welches das Finanzamt nicht anerkannte.
Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Der Abzug als Sonderausgaben setzt voraus, dass es sich um eine Schule in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) handelt. Die Schweiz gehört jedoch weder zur EU noch zum EWR.
Ein Sonderausgabenabzug ergibt sich auch nicht aus dem mit der Schweiz abgeschlossenen Freizügigkeitsabkommen (FZA). Das FZA untersagt eine steuerliche Ungleichbehandlung, wenn diese allein wegen des Wohnsitzwechsels von Deutschland in die Schweiz erfolgt. Hätte der Kläger aber mit seiner Familie in Deutschland gelebt, hätte er ebenfalls keine Sonderausgaben geltend machen können. Denn S war im Streitjahr 2020 noch gar nicht schulpflichtig. Der Sonderausgabenabzug ist aber erst mit dem Beginn der Schulpflicht möglich.
Hinweise: Zwar ergibt sich aus dem Gesetz nicht ausdrücklich, dass das Kind schulpflichtig sein muss; allerdings hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine Schulpflicht gefordert. Denn anderenfalls käme es zu einer Benachteiligung derjenigen Eltern, die ihre noch nicht schulpflichtigen Kinder in Kindergärten schicken und die dafür entstehenden Kosten nicht absetzen können.
Außerdem ist der Teil des Schulgelds, der auf Beherbergung, Betreuung und Verpflegung entfällt, nach dem Gesetz nicht absetzbar; bei noch nicht schulpflichtigen Kindern steht aber die Betreuung im Vordergrund.
Quelle: FG Münster, Urteil vom 14.11.2024 – 8 K 2742/22 E; NWB
Fahrtkosten eines Teilzeitstudenten
Ein Teilzeitstudent, der bereits ein Erststudium abgeschlossen hat, kann die Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Universität in der tatsächlich entstandenen Höhe oder pauschal mit 0,30 € pro gefahrenen Kilometer als (vorweggenommene) Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit absetzen. Er ist nicht auf die Entfernungspauschale (einfache Wegstrecke) beschränkt.
Hintergrund: Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar, die zurzeit 0,30 € pro Entfernungskilometer für die ersten 20 Kilometer und für jeden weiteren Entfernungskilometer 0,38 € beträgt. Als erste Tätigkeitsstätte sieht der Gesetzgeber auch eine Bildungseinrichtung an, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird.
Sachverhalt: Der Kläger, der bereits im Jahr 2008 ein Studium abgeschlossen hatte, war im Streitjahr 2017 nicht berufstätig. Er hatte sich jedoch ab dem Wintersemester 2016/2017 an der Fernuniversität Hagen als Teilzeitstudent mit einem zeitlichen Umfang von rund 20 Wochenstunden eingeschrieben. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 Aufwendungen für 29 Hin- und Rückfahrten zwischen seiner Wohnung und der Fernuniversität Hagen nach Reisekostengrundsätzen geltend und setzte hierbei pauschal 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer an. Das Finanzamt erkannte lediglich die Entfernungspauschale von damals 0,30 € pro Entfernungskilometer an.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
Aufwendungen für eine zweite Ausbildung wie z.B. für ein Zweitstudium nach Abschluss einer vorherigen Ausbildung bzw. eines vorherigen Studiums sind in der Regel beruflich veranlasst. Die damit verbundenen Aufwendungen sind daher steuerlich als Werbungskosten absetzbar.
Der Werbungskostenabzug umfasst auch Fahrtkosten, die aufgrund eines Zweitstudiums anfallen.
Vorliegend ist der Abzug für die Fahrtkosten jedoch nicht auf die Entfernungspauschale begrenzt. Zwar erkennt der Gesetzgeber bei Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte bzw. einer Bildungseinrichtung lediglich die Entfernungspauschale an; dies gilt im Falle der Bildungseinrichtung allerdings nur dann, wenn sie zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird.
Der Kläger absolvierte im Streitjahr jedoch kein Vollzeitstudium, sondern war als Teilzeitstudent mit nur 20 Wochenstunden eingeschrieben.
Hinweise: Unbeachtlich war, dass der Kläger im Streitjahr noch nicht erwerbstätig war. Entscheidend ist, dass er kein Vollzeitstudium absolvierte.
Im Gegensatz zu einem Teilzeitstudenten kann ein Teilzeit-Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte haben, so dass er seine Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale geltend machen kann.
Quelle: BFH, Urteil vom 24.10.2024 – VI R 7/22; NWB
Keine Umsatzsteuerpflicht für Schülerfirmen (FinMin)
Schülerfirmen müssen auch künftig keine Umsatzsteuer zahlen. Baden-Württemberg war mit einer entsprechenden Initiative beim Bund und den anderen Ländern erfolgreich. Damit ändert sich für Schülerfirmen an öffentlichen Schulen auch ab 2027 nichts.
Hintergrund: Spätestens ab 2027 muss die öffentliche Hand aufgrund europarechtlicher Vorgaben häufiger Umsatzsteuer zahlen als bisher. Denn dann gilt ein erweiterter Unternehmensbegriff für juristische Personen des öffentlichen Rechts. Schülerfirmen sind in Baden-Württemberg gewöhnlich der öffentlichen Hand zuzuordnen, weil das Land auch Schulträger ist. Daher war aufgrund des erweiterten Unternehmensbegriffs zunächst offen, ob bei den Schülerfirmen künftig Umsatzsteuer entsteht.
Nun ist es dem Land Baden-Württemberg gelungen, eine unbürokratische Lösung zu finden:
Schülerfirmen haben den Zweck, vertieftes Wissen über wirtschaftliche und unternehmerische Zusammenhänge zu vermitteln. Deshalb sind ihre Umsätze Teil der schulischen Bildungsleistungen und deshalb auch künftig umsatzsteuerfrei. Die Gründung einer Schülerfirma macht schließlich nur dann Sinn, wenn sie unter realen Bedingungen handelt und folglich auch Umsätze generiert.
Eine Voraussetzung für die Anwendung der Regelung ist, dass die jeweilige Schülerfirma gegenüber der Schule rechtlich unselbstständig ist. Außerdem muss sie in die Organisationsstruktur der Schule eingegliedert sein. Das ist meistens der Fall.
Hinweis:
Anders verhält es sich bei Schülerfirmen, die selbstständig organisiert sind. Zum Beispiel in der Rechtsform einer GbR. Bei solchen selbständigen Schülerfirmen ist die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen nicht anwendbar. Selbständigen Schülerfirmen können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in Anspruch nehmen.
Quelle: Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg, Pressemitteilung v. 21.2.2025; NWB
Aufwendungen für Fitnessstudio sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio sind auch dann keine außergewöhnlichen Belastungen, wenn die Mitgliedschaft begründet worden ist, um im Fitnessstudio an einem ärztlich verordneten Funktionstraining teilnehmen zu können.
Hintergrund: Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen. Typische Beispiele hierfür sind Krankheitskosten oder Wiederbeschaffungskosten nach der Vernichtung des Hausrats durch Feuer oder Hochwasser.
Sachverhalt: Die Klägerin litt an einer zunehmend schmerzhaften Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit. Ihr Arzt verordnete ihr daher ein sog. Funktionstraining in Gestalt von Wassergymnastik. Die Krankenkasse übernahm die Kosten für das Training. Zuerst nahm die Klägerin an einem Funktionstraining eines Kneipp-Vereins teil, konnte dort aber nur samstags trainieren. Daher wechselte sie zu einem Fitnessstudio, das bessere Trainingszeiten anbot. Allerdings musste die Klägerin sowohl Mitglied bei dem Fitnessstudio als auch Mitglied in einem Verein werden; außerdem musste die Klägerin ein Grundmodul in dem Fitnessstudio buchen, das ihr u.a. den Zugang zur Sauna sowie zum Schwimmbad und Aqua-Fitnesskursen eröffnete. Die Kosten für das Fitnessstudio (Mitgliedschaft und Grundmodul) sowie für den Verein wurden von der Krankenkasse nicht übernommen, so dass die Klägerin diese Kosten sowie die Fahrtkosten zum Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastungen geltend machte. Das Finanzgericht (FG) in der ersten Instanz erkannte die Aufwendungen für die Fahrten sowie für den Kneipp-Verein an, nicht aber die Kosten für das Fitnessstudio (Beitrag für die Mitgliedschaft und das Grundmodul). Hiergegen legte die Klägerin Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.
Entscheidung: Der BFH erkannte die Kosten für das Fitnessstudio (Mitgliedschaft und Grundmodul) nicht als außergewöhnliche Belastungen an und wies die Klage ab:
Außergewöhnliche Belastungen liegen nur dann vor, wenn die Aufwendungen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen.
Zwar sind Krankheitskosten grundsätzlich zwangsläufig. Die Kosten für das Fitnessstudio sowie für den Verein sind aber keine Krankheitskosten, sondern Aufwendungen für vorbeugende Gesundheitsmaßnahmen. Denn das Fitnessstudio samt Sauna und Schwimmbad wird auch von gesunden Menschen besucht, die dort trainieren. Die Kosten beruhen somit auf einer freien Willensentschließung.
Die Zwangsläufigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin Mitglied im Fitnessstudio werden und das Grundmodul buchen musste, um das medizinisch indizierte Funktionstraining absolvieren zu können. Dies ändert nichts daran, dass die Entscheidung, einem Fitnessstudio beizutreten, um dort das Funktionstraining zu absolvieren, frei gewählt war.
Hinweise: Gegen die Anerkennung als außergewöhnliche Belastungen sprach zudem, dass die Klägerin das Fitnessstudio auch über das Funktionstraining hinaus benutzen konnte, insbesondere auch das Schwimmbad sowie den Saunabereich. Dem BFH zufolge kam es nicht darauf an, ob sie diese Bereiche tatsächlich nutzte.
Quelle: BFH, Urteil vom 21.11.2024 - VI R 1/23; NWB
Vorsicht Falle: Warnung vor Betrugsversuch
Aktuell sind betrügerische E-Mails im Umlauf, die vorgeben, vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu stammen.
Die Empfänger der betrügerischen E-Mail werden aufgefordert, einen Link zu öffnen, um die Bankverbindung für eine fiktive Steuererstattung zu überprüfen. In der E-Mail wird der Empfänger nicht direkt mit Namen angeschrieben, sondern mit "Sehr geehrte Bürger(in)".
Sollten Sie eine solche E-Mail erhalten haben, öffnen Sie den enthaltenen Link nicht und löschen Sie die verdächtige E-Mail unverzüglich.
Hinweis: Das BZSt hat ein Beispiel einer solchen E-Mail auf seiner Homepage veröffentlicht. Dort finden Sie auch weitere Informationen zu aktuellen Betrugsversuchen.
Quelle: BZSt, Meldung v.12.2.2025; NWB
Auskunftserteilung auf der Grundlage der Datenschutzvorschriften
Eine Klage, die auf Auskunftserteilung auf der Grundlage der Datenschutzvorschriften gerichtet ist, ist unzulässig, wenn der Steuerpflichtige zuvor keinen Antrag beim Finanzamt auf Auskunftserteilung gestellt hat und das Finanzamt daher noch keinen Ablehnungsbescheid erlassen hat.
Hintergrund: Der Datenschutz wirkt sich auch auf das Steuerverfahrensrecht aus. So muss das Finanzamt bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten das Datenschutzrecht beachten, und der Steuerpflichtige kann grundsätzlich hierüber Auskunft verlangen.
Sachverhalt: Der Kläger forderte am 23.9.2019 das Finanzamt auf, ihm nach den Vorschriften des Datenschutzes Auskunft über die vom Finanzamt verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erteilen. Auf Nachfrage des Finanzamts erklärte der Kläger im März 2020, dass er an seinem Antrag nicht mehr festhalte. Am 15.12.2020 beantragte der Kläger beim Finanzamt, ihm alle Akten zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. Diesen Antrag vom 15.12.2020 lehnte das Finanzamt im Januar 2021 ab. Bereits am 17.12.2020 hatte der Kläger Klage beim Finanzgericht (FG) erhoben und beantragte nunmehr unter Hinweis auf die Datenschutzvorschriften, ihm Auskunft zu erteilen und ihm eine Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen. Diese Klage hatte keinen Erfolg, so dass der Bundesfinanzhof (BFH) über die Revision gegen das Urteil des FG entscheiden musste.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
Die Klage auf Auskunftserteilung auf der Grundlage der Datenschutzvorschriften ist unzulässig, weil dem Kläger die sog. Beschwer fehlt.
Für jede Klage bedarf es einer Beschwer, unabhängig von der Klageart. Der Kläger muss also geltend machen, dass er durch einen Bescheid ober aber durch die Ablehnung des Finanzamts, einen Bescheid zu erlassen oder die beantragte Leistung zu gewähren, in seinen Rechten verletzt ist.
Im Streitfall hat der Kläger vor Erhebung seiner Klage keinen Auskunftsantrag auf der Grundlage der Datenschutzvorschriften gestellt, so dass das Finanzamt auch keinen Ablehnungsbescheid erteilen konnte, der Grundlage für die Beschwer wäre.
Der ursprüngliche Auskunftsantrag vom 23.9.2019 war vom Kläger zurückgenommen worden.
Der nachfolgende Antrag vom 15.12.2020 bezog sich hingegen nur auf eine Akteneinsicht, nicht aber auf ein Auskunftsrecht auf der Grundlage der Datenschutzvorschriften. Dementsprechend betraf der Ablehnungsbescheid des Finanzamts aus dem Januar 2021 auch nur den Antrag auf Akteneinsicht.
Hinweise: Der BFH macht deutlich, dass das Akteneinsichtsrecht einerseits und das Auskunftsrecht auf der Grundlage des Datenschutzes andererseits zwei verschiedene Dinge sind. Beim Akteneinsichtsrecht geht es um das rechtliche Gehör, so dass der Steuerpflichtige Kenntnis erlangt, auf welcher Grundlage das Finanzamt die Steuern festsetzt. Beim datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht geht es hingegen darum, dass sich der Steuerpflichtige vergewissern kann, dass die personenbezogenen Daten richtig sind und in zulässiger Weise verarbeitet werden.
Quelle: BFH, Urteil vom 12.11.2024 – IX R 20/22; NWB
Zustellung von Grundsteuerbescheiden
Kommunen erlassen Grundsteuerbescheide, auch wenn ein Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid bzw. Grundsteuermessbetragsbescheid beim Finanzamt noch nicht abschließend bearbeitet ist. Hierauf macht das Thüringer Finanzministerium aufmerksam.
Hintergrund: Die Kommunen im Freistaat versenden aktuell die neuen Grundsteuerbescheide an Grundstückseigentümer. Auch diejenigen, die beim zuständigen Finanzamt noch einen offenen Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid bzw. Grundsteuermessbetragsbescheid haben, bekommen von den zuständigen Kommunen neue Grundsteuerbescheide.
Aktuell häufen sich dazu Beschwerden in den Finanzämtern des Freistaats und im Thüringer Finanzministerium. Eigentümer, die fristgerecht Einspruch gegen die Grundlagenbescheide (Grundsteuermessbetragsbescheide bzw. Grundsteuerwertbescheide) beim Finanzamt eingelegt und diesen mit verfassungsrechtlichen Bedenken begründet haben, gehen davon aus, dass ihnen keine neuen Grundsteuerbescheide zugestellt werden dürfen.
Hierzu führt das Thüringer Finanzministerium weiter aus:
Diese Annahme ist falsch.
Auch in den Fällen, in denen Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid bzw. den Grundsteuermessbetragsbescheid eingelegt wurde, legen die Kommunen die vom Finanzamt festgestellten Werte ihren Berechnungen für die Grundsteuer zugrunde.
Sollte es (später) im anhängigen Einspruchsverfahren gegenüber dem Finanzamt zu einer Änderung des Grundsteuermessbetrags kommen, dann ändert die Kommune den Grundsteuerbescheid entsprechend. Erstattungen oder Nachzahlungen werden zusammen mit einem geänderten Grundsteuerbescheid vorgenommen.
Die bei den Finanzämtern anhängigen Einspruchsverfahren wegen verfassungsrechtlicher Bedenken, ruhen kraft Gesetzes. Eine Eingangsbestätigung über diese Einsprüche und eine Mitteilung über eine vorgenommene Verfahrensruhe erfolgt grundsätzlich nicht. Sofern der Einspruch elektronisch via ELSTER übermittelt wurde, wird jedoch eine automatische Mitteilung erstellt. Die Einsprüche werden solange von der Bearbeitung zurückgestellt, bis das rechtsanhängige Verfahren entschieden wurde.
Die Finanzverwaltung bittet Betroffene, die sich im Einspruchsverfahren gegen den Grundsteuerwertbescheid bzw. Grundsteuermessbetragsbescheid befinden, von Beschwerden zu einem fehlerhaften Grundsteuerbescheid Abstand zu nehmen.
Quelle: Thüringer Finanzministerium, Pressemitteilung v. 7.2.2025; NWB
Umsatzsteuerfreiheit für Haarwurzeltransplantationen
Eine von einem Chirurgen durchgeführte Haarwurzeltransplantation kann als ärztliche Heilbehandlung umsatzsteuerfrei sein, wenn der Patient unter einem sog. vernarbenden Haarausfall oder unter einem sog. hereditären, von Geburt an bestehenden Haarausfall leidet. Handelt es sich hingegen um eine androgenetische, also hormonbedingte, Haarlosigkeit, wird eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung nur dann zu bejahen sein, wenn der Haarausfall entstellend wirkt oder zu (psychischen) Folgeerkrankungen führt.
Hintergrund: Ärztliche Heilbehandlungen sind umsatzsteuerfrei.
Sachverhalt: Der Kläger war Chirurg und führte Haarwurzeltransplantationen durch. Seine Patienten litten unter androgenetischer (hormonbedingter) oder hereditärer (vererbter, von Geburt an bestehender) oder vernarbender Haarlosigkeit, die durch eine Entzündung hervorgerufen wird. Der Kläger erklärte seine Umsätze zu 90 % als umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt erkannte die Umsatzsteuerfreiheit nur bei den Haarwurzeltransplantationen im Bereich der vernarbenden Haarlosigkeit an. Das Finanzgericht (FG) hielt auch die Diagnosetätigkeit des Klägers für umsatzsteuerfrei.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt eine weitergehende Umsatzsteuerfreiheit für denkbar, hat die Sache aber zur weiteren Aufklärung an das FG zurückverwiesen:
Eine Haarwurzeltransplantation kann einen therapeutischen Zweck erfüllen, auch wenn sie weder der Heilung der Haarlosigkeit noch der Behandlung der Ursachen der Haarlosigkeit dient, sondern nur die Folgen der Haarlosigkeit beseitigt.
So stellt Haarlosigkeit eine Krankheit dar, die einer ärztlichen Behandlung bedarf, wenn es sich um eine sog. hereditäre Haarlosigkeit handelt. Bei dieser Erkrankung fehlen dem Betroffenen bereits ab der Geburt Haare.
Haarlosigkeit ist auch dann eine Krankheit, wenn es sich um eine vernarbende Haarlosigkeit handelt. Der Grund für die Haarlosigkeit ist eine Entzündung, die die Haarfollikel vernarben und auf diese Weise die Haare ausfallen lässt.
Ferner ist eine Erkrankung anzunehmen, wenn die Haare infolge eines Unfalls, einer Verletzung oder aufgrund einer anderweitigen Entzündung im Körper ausfallen.
Anders ist dies jedoch bei der sog. androgenetischen Haarlosigkeit, die hormonbedingt eintritt. Denn sie betrifft die Mehrheit der Menschen und stellt daher einen normalen Zustand dar. Ein dem Alter entsprechendes (haarloses) Aussehen kann nicht als Krankheit angesehen werden. Eine Haarwurzeltransplantation wird in einem solche Fall regelmäßig aus kosmetischen und daher nicht aus medizinischen Gründen erfolgen und ist damit umsatzsteuerpflichtig. Eine aus medizinischen Gründen erfolgende Haarwurzeltransplantation kann aber dann angenommen werden, wenn der Haarausfall entstellend wirkt oder aber zu Folgeerkrankungen, insbesondere im psychischen Bereich, führt.
Hinweise: Der BFH hat die Sache zur weiteren Aufklärung an das FG zurückverwiesen. Das FG muss nun aufklären, inwieweit der Kläger Haarwurzeltransplantationen aus medizinischen Gründen durchgeführt hat. Dabei trägt der Kläger die Beweislast, da er die Umsatzsteuerfreiheit begehrt.
Der Kläger muss somit nachweisen, in welchen Fällen er eine hereditäre oder vernarbende Haarlosigkeit behandelt hat; denn hier ist ein therapeutischer Zweck anzunehmen.
Soweit der Kläger hingegen Haarwurzeltransplantationen in Fällen der androgenetischen Haarlosigkeit durchgeführt hat, muss er eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung eines Facharztes vorlegen, aus der sich die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), der Schweregrad der Erkrankung und die entstellenden oder psychischen Folgen der androgenetischen Haarlosigkeit ergeben; außerdem muss diese Bescheinigung Angaben dazu enthalten, auf welcher tatsächlichen Grundlage die fachliche Beurteilung erfolgt ist und welche Methode der Tatsachenerhebung angewandt worden ist. Der Kläger, d.h. der transplantierende Arzt, darf diese Bescheinigung nicht selbst erstellen, weil er sonst selbst über die Umsatzsteuerfreiheit entscheiden könnte.
Quelle: BFH, Urteil vom 25.9.2024 – XI R 17/21; NWB